W147 2109524-1•BVwG W147 2109524-1
W147 2109524-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015
Angemessenheit, Förderungswürdigkeit, Investitionsbeihilfe,<br/>Marktordnung, mündliche Verhandlung
W147 2109524-1/2e
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Februar 2015, BMLFUW-LE.2.2.11/0144-II/7/2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 15 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 63/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 2. Oktober 2014 auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Marktordnung beantragte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb Investitionsbeihilfe für
1. die Anschaffung einer Flaschenabfülleinrichtung in der Höhe von €
2. die Anschaffung einer Klärungseinrichtung (Crossflowfilter und Kerzenfilter) in der Höhe von € 36.200,-
und begründete diese Investitionsvorhaben mit Arbeitserleichterung und Qualitätssicherung.
Dem Antrag angeschlossen wurden
die Erntemeldung aus dem Jahr 2013,
eine Bestandsmeldung gemäß Weingesetz mit Stichtag 31. Juli 2014,
sowie Kostenvoranschläge für die geplanten Investitionsvorhaben.
2. Mit E-Mail vom 26. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut den vorliegenden Erntemeldungen derzeit ein geringer gegenwärtiger Umfang an Weinproduktion bestehe (selbst eingefüllter Wein 2013: 6.550 Liter, 2014: 6.200 Liter) und ein Trend zum Traubenverkauf (2013: 5.192, 2014: 10.061 - jeweils in Liter umgerechnete kg) bestehe. Die im Antrag angeführte Höhe der beabsichtigten Investition weise Nettokosten in der Höhe von €
207. 200,- aus und erscheine die geplante Investition aus Sicht der belangten Behörde überqualifiziert und entspreche nicht der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes. Die Begründung der Investitionsvorhaben durch den Beschwerdeführer sei in Verbindung mit den geplanten Nettokosten nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen und diese zu übermitteln.
3. In seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es sei bei Aufnahme des Antrages übersehen oder nicht für notwendig empfunden worden anzugeben, dass es sich bei seinem Betrieb um ein Lohnunternehmen handle und Perlweine, Schaumweine und Sekt im Imprägnier- und Gärverfahren herstelle. Es handle sich um ein angesehenes Lohnunternehmen, das österreichweit agiere. Die Jahresproduktion von Sekten und Schaumweinen im Gärverfahren (Flaschengärung) belaufe sich auf ca. 60.000 Flaschen pro Jahr. Infolge der verschärften Situation auf dem Sektmarkt habe er sich entschlossen, die Produktion zu erweitern und auch das Imprägnierverfahren im Lohnverfahren anzubieten.
4. Am 30. Jänner 2015 langte bei der Behörde eine Kalkulation zur Lohnversektung bis zum Jahr 2020 ein.
5. Mit nunmehr angefochten Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2014 in Bezug auf die Teilmaßnahme "Klärungseinrichtung" gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, stattgegeben. In Bezug auf die Teilmaßnahme "Flaschenfüllabrichtung" wurde der Antrag des Beschwerdeführers "abgelehnt". Begründet hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 30. Jänner 2015 ausgeführt, dass sein Betrieb ein Lohnunternehmen sei und Perlweine, Schaumweine und Sekt herstelle. Die Jahresproduktion belaufe sich auf derzeit 60.000 Flaschen und soll auf über 100.000 Flaschen für Lohntätigkeiten gesteigert werden. Art. 50 der VO (EU) Nr. 1308/2013 führe jedoch aus, dass die Förderung nur für Investitionen in die Verarbeitungseinrichtung, die Infrastruktur oder die Vermarktungsstrukturen eines Weinbaubetriebes gewährt werden könne. Eine Lohnfülltätigkeit für Fremdbetriebe sei daher nicht förderwürdig. Die Eigenleistung des Betriebes des Beschwerdeführers im Umfang von rund 6.000 Liter rechtfertige nicht die geplante Investition im Ausmaß von € 171.000,-.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25. März 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27. März 2015, Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Ausdrücklich wurde ausschließlich gegen den "ablehnenden" Teil des Bescheides der belangten Behörde Beschwerde erhoben und begründend vorgebracht, dass, wenn auch gemäß Artikel 50 der VO (EU) Nr. 1308/2013 nur Investitionen von Weinbaubetrieben gefördert werden, dies nicht ausschließe, dass diese Weinbaubetriebe auch andere Unternehmungen betreiben wie beispielsweise das Abfüllen von Weinprodukten umliegender Weinbaubetriebe. Ganz im Gegenteil würden gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich sogar Gemeinschaftsbeteiligungen, bei denen das wirtschaftliche Risiko nicht in einem Betrieb liege, wie im Falle des Beschwerdeführers, sondern auf mehrere Betriebe aufgeteilt sei, unterstützt werden wie etwa Weinbauvereine. Es sei daher weder der EU Verordnung Nr. 1308/2013 noch der Verordnung Nr. 479/2008 eine notwendige Mindestgröße des Weinbaubetriebes (oder dessen Anteil am Betrieb) zu entnehmen. Die Behörde habe ohne nachvollziehbare Begründung festgestellt, dass die Eigenleistung des Betriebes des Beschwerdeführers von rund 6.000 Liter nicht die geplante Investition im Ausmaß von € 171.000,- rechtfertige, ohne von der Möglichkeit gemäß § 15 Abs. 8 der Durchführungsverordnung Gebrauch zu machen und einen Sachverständigen zur Bewertung in Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes oder der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebes hinzuziehen. Abgesehen davon seien die Investitionen des Beschwerdeführers seitens der Hausbank ganz und gar nicht als unwirtschaftlich beurteilt worden obwohl Eigenmittel in der Höhe von € 131.000,- (nach Abzug der Förderleistung) zur erbringen wären. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 15 Abs. 8 der Durchführungsverordnung die Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu beurteilen sei. Die neue Flaschenabfülleinrichtung decke eine Nische der Weinbauprodukte ab und werde aufgrund dieser Spezialität jedenfalls zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes führen. Auch sei von der Behörde vollkommen unberücksichtigt worden lassen, dass die Eigenweinproduktion ebenfalls mit der Flaschenabfülleinrichtung in den nächsten Jahren ausgedehnt werden solle.
Es sei weiters auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Investitionshilfe für den Betriebe des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilmaßnahme "Klärungseinrichtung" stattgegeben und in Bezug auf die Teilmaßnahme "Flascheneinrichtungen" abgelehnt worden sei, da es sich doch in beiden Fällen um denselben Betrieb handle. Es sei weder dem Gesetz und schon gar nicht den Merkblättern des zuständigen Bundesministeriums zu entnehmen, dass das zusätzliche Angebot an umliegende Weinbaubetriebe Flaschen abzufüllen dem Zuspruch der Beihilfe schade.
Die Ablehnung der Investitionsbeihilfe für die Teilmaßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" sei daher vollkommen willkürlich geschehen und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.
Aus all diesen Gründen wurde abschließend der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den abweisenden Teil des Bescheides dahingehend abzuändern, dass auch die Investitionsbeihilfe für die Anschaffung der Flaschenabfülleinrichtung stattgegeben werde bzw. diesen Teil des Bescheides aufzuheben und der Behörde zur neuerlichen Prüfung zuzuweisen.
7. Die belangte Behörde machte in weiterer Folge von ihrem Recht Gebrauch und erließ eine Beschwerdevorentscheidung vom 16. April 2015, BMLFUW-LE.2.2.11/0259-II/7/2015, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2103, abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, in § 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der VO des BMLFUW zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen (BGBl. Nr. 279 vom 27.9.2013 in der Fassung BGBl. Nr. 63 vom 27.3.2015) werde der berechtigte Föderungswerber wie folgt definiert: "Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009 ...)". Durch den Nachweis der Erzeugung in Form eines Zugangs und/oder Abgangs im Kellerbuch stelle der Verordnungsgeber sicher, dass es sich um ein Produkt aus eigener Erzeugung des förderwerbenden Betriebes handle. Eine Tätigkeit im Lohnverfahren finde im Kellerbuch eines erzeugenden Betriebes naturgemäß keinen Niederschlag und sei daher auch weder in der Erntemeldung noch in der Bestandsmeldung des gegenständlichen konkreten Förderungswerbers abgebildet, vielmehr seien die vom Lohnunternehmer bearbeiteten Mengen im Kellerbuch des Auftraggebers enthalten. Eine Lohntätigkeit sei daher gemäß Durchführungsverordnung nicht förderrelevant.
Die vom Förderungswerber vorgelegte Ernte- und Bestandsmeldung (2,99 ha Fläche; 11.700 Liter Erntemenge im Jahr 2013, Flaschenweinverkauf rund 8.300 Liter) charakterisiere einen Betrieb mit sehr geringer Kapazität. Im Antrag (der keinerlei Hinweis auf eine Lohntätigkeit enthalte) sei vom Förderungswerber eine Flaschenabfülleinrichtung mit Nettokosten von € 171.000,- sowie Filtertechnik (Klärungseinrichtung) mit Nettokosten von € 36.000,- beantragt worden. Im Vergleich mit der dargestellten Produktionskapazität des förderungswerbenden Betriebes sei die beantragte Flaschenabfülleinrichtung um € 171.000,- in der Prüfung und Begutachtung durch die Behörde als eindeutig nicht adäquat bewertet worden. § 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung sehe vor, dass der förderungswerbende Betrieb eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen habe, wenn die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen scheine. Mit Mail vom 26. Jänner 2015 sei der Förderungswerber auf diesen Umstand hingewiesen und um Darstellung der Betriebsentwicklung ersucht worden. In der Antwort des Förderungswerbers vom 30. Jänner 2015 sei erstmals erläutert worden, dass es sich um ein Lohnunternehmen handle und die geplanten Investitionen zur Erweiterung der diesbezüglichen Produktion dienen sollen. Untermauert sei dies durch ein mail einer namentlich genannten Bank worden, in welchem ebenfalls ausschließlich die Lohnversektung dargestellt werde.
Neben der Flaschenabfülleinrichtung sei von Förderungswerber auch die Beihilfe zur Anschaffung einer Crossflow-Filtrationsanlage beantragt worden. Die Nennfilterleistung und die mögliche Chargengröße aus dem Angebot würden erkennen lassen, dass es sich um eine sehr gering dimensionierte Anlage handle, die Erntemenge und Flaschenweinverkauf des förderungswerbenden Betriebes angemessen erscheine. In der Lohnversektung im gegebenen Ausmaß sei dieser Filter hingegen nicht praktikabel einsetzbar.
Eine Befassung eines Sachverständigen sei aufgrund der eindeutigen Sachlage nicht erforderlich gewesen.
8. Mit Schriftsatz vom 30. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies auf die Begründung seiner Beschwerde vom 25. März 2015. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein kleines Weingut betreibe. Unabhängig davon, ob Lohnversektung an sich förderungswürdig sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer lediglich für seinen Weinbaubetrieb die Investitionsbeihilfe beantragt. Alleine aus diesem Grund sei auch im Antrag keinerlei Hinweis darauf enthalte, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch Lohntätigkeit verrichte. Die belangte Behörde mag zum Entschluss gekommen sein, dass es sich beim Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers um einen Betrieb mit sehr geringer Kapazität handle, doch habe die belangte Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer auf größtmögliche Qualität der Umwelt schonender Pflege der Reben achte, um aus seinen eigenen Trauben hochwertigsten Wein und Sekt herzustellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf größtmögliche Qualität achte und in kleinen Mengen Spitzenprodukte erzeuge könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Es sei vollkommen unverständlich, weshalb die Förderung nur für Quantitätsprodukte genehmigt werden sollte, seien es doch gerade derartige Kleinbetriebe wie die des Beschwerdeführers, die die Weinkultur Österreichs so einzigartig und herausragend gestalten würden. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer auch mehrfach vorgebracht, dass der Weinbaubetrieb durch die Investition ebenfalls ausgebaut werden solle. Gerade um größtmögliche Qualität zu erzeugen und diese weiter ausbauen zu können, benötige der Beschwerdeführer eine neue Flaschenfüllanlage und habe berechtigterweise die Investitionsbeihilfe beantragt. Der gesetzlichen Grundlagen für die Investitionsbeihilfe sei in keinster Weise zu entnehmen, dass der Betrieb eine gewisse Mindestgröße aufzuweisen habe. Es sei weiters auch verwegen, wenn die belangte Behörde beurteile, dass die Investition nicht adäquat zum Betrieb des Beschwerdeführers sei. Die Flaschenabfülleinrichtung habe einen Anschaffungspreis von €
171. 000,- und habe der Beschwerdeführer eine Förderung in der Höhe von € 40.000,- beantragt, sodass er € 131.000,- zu tragen habe und es vollkommen unverständlich sei, weshalb er diese Summe aufwenden sollte, wenn er damit seinen Betrieb nicht verbessern könnte.
Die belangte Behörde rechtfertige weiters die Anerkennung der Förderung für die Crossflow-Filtrationsanlage derart, dass diese Anschaffung im Lohnbetrieb nicht einsetzbar sei. Es sei aber den gesetzlichen Grundlagen dieser Beihilfe in keinster Weise zu entnehmen, dass die Investition, für welche Beihilfe beantragt werde, auf keinen Fall in anderen Betrieben verwendbar sein dürfe. Dies verdeutliche geradezu die willkürliche Entscheidung der belangten Behörde.
Auch dem Argument, wonach Tätigkeiten im Lohnverfahren im Kellerbuch des Beschwerdeführers keinen Niederschlag finden würden, mag zwar grundsätzlich richtig sein, sei jedoch für die Beurteilung der Anerkennung der Beilhilfe insofern irrelevant, da gerade bei Flaschenabfülleinrichtungen auch Weinbauvereine und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert seien oder einem solchen gleichzuhalten seien gemäß § 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung berechtigter Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Artikel 103u der VO (EG) Nr.: 1234-2007 seien. Auch bei Weinbauvereinen oder anderen Gesellschaften und Gemeinschaften von Personen würde es regelmäßig so sein, dass der Nachweis der Erzeugung in Form eines Zuganges und/oder Abganges in den Kellerbüchern der jeweiligen einzelnen Personen Niederschlag finden würde. Dies sei daher jedenfalls kein wirksamer Einwand der belangten Behörde um sich gegen die Investitionsbeihilfe für die Flaschenfüllanlage auszusprechen.
Die Behörde habe es weiters unterlassen, einen Sachverständigen zu befassen, obwohl dieser jedenfalls festgestellt hätte, dass für die Erweiterung des Weinbaubetriebes des Beschwerdeführers auch die "Flaschenfüllablage" notwendig sei.
9. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langte am 30. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht und wurde das Beschwerdeverfahren in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
Der Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers umfasst eine Fläche für die Errechnung des Höchstertrages von 2,99 ha. Im Jahre 2013 betrug die Erntemenge des Weinbaubetriebes insgesamt 11.742 Liter, wobei hievon
6. 550 Liter Wein und 5.192 Liter in kg auf verkaufte Trauben entfielen.
Am 2. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Marktordnung für die Anschaffung einer Flaschenabfülleinrichtung in der Höhe von €
171. 000,- und begründete dieses Investitionsvorhaben mit Arbeitserleichterung und Qualitätssicherung. Die geplante Flaschenabfüllanlage ist vorgesehen für eine Produktion von maximal
2. 600 Flaschen pro Stunden, die Geschwindigkeit der Etikettierung beliefe sich mit Ausrichtung auf 1.400 Flaschen pro Stunde bzw.
2. 500 Flaschen pro Stunde ohne Ausrichtung oder bei Sekt-Verkapselung auf 1.400 Flaschen pro Stunde.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens begründete der Beschwerdeführer die geplante Investitionsmaßnahme mit dem Umstand, dass es sich bei seinem Betrieb um ein Lohnunternehmen handelt und Perlweine, Schaumweine und Sekt im Imprägnier- und Gärverfahren hergestellt werden. Die Jahresproduktion von Sekten und Schaumweinen im Gärverfahren (Flaschengärung) beläuft sich demnach auf ca. 60.000 Flaschen pro Jahr. Als Ziel der Investition wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, auch das Imprägnierverfahren im Lohnverfahren anzubieten und die Lohntätigkeit auf eine Jahresproduktion von weit über 100.000 Flaschen zu erweitern.
Nicht festgestellt werde konnte eine Erweiterung des eigenen Weinbaubetriebes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Lohntätigkeiten seines Betriebes nicht förderungsberechtigt.
Die geplante Investition (Anschaffung einer Flaschenabfüllanlage) ist nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des eigenen Betriebes des Beschwerdeführers geeignet noch der gegebenen und zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des eigenen Betriebes angemessen.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen bzw. den Ausführungen in der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Begründete der Beschwerdeführer die geplante Investition einer Flaschenabfüllanlage in der Höhe von € 171.000,- bei Antragstellung noch mit "Arbeitserleichterung und Qualitätssicherung" führte er selbst nach entsprechendem Vorhalt der belangten Behörde, wonach laut den vorliegenden Erntemeldungen derzeit ein geringer gegenwärtiger Umfang an Weinproduktion bestehe und die geplante Investition aus Sicht der belangten Behörde überqualifiziert erscheine und nicht der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes entspreche, aus, die geplante Investition diene einer Steigerung der bestehenden Lohntätigkeiten von derzeit ca. 60.000 Flaschen pro Jahr auf über 100.000 Flaschen pro Jahr.
Auch in der vorgelegten Kalkulation wird einzig und allein auf die Lohnversektung des Betriebes des Beschwerdeführers hingewiesen und die geplante Investition mit Lohntätigkeiten gerechtfertigt. So sei der Produktionsumfang in der Lohnversektung in den letzten Jahren auf rund 60.000 Flaschen gesteigert worden und sei durch die maschinelle Neuausstattung eine Steigerung insbesondere im Bereich der Perl-/Schaumweinproduktion bis auf insgesamt 150.000 Flaschen in Aussicht. Hingewiesen wird in dieser Kalkulation auf mehrere Weinbaubetriebe, für die der Betrieb des Beschwerdeführers produziert und auf die Erhöhung der Kundenanzahl in diesem Bereich in den letzten drei Jahren.
Es ist daher der belangten Behörde vollumfänglich zuzustimmen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers für die geplante Investition der Anschaffung einer Flaschenabfüllanlage im beschriebenen Ausmaß nicht förderungsberechtigt ist, zumal diese als Zweck die Steigerung der Lohntätigkeiten verfolgt.
Soweit in der Beschwerde und im Vorlageantrag nunmehr mit einer Erweiterung des Betriebes des Beschwerdeführers argumentiert wird, bleibt festzuhalten, dass eine solche, nämlich die Erweiterung des eigenen Betriebes, weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde.
Das Argument der Qualitätssicherung bzw. -steigerung des eigenen Betriebes vermag angesichts der geplanten Investition vor dem Hintergrund der Größe des Betriebes des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. So stehen 2,99 ha. Fläche und eine Erntemenge des Weinbaubetriebes im Jahre 2013 insgesamt 11.742 Liter, wobei hievon
6. 550 Liter auf Wein fielen in keinerlei Relation mit der Kapazität der geplanten Investition. Die geplante Flaschenabfüllanlage ist laut vorgelegtem Kostenvoranschlag vorgesehen für eine Produktion von maximal 2.600 Flaschen pro Stunden, die Geschwindigkeit der Etikettierung beliefe sich mit Ausrichtung auf 1.400 Flaschen pro Stunde bzw. 2.500 Flaschen pro Stunde ohne Ausrichtung oder bei Sekt-Verkapselung auf 1.400 Flaschen pro Stunde. Auch in diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Eigenleistung des Betriebes die geplante Investition in Höhe von € 171.000,- nicht rechtfertigt.
In diesem Zusammenhang bedarf es auf Grund der eindeutigen Sachlage unter Berücksichtigung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrens auch kein Sachverständigengutachten um - wie von der belangten Behörde aufgezeigt - die geplante Investition mit der Eigenleistung des Betriebes des Beschwerdeführers als wirtschaftlich unangemessen zu beurteilen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 lautet:
"Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse."
§§ 15 und 16 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 63/2015, lauten:
"Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antragstellung
§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:
1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie
2. im Bereich der Investitionsarten "Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)", "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinichtungen" auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.
(5) Sollten die Investitionen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer fallen, so sind durch den Förderungswerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(6) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den gemäß Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.
(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8) Der BMLFUW ist berechtigt, Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung der vorgelegten Anträge im Hinblick auf die Eignung zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes und der Angemessenheit mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebs zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass die geplanten Investitionen nicht zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geeignet sind und der gegebenen oder zukünftig erwartbaren wirtschaftlichen Situation des Betriebs nicht angemessen sind, so hat der BMLFUW diesen Plan mit Bescheid abzulehnen.
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. § 15 Abs. 1, erster Unterabsatz, deren gem. § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine "Summe Abgang" aus den Spalten "Wein", "Wein mit Sorte und Jahrgang", "Landwein", "Qualitätswein b. A.", "Prädikatswein" und "Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse" von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" gem. Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.
(3) Wenn die Investitionen "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" von Weinbauvereinen oder Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. § 15 Abs. 1, zweiter Unterabsatz getätigt werden, so verdoppelt sich die im Anhang IV festgelegte maximal förderbare Investitionssumme.
(4) Der Erwerb von gebrauchten Anlagen und Vorführgeräten stellt keine förderbare Investition dar.
(5) Betriebe, welche eine Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III der VO (EG) Nr. 1234/2007 in Anspruch genommen haben, sind von der Inanspruchnahme der Investitionsförderung ausgeschlossen."
Durch den Nachweis der Erzeugung in Form eines Zugangs und/oder Abgangs im Kellerbuch stellt der Verordnungsgeber sicher, dass es sich um ein Produkt aus eigener Erzeugung des förderwerbenden Betriebes handeln muss. Eine Tätigkeit im Lohnverfahren findet im Kellerbuch eines erzeugenden Betriebes naturgemäß keinen Niederschlag und ist eine Lohntätigkeit daher gemäß Durchführungsverordnung nicht förderrelevant.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Eigenleistung des Betriebes des Beschwerdeführers, gelangt jedoch wie in der Beweiswürdigung dargelegt ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die geplante Investition, nämlich die Anschaffung einer Flaschenabfüllanlage im beschriebenen Ausmaß im Hinblick auf Größe und Erntemenge des eigenen Betriebes des Beschwerdeführers nicht angemessen ist. Auch eignet sich die Anschaffung einer Flaschenabfüllanlage im beschriebenen Ausmaß nicht, die Gesamtleistung des Betriebes im Hinblick auf die Eigenleistung zu verbessern.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen ein allenfalls festgelegtes Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Im Übrigen liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
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