G308 2107903-1•BVwG G308 2107903-1
G308 2107903-1Tribunal administratif fédéral27 oct. 2015
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
G308 2107903-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 27.05.2010,XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesonderte Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 500.- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person zu entfallen hat und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400.- herabzusetzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.05.2010, GZ XXXX schrieb die Kärntner GKK einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG i. H.v. € 1300.- (€ 800.- je Prüfeinsatz und € 500.- je nicht gemeldeter Person) Herrn XXXX, XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, kurz BF) vor. Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 113 Z1 ASVG der Versicherungsträger den in § 111 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorschreiben könne, wenn im Zuge einer unmittelbaren Betretung im Sinne des §111 ASVG festgestellt wird, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für die von ihnen beschäftigten Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sind. Für folgende Personen wurde im Zuge einer Betretung am 05.05.2010 das Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt festgestellt: XXXX, VSNR XXXX. Aus § 33 Abs. 1 ASVG ergibt sich die Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt, dies wurde im konkreten Fall unterlassen. Die Zusammensetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages als Folge der Betretung ergibt sich aus § 113 Abs. 2 ASVG. Das bisherige Meldeverhalten und die Bedeutsamkeit der aus dem konkreten Meldevergehen resultierenden Folgen wurden berücksichtigt.
2. Mit Schreiben vom 09.06.2010 brachte der BF fristgerecht einen Einspruch ein. Darin führte er, vertreten durch XXXX aus, dass das Geschäftslokal von Herrn XXXX angemietet und dieses für die Dauer von wenige Monaten gegen Kostenübernahme überlassen wurde. Gleichzeitig wurde die Mitarbeiterin von Herrn XXXX, Frau XXXX, ebenfalls per Kostenübernahme "überlassen". Beschäftigt und auch angemeldet war Frau XXXX bereits seit März beim Leasinggeber. Als Nachweis wird die Anmeldung von Frau XXXX beigelegt. Der BF hatte also demnach weder die Verpflichtung noch eine andere Veranlassung Frau XXXX anzumelden, da sie jeder Zeit angemeldet war.
Für die Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende gewerberechtliche Grundlage wurde Herrn XXXX mittlerweile eine Strafverfügung zugestellt. Festgehalten wird, dass Frau XXXX sowohl im Betretungszeitpunkt (05.05.2010) als auch davor ordnungsgemäß angemeldet war und dass sämtliche Beiträge gemeldet wurden. Der Bescheidbegründung wonach im Sinne des § 111 ASVG festgestellt wurde, dass Frau XXXX nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde, kann somit nicht gefolgt werden. Es werde daher ersucht den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3. Mit Schreiben vom 27.10.2010 wurde der Einspruch samt Verwaltungsakten dem Kärntner Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt. In einer beiliegenden Stellungnahme führte die GKK aus, dass Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben (§ 33 ASVG). Weiters wurde auch ausgeführt, dass am 05.05.2010 Organe des Finanzamtes XXXX um 11:00 Uhr im Zuge einer Kontrolle Frau XXXX im Verkaufsgeschäft als Verkäuferin angetroffen haben. Sie bestätigte in der im Zuge der Kontrolle durchgeführten Niederschrift unterschriftlich dass der BF der eigentliche Dienstgeber sei und mit diesem die Arbeitszeiten besprochen worden seien und er die Tageslosung abgeholt habe. Sie war für den BF zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Eine entsprechende Anmeldung erfolgte am 11.06.2010 rückwirkend mit Beschäftigungsbeginn 01.03.2010. Da Frau XXXX somit im Zeitpunkt der Betretung nicht für den BF als eigentlichen Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet war, liegt eine Betretung im Sinne der §§ 111 iVm 113 ASVG im Zusammenhang mit § 33 ASVG vor und wurde dem Dienstgeber daher ein Beitragszuschlag im Gesamtausmaß von Euro 1300.- zur Zahlung vorgeschrieben.
Im dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch, wird im Wesentlichen vorgebracht dass Frau XXXX von Herrn XXXX für die Dauer von wenigen Monaten gegen Kostenübernahme überlassen worden sei. Sie sei bereits seit März 2010 beim Dienstgeber XXXX bei der gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und habe somit keine Verpflichtung des BF zur Anmeldung von Frau XXXX bestanden.
Seitens der GKK wird dazu bemerkt, dass Frau XXXX zum Zeitpunkt der Betretung objektiv nicht beim Dienstgeber für den BF zur Sozialversicherung gemeldet war. Eine entsprechende Anmeldung erfolgte am 11.06.2010 rückwirkend mit Beschäftigungsbeginn 01.03.2010. Es wird auf den Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG verwiesen, wonach Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes derjenige ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, bei dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Frau XXXX gab gegenüber den Kontrollorganen an von Herrn XXXX ihren Lohn erhalten zu haben, jedoch der eigentliche Dienstgeber der BF sei. Mit ihm bespreche sie auch die Arbeitszeiten. Dies wurde in einer Niederschrift vom 05.05.2010 und Herrn XXXX bestätigt. Weiters teilte er mit, dass er keinerlei Einfluss auf die Geschäfte bzw. Frau XXXX habe. Somit ist eindeutig von der Dienstgebereigenschaft des BF auszugehen und wäre dieser somit verpflichtet gewesen Frau XXXX vor Arbeitsantritt bei der gesetzlichen Sozialversicherung zu melden. Es werde daher beantragt dem Einspruch keine Folge zu geben sondern den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde der Akt von der Kärntner Gebietskrankenkasse zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Rücksprache mit dem Amt der Kärntner Landesregierung gäbe es dort keine Unterlagen zu diesem Vorgang, so dass seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung keine Übermittlung erfolgt sei. Diese Übersendung werde aufgrund der Zuständigkeitsänderung ab 01.01.2014 nachgeholt und um Entscheidung ersucht.
5. Am 01.06.2015 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der G308 zugeteilt.
6. Mit Schreiben vom 17.06.2015, übernommen am 24.06.2015, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Parteiengehör innerhalb von drei Wochen gegeben. Bis dato langte jedoch keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Frau XXXX war im Kontrollzeitpunkt nicht zur Sozialversicherung beim Dienstgeber XXXX angemeldet. Sie war jedoch beim Dienstgeber XXXX angemeldet, und wurden für sie ordnungsgemäß Beiträge entrichtet, insofern ist der Kasse kein finanzieller Schaden entstanden.
Der zahlt ihren Lohn, erhält diesen jedoch vom BF ersetzt, sie war am gleichen Standort, im gleichen Geschäftslokal wie gemeldet tätig, jedoch für wenige Monate für den BF als eigentlichen Dienstgeber, und nicht dem gemeldeten Dienstgeber XXXX.
Das Geschäft des BF war als temporäres Abverkaufsgeschäft äußerst günstiger Ware gedacht, die auch palettenweise eingekauft wurde.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen des BF sind plausibel nachvollziehbar.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
1. Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
Demnach ist im vorliegenden Fall der BF XXXX Dienstgeber, auch wenn XXXX die Verkäuferin angestellt hat, und ihren Lohn bezahlt, den er jedoch vom BF ersetzt bekommt.
2. Der Versicherungsträger hat gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt. (Z 5).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)-meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Laut § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
"(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."
Eine beschäftigte Person ist demnach vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei die Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann:
Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Anmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen. Bei Unterbleiben der Anmeldung vor Arbeitsantritt können Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG verhängt werden, bei Unterbleiben der vollständigen Anmeldung binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Diese Beitragszuschläge sind voneinander unabhängig; zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages müssen die Voraussetzungen der Z. 1 und Z. 2 nicht kumulativ vorliegen (Verknüpfung durch "oder"). Es können auch Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden:
Wird etwa eine beschäftigte Person vor Arbeitsantritt zwar gemäß § 33 Abs. 1a Z. 1 ASVG angemeldet (Mindestangaben-Anmeldung), erfolgt aber sodann nicht die vollständige Anmeldung (gemäß § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vorgeschrieben werden. Wird hingegen eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (und sie durch Prüforgane iSd. § 111a ASVG betreten), erfolgt aber innerhalb von sieben Tagen eine vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), kann (ausschließlich) ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG vorgeschrieben werden. Wird aber eine beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt angemeldet (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z. 1 ASVG) und erfolgt auch keine vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen (§ 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), liegt sowohl der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch jener des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG vor; in diesem Fall können daher Beitragszuschläge nach beiden Bestimmungen vorgeschrieben werden (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2011/08/0073).
Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG sind nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der belangten Behörde auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047).
Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen kommt es auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht an, sondern vielmehr darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (VwGH vom 15.09.2010, 2010/08/0146).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, aus zwei Teilbeträgen zusammen, in denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG ist - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des Ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (VwGH 19.1.2011, Zl. 2010/08/0255).
Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 2.5.2012, Zl. 2010/08/0192, handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (so das VwGH-Erkenntnis vom 16.1.2005, Zl. 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" gemäß § 113 Abs. 2 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.9. 2011, Zl. 2008/08/0218, mwN).
Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle
BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbestritten um den erstmaligen Verstoß des BF gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG. Unbestritten ist auch, dass die betretene Person erst am 11.06.2010 rückwirkend für 01.03.2010 und somit verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Laut Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013,
Zl. 2011/08/0099, ist bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen.
Da nicht mehr als zwei gleichzeitig beschäftigte Dienstnehmer betreten wurden, ist in diesem Fall von einer - noch - unbedeutenden Folge auszugehen.
Bei Zusammentreffen eines erstmaligen Verstoßes mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung auch gänzlich entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. Von diesem - wie oben ausgeführt gebundenem Ermessen - hat das Bundesverwaltungsgericht selbst Gebrauch zu machen, weil der Sachverhalt fest steht und das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zwingend in der Sache zu entscheiden hat. Die Sachentscheidungspflicht geht in diesem Fall - weil der Sachverhalt feststeht - dem Grundsatz, dass das Ermessen grundsätzlich von der Behörde und nicht vom Verwaltungsgericht zu üben ist, vor.
Da Frau XXXX grundsätzlich ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet war, und der Kasse insofern kein finanzieller Schaden entstanden ist, konnte von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Betreten wurden zwei Personen, sodass auch in dieser Hinsicht gerade noch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann.
Es wurde insgesamt seitens des BF mit Herrn XXXX eine spezielle Konstruktion der Miete eines Geschäftslokals gefunden, so dass angesichts des kurzen Zeitraumes der "Arbeitskräfteüberlassung" von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann. Es liegt eine erstmalige verspätete Anmeldung vor, in dem Sinn dass nämlich innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung im Zusammenhang mit einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt.
Für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall, der einen gänzlichen Entfall rechtfertigen würde, konnten allerdings keine Hinweise gefunden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung.
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