G312 2003995-1•BVwG G312 2003995-1
G312 2003995-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015
Bindungswirkung, Lohnsteuerpflicht, Pflichtversicherung,<br/>Versicherungspflicht
G312 2003995-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.04.2013, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Zl. XXXX vom 24.04.2013 wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass unter anderem Herr XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, im Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2011, aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: DG), XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die DG, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 24.07.2012 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 24.07.2012 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt XXXX nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 24.07.2012 und der dazugehörige Prüfbericht vom 24.07.2012 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF als Arzt bei der gegenständlichen DG tätig sei. Seine Aufgabe sei es, im Betrieb die Erstgespräche mit den Spendern durchzuführen und deren Spendertauglichkeit festzustellen, er habe Zwischenuntersuchungen durchzuführen, für Fragen der Spender zur Verfügung zu stehen und zu helfen, wenn Spendern beispielsweise übel geworden sei. Mit Abgabenbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 vom 23.07.2012 zu Steuernummer XXXX habe das Finanzamt XXXX Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt und habe unter anderem das Entgelt des BF für den genannten Zeitraum der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen. Gegenständlich habe es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um dienstnehmerhafte Tätigkeiten gehandelt und es liege keine selbständige Tätigkeit vor.
Da im Zuge der Beitragsprüfung und mit Bescheiden des Finanzamtes XXXX die Lohnsteuerpflicht für XXXX festgestellt worden sei, liege auch gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG die Dienstnehmereigenschaft vor. Durch die rechtskräftige Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt worden. Aufgrund der Bindungswirkung würde die Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG in den angegebenen Zeiträumen festgestellt und müssten die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von XXXX nachverrechnet werden.
Zur Berechnung des Urlaubs- und Feiertagsentgelt führte die belangte Behörde aus, dass die DG die regelmäßig bezogenen Prämien bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und des Feiertagsentgelts nicht berücksichtigt habe, dies obwohl unter regelmäßigem Entgelt jenes Entgelt zu verstehen ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre bzw. wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Darin komme der von Schrifttum und Judikatur geprägte Grundsatz Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden solle, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des ARG gehe hervor, dass das Entgelt, auch wenn infolge des Feiertages oder der Ersatzruhe die Arbeitsleistung unterbleibe, nicht gemindert werde. Es seien daher Euro XXXX nach zu verrechnen gewesen. Zusätzlich hätten Verzugszinsen in der Höhe von Euro XXXX in Rechnung gestellt werden müssen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht den mit 22.05.2013 datierten und am 24.05.2013 eingelangten und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch. Dabei wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht dargestellt habe, warum sie zur der Auffassung gelangte, dass im Anlassfall ein Angestelltenverhältnis zugrunde liege. Zudem beziehe sich die belangte Behörde auf einen Bescheid des Finanzamtes, der dem BF jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Aufgrund dieses Verfahrensmangels sei dem BF nicht möglich, sich vollständig inhaltlich mit dem Bescheid auseinander zu setzen. Da er als Wohnsitzarzt für die DG tätig gewesen sei, betreffe ihn der Bescheid wesentlich, da es zu einer Änderung seiner bisherigen Einkommensteuerpflicht zu einer Lohnsteuerpflicht als Dienstnehmer der DG komme.
Er sei seit 2005 als Wohnsitzarzt gemäß § 47 Ärztegesetz tätig, als solcher selbständig erwerbstätig und bei der SVA versichert, zahle seine Sozialversicherung- und Kammerbeiträge sowie die Einkommensteuer selbst, zudem verfüge er über die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.
Der Wohnsitzarzt beruhe auf gesetzlichen Grundlagen, die der BF genauestens eingehalten habe. Hätte er eine Anstellung bei der DG angenommen, hätte er sich in eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit begeben, was er jedoch nicht gewollt habe. Dies habe er auch bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.01.2012 von ihm ausgesagt, jedoch habe der dortige (namentlich genannte) Jurist dies nicht so gehört. Über die damalige für ihn höchst irritierende und befremdliche Form der Einvernahme samt fragwürdiger Protokollierung sei von ihm ein Gedankenprotokoll verfasst und an die verantwortlich Juristin (namentlich genannt) der SVA, sowie an die zuständige Person für WohnsitzärztInnen bei der Ärztekammer Steiermark per Email gesandt worden. Die festgestellte Dienstnehmereigenschaft werde vom BF auf das Heftigste dementiert.
Es sei zwischen ihm und der DG eine Tätigkeit als Vertretungsarzt auf Honorarnotenbasis vereinbart worden. Er habe alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und verwehre sich gegen die nachträgliche Umwandlung dieses Vertragsverhältnisses mit der DG von einer bisher selbständigen Tätigkeit in eine unselbständige Tätigkeit durch die belangte Behörde.
Seine Tätigkeiten als Vertretungsarzt verrichtete er, indem er einen dort angestellten Arzt oder eine angestellte Ärztin vertreten habe. Dabei habe seine Anwesenheit innerhalb des Vertretungszeitraumes nur der Aufrechterhaltung des Betriebes gedient, er sei ausschließlich für die Spender vor Ort und nicht für innerbetriebliche Angelegenheiten zuständig gewesen. Er habe seine Tätigkeit weisungsfrei verrichtet, ihm sei keine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden und er habe sein eigenen Stethoskop benutzt. Er stehe weder in einer persönlichen, noch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zur DG und trage als Wohnsitzarzt sein eigenes Unternehmerrisiko. An welchen Tagen und zu welchen Zeiten er einen Arzt oder eine Ärztin in der XXXX vertreten habe, sei von ihm völlig frei entschieden worden. Er habe Vertretungsanfragen ablehnen, annehmen bzw. des Umfanges des Tätigkeitwerdens selbst bestimmen können. Die Vertretungstätigkeit sei natürlich nur zu den Öffnungszeiten möglich. Jedoch habe es keinerlei Verpflichtung seinerseits gegeben, an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten Vertretungen zu übernehmen. Zudem habe er sich selbst - für den Fall dass er eine Vertretung angenommen habe und dennoch verhindert gewesen sei - sich selbst auch vertreten lassen.
Der BF erläuterte, dass durch das Vorgehen der belangten Behörde Wohnsitzärzte ihrem Recht zur freien Berufsausübung nicht mehr nachgehen könnten und eine Anstellungsverpflichtung dem Wesen des Berufsbildes eines Wohnsitzarztes widerspreche. Er beantrage daher seiner Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Vorlage vom 06.08.2013, eingelangt am 19.08.2013, legte die belangte Behörde die maßgeblichen Verwaltungsakte samt Beschwerde dem Landeshauptmann der Steiermark samt Stellungnahme vor.
Nach Wiederholung des Sachverhaltes, der gesetzlichen Grundlagen sowie der Beschwerdegründe des BF erläuterte die belangte Behörde weiters, dass das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen für die vom BF von der DG bezogenen Entgelte im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG festgestellt habe. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gelte als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig sei. Die Lohnsteuerpflicht sei mit der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages auch festgestellt worden. Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.08.2013 forderte der Landeshauptmann der Steiermark den BF unter Vorlage der Stellungnahme der belangten Behörde auf, binnen 4 Wochen seinerseits dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2013, eingelangt am 04.11.2013, nahm der BF seinerseits dazu Stellung. Ergänzend führte der BF aus, dass die belangte Behörde lediglich die Übereinstimmung in der Arbeitsweise der angestellten Ärzte der DG und ihm als Wohnsitzarzt erwähnt habe, jedoch würden nicht die Unterschiede erwähnt, wie die dazu gehörigen Tätigkeiten aus dem Office-Bereich des Unternehmens wie zB die Bearbeitung und Beantwortung der Mailanfragen von Spendern, aber auch innerbetriebliche Aufgaben im Zusammenhang mit der XXXXlagerung, -weiterversendung sowie -entsorgung, diese Aufgaben seien ausschließlich von den angestellten Ärzten durchgeführt worden. Zudem sei er bei seiner Tätigkeit keiner fachlichen Weisungsgebundenheit unterlegen und es sei somit eine freiberufliche und keine nichtselbständige Tätigkeit vorgelegen. Besonders in seinem Fall sei es ihm völlig frei gestanden, ob er eine Vertretungstätigkeit angenommen habe oder nicht. Er habe weder in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur DG gestanden und habe als Wohnsitzarzt auch das Unternehmerrisiko getragen. Im weiteren wiederholte der BF die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Überlegungen zur Entscheidung der belangten Behörde, zeigte sich verwundert über das Vorgehen der belangten Behörde und bekräftigte seine bereits gestellten Anträge.
6. Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 und unter Vorlage der Stellungnahme des BF wurde die belangte Behörde aufgefordert binnen 4 Wochen ihrerseits Stellung dazu zu nehmen.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 19.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015 zu XXXX verwiesen werde. Darin sei ausgesprochen worden, dass - wenn das Finanzamt die Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt habe, da es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 EStG handelt - eine bindende Vorfrageentscheidung im Hinblick auf die Lohnsteuer vorliege und aufgrund der Bindungswirkung auch ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG bestehe. Durch die rechtskräftige Feststellung der Pflicht zur Entrichtung der Dienstgeberbeiträge sei folglich auch das Bestehen der Lohnsteuerpflicht festgestellt worden. Daher werde beantragt, der Beschwerde des BF keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Abgabenbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 vom 23.07.2012 zu Steuernummer XXXX setzte das Finanzamt XXXX Dienstgeberbeiträge fest. Unter anderem wurden auch die an Herrn XXXX für seine Tätigkeit als Vertretungsarzt bei der XXXX ausbezahlten Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen. Die dagegen eingereichten Berufungen der XXXX wurden mit 17.04.2013 zurückgezogen.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 teilte die steuerrechtliche Vertretung der XXXX der belangten Behörde mit, dass die Berufung beim Finanzamt zurückgezogen wurde und daher auch der Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zurückgezogen wird, zudem werde der Antrag auf Aussetzung der Beitragseinhebung zurückgezogen. Desweiteren werde ersucht, über die Beitragsabrechnung vom 24.07.2012 zur GPLA Prüfung vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 einen Bescheid auszustellen und den gesamten Nachzahlungsbetrag der Gesellschaft vorzuschreiben.
Herr XXXX hat im Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2011 von der XXXX für seine Tätigkeit als Vertretungsarzt insgesamt Entgelte in der Höhe von € 31.469,00 erhalten.
Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 17.01.2012 an, dass sein erster Arbeitstag bei der XXXX am 05.12.2008 gewesen sei. Damals habe er auch mit dem Manager Herrn XXXX einen Werkvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sein Tätigkeitsfeld habe die Begutachtung der Spender im Tagesablauf umfasst, im Falle eines Notfalles (zB bei Übelkeit) habe er die Behandlung der Spender und Informationsgespräche mit ihnen durchgeführt. Mit der Handhabung der organisatorischen und XXXX Tätigkeit habe er nichts zu tun gehabt. Die täglichen Spender seien im Computer angemeldet und es seien auch unangemeldete Spender gekommen. Er habe für den Einstieg in den Computer seinen eigenen Login und sein Passwort bekommen. Er habe die Programme, durch die er in die Spenderliste einsehen konnte, benutzt. Es gäbe diverse Handhabungen für etwaige Spender, zB wenn ein Spender gelb markiert ist, sei er kurzfristig gesperrt oder wenn er rot markiert ist, sei er auf Dauer gesperrt. Zudem gab es Richtlinien, die im Spendezentrum aufgelegen seien. Jeder Patient habe einen Fragebogen ausfüllen müsse, wenn er nicht ins Schema passte, habe der BF den Fragebogen erhalten und habe den Spender begutachten müssen. Zudem habe er mit den Spendern die Erstgespräche bzw. Begutachtung, ob eine Tauglichkeit gegeben sei, geführt. Er sei in XXXX und in XXXX tätig. Wenn er tätig sei, bewege sich seine Dienstzeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Er werde zu seinen Einsatzzeiten vom Manager angerufen, ob er Zeit habe und ob er kurzfristig einspringen könne. Wenn er dies zusagte, wurde er in den Dienstplan eingetragen. Dienstbeginn in XXXX sei zwischen 7 und 7.30 Uhr, spätestens wenn der erste Spender da ist, müsse er anwesend sein, meistens komme er vorher, da er die Spenderliste kontrolliere. Wenn er einen eingeteilten Dienst nicht einhalten will oder kann, müsse er dies dem Manager bekannt geben, da immer ein Arzt anwesend sein müsse. Die Kontrolle seiner Dienstzeit laufe über sein Login im Computer, bei Dienstbeginn melde er sich an und bei Dienstende ab, da dieses Programm öfters abstürze gibt es seit ca. 1 Jahr eine elektronische Zeiterfassung. Zu Beginn seiner Tätigkeit habe er eine Karte mit einem persönlichen Strichcode, Name und Aufdruck XXXX (Spendezentrum XXXX) erhalten. Dieser Strichcoce werde auch für die Aufkleber der XXXX verwendet (Legitimation für Arztanforderungen), so dass jede Abnahme zugeordnet werden könne und dieser Strichcode auch für die elektronische Zeiterfassung verwendet werde. Ebenso habe er eine weiße Hose und ein T-Shirt, welche von der XXXX chemisch gereinigt worden sei, erhalten, diese Kleidung trage er jedoch nicht immer. Sämtliche Betriebsmittel seien ihm von der XXXX zur Verfügung gestellt worden, lediglich ab und zu nehme er seine eigenen Leitungen für die Zugänge mit. Offizielle Pausen gebe es keine, da immer ein Arzt anwesend sein müsse. Falls kein Spender vor Ort sei, komme es vor, dass er kurz einkaufen gehe. Ob er das Zentrum verlassen habe, könne er nicht sagen, grundsätzlich halte er die eingetragenen Zeiten ein, da er nach Stunden bezahlt werde. Urlaube gebe er keine bekannt. Aus der Sicht des Spenders sei kein Unterschied zwischen ihm und einen angestellten Arzt erkennbar, außer vielleicht an der Häufigkeit des Auftretens.
Die Finanzbehörde hat mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht der als Vertretungsärzte für die XXXX tätigen Wohnsitzärzte gemäß § 47 Abs. 2 EStG festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache liegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. zum Beispiel VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, § 4 RZ 78).
Wie oben bereits ausgeführt hat das Finanzamt mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden für die Jahre 2008 bis 2011 die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht der als Vertretungsärzte für die XXXX tätigen Wohnsitzärzte festgestellt und dass daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 38 AVG an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.
Somit ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass der BF im Zeitraum von 01.02.2008 - 31.12.2011 auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
3.4. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.
Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen vom BF über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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