BVwG L504 2004806-1

L504 2004806-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015

Regest

Ausländerbeschäftigung, Versicherungspflicht, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG L504 2004806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2004806.1.00

Spruch

L504 2004806-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der " XXXX ", Firmenbuchnr.: XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.02.2010, Zl. 046-Mag.Kurz/CF 24/12, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat

mit Bescheid vom 25.02.2010 (zugestellt 03.03.2010), Zahl 16/10, entschieden, dass XXXX (FT) in der Zeit von 01.02.2010 bis 30.04.2010;

mit Bescheid vom 25.02.2010 (zugestellt 03.03.2010), Zahl 15/10, entschieden, dass XXXX (AP) in der Zeit von 11.12.2009 bis 30.04.2010;

mit Bescheid vom 26.02.2010 (zugestellt 03.03.2010), Zahl 14/10, entschieden, dass XXXX (KH) von 11.12.2009 bis 30.04.2010;

mit Bescheid vom 26.02.2010 (zugestellt 03.03.2010), Zahl 13/10, entschieden, dass XXXX (CK) von 11.12.2009 bis 30.04.2010

aufgrund der für die " XXXX Berlin etabl., an der Zweigniederlassung XXXX , FN XXXX , XXXX , eingetragen im Handelsregister zu HRB XXXX , Amtsgericht XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung unterlegen seien.

Dies sei anlässlich einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem ASVG durch Organe des Finanzamtes am 20.02.2010 im Betrieb Pension " XXXX , der XXXX festgestellt worden. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. sozialversicherungsrechtliche Anmeldung sei nicht vorgelegen.

Gemäß Art. 13 Absatz 2 lit a und b VO Nr. 1408/72, unterliegen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt sind, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, dass sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; ebenso unterliegen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausüben den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen.

1.1. Gegen diese Bescheide erhob die " XXXX ", XXXX Berlin,

XXXX etbl., reg. bei AG XXXX HRB XXXX , mit Schriftsatz vom 22.03.2010 "Widerspruch". Einleitend wurde ausgeführt dass die angegebene Firmierung nicht korrekt sei, da die Bescheide an die "

XXXX ", gerichtet seien, welche früherer Mieter des Gruppenhauses "

XXXX " in XXXX gewesen sei und ihres Wissens derzeit auch keine Zweigniederlassung in XXXX mehr betreibe. Irrtümlicherweise sei der Bescheid vom Personal der einspruchswerbenden XXXX angenommen worden. Sie, die nl sports and travel GmbH sei mit der im Bescheid genannten Firma " XXXX ", die in den Vorjahren ein ähnliches Geschäftsfeld betrieben habe, weder wirtschaftlich noch organisatorisch verbunden. Insofern sei dieser Bescheid für die Einspruchswerberin ohne rechtlichen Bestand.

Auch wenn die Einspruchswerberin nicht wüsste, ob sie gegen diesen Bescheid, der offensichtlich nicht an die nl sports and travel GmbH gerichtet sei, zu einem Widerspruches berechtigt seien, würde sie hier vorsorglich Einspruch erheben und gerne zu einer Klärung beitragen. Sie, die nl sports and travel GmbH mit Sitz in Berlin, im Handelsregister unter XXXX mit einer Zweigniederlassung in XXXX eingetragen, hätten das genannte Haus in diesem Winter für 4 Monate angemietet.

Es werde nicht bestritten dass FT und AP zu der nl sports and travel GmbH in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden, jedoch würden diese nicht österreichischem Sozialversicherungsrecht sondern gemäß der Verordnung 1408/72 den Rechtsvorschriften des Entsendestaates Deutschland unterliegen. Eine Bescheinigung "E 101" liege vor.

Hinsichtlich AP und CK werde eine Dienstnehmereigenschaft zur nl sports and travel GmbH bestritten, diese würden nämlich selbständig tätig sein. Auch hinsichtlich dieser sei jedoch deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar wie sich aus den übermittelten E 101 Bescheinigungen ergebe.

Weiters erhob CK Einspruch gegen den sie betreffenden Bescheid. Sie sei selbständig tätig und zudem sei der im Bescheid angeführte Beschäftigungszeitraum falsch. Richtig sei 20.02.2010 bis 27.02.2010 und nicht wie angeführt 11.12.2009 bis 30.04.2010.

1.2. Im Vorlagebericht an den Landeshauptmann wandte die SGKK ua. ein, dass es sich lediglich um eine "Fehlbezeichnung" der Firma handle. Rechtlich wiederholte die Kasse im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Bescheid mit der Konsequenz, dass es sich um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG handle und österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei. Deutschland habe die zu Unrecht ausgestellten E101 Bescheinigungen zwischenzeitig wieder aufgehoben.

Die SGKK beantrage, den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide jeweils insofern abzuändern, als er zu lauten habe "nl sports and travel GmbH";

in der Folge den Spruch der angefochtenen Bescheide jeweils dahingehend abzuändern als er nunmehr zu lauten hat: "[...] unterliegt [...] aufgrund der für nl sports and travel GmbH ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung";

die Bescheide dahingehend abzuändern, als die Dienstgeberkontonummer zu lauten hat " XXXX ";

die Einsprüche im Übrigen abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

2. Auf Grund dieser Einsprüche hat die Landeshauptfrau mit Bescheid vom 28.07.2010 entschieden:

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gem. §§ 412 Abs 6 und 413 Abs 1 Z 1 ASVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

II. Den Einsprüchen der XXXX , XXXX Berlin, gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.02.2010 und 26.02.2010, Zahlen 13/10-16/10, sowie dem Einspruch von CK gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.02.2010 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Absatz 2, 35 Abs. 1,

412, 413 Abs. 1 Z. 1, 539 und 539a ASVG sowie § 1 Absatz 1 lit a AlVG sowie Art. 13 Absatz 2 lit a und b Verordnung Nr. 1408/72 teilweise Folge gegeben.

III. Die ersten Absätze der Sprüche (Textpassagen nach der Bezeichnung Bescheid) der angefochtenen Bescheide haben zu lauten wie folgt:

CK unterliegt im Zeitraum vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 aufgrund der für die XXXX ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung.

KH unterliegt im Zeitraum vom 20.02.2010 bis 11.04.2010 aufgrund der für die XXXX ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung.

AP unterliegt im Zeitraum vom 06.02.2010 bis 15.04.2010 aufgrund der für die XXXX ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung.

FT unterliegt im Zeitraum vom 06.02.2010 bis 15.04.2010 aufgrund der für die XXXX ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung.

Weiters hat in allen vier angefochtenen Bescheiden die Kto.Nr.: XXXX sowie der Bescheidadressat anstatt " XXXX " " XXXX " zu lauten.

2.1. Dagegen erhoben die XXXX (nunmehr " XXXX ) sowie die betroffenen "Dienstnehmerinnen" KH und CK Berufung. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass die deutschen Versicherungsträger die E101 Bescheinigungen wieder in Kraft gesetzt hätten und daher deutsches Sozialversicherungsrecht und nicht das Österreichische zur Anwendung gelange. Hinsichtlich der bestrittenen Dienstnehmereigenschaft wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

3. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 17.02.2012 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berufungen wie folgt entschieden:

I. der Berufung von CK wird Folge gegeben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass CK aufgrund ihrer Beschäftigung bei der " XXXX vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG unterlag.

II. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg wird dahingehend abgeändert, dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Einspruch der XXXX gemäß § 66 AVG i.V.m. § 8 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen wird.

III. Die Berufung von KH wird gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es richtig ist, dass die Techniker Krankenkasse am 30.03.2010 eine Bescheinigung E 101 auf Basis der Verordnung Nr. 574/72 für den Zeitraum 20. 02. bis 27.02.2010 ausgestellt hat. Mit Schreiben vom 01.06.2010 hat die Techniker Krankenkasse den Vordruck E 101 zurückgezogen, mit Schreiben vom 25.08.2010 wieder in Geltung gesetzt. Es liegt also ein derzeit in Geltung stehende E 101 vor.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat dem Bescheid vom 26.02.2010 betreffend die Pflichtversicherung aufgrund ihrer Beschäftigung in der Pension XXXX in XXXX am 03.03.2010 an die Partei zugestellt (erlassen).

Wenn der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse auch mit einem Irrtum betreffend dem Dienstgeber behaftet ist, so stellt er dennoch eine hoheitliche Entscheidung (Bescheid) eines österreichischen Sozialversicherungsträgers dar, welche Rechtsvorschriften bezüglich dieser Person hinsichtlich dieser Beschäftigung in der Pension XXXX in XXXX im genannten Zeitraum anzuwenden sind. Die Zuständigkeit der Kasse gründet auf Art. 13 der hier anzuwendenden VO 1408/71 (Beschäftigungsstaatprinzip). Damit hat der österreichische Sozialversicherungsträger in einer hoheitlichen Weise festgestellt, dass er die Zuständigkeit für die Durchführung der Sozialversicherung der genannten Person in Anspruch nimmt. Die nach der Bescheiderlassung ausgestellte Bescheinigung E 101 bewirkt in diesem Fall nach Auffassung der Berufungsbehörde keine Bindung der Salzburger Gebietskrankenkasse, vielmehr hat die Salzburger Gebietskrankenkasse durch den Bescheid die Bindungswirkung für die deutschen Träger ausgelöst. Es ist hier eine bindende Zuständigkeit des sich zuerst zuständig erklärenden Trägers entstanden.

Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass sie mit ihrer Tätigkeit in der Pension XXXX den Rechtsvorschriften Österreichs, konkret dem ASVG und den entsprechenden Verfahrensgesetzen wie dem AVG unterlag.

Die Berufungsbehörde argumentierte in weiterer Folge, dass nach Bejahung der Zuständigkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechtes nun zu prüfen sei welches Unternehmen als Dienstgeberin im gegenständlichen Zeitraum anzusehen ist. Der Bundesminister sieht es als erwiesen an, dass der gegenständliche Betrieb nicht als Dienstgeberin anzusehen ist. Es handelt sich - im Gegensatz zur Auffassung der Einspruchsbehörde - nicht um eine bloße "Fehlbezeichnung". Es war daher aufgrund der Berufung der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg dahingehend abzuändern, dass eine pflichtversicherte Beschäftigung nach § 4 Absatz 2 ASVG zur Dienstgeberin XXXX im Zeitraum vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 nicht bestand.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. argumentierte der Bundesminister, dass die Änderung der Firma mit August 2010 von XXXX auf XXXX keine Änderung der Identität der juristischen Person bewirkte.

Wie festgestellt, handelt es sich bei den genannten Gesellschaften und zwei unterschiedliche juristische Personen. Der Bescheid ist aber nur der XXXX zugestellt worden, die XXXX (nunmehr XXXX war daher nicht Bescheidadressat und daher mangels Parteistellung nicht berechtigt Einspruch zu erheben. Die Tatsache, dass der Bescheid der XXXX offensichtlich zugekommen ist, obwohl sie im Bescheid und in der Zustellverfügung nicht angeführt ist, bewirkt nicht, dass sie Partei des Verfahrens wird und ihr das Berufungsrecht zukommt. Der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg war daher in der Weise abzuändern, dass der Einspruch der XXXX mangels Parteistellung zurückzuweisen war.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufung von KH nicht zulässig war. Der in einem Mehrparteienverfahren ergangene Bescheid kann gegenüber den einzelnen Parteien zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtskräftig werden. Da KH gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse keinen Einspruch erhoben hat, kam ihr das Recht, nunmehr gegen den Bescheid der Landeshauptfrau ein Rechtsmittel zu erheben, nicht mehr zu und die Berufung war daher zurückzuweisen. Der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse ist damit gegenüber KH in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit Bescheid vom 27.02.2012 (zugestellt 30.03.2012), Zahl 23/12, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse einen "Berichtigungsbescheid" erlassen. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 412 Absatz 2 ASVG wurden die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.02.2010, Geschäftszeichen 14/10,15/10,16/10, dahingehend berichtigt, als über die vormals drei Versicherungspflichtverfahren in einem Bescheid abgesprochen wird, welche in seinem Spruch nunmehr zu lauten hätten:

Es werde festgestellt, dass

FT in der Zeit von 06.02.2010 bis 15.04.2010

KH vom 20.02.2010 bis 11.04.2010

AP vom 06.02.2010 bis 15.04.2010

aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX nicht der Pflicht (Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehr genannten Bescheide insofern berichtigt würden, als die im Spruch genannten Dienstnehmer bei dem genannten Unternehmen keiner Pflicht (Voll) Versicherung unterliegen würden. Tatsächliche Dienstgeberin sei vielmehr die " XXXX (vormals XXXX ). Diesbezüglich werde ein neuer Versicherungspflichtbescheid erlassen.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG könnten Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der ausstellenden Behörde jederzeit von amtswegen berichtigt werden. Es sei daher spruchgemäß entschieden worden.

Der Bescheid wurde der Aktenlage nach nicht beeinsprucht und erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 27.02.2012 hat die SGKK entschieden, dass

CK vom 20.02.2010 bis 27.02.2010

FT in der Zeit vom 06.02.2010 bis 15.04.2010

KH vom 20.02.2010 bis 11.04.2010

AP vom 06.02.2010 bis 15.04.2010

jeweils aufgrund der für die " XXXX " (vormals " XXXX ") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht- (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden. Die Pflichtversicherung werde gemäß Paragraph 4 Absatz 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Absatz 1 lit a AlVG begründet.

Hinsichtlich der Zuständigkeit der Salzburger Gebietskrankenkasse bzw. der Anwendung österreichischen Sozialversicherungsrechtes führte die Kasse aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster Instanz kein E 101 Formular vorgelegen sei. Dieser Ansicht sei auch das Bundesministerium. Ausdrücklich werde im Bescheid des Bundesministers nämlich ausgeführt, dass der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.02.2010 über die Versicherungspflicht am 03.03.2010 an die Parteien zugestellt worden sei. Der Bescheid stelle jedenfalls einen hoheitlichen Entscheidungsakt dar, welcher entsprechende Bindungswirkung gegenüber den ausländischen Trägern entfalten würde; sohin könne ein im Nachhinein ausgestelltes E 101 Formular den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse nicht überlagern.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 1408/72 würden Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt seien, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegen, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen würden oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, dass sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; ebenso unterliegen Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausüben den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen. Gemäß Art. 11 Absatz 1 der VO 883/04 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel. Gemäß Abs 3 lit a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

Die genannten Personen würden beim genannten Unternehmen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden und damit Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG sein.

5.1. Dagegen hat die " XXXX " (im Folgenden auch als bP [beschwerdeführende Partei] bezeichnet) den hier gegenständlichen Einspruch erhoben. AP und FT seien zum genannten Zeitpunkt und vorher beim Unternehmen in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und dort auch sozialversichert. Sie seien kurzfristig nach Österreich entsandt worden. Ein entsprechendes E 101 Formular liege vor und werde in der Anlage beigefügt. Unter Zitierung von Judikatur des EuGH und der VO 1408/71 bzw. 883/2004 argumentiert die beschwerdeführende Partei, dass gegenständlich deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei. Die von der SGKK zitierte "hoheitliche Entscheidung" vom 26.02.2010 betreffe nach Feststellungen durch den Bundesminister ein anderes Unternehmen und nicht das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei, während die vorliegenden E 101 Bescheinigungen ausschließlich die Firma der bP betreffen würden. An die bP sei der hier gegenständliche Bescheid erst im März 2012 ausgestellt bzw. zugestellt worden. Die E 101 Bescheinigungen seien von den deutschen Trägern jedoch deutlich davor ausgestellt worden, nämlich im Frühjahr 2010.

5.2. Im Vorlagebericht verwies die SGKK vollinhaltlich auf die angefochtene Entscheidung und auf den Bescheid des BMASK vom 17.02.2012.

5.3. Die bP erstattete über Aufforderung des LH eine Stellungnahme in der im Wesentlichen die bisherigen Argumente zusammengefasst dargelegt und einer Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechtes widersprochen wurde.

6. Am 14.03.2014 wurde der Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Für FT wurde von der AOK Berlin-Brandenburg am 24.03.2010 als Arbeitnehmerin eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt.

Arbeitgeber: XXXX , Berlin, XXXX etabl.. Entsendungsort- und Entsendungszeitraum: XXXX Pension XXXX ; 06.02.2010 bis 15.04.2010.

Für AP wurde von der Barmer GEK Berlin-Mitte am 04.03.2010 als Arbeitnehmerin eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt.

Arbeitgeber: XXXX , Berlin, XXXX etabl.. Entsendungsort- und Entsendungszeitraum: XXXX Pension XXXX ; 06.02.2010 bis 15.04.2010.

Für CK wurde von der deutschen Techniker Krankenkasse am 30.03.2010 als Selbständige für selbständige Tätigkeit bei XXXX etabl., für die Zeit vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt.

Für KH wurde von der Barmer GEK am 24.02.2010 eine Bescheinigung (E101) als Selbständige für selbständige Tätigkeit in Österreich, XXXX , für den Zeitraum 13.02.2010 bis 11.04.2010, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt.

Die deutschen Krankenkassen erklärten mit diesen Bescheinigungen (E101), dass die Versicherten weiterhin den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegen.

1.2. Die Salzburger Gebietskrankenkasse ging in den Bescheiden vom 25.02.2010 bzw. 26.02.2010, Zahlen 13/10, 14/10, 15/10, 16/10, in dem sie feststellte, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei und FT, AP, KH sowie CK Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG seien, von einem Dienstgeber aus, der nicht mit dem Unternehmen der beschwerdeführen Partei ident ist. Fälschlich stellte sie fest, dass im angegebenen Zeitraum die " XXXX " Dienstgeber wäre.

1.3. Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte das BMASK ua fest, dass CK bei der " XXXX " vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlag, da diese nicht Dienstgeber war.

Mit "Berichtigungsbescheid" vom 27.02.2012, Zl. 23/12, stellte die SGKK fest, dass die FT, KH und AP bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen, da diese nicht Dienstgeber war.

1.4. Mit Bescheid vom 27.02.2012, Zl. 24/12, stellte die SGKK fest, dass CK vom 20.02.2010 bis 27.02.2010, FT vom 06.02.2010 bis 15.04.2010, KH vom 20.02.2010 bis 11.04.2010 AP vom 06.02.2010 bis 15.04.2010 auf Grund der für die " XXXX (vormals XXXX ) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit gem. § 4 Abs 1 u. 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die SGKK stellte damit die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes fest.

Gegen diesen Bescheid wurde durch die " XXXX (vormals XXXX ) Einspruch erhoben und ist dies hier gegenständlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie dem der Landeshauptfrau von Salzburg.

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenständlich liegt sozialversicherungsrechtlich zwischen Österreich und Deutschland ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Um beurteilen zu können ob es sich bei den von der SGKK angeführten Personen um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG handelt, bedarf es zuvor einer Feststellung, dass hier österreichisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, wovon die SGKK ausgeht. Die beschwerdeführende Partei vertritt auf Grund der vorliegenden E101 Bescheinigungen aus dem Jahr 2010 auf Grundlage der VO 1408/71 bzw. 574/72, dass hier deutsches Recht Anwendung findet.

Nach Art 11 der Verordnung Nr. 574/72 stellt der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers unter anderem in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 der VO 1408/71 eine Bescheinigung (Formblatt E 101) darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten.

Deutsche Krankenkassen (Träger) stellten für die von der bP von Deutschland nach Österreich entsandten Beschäftigten bzw. selbständig Tätigen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden VO 1408/71 am 24.03.2010 (FT), 04.03.2010 (AP), 30.03.2010 (CK), 24.02.2010 (KH), jeweils eine Bescheinigung mit dem Formblatt E 101 aus, womit die ausstellenden Träger erklärten, dass diese für die Tätigkeit in Österreich im angeführten Zeitraum weiterhin den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterliegen.

VO 1408/71:

Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

[...]

Artikel 14

Sonderregelungen

(1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

a) i) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist;

[...]

Die deutschen Träger stellten nach Prüfung der Sachlage die E101 (nunmehr A1) Bescheinigungen für FT und AP auf Grundlage von Art 14 Abs 1 lit a) i) aus. Die bP hat ihre Dienstnehmer für die angeführte Dauer zur Dienstleistung nach Österreich entsandt und die Ausstellung beantragt. Eine derartige Zuständigkeit ergibt sich auch auf Grund der Nachfolgeregelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004.

Artikel 14 a

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;

[...]

Die deutschen Träger stellten nach Prüfung der Sachlage die E101 Bescheinigungen für CK und KH auf Grundlage des Art 14a Z 1 a) aus. Beide übten gewöhnlich bereits in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus und sollten eine solche Tätigkeit für die bP in Österreich für die angegebene Zeit ausführen. Eine derartige Zuständigkeit ergibt sich auch auf Grund der Nachfolgeregelung des Art 12 Abs 2 VO 883/2004.

Die SGKK argumentiert in der angefochtenen Entscheidung, dass in ihrem Bescheid vom 26.02.2010 festgestellt worden sei, dass die oa. Personen österreichischem Sozialversicherungsrecht unterliegen würden und es sich jeweils um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG handle. Dieser sei bereits am 03.03.2010 und damit vor der Ausstellung der gegenständlichen E101 Bescheinigungen durch die deutschen Träger erlassen worden und hätte diese erlassene Entscheidung der SGKK eine Bindungswirkung für die deutschen Träger bewirkt. Eine nach dieser erlassenen Entscheidung durchgeführte Einbeziehung in das deutsche Sozialversicherungsrecht sei daher nicht zulässig gewesen.

Abgesehen davon, dass die E101 Bescheinigung für KH bereits am 24.02.2010 ausgestellt wurde und damit zeitlich aber vor der zitierten, am 03.03.2010 erlassenen Entscheidung der SGKK liegt, kann diesem Argument jedoch auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die SGKK hat ihre Dienstnehmerbescheide vom 25.02.2010 bzw. 26.02.2010 in Bezug auf FT, AP und KH in Folge der Feststellung eines falschen Dienstgebers mit "Berichtigungsbescheid" vom 27.02.2012, Zl 23/12) im Spruch und der Begründung dahingehend korrigiert, dass genannte Personen beim ursprünglich fälschlich angenommenen Dienstgeber " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Rechtswirkung dieses Berichtigungsbescheides ist, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung - dies war hier der 03.03.2010 - der damit berichtigten Bescheide zurückwirkt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 69ff zu § 62 mwN). Dieser Berichtigungsbescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft und hat damit das Bundesverwaltungsgericht somit auch nicht zu überprüfen, ob diese Art der "Berichtigung" - nämlich eine Auswechslung des Dienstgebers und inhaltliche Abänderung des Spruchinhaltes samt Begründung - überhaupt vom Regelungsumfang des § 62 Abs 4 AVG umfasst ist. Dieser Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand an.

Das BMASK stellte im Berufungsbescheid vom 17.02.2012 fest, dass CK bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag, da diese nicht Dienstgeber war.

Die SGKK bzw. das BMASK hat somit unter Berücksichtigung der erfolgten Berichtigung nicht vor der im Jahr 2010 erfolgten Ausstellung der E101 Bescheinigungen durch die deutschen Träger "in hoheitlicher Weise" festgestellt, dass für die genannten Personen im angegebenen Zeitraum österreichisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Konkret wurde lediglich im Spruch festgestellt, dass diese im angeführten Zeitraum bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die SGKK hat erstmals mit Bescheid vom 27.02.2012 (Zustelldatum ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen), Zl. 24/12, festgestellt, dass diese 4 Personen auf Grund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen und damit - nunmehr auf Grundlage der seit 01.05.2010 anzuwendenden VO 883/2004 - eine Anwendung österreichischen Sozialversicherungsrechtes für sich in Anspruch genommen.

Die deutschen Träger haben jedoch bereits 2010 mit den letztlich nicht widerrufenen und damit gültigen E101 Bescheinigungen auf Grundlage der VO 1408/71 die weitere Anwendung deutschen Rechtes - für die Tätigkeit der Personen in Österreich - begründet bzw. bescheinigt.

Hat der Mitgliedstaat auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers oder des Selbstständigen eine derartige Entsendebescheinigung ausgestellt, so ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer entsandt wird, nach dem Urteil des EuGH vom 10.02.2000 in der Rechtssache 202/97 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmern nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Sie würden ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verletzen, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sehen (vgl. dazu auch Art 5 VO 987/2009).

Es war daher die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechtes für diese Personen im gegenständlichen Zeitraum gegeben und hat die SGKK zu Unrecht die einschlägigen österreichischen Regelungen in Anspruch genommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.