BVwG W214 2017529-1

W214 2017529-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, illegale Ausreise, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W214 2017529-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2017529.1.00

Spruch

W214 2017529-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 28.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab bei der Erstbefragung zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus der Stadt

XXXX und habe Syrien am XXXX wegen des Bürgerkrieges illegal in Richtung Türkei verlassen. Das Haus seiner Nachbarn sei durch Bomben zerstört worden und es würden täglich viele unschuldige Menschen sterben. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Am 13.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Im August 2013 sei sein Restaurant und im Juli 2014 seine Wohnung vom Assad-Regime zerstört worden; das ganze Wohnviertel sei bombardiert worden. Deswegen habe die Familie damals

XXXX verlassen und sei nach XXXX geflüchtet. Dort hätten sie Probleme mit Islamisten, insbesondere mit "Daesh" gehabt. Der Beschwerdeführer habe von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst geleistet. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer entweder vom Regime oder von Islamisten ermordet werden. Als Kurde habe er sehr große Angst vor "Daesh".

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2015 (= Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland als Fluchtgrund glaubhaft geltend gemacht. Eine individuelle Verfolgung wegen der Zerstörung seines Restaurants und seiner Wohnung in Syrien sei nicht glaubhaft.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien, u.a. zur Behandlung nach der Rückkehr und der Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten (S. 30 f des angefochtenen Bescheides). Demnach würden öffentliche Aktivität von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden. Bei einer Einreise nach Syrien könne mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter würden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebenden Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es könne zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage seien aber keine rezenten Fälle bekannt (aufgrund der Einstellung der Arbeit der deutschen Botschaft). Amnesty International habe in den letzten Monat ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten veröffentlicht, die in Europa sowie Nord- und Südamerika lebten. Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst habe am Mittwoch in Deutschland mit dem Geständnis des Angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft werfe dem Mann vor, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar [2012] syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater habe zugegeben, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben.

Die Regierung verhafte routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die Regierung habe Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Menschenrechtsorganisationen angegriffen und diese willkürlich festgenommen. Am 30.08.2011 hätten Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh ergriffen. Bei Jahresende (2011) werde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Das Gesetz sehe die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land suche, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine individuelle Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Beim Angriff auf das Restaurant und die Wohnung des Beschwerdeführers habe es sich um keinen zielgerichteten individuellen Angriff gehandelt. Weiters habe der Beschwerdeführer weder mit islamistischen Gruppierungen noch mit den syrischen Sicherheitsbehörden Probleme gehabt.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Hingegen sei ihm aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Beim Bombenangriff auf ihr Wohnhaus sei das 15-jährige Mädchen des Nachbarn getötet worden und der Beschwerdeführer habe den Nachbarn bei der Beerdigung geholfen. Etwas später sei der Beschwerdeführer von der Geheimpolizei "Mukhbarat" aufgeschrieben und es sei angekündigt worden, ihn vorzuladen. Aus Angst vor einer Vorladung zur Geheimpolizei XXXX sei die Familie nach XXXX zum Vater des Beschwerdeführers geflüchtet. In XXXX seien kurdische Kämpfer ins Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer zum Mitkämpfen aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe. Etwa eine Woche später seien die Kämpfer erneut gekommen und hätten seinen 17-jährigen Bruder mitgenommen.

5. Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungs- gericht am 22.01.2015) vorgelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 legte der Beschwerdeführer Fotos, die sein politisches Engagement in Syrien sowie sein exilpolitischen Engagement in Österreich belegen sollen, vor. Der Beschwerdeführer beteilige sich regelmäßig an Demonstrationen in Wien, die sich gegen das Assad-Regime richteten. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Durch die Teilnahme an den Demonstrationen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier syrischen Behörden zu stehen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Beschwerdeakt der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX (Zl. W214 2007438-1), genommen. Daraus ist ersichtlich, dass ihrem Ehemann und in weiterer Folge auch ihr insbesondere deshalb Asyl gewährt wurde, weil der Ehemann in Österreich politisch tätig war und gegen das syrische Regime protestiert hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer stammt ausXXXX/Hassake und arbeitete in XXXX, wo seine Wohnung und sein Restaurant bombardiert wurden. Deshalb floh er nach XXXX. Von dort floh er aus Syrien. Die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers haben in Österreich vor allem deshalb Asyl erhalten, weil der Schwager sich in Österreich politisch gegen das syrische Regime engagierte und deshalb er und seine Frau im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Der Beschwerdeführer hat Syrien unerlaubt verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf seines Asylverfahrens an Demonstrationen gegen das syrische Regime bzw. an regimekritischen Veranstaltungen in Österreich teilgenommen.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde sowie von notorisch bekannten Tatsachen ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers geht aus dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis hervor, der auch von der belangten Behörde als unbedenklich/echt angesehen wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 21.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf das glaubwürdige Vorbringen im Schriftsatz vom 23.03.2015 und die vorgelegten Fotos verwiesen. Die Folgen einer exilpolitischen Tätigkeit ergeben sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, die unbestritten blieben. Wie darin (siehe S. 30 f des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, werden öffentliche Aktivität von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet. Bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst hat im November 2012 in Deutschland mit dem Geständnis des Angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft hat dem Mann vorgeworfen, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater hat zugegeben, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Die Regierung verhaftet routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchen nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Wie aus den Feststellungen der belangten Behörde ersichtlich ist, wurden auch Familienangehörige von Regimekritikern von der Regierung angegriffen und willkürlich festgehalten. Da die Schwester des Beschwerdeführers und sein Schwager in Österreich aufgrund der politischen Aktivitäten des Schwagers Asyl erhalten haben, ist der Beschwerdeführer als Angehöriger von Oppositionellen ebenfalls einem erhöhtem Risiko ausgesetzt, verfolgt zu werden.

Mittlerweile ist es bereits notorisch, dass es bei der Rückkehr von erfolglosen Asylwerbern nach Syrien zu einer Befragung der Rückkehrer an der Grenze kommt. Wie sich aus den mittlerweile als bekannt vorauszusetzenden Länderberichten (Berichte des Schweizer Bundesamtes für Migration vom 18.03.2009 und vom 02.11.2009 sowie Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011) ergibt, werden Rückkehrer im Rahmen einer "Identitätsprüfung" über die Gründe ihrer illegalen Ausreise, über den Aufenthaltszweck und u.U. auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt. Der syrische Staat verfügt über ein gutes Informantensystem im Ausland und kann sich dadurch sehr genau über die Aktivitäten seiner Bürger im Ausland informieren. Das syrische Regime interessiert sich nämlich für die exilpolitischen Tätigkeiten und Auslandssyrer (bzw. staatenlose Syrer) werden regelmäßig gezielt beobachtet. Daher können bereits niedrigschwellige exilpolitische Tätigkeiten zu politisch motivierten Konsequenzen führen. Dies wird auch in der Anfragebeantwortung des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 17.10.2011 bestätigt, welche zur Frage der Rückkehrgefährdung von einfachen Teilnehmern an exilpolitischen Demonstrationen ausführt, dass Flüchtlinge, die in Europa als exilpolitisch aktiv (einschließlich einer reinen Demonstrationsteilnahme) auffallen, auch dann in den Fokus des syrischen Geheimdienst geraten würden, wenn sie in Syrien nicht bekanntermaßen politisch tätig gewesen wären. Selbst im Heimatland noch politisch unverdächtige Personen müssen bei exilpolitischen Tätigkeiten somit mit Verfolgungsmaßnahmen in der Heimat rechnen.

Ebenso ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).

Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig und könnte der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden, weil er sein Heimatland illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zu den Zugehörigen der kurdischen Minderheit getroffen hat. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet, seiner Angehörigeneigenschaft zu Personen, die als "oppositionell" gelten, und seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat - sofern er sich nicht schon im Blickfeld der syrischen Geheimdienste befindet - das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und in deren Blickfeld geraten würde und ihm aus den genannten Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde. Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe, die von einer Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung gehen könnten, zu befürchten hätte.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm aus den oben genannten Gründen eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

Aufgrund der oben erwähnten vorliegenden Asylgründe können weitere, erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführte weitere Vorbringen dahingestellt bleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Bundesgebiet, wegen seiner Angehörigkeit zu in Österreich anerkannten Flüchtlingen, die aufgrund ihres Asylgrundes von der syrischen Regierung als "Oppositionelle" betrachtet würden, und seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damit bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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