W160 1235768-3•BVwG W160 1235768-3
W160 1235768-3Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015
Aktenwidrigkeit, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>geänderte Verhältnisse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W160 1235768-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015, Zl.: IFA 791625306/150362363, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 18.06.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit 06.05.2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.07.2009, Zl. III-112443/FrB/09, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1FPG, in der Folge ausgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2009 vor der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen und wurde ihm vorgehalten, sich nicht rechtmäßig in Österreich aufzuhalten und dass eine Ausweisung gegen ihn verfügt wurde. Er brachte vor, dass er kaum Deutsch spreche weil er Analphabet sei; er verrichte im Hause der Diakonie Putzarbeiten. In Österreich habe er keine Familienangehörige.
3. Mit Schreiben vom 27.10.2009 ersuchte die Bundespolizeidirektion
XXXX die Botschaft des Königreichs Nepal um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend den Beschwerdeführer.
4. Mit Schreiben vom 12.02.2010, Zahl III-1121443/FrB/10, wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Hierzu nahm er mit Schreiben vom 16.03.2010 Stellung. Zur Aufforderung, seinen Reisepass vorzubringen, brachte er vor, dass dies aus faktischen Gründen nicht möglich sei, da er die nepalesische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er sei Angehöriger der tibetanischen Flüchtlingsgruppe und sei in seiner Kindheit aufgrund der Verfolgung durch die Chinesen nach Nepal geflohen. Er habe jedoch nie die nepalesische Staatsbürgerschaft erlangt und hätte daher keinen Anspruch auf ein derartiges Reisedokument.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2010 erneut vor der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass es ihm bewusst sei, dass gegen ihn zur Sicherheit der Abschiebung das "Gelindere Mittel" anzuordnen sei. Er ersuche aber, davon Abstand zu nehmen. Er verfüge derzeit über keine Dokumente und stamme auch nicht aus Nepal, sondern aus Tibet. An seinen Angaben vom 13.10.2009 habe sich nichts geändert.
Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass von der Verfügung des Gelindere Mittels Abstand genommen und weiter versucht werde, ein ihn betreffendes Heimreisezertifikat zu erlangen.
6. Mit Schreiben vom 10.05.2010 gab die Botschaft von Nepal bekannt, dass sie für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein authentisches Dokument des Beschwerdeführers benötige.
7. Der Beschwerdeführer wurde im 09.06.2010 vor der Bundespolizeidirektion XXXX erneut niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass es seit seiner letzten Befragung bisher keine Änderung gegeben hätte. Er führte weiter aus, sich umgehend mit dem nepalesischen Honorarkonsulat in XXXX zur Ausstellung von Dokumenten in Verbindung setzen zu wollen.
8. Nach Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120/1aFPG (10.08.2011, 27.01.2012, 07.05.2012), stellte der Beschwerdeführer am 29.10.2013 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46 a Abs. 1a FPG, und daraus resultierend der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" gemäß § 46 a (2) FPG. Er brachte vor, dass es ihm trotz Mitwirkung am Verfahren bisher nicht gelungen sei, Ersatzreisedokumente zu bekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass ein faktisches Abschiebungshindernis vorliege.
Der Beschwerdeführer wurde erneut am 28.05.2013 vor der Bundespolizeidirektion XXXX einvernommen. Er brachte vor, sich seit Juni 2002 in Österreich aufzuhalten. Sein letzter Asylantrag vom 19.12.2009 sei in Verbindung mit einer Ausweisung am 09.10.2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er verfüge nach wie vor über keinerlei Dokumente und wäre auch die Beschaffung eines Heimreisezertifikates mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht möglich gewesen. Er wäre in Tibet geboren worden und bezeichne sich nicht als Chinese, sondern als Tibetaner. Im Alter von sieben oder acht Jahren wäre er mit seiner Familie nach Nepal geflohen und sei dort aufgewachsen.
Es wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass vorerst noch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der chinesischen Vertretungsbehörde beantragt werde.
9. Mit Schreiben der Botschaft der Volksrepublik China vom 03.10.2013, wurde dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung II/3, Fremdenpolizei, mitgeteilt, dass nach erfolgter Überprüfung die Person des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse nicht existiere. Es könne daher nicht bewiesen werden, dass der Genannte chinesischer Staatsangehöriger sei.
10. Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2013 wurde mit Schreiben vom 11.11.2013 die "Karte für Geduldete" (gültig bis zum 30.10.2014) übermittelt.
11. Der Beschwerdeführer stellte 29.09.2014 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung der "Karte für Geduldete" gemäß § 46 a Abs. 1a FPG.
12. Nach erneuter Anzeige des Beschwerdeführers am 23.01.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120/1a FPG, wurde dem Beschwerdeführer am 02.02.2015 eine "Karte für Geduldete" (gültig bis 26.01.2016) ausgestellt.
13. Am 09.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Neuausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz, nämlich Aufenthaltsberechtigung "Besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG. Er brachte vor, nie einen Reisepass besessen zu haben und beantragte daher die Heilung eventueller Verfahrensmängel gemäß § 4 AsylG-DV.
14. Der Beschwerdeführer erstattete am 26.03.2015 ein Schreiben an das BFA bezüglich "Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes/Reisepass, Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005". Begründend führte er aus, Tibeter und in Tibet geboren worden zu sein. Im Alter von ca. sieben oder acht Jahren wäre er mit seiner Familie nach Nepal geflohen und sei dort aufgewachsen. In Nepal sei ihm nie ein Reisedokument ausgestellt worden und sei er nie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Die fremdenpolizeilichen Behörden hätten ohne Erfolg versucht, Heimreisezertifikate von der nepalesischen Botschaft zu bekommen. Auch er selbst hätte persönlich bei der nepalesischen Botschaft vorgesprochen. Es wäre ihm aber nicht möglich gewesen, ein Identitätsdokument zu erhalten. Er sei seit 30.01.2013 im Besitz einer "Karte für Geduldete", da es ihm bislang nicht möglich gewesen sei, Identitätsdokumente zu erlangen. Er hätte auch zu seiner Familie in Nepal keinen Kontakt und wäre es auch auf diesem Wege nicht möglich, Dokumente zu bekommen.
II.1. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2015, Zl.: IFA 791625306/150362363, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "Berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer drei Monate zuvor eine "Karte für Geduldete" (gültig bis 26.01.2016) ausgestellt worden sei.
Rechtlich wurde wie folgt ausgeführt:
(...)
"Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § § 55,56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Da sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht seit fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren und ein Antragsverfahren beim Amt der XXXXer Landesregierung anhängig ist, liegen die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihnen begehrten Aufenthaltstitels nicht vor und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Entscheidung mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55,56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, so gilt dies nur insoweit, als das kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1-3 vorliegt.
Da sie sich aufgrund ihres italienischen Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich aufhalten, wird von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgesehen."
(...)
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2015 Beschwerde an das BFA RD XXXX und langte der Akt am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass vom BFA fälschlicherweise angenommen werde, dass es sich im vorliegenden Fall um eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs.1 AVG handle. Er habe jedoch am 10.04.2015 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG gestellt. Gegenteiliges wurde von BFA nicht behauptet sondern nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" eingebracht hätte und dieser Antrag positiv erledigt worden wäre. Der erlassene Bescheid stütze sich daher auf eine falsche Rechtsgrundlage und hätte ihm jedoch gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel "Besonderer Schutz" erteilt werden müssen, da er die Voraussetzungen hierzu erfülle. Mit Bescheid vom 30.10.2013 sei seine Duldungseigenschaft erstmals festgestellt worden und lägen die gleichen Voraussetzungen weiterhin vor. Seine aktuelle "Karte für Geduldete" sei bis zum 16.01.2016 gültig. Er hätte sich in Österreich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten. Es gebe daher kein Erteilungshindernis.
Weiters wird ausgeführt:
(...)
" Die im Bescheid getroffenen Feststellungen zu meiner Person sind nicht richtig und entsprechen nicht den Tatsachen.
Wie auch aus meinem asyl-bzw. fremdenrechtlichen Akt ersichtlich ist, halte ich mich mittlerweile seit über 13 Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Zum Beweis dafür lege ich meine Meldezettel aus den letzten Jahren vor. Die Feststellungen der Behörde, dass ich mich noch nicht fünf Jahre in Österreich aufhalte ist daher falsch und gleichzeitig auch nicht weiter relevant für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Soweit das BFA zusätzliche ausführt, dass aktuell meinem Fall ein Antragsverfahren beim Amt der XXXXer Landesregierung anhängig ist, so ist mir dies nicht bekannt und ist davon auszugehen, dass es sich um eine Verwechslung handelt. Auch verfüge ich über keinen italienischen Aufenthaltstitels und ist mir nicht verständlich, wie das BFA zu dieser Annahme kommt, da ich mich in den letzten 13 Jahren durchgehend in Österreich aufhielt."
(...)
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerde kann nicht entgegengetreten werden. Es ist aus dem vorliegenden Aktenkonvolut ersichtlich, dass von der belangten Behörde keine rechtskräftige Entscheidung vor dem gegenständlichen Antrag zu § 57 Asyl G (" Besonderer Schutz") ergangen ist.
Weiters ist auf folgende Aktenwidrigkeit zu verweisen, indem sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde - seit 2009 im Bundesgebiet aufhält. Es ist dem Akt auch nicht zu entnehmen, welches Verfahren - dem Beschwerdeführer betreffend - beim Amt der XXXXer Landesregierung anhängig ist. Weiters ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde - über keinen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hält sich - nach der Aktenlage - seit 13 Jahren in Österreich auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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