BVwG I402 1400858-2

I402 1400858-2Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit,<br/>subsidiärer Schutz, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I402 1400858-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.1400858.2.00

Spruch

I402 1400858-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, alias Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. 12 10.432-BAW, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 25.08.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG insofern als unbegründet abgewiesen, als der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus diesem Grund abzuweisen war.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste bereits Ende 2002 illegal nach Europa ein und stellte in Deutschland einen Asylantrag, der in weiterer Folge jedoch negativ erledigt wurde. Am 11.07.2007 stellte er auch in Österreich einen diesbezüglichen Antrag. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, in Österreich zunächst unter falschen Namen und (falscher) Angabe einer französischen Staatsangehörigkeit gelebt zu haben. Tatsächlich heiße er XXXX und sei staatenlos. Befragt zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 1983 bzw. 1984 wegen Ausschreitungen aus der Westsahara nach Algerien geflüchtet sei. In Algerien sei seine Mutter verstorben, sein Vater habe wieder geheiratet und habe ihn und seinen Bruder verlassen und sei unbekannten Aufenthalts. Sein Bruder und er seien bei seinem Onkel geblieben, der sich in der Folge einer islamistischen Widerstandsgruppe anschloss, weshalb sein Bruder von der algerischen Polizei erschossen worden sei. In der Folge sei er gezwungen worden, für die algerische Polizei Spitzeltätigkeiten zu unternehmen, als sein Onkel davon erfahren habe, habe dieser ihm mit dem Umbringen gedroht.

2. Im Rahmen einer Befragung durch das Bundesasylamt vom 21.07.2008 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er nicht in die Westsahara zurückkehren habe können, weil er dort keine gültige Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Im deutschen Asylverfahren habe er den Namen XXXX angeführt, von den deutschen Behörden sei sein Aufenthalt in Deutschland nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2003 bis zum Jahr 2006 geduldet worden.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2008, bestätigt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2008, wurde der Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Deutschland ausgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

4. Am 10.08.2012 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in einer österreichischen Justizanstalt in Haft befand, einen weiteren Asylfolgeantrag. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei Staatsangehöriger der Westsahara, trage den im Spruch genannten Namen und sei an dem im Spruch genannten Geburtsdatum geboren. In der EU würde sein Halbbruder XXXX leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern von der Westsahara nach Algerien geflüchtet sei. Mit 17 habe ihn sein Onkel Kamel XXXX in die islamistische Partei, wo er tätig gewesen sei, aufnehmen wollen. Dem habe er nicht Folge leisten wollen, weshalb ihn der Onkel immer wieder bedroht habe. Aus Angst sei er in einen anderen Bezirk geflohen, wo er zirka 7 Monate gearbeitet habe. Dort habe ihn der Onkel wieder erwischt und habe ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht seiner Partei beitreten. Er habe etwas Geld gespart, sein Vater habe seine Flucht sowohl organisatorisch als auch finanziell unterstützt. Auf die Frage, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer lapidar an: "Umgebracht". Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Keine Ahnung."

5. Am 18.12.2012 erfolgte vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: belangte Behörde) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers, bei der er folgende Angaben machte: Er sei staatenlos, er sei nicht algerischer Staatsangehöriger. Er sei in der Westsahara verfolgt worden, sei dann nach Algerien geflüchtet und habe auch in Algerien Probleme. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden in Algier leben. Die Eltern würden einen Aufenthaltstitel für Algerien besitzen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, er sei Berber. Er habe neun Jahre die Schule in Algier besucht und dann als angelernter Küchengehilfe gearbeitet. Er befinde sich seit 2005 durchgehend in Österreich. Er habe TBC gehabt, jetzt habe er aber keinerlei gesundheitliche Probleme mehr. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe in Österreich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er finanziere sein Leben in Österreich mit illegalen Gelegenheitsarbeiten. Er hatte keine Probleme mit dem Staat gehabt, lediglich mit seinem Onkel. Im Asylverfahren in Deutschland habe er falsche Angaben gemacht und auch behauptet, Algerier zu sein. Danach befragt, was er für den Fall der Rückkehr nach Algerien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse. Auf die Frage, was er für den Fall der Rückkehr nach Marokko befürchte, gab er an, dass "die" ihn "gar nicht nehmen" würden. Danach befragt, was er für den Fall der Rückkehr in die Westsahara befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort keinerlei Probleme habe, er würde gerne zurückfahren.

6. In der Folge beauftragte die belangte Behörde die Erstellung eines Sprachgutachtens durch die Firma Skaninavisk Sprakanalys AB. Nach diesem Gutachten liegt der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien, mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit in Algerien und der Westsahara.

7. Mit Bescheid vom 30.09.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Algerien" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdigerweise vor der belangten Behörde behauptet habe, dass er mit einem Onkel, der Angehöriger einer islamistischen Vereinigung sei, in Algerien Probleme gehabt hätte. Daher habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen können. Bezüglich des Antrages auf subsidiären Schutz führte die belangte Behörde aus, dass einerseits keine Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden seien, andererseits sei die asyl- bzw. abschieberelevante Lage nicht dergestalt, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Zuletzt begründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung.

Gleichzeitig mit Erlassung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater (den Verein Menschenrechte Österreich) für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

8. Binnen offener Frist erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte im Wesentlichen vor, dass er in anderen Verfahren verschiedene Nationalitäten aus Angst vor Abschiebung und um sein Leben angegeben habe. Es könne sein, dass es zu Widersprüchen gekommen sei, da er psychisch sehr instabil sei, er sei diesbezüglich in Österreich und in Algerien in psychologischer Behandlung gewesen. In den verschiedenen Asylverfahren sei es zu Widersprüchen gekommen, weil er sich als verschiedene Personen ausgegeben habe. Die Fluchtgründe bezüglich der Verfolgung durch seinen Onkel seien richtig. In die FIS habe er keinen näheren Einblick, da er dafür seinen Onkel hätte begleiten müssen, was er nicht gemacht habe. Seit 2005 habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr gehabt, er wisse weder, ob sie noch leben würden, noch, wo sie sich aufhalten würden. Dasselbe gelte für alle seine damaligen Bekannten und Freunde in Algerien. Bei der Befragung habe er fälschlicherweise angegeben, in Österreich keine Freunde zu haben, da er Angst gehabt habe, diese Freunde könnten dadurch Schwierigkeiten bekommen. Mittlerweile habe er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Da ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei, sei er dazu gezwungen worden, illegaler Arbeit nachzugehen bzw. illegale Substanzen zu verkaufen.

9. Für den 25.08.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt, gleichzeitig mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Algerien übermittelt. Die Ladung (samt Beilagen) wurde vom Beschwerdeführer laut persönlich unterschriebener Übernahmebestätigung vom 11.082015 eigenhändig übernommen. Der Beschwerdeführer ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragung und der Einvernahme im (österreichischen) Erstverfahren, der Erstbefragung im Folgeverfahren vom 10.08.2012, der Einvernahme im Folgeverfahren vom 18.12.2012, des Beschwerdevorbringens sowie der Länderberichte zur Lage in Algerien (Stand Juni 2015) werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden, weil sie von ihm - ebenso wie seine Identität- verschleiert wurde. Er hat in Algier die Schule besucht und war danach als Küchenhilfe tätig. Er ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - von seinem Onkel zur Mitwirkung bei einer terroristischen Organisation und von der algerischen Polizei zu Spitzeldiensten gegen diese Organisation gezwungen worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers waren zu treffen, da er sowohl im Erstverfahren als auch im deutschen Asylverfahren verschiedene Identitäten angegeben hat, dies mit der nicht plausiblen Begründung, dass er Angst vor einer vorzeitigen Abschiebung gehabt habe. Diese Argumentation lässt tendenziell auch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer selbst sein Fluchtvorbringen nicht für so plausibel hält, dass er damit eine konkrete Gefahr vor GFK-relevanter Verfolgung glaubhaft machen könne.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mussten getroffen werden, da der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Möglich erschiene insbesondere die Staatsangehörigkeit von Marokko oder von Algerien:

Hinweise auf die algerische Staatsangehörigkeit liefert ein Sprachgutachten, welchem vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten wurde. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (ergo nicht auf Grund der Staatsbürgerschaft) in Algerien leben und dass er und seine Familie aus der Westsahara stammten, wo er selbst auch geboren sei, was wiederum ein Indiz gegen die algerische und für die marokkanische Staatsangehörigkeit darstellt. Da der Beschwerdeführer zugegeben hat, in Vorverfahren falsche Identitäten (und Angaben zu Staatsbürgerschaften) verwendet zu haben, ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Frage der eigenen Staatsangehörigkeit im aktuellen Verfahren in Frage zu stellen. Taugliche und objektive Nachweise für die Staatsangehörigkeit bieten sich nicht. Aus diesen Erwägungen steht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keineswegs fest und sind der Ermittlungstätigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmung des § 33 Abs. 4 BFA-VG Schranken gesetzt. Somit war eine diesbezügliche Feststellung zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der in der Vergangenheit getätigten verschiedensten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner eigenen Staatsangehörigkeit (staatenlos, Westsahara, Marokko, Algerien) weiters davon aus, dass er seine wahre Identität (ebenso - dazu Näheres sogleich - wie die als fluchtbegründend vorgebrachten Geschehnisse seiner Vergangenheit) auch im vorliegenden Verfahren nicht ehrlich offenlegt, so dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs 6 AsylG 2005 (dazu näher in der rechtlichen Würdigung) eröffnet ist..

Das Vorbringen zur Verfolgung durch den Onkel erscheint dem Gericht unglaubwürdig, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers extrem vage geblieben sind. Zunächst bringt er in der Erstbefragung vor, bei Rückkehr in seine Heimat vor dem "Umbringen" Angst zu haben, näher befragt, welche Hinweise es dafür gäbe, dass er umgebracht würde, kann er hiezu gar keine Angaben machen (protokolliert wurde: "Keine Ahnung!"). Konkrete Befürchtungen für die Rückkehr nach Algerien, Marokko oder die Westsahara konnte der Beschwerdeführer auch in dieser Einvernahme nicht nennen. Ein derart vages und durch gar kein Detail ausgeführtes Vorbringen ist nicht dazu geeignet, eine glaubwürdige Schilderung von Fluchtgründen darzustellen. Hinzu kommt der Umstand, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere was seine Ehrlichkeit beim Auftreten gegenüber fremden- und asylrechtlichen Instanzen angeht - höchst fraglich erscheinen muss. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass er in mehreren Verfahren in Deutschland und Österreich jeweils unterschiedlichen Angaben, etwa zu seiner Staatsangehörigkeit, getätigt hat. Weiters hat er zugegeben, unter gefälschter Identität mit gefälschten französischen Dokumenten aufgetreten zu sein. Auch die Gelegenheit, seine Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen, hat der Beschwerdeführer ungenutzt gelassen (zur Berücksichtigung des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung im Rahmen der Beweiswürdigung vgl. zB VwSlg. 15.139 A/1999). Insgesamt konnte Der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuellen, gegen ihn gerichteten, GFK-relevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309; 23.09.1998, 98/01/0224; 21.12.2000, 2000/01/0132).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Nachdem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, eine konkrete Gefahr vor Verfolgung aus Gründen der GFK darzulegen und Hinweise auf das Bestehen eine solche Gefährdung weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 geschaffen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage (vgl. zu allem VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443, mwN), ist für die neue Rechtslage des AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich. Vielmehr bietet § 8 AsylG 2005 in diesen Fällen für eine Prüfung subsidiärer Schutzgründe in Hinblick auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat und eine Ausweisung in diesen keine Grundlage mehr, sondern ist wie oben angeführt vorzugehen (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).

3.3.2. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und dies auf die Verschleierung seiner Herkunft durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 sowie der obzitierten Judikatur ohne weitere Refoulement-Prüfung abzuweisen. Nachdem die Behörde noch von der algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, war der Spruch des angefochtenen Bescheides (in Spruchpunkt II.) insoweit zu modifizieren, als der Hinweis auf ein Herkunftsland zu entfallen hat.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet in der geltenden Fassung (auszugsweise)

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

[2. - 6. ...]

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.4.2. Hinweise auf bereits erfolgte nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers (und ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung) liegen beim derzeitigen Verfahrensstand nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte.

3.4.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage bei nicht festgestelltem Herkunftsland neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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