BVwG W199 1427243-1

W199 1427243-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W199 1427243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1427243.1.00

Spruch

W199 1427243-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 05.757-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 und am 05.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 10.05.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 12.05.2012 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 22.05.2012 an, als Mitglied der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) sei er von Mitgliedern der regierenden AL (di. der Awami League) geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Leuten der AL umgebracht zu werden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2012 ausgefolgt und damit zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 06.06.2012.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen, um seine Verfolgung und seine Situation in Bangladesh zu belegen, sowie ein persönliches Schreiben und eine Kursbestätigung. Der Asylgerichtshof ließ die Unterlagen übersetzen, soweit sie in Bengali gehalten waren. Am 11.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof Internetausdrucke über die aktuelle Situation in Bangladesh. Am 01.02.2013 folgte eine Stellungnahme in englischer Sprache, in welcher der Beschwerdeführer ua. ausführte, er habe in Bangladesh die "Higher Secondary School" beendet und das "admission degree level" erreicht. Als er Politiker gewesen sei, habe er als Verkäufer ("sells man") gearbeitet. Am 04.04.2013, am 13.08.2013, am 26.09.2013, am 09.12.2013, am 20.01.2014 und am 27.8.2015 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich.

5. Am 11.06.2014 und am 05.05.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vom 11.06.2014 verzichtet.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 05.05.2015 erörtert wurden:

  • Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

  • Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

  • U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

  • Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

  • Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

  • Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh bei, der auf Ersuchen des erkennenden Richters am 10.03.2015 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vom 5.5.2015 erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

  • die AL und

  • die BNP.

Andere Parteien sind:

  • die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

  • die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

  • die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er eine Koranschule (Madrasa) besucht und die Abschlüsse Dakhil und Alim erreicht, die - nach seinen Angaben - den Abschlüssen SSC (Secondary School Certificate) und HSC (Higher Secondary School Certificate) des staatlichen Schulsystems gleichgestellt sind. Er hält sich seit Frühjahr 2012 in Österreich auf. Er arbeitet als Lehrling in einer Reinigungsfirma und außerdem als Zeitungszusteller. Daraus nimmt er monatlich 782 Euro netto als Lehrling und 500 bis 600 Euro als Zusteller ein. Er beherrscht Deutsch auf der Niveaustufe A2 und lernt Deutsch in der Berufsschule.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bezüge zu Österreich.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der BNP von den Behörden Bangladesh' gesucht werde und dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). In der Verhandlung vom 05.05.2015 gab der Sachverständige an, dieses Gutachten sei noch aktuell. - Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Mit Schreiben vom 11.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer ua. eine "Teilnahmebestätigung" vom 20.09.2012, wonach er vom 31.07.2012 bis zum 20.09.2012 an einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1" teilgenommen habe. Am 01.02.2013 übermittelte er eine Stellungnahme, in der er ua. ausführte, er wolle an einer österreichischen Fachhochschule das Bachelorstudium "Global Sales and Marketing" beginnen.

Am 04.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Teilnahmebestätigung" vom 27.03.2013, wonach er vom 04.02.2013 bis zum 27.03.2013 an einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 2" teilgenommen habe. Am 13.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Teilnahmebestätigung" vom 26.06.2013, wonach er vom 29.04.2013 bis zum 26.06.2013 an einem "Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 3" teilgenommen habe, weiters eine "Teilnahmebestätigung" vom 09.08.2013, wonach er vom 19.06.2013 bis zum 09.08.2013 an einem "Deutsch-Integrationskurs Stufe 4" teilgenommen habe. Am 26.09.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vor. Am 09.12.2013 legte er eine Teilnahmebestätigung vom 11.11.2013 vor, wonach er vom 09.09.2013 bis zum 11.11.2013 an einem "Deutsch-Integrationskurs Stufe 4 - Kommunikation" teilgenommen habe, weiters eine Anmeldung (beim Sozialversicherungsträger) und Lohn/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2013. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe eine Lehrstelle als Gebäudereiniger gefunden. Am 20.01.2014 legte er ein Prüfungszeugnis ("Deutsch-Test für Österreich") vor, wonach er die Prüfung bestanden und die Niveaustufe A2 erreicht habe, weiters einen Lehrvertrag vom 05.12.2013 für die Ausbildung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.

Am 05.08.2014 und am 27.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Jahreszeugnisse einer Berufsschule vom 27.06.2014 und vom 23.01.2015, wonach er als Schüler der ersten bzw. der zweiten Fachklasse für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger die Schule besucht habe.

In der Verhandlung vom 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, er habe von April bis Oktober 2013 teilzeitbeschäftigt bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Er sei immer noch als Zeitungszusteller tätig, und zwar seit Juli 2013. Seit 30.10.2013 sei er bei einer Reinigungsfirma als Lehrling tätig und besuche seit 07.04.2014 eine Berufsschule in XXXX. Er beziehe eine Lehrlingsentschädigung von 568 Euro, als Zusteller nehme er bis zu 1.400 Euro ein. Er nehme an, dass er im Jahr 15.000 Euro als Zeitungszusteller verdiene.

Auch in der Verhandlung vom 05.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, er arbeite derzeit als Lehrling und als Zeitungszusteller. Er habe viele Freunde in der Berufsschule, sie seien alle Österreicher. Er sei nicht verheiratet, habe keine Lebensgefährtin und keine Kinder, er habe aber eine Freundin, die er vor drei oder vier Monaten kennengelernt habe. Sie seien dabei, einander näher kennenzulernen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er besuche derzeit eine Fahrschule, dürfe aber nicht zu Prüfungen antreten; den genauen Grund kenne er nicht. Er arbeite in einer Reinigungsfirma und sei beruflich oft unterwegs. Um an bestimmte Orte im Bundesland Salzburg zu kommen, wäre die direkte Verbindung eine Strecke über Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Aufenthaltsberechtigungskarte dürfe er diese Strecke aber nicht befahren und müsse daher einen Umweg machen. Er verdiene etwa 1.300 Euro im Monat, und zwar als Lehrling 782 Euro und aus dem Zeitungsgeschäft etwa 500 bis 600 Euro. In der Berufsschule - die er seit 04.04.2014 besuche - lerne er die deutsche Sprache weiter, weil sie dort unterrichtet werde.

In den beiden Verhandlungen legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen vor. Dabei handelt es sich um:

Gutschriften der "XXXX" für Jänner bis April 2014, die als "Summe Honorare" Beträge von 1.542,81 Euro, 1.305,73 Euro, 1.571,36 Euro und 1.360,01 Euro ausweisen; ein "Jahreskonto WP für 2013" einer nicht genannten Ges.m.b.H. Co KG (vermutlich der XXXX) für Juli bis Dezember 2013, das ein Gesamthonorar für diese Monate von 8.679,86 Euro ausweist; "Honoraraufstellungen" der XXXX für Juli bis Dezember 2013, die als "Summe Honorare" jene Beträge ausweisen, die auch im "Jahreskonto" ausgewiesen sind; "Lohn/Gehaltsabrechnungen" einer Reinigungsfirma für Jänner bis April 2014 (sie enthalten Auszahlungsbeträge von 577,39 Euro, 568,25 Euro, 564,08 Euro und 568,25 Euro); "Lohn/Gehaltsabrechnungen" einer Gebäudereinigungsfirma für Oktober bis Dezember 2013 (die Auszahlungsbeträge betragen 14,17 Euro, 528,43 Euro und 714,45 Euro); "Lohn/Gehaltsabrechnungen" für April bis Oktober 2013 (der Beschwerdeführer ist als "Hilfskraft" beschäftigt; die Nettobeträge lauten auf 180 Euro, 200 Euro, 349,04 Euro, dreimal 200 Euro und 234,52 Euro); einen Werkvertrag mit der "XXXX" vom 19.07.2013 ("GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung"; den Vertrag hatte der Beschwerdeführer auch am 02.03.2015 übermittelt); und einen Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 02.04.2015 (die Steuer wurde mit 318 Euro festgesetzt; das Einkommen betrug 12.829,14 Euro, der Gesamtbetrag der Einkünfte 12.889,14 Euro, die steuerpflichtigen Bezüge 7.233,96 Euro).

Am 27.8.2015 übermittelte der Beschwerdeführer einen Einzahlungsbeleg (Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Auf diese Angaben und Urkunden stützen sich die Feststellungen über die berufliche Situation und die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer keine familiären Bezüge zu Österreich hat, ergibt sich aus seinen Aussagen; der Umstand, dass er vor wenigen Monaten eine Frau kennengelernt habe und dabei sei, sie näher kennenzulernen, erlaubt keine Feststellung, dass er familiäre Bezüge hätte.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.05.2012 an, als Mitglied der BNP sei er von Mitgliedern der regierenden AL geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von Leuten der AL umgebracht zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 22.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2007 bis 2009 bei seinem Schwager XXXX in dessen Sanitärgeschäft gearbeitet und Gewinnanteile erhalten, im Monat durchschnittlich etwa 20.000 Taka. Auf die Frage nach Personaldokumenten gab der Beschwerdeführer an, er habe zu Hause in Bangladesh eine Geburtsurkunde; sein Reisepass, den die Passbehörde in XXXX Ende 2006/Anfang 2007 ausgestellt habe, sei bei einem Freund in Dhaka. Auf die Frage, wovon er vor seiner Ausreise gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe eine Landwirtschaft besessen und er habe auch mit seinem Schwager gearbeitet. Seit 2009 habe er nichts gearbeitet, weil er sehr aktiv in der Politik gewesen sei; er habe schon sehr früh mit der Politik angefangen. Seit 2009 habe er Geld von seinem Vater bekommen, auch sein Schwager habe ihm etwas Geld gegeben. Von der Politik bekomme man nämlich kein Geld. Er sei keiner Arbeit nachgegangen, weil er seine politische Karriere ernst genommen und in seinem Polizeibezirk (Polizeiverwaltungsbezirk) einen höheren Posten angestrebt habe. In der Zukunft hätte er dann auf Grund seiner politischen Karriere viel Geld verdienen können. Sein Vater habe eine riesengroße Landwirtschaft, von der er Geld bekommen habe, er habe dort aber nicht gearbeitet. Sein Ziel sei es gewesen, ein großer Politiker zu werden. Im Stadtviertel XXXX habe er von 1994 bis 2007 eine muslimische Schule sowie die Universität besucht. Seine Eltern und seine drei Schwestern lebten in Bangladesh. Sie hätten ein eigenes Haus und eine Landwirtschaft.

Am 09.04.2012 habe er Bangladesh verlassen, dazu habe er sich 20 bis 25 Tage davor entschlossen. Er sei selbst - illegal - nach Indien gereist und von dort aus mit einem Schlepper weitergereist, für den er etwa 6000 Euro bezahlt habe. Das Geld hätten ihm sein Vater und sein Onkel gegeben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei, als er Student an einer islamischen Schule gewesen sei, Mitglied der Chhatra Shibir (in der Folge: CS) gewesen, einer islamischen Partei. Damals habe er Probleme mit anderen politischen Parteien gehabt. Deswegen sei er 2009 Mitglied der BNP geworden. In seinem Polizeiverwaltungsbezirk sei er anfangs einfaches Mitglied gewesen und Mitte 2009 Sekretär für die Organisation der BNP geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe er angefangen, bei seinem Schwager zu arbeiten, und habe in der Hauptstadt wichtige Politiker der Zentral-BNP kennengelernt, die ihn dann in seinen Polizeiverwaltungsbezirk zurückgeschickt hätten. Er sollte dort Politik betreiben, um in der Politik eine Karriere machen zu können. Deshalb habe er seine Arbeit und die Hauptstadt verlassen und sei in seine Heimat zurückgekehrt. Mitte 2010 sei er wieder Sekretär der Organisation des Distrikts XXXX geworden. Er habe dort wieder zu arbeiten begonnen. Von 2010 bis 2011 habe er regelmäßig seine Arbeit bei der Partei gemacht. Am 18.01.2011 habe in XXXX die Wahl des Bürgermeisters stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Früh dorthin gekommen und habe mit Freunden in einem Geschäft über den Wahlausgang diskutiert. Da hätten sie gehört, dass die AL zum Wahlort gekommen sei und alle Wahlzettel mitgenommen habe. Sie hätten neue Boxen mit neuen Wahlzetteln hingestellt. Die BNP-Leute seien von allen Richtungen hingekommen ("Wir sind von der BNP ..."). Dann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Die AL-Leute hätten Waffen gehabt, die Polizei sei dazugekommen und habe zusammen mit der AL an der Schlägerei teilgenommen. Die BNP-Leute ("Wir") hätten die AL geschlagen und umgekehrt, die Polizei aber nur die BNP-Leute und nicht jene der AL. Die BNP ("Wir, die BNP") habe das Büro der AL zerstört. Bei der Schlägerei seien viele verletzt worden, darunter auch der Beschwerdeführer. Er sei drei Tage lang stationär im Krankenhaus behandelt worden und habe dort gehört, dass alle ("wir alle") von der BNP angezeigt worden seien. Die AL habe etwa 100 bis 110 BNP-Leute angezeigt, davon seien nur zehn namentlich bekannt gewesen. Diese zehn seien auch bei der Polizei angegeben worden. Der Name des Beschwerdeführers sei nicht unter den zehn zu finden gewesen, er sei dann auf der Beschuldigtenliste der Polizei aufgeschienen. Auf die Frage, wie das möglich gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei verhafte die BNP-Leute von seiner ("unserer") Straße oder von zu Hause. Sie habe eine Liste der BNP-Leute, nehme sie fest und schreibe ihre Namen auf die Beschuldigtenliste. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht verhaftet worden, sein Name sei aber, da er ein bekannter Politiker der BNP sei, auf die Beschuldigtenliste geschrieben worden. Dass er auf der Liste stehe, wisse er von seinen Parteileuten und von seinen Eltern. Sechs Tage nach dem Vorfall sei die Polizei bei seiner Familie zu Hause gewesen und habe den Eltern erzählt, dass er Beschuldiger sei. Er selbst sei im Spital gewesen, als er dies alles von den Eltern und den Parteikollegen gehört habe. Deshalb sei er direkt zu seiner Großmutter mütterlicherseits ins Dorf XXXX, XXXX) gefahren. Ungefähr ein Jahr habe er sich dort versteckt, habe aber immer wieder mit seiner Partei Kontakt gehabt. Nicht nur die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen, sondern auch die AL-Leute, sie hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn fänden, und immer wieder BNP-Leuten erzählt, dass sie ihn suchten. Er habe große Angst wegen der politischen Situation gehabt, die Politik gehe in die falsche Richtung. Er habe nicht in seinen Distrikt bzw. zu sich nach Hause zurückgehen können. Deshalb habe er Geld von seinem Vater und seinem Onkel genommen und das Land verlassen. Wenn er zurückkehre und ihn die Polizei erwische, würde sie ihn verhaften; wenn ihn die AL-Leute erwischten, dann wäre er tot. Nach einer zwischenzeitigen Rückübersetzung stellte der Beschwerdeführer klar, die "rechtliche Sache" laufe bei Gericht gegen ihn, er sei nicht vorbestraft, werde aber von der Polizei gesucht. (Zuvor hatte er die Frage bejaht, ob er vorbestraft sei.) Weiters berichtigte der Beschwerdeführer, er sei 2009 nicht Sekretär für die Organisation der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk, sondern im Stadtviertel gewesen und sei 2010 nicht Sekretär für die Organisation der BNP im Distrikt XXXX geworden, sondern im Polizeiverwaltungsbezirk.

Auf die Frage, wie sein Reisepass zu einem Freund in Dhaka gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Dhaka einen Freund getroffen und den Reisepass bei ihm gelassen, weil er illegal und deshalb ohne Reisepass nach Indien habe reisen wollen. Hätte er einen Reisepass bei sich gehabt, dann hätte man ihn von irgendeinem Land aus nach Hause schicken können.

Dem Beschwerdeführer war zuvor - wie bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt üblich - eine Reihe von Fragen gestellt worden, die er nur kurz beantworten solle; er könne sich später ausführlicher äußern. Er hatte die Fragen, ob er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder mit Privatpersonen gehabt habe, bejaht - die Probleme wegen der Religion seien lange her, und er habe Probleme wegen der Landwirtschaft gehabt - und erklärte nun, er sei in einer muslimischen Schule und dort Mitglied der CS gewesen. Die AL hasse "die islamische Partei". Deshalb hätten sie immer wieder Probleme mit der AL (gehabt). Zu seinen Problemen auf Grund der Landwirtschaft führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe viele Grundstücke. Auf einer Insel, etwa 35 km von zu Hause entfernt, habe sie Reis- und Gemüsefelder gehabt. Manche Leute hätten ihnen Reis und Gemüse weggenommen, manche ihnen auch das Land wegnehmen wollen. Sein Vater sei zur Polizei, zu Gericht, zum Dorfältesten gegangen, deswegen seien die Probleme geringer geworden.

Auf die Frage, warum er Mitglied der BNP geworden sei, wenn er doch vorher Mitglied der CS gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, die CS sei nicht so stark wie die BNP. Die islamischen Parteien seien die Gegner der AL. Er habe in eine starke Partei eintreten wollen, um sich dort eine Zukunft aufzubauen. Die CS sei die "BIS", die Bangladesh Islami Chhatra Shibir, ein Teil der "Jammat-e-Islami".

Auf den Vorhalt, er habe erwähnt, dass er 2009 Mitglied der BNP geworden sei und damals angefangen habe, bei seinem Schwager zu arbeiten, während er andererseits angegeben habe, dass er von 2007 bis 2009 bei seinem Schwager gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, dass er 2007 angefangen habe, bei seinem Schwager zu arbeiten.

Auf die Frage, welche wichtigen Politiker er während seiner Tätigkeit bei der BNP in der Hauptstadt kennengelernt habe, zählte der Beschwerdeführer auf: XXXX, ein ehemaliges Parlamentsmitglied;

den Vizepräsidenten der Partei im Bezirk XXXX, den Anwalt Zakaria;

den damaligen Generalsekretär XXXX, jetzt Bürgermeister von XXXX, und den Präsidenten des Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, den Anwalt

XXXX.

Gelebt habe er die letzten fünf Jahre - seit 2008 - in seinem Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, er habe keine fixe Wohnung gehabt, er habe bei einem Verkäufer gelebt, unmittelbar darauf berichtigte sich der Beschwerdeführer, er sei jeden Tag immer wieder nach Hause gegangen. Er habe auch bei seinen Eltern und bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt.

Während der erwähnten Schlägerei habe er eine Wunde an der rechten Stirn erlitten, sonst sei nichts zu sehen. Er sei eigentlich schon schwer verletzt gewesen und habe starke Schmerzen gehabt. Zeigen könne er nichts. Nach der Schlägerei sei er mit der Rikscha in ein Spital gefahren, man habe ihm dabei geholfen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Angaben, dass er von seinen Eltern und von seinen Parteikollegen erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, seien widersprüchlich; nach seinen Angaben sei er drei Tage im Spital gewesen, die Polizei sei aber erst sechs Tage nach dem Vorfall zu seinen Eltern gekommen und habe erwähnt, dass er gesucht werde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, von seinen Parteileuten habe er dies im Spital, von seinen Eltern sechs Tage nach dem Vorfall gehört.

Nachdem dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten worden waren, erklärte er, in anderthalb Jahren (dh. Ende 2013/Anfang 2014) werde wieder eine Wahl stattfinden. Wenn die AL ihn dann finde, würde sie ihn umbringen, wenn aber seine Partei die Wahl gewinne, dann könne er wieder zurückkehren, jetzt könne er dies jedoch nicht.

2.2.2.2. In seiner Beschwerde vom 06.06.2012 führt der Beschwerdeführer ua. ergänzend aus, er könne sich nicht mehr erinnern, wann er tatsächlich nicht mehr in der Landwirtschaft seines Schwagers und nur noch als Politiker gearbeitet habe. Der Übergang sei fließend gewesen. Er habe immer weniger in der Landwirtschaft des Schwagers gearbeitet, aber immer wieder zur Erntezeit ausgeholfen oder sonst, wenn Hilfe von Nöten gewesen sei. Dies sei über Jahre gegangen.

Mit Schreiben vom 11.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen, und zwar die Anzeige, welche die AL gegen ihn eingebracht habe, das "Untersuchungsergebnis der Polizei" (Anklageschrift), zwei weitere Anzeigen (wobei nur in einer der Name des Beschwerdeführers aufscheint), seinen BNP-Mitgliedsausweis, Bestätigungen der BNP, einen Identitätsnachweis (Leumundszeugnis/Staatsbürgerschaftsnachweis), ein Arbeitszeugnis, einen Auszug aus dem Geburtenregister, einen Krankenhausbericht, Kopien von Zeugnissen sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vom 20.09.2012. In einem persönlichen Schreiben stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Asylgerichtshof möge eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Neu Delhi richten, um sein Vorbringen zu überprüfen.

Der Asylgerichtshof ließ die Unterlagen aus dem Bengali übersetzen. In seinem persönlichen Schreiben gab der Beschwerdeführer an, er habe bei seiner Einvernahme um Zeit ersucht, damit er die (nun vorgelegten) Dokumente aus Bangladesh beischaffen könne. Ihm sei jedoch ein negativer Bescheid ausgehändigt worden, bevor ihm diese Möglichkeit eingeräumt worden wäre. Weiters wolle er einige Punkte klären, bei denen es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen sei: So habe er Mitte 2007 die Tätigkeit als Stellvertretender Organisationssekretär des Gemeindeverbandes begonnen, Mitte 2009 als Stellvertretender Organisationssekretär des Polizeiverwaltungsbezirks. Bei der Rückübersetzung habe er den Dolmetscher darauf aufmerksam gemacht. In weiterer Folge habe er Kontakt mit seiner Heimat aufgenommen und erfahren, dass gegen ihn noch einige weitere Verfahren eingeleitet worden seien. Gemäß den vorgelegten Beilagen dürfte es sich um Delikte wie Sachbeschädigung, Raufhandel, Körperverletzung, Gefährliche Drohung und Diebstahl bzw. Raub handeln.

2.2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2014 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem erkennenden Richter wie folgt [AsylGH = Asylgerichtshof; BAA = Bundesasylamt]:

"Ich war in die Politik involviert, und zwar war ich bei der BNP. Ich war Mitglied auf der Gemeindeverbandsebene. Bis 2010 war ich ein Mitglied meines Gemeindeverbandes, genauer gesagt, ich war Stellvertretender Generalsekretär (Shoho-Shadharon Shompadok). Bis Juni 2010 habe ich diese Funktion auf der Gemeindeverbandsebene bekleidet. Danach hatte ich die gleiche Position auf der Ebene des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX. Am 18. Jänner 2011, während der Wahlen der Stadtverwaltung (Bürgermeisterwahlen) gab es eine Auseinandersetzung ..., dabei wurde ich am Kopf verletzt. Ich wurde im Spital behandelt. Danach wurde eine Anzeige erstattet. In der Anzeige wurden einige Beschuldigte namentlich erwähnt, und zwar zehn. Es wurden auch mehrere unbekannte Täter in der Beschuldigtenliste angeführt. In weiterer Folge wurde mein Name auch dort hinzugefügt, allerdings nicht während meines Aufenthalts in Bangladesh, sondern erst, nachdem ich das Land verlassen hatte. Während meines Aufenthaltes in Bangladesh habe ich nicht gewusst, ob mein Name aufscheint oder nicht, das habe ich erst in Österreich erfahren. Zuerst wurden zehn Leute genannt, in weiterer Folge noch mehrere politisch involvierte Personen hinzugefügt. Damals war die Awami League an der Macht. Die Anzeige wurde auch von der Awami League erstattet. Sie haben dann die Namen von uns BNP-Leuten hinzugefügt. Danach wurden wir sowohl von der Polizei als auch von AL-Mitgliedern gesucht. Falls die Polizei uns findet, werden wir festgenommen. Falls die AL-Leute uns erwischen, werden sie uns vielleicht verschwinden lassen. Da ich dort keine Lebenssicherheit hatte, hielt ich mich eine Zeit lang außerhalb meines Heimatortes auf. Die politische Lage ist zunehmend schlechter geworden. Eine Zeit lang war dieses Verschwindenlassen weniger häufig, es ist wieder häufiger geworden. Es ist alles offen. Sie könnten uns verschleppen, töten oder durch die Polizei inhaftieren lassen. Solange die AL an der Regierung ist, müssen wir mit Gefängnis rechnen. Bevor es ein faires Verfahren gäbe, müssten wir mit langjähriger Haft rechnen, wie viele Jahre, das weiß ich nicht. Wie lange solche Verfahren dauern, steht in den Sternen. Um eine Lebenssicherheit zu erlangen, ging ich ins Ausland bzw. habe das Land verlassen. Meine Zukunft dort ist ruiniert. [...]" - "Wissen Sie, wofür die Abkürzung BNP steht?" - "Bangladesh National Party."

Dem Beschwerdeführer wurde seine Aussage vom 22.05.2012 vorgehalten, wonach die BNP-Leute ("Wir") die AL geschlagen hätten und umgekehrt, die Polizei aber nur die BNP-Leute und nicht jene der AL. Die BNP ("Wir, die BNP") habe das Büro der AL zerstört. Der Beschwerdeführer fuhr fort: "Wegen dieses Stimmzettelraubs hat die ganze Schlägerei begonnen. Es waren daran sowohl Leute der AL als auch der BNP beteiligt. Wer genau das Büro zerstört hat, wissen wir nicht. Es gab keine Videoaufnahme, auf der man ganz genau sehen konnte, wer dieses Büro zerstört hat." - "Sie haben beim BAA wörtlich gesagt: ‚Wir, die BNP, haben das Büro der Awami League zerstört.' [...]" - "Damit habe ich nicht mich selbst, sondern meine Parteileute gemeint. Wenn so eine tumultartige Auseinandersetzung zwischen zwei politischen Gruppierungen stattfindet, werden auch neutrale Leute involviert." - "Was, meinen Sie, würde in Österreich passieren, wenn sich Angehörige zweier Parteien eine Schlägerei liefern und dann das Büro einer dieser Parteien zerstört wird? Was wird die Polizei machen?" - "Es wird eine Anzeige erstattet. Das ist klar. Aber diese Anzeige wird transparent ermittelt. Das ist in unserem Land nicht der Fall. Sie können die Politik in Österreich und in Bangladesh nicht vergleichen. Wenn die Gesetzgebung bzw. die Praktiken so funktionieren würden wie in Österreich, dann wäre ich nicht da. Die Beamten des RAB haben unlängst sieben Leute gegen Bezahlung getötet, geschweige denn, was bei Polizeieinsätzen passiert. Die Situation in Bangladesh können Sie nicht mit jener in Österreich vergleichen." - "Am 11.10.2012 haben Sie dem AsylGH eine Reihe von Unterlagen übermittelt [...], darunter auch eine Anzeige und einen FIR. Der AsylGH hat sie übersetzen lassen [...], danach sollen verschiedene Personen am 30.04.2012 in das Areal des Gerichts eingedrungen sein und verschiedene Einrichtungen der Anwaltskammer und anderer Organisationen zerstört haben. Namen von Tätern werden in der Anzeige und im FIR nicht genannt." - "Es gab eine Versammlung wegen des Generalstreikes (Hartal). Es gab eine Auseinandersetzung innerhalb der BNP, es gab Meinungsverschiedenheiten und eine Schlägerei. Daraufhin wurde eine solche Anzeige erstattet, aber wer genau beteiligt war, wusste niemand. Aber im Zuge der Ermittlungen wird sich herausstellen, wer beteiligt war. Aber ich habe Angst, dass man mich dort vielleicht auch in die Liste einfügt. Es ist schwer zu sagen, wann wer wen in solche Listen einfügt." - "Waren Sie an diesem Vorfall beteiligt?" - "Ich war nicht beteiligt. Ich war hier in Österreich. Es kann trotzdem sein, dass man mich verantwortlich macht. Haben Sie vom 30. April gesprochen?" - "Ja." - "Da war ich noch nicht in Österreich, sondern unterwegs." - "Wann haben Sie Bangladesh verlassen?" - "Am 09.04.2012." - "Am 11.10.2012 haben Sie dem AsylGH eine Reihe von Unterlagen übermittelt [...], darunter auch eine Anzeige. Der AsylGH hat sie übersetzen lassen [...], danach werden Sie beschuldigt, am 18.07.2012 in einem Geschäftslokal einen Raub begangen zu haben. Treffen diese Anschuldigungen zu?" - "Ich war zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Landes. Die Anzeige ist fälschlich erfolgt. Deshalb habe ich Angst; wenn sie mich erwischen, werden sie mich festnehmen. Die Leute, denen dieses Geschäft gehört, werden mich vielleicht töten, aber ich war nicht dort." - "Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie Stellvertretender Generalsekretär (Shoho-Shadharon Shompadok) waren, aber in den Unterlagen, die Sie vorgelegt haben, und in Ihren Aussagen vor dem BAA ist immer vom Stellvertretenden Organisationssekretär (Shoho-Shangothonik) die Rede." - "Ich hatte beide Funktionen zu zwei verschiedenen Zeiträumen. Ich war eigentlich Stellvertretender Organisationssekretär." - "Waren Sie auch einmal Stellvertretender Generalsekretär?" - "Nein." - "Waren Sie einmal Mitglied einer anderen Partei?" - "Als ich Student war, war ich bei einer Studentenorganisation der Jamaat, nämlich bei der Chatra Shibir. Damals hatte ich sowohl mit den Leuten der AL als auch der BNP Probleme. Deshalb trat ich später der BNP bei." - "Haben Sie bei der CS eine bestimmte Funktion bekleidet?" - "Nein, ich war Sympathisant." - "Gibt es dort unterschiedliche Hierarchiegrade?" - "Ja: Kormi, Shathi, Obmann des Distrikts, Stellvertretender Obmann des Distrikts usw." - "Ist Kormi oder Shathi mehr?" - "Ich war Shomorthok, Sympathisant, das ist noch darunter." - "Ist Kormi oder Shathi mehr?" - "Zwischen Kormi und Shomorthok ist nicht ein so großer Unterschied, aber ein Shathi ist natürlich darüber."

2.2.2.4. In dieser Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass in seinem Herkunftsstaat Recherchen über seinen Fall durchgeführt würden. Am 26.06.2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den bisherigen Dolmetscher zum Sachverständigen mit dem Auftrag, Befund und Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob die Angaben des Beschwerdeführers der politischen und gesellschaftlichen Realität Bangladesh' entsprechen könnten. Er wurde gebeten, dabei möglichst auch zu erheben, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren in Bangladesh anhängig gewesen sei oder sei und was er zu befürchten hätte, müsste er dorthin zurückkehren.

Am 10.03.2015 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Er hatte sich in Bangladesh eines Ermittlungshelfers, eines Rechtsanwaltes, bedient, dessen Ermittlungsbericht er in Übersetzung vorlegte. Der Ermittlungshelfer war am 20.01.2015 zur Polizeistation XXXX gegangen und hatte den diensthabenden Polizeibeamten gebeten, Einsicht in die Anzeigeregister der Jahre 2011 und 2012 nehmen zu dürfen. In diesen Registern konnte er keine Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer (XXXX) finden. Somit sei gegen den Beschwerdeführer keine Anzeige in dieser Polizeistation erstattet worden, in welcher ihm der Verstoß gegen die §§ 143, 447, 448, 323 und 427 des Strafgesetzbuches Bangladesh' und §§ 3, 4 des Waffengesetzes vorgeworfen worden sei. - Danach war der Ermittlungshelfer zum Gericht des Berufsrichters XXXX gegangen. Er hatte im Verfahrensregister keine Eintragung über den Beschwerdeführer gefunden. Auch im Verfahrensregister des Jahres 2012 bei der Gerichtsabteilung des periodisch tagenden Berufsrichters XXXX fand er keine Eintragung über den Beschwerdeführer. Sodann fuhr er zum Parteibüro der BNP des Gemeindeverbandes XXXX. Der Mitarbeiter namens XXXX teilte ihm mit, dass XXXX weder Generalsekretär der BNP des Wahlsprengels XXXX der Gemeinde XXXX noch Generalsekretär der BNP der Stadt XXXX gewesen sei.

2.2.2.5. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 05.05.2015 vorgehalten. Er gab dazu an, im Gutachten sei als sein Name "XXXX" genannt; diesen Namen habe er aber erst in Österreich angegeben, in Bangladesh habe er nur "XXXX" geheißen. Den Namen seines Vaters gab er mit XXXX an. Der erkennende Richter fragte den Sachverständigen, ob der Ermittlungshelfer, wenn er nach "XXXX" frage, im Parteibüro der BNP auch dann eine Antwort bekäme, die den Beschwerdeführer betreffe, wenn der Beschwerdeführer dort nur unter dem Namen "XXXX" bekannt sei. Der Sachverständige erklärte, es sei anzunehmen, dass dem Ermittlungshelfer geantwortet worden wäre, dass ein Mann namens "XXXX" Funktionär gewesen sei. Dabei sei auch der Name des Vaters von Bedeutung, er werde immer dazu gesagt. Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe nie gesagt, dass er Stellvertretender Generalsekretär gewesen sei, er sei Stellvertretender Organisationssekretär gewesen. Daher fragte der erkennende Richter den Sachverständigen, ob dem Ermittlungshelfer, falls er nach dem Stellvertretenden Generalsekretär gefragt hätte, gesagt worden wäre, dass ein Mann namens "XXXX" Stellvertretender Organisationssekretär gewesen sei. Der Sachverständige erläuterte, egal, welche Funktion er bekleidet habe, hätte man im Parteibüro geantwortet, dass der Betreffende Funktionär gewesen sei, und die Funktion genannt. Bei der Polizei und beim Gericht sei der Name des Beschwerdeführers gar nicht genannt worden, sondern es sei nur in Register Einsicht genommen worden. Hätte der Ermittlungshelfer im Register einen Mann namens "XXXX", gefunden, so hätte er dem Sachverständigen, wie er dies auch in anderen vergleichbaren Fällen gemacht habe, mitgeteilt, dass er zwar keine Eintragung betreffend "XXXX", gefunden habe, wohl aber eine betreffend "XXXX". Der Beschwerdeführer wandte weiters ein, in Bangladesh bekomme man nicht so leicht alle Informationen; wenn man eine Information haben möchte, müsse man Schmiergeld zahlen, dann bekomme man die richtige Information. Wenn man ein Verfahren einleiten oder Einsicht in Akten eines bestimmten Verfahrens nehmen möchte, müsse man ebenfalls Schmiergeld zahlen. Seiner Meinung nach habe der Ermittlungshelfer kein Schmiergeld gezahlt. Auch wegen seines fehlenden Namensteils könne ein Irrtum unterlaufen sein. Daher nehme er an, dass der Ermittlungshelfer keine richtige Information bekommen habe. Der Sachverständige erklärte, die Vertrauensanwälte, die er bisher mit Ermittlungstätigkeiten beauftragt habe, seien alle Juristen und zugelassene Rechtsanwälte gewesen. Der hier tätige Ermittlungshelfer sei persönlich beim Parteibüro der BNP und bei den Dienststellen gewesen, die er im Bericht aufzähle. Es sei in Bangladesh durchaus üblich, dass Anwälte diese Art von Überprüfungen durchführten. Bis jetzt habe es keine Probleme gegeben, ausgenommen beim Militärgeheimdienst (DGFI). Rechtsanwälte hätten eigene Befugnisse, sie dürften in dieser Form Einsicht nehmen. Privatpersonen dürften das ansonsten nicht machen. Der Beschwerdeführer antwortete, es treffe zu, dass ein Anwalt in ganz Bangladesh solche Arbeiten durchführen könne, aber seiner Meinung nach könne ein einflussreicher Politiker solche Informationen beschaffen, sei es gegen Geld oder nicht. Als ihm erklärt wurde, es geht hier darum, ob ein Anwalt auch ohne Schmiergeld Einsicht in diese Register nehmen könne, antwortete er, seiner Meinung nach müsse jemand, der in Bangladesh eine richtige Hintergrundinformation erhalten möchte, auf jeden Fall Schmiergeld zahlen, egal, ob er zugelassener Anwalt oder Politiker sei. Auf die Frage, warum er in Österreich als seinen Namen "XXXX" angegeben, antwortete er, in Bangladesh würden wir Familiennamen fast nie verwendet. In Österreich habe man ihn sofort nach dem Familiennamen gefragt, daher habe er "XXXX" als Familiennamen angegeben. Normalerweise werde in Bangladesh "XXXX" nicht angeführt. Auf die Frage, ob er den Namen "XXXX" erfunden habe oder ob er eine Beziehung zu diesem Namen habe, erklärte der Beschwerdeführer, ein Teil des Namens seines Großvaters laute

"XXXX".

2.2.2.6. Der Beschwerdeführer hat sich, als er seine Fluchtgeschichte schilderte, mehrmals in Widersprüche verwickelt:

Am 22.05.2012 gab er an, er sei Mitte 2009 "Sekretär für die Organisation der BNP" - also offenbar: Organisationssekretär - geworden. Mitte 2010 sei er wieder Sekretär der Organisation des Distrikts XXXX geworden. Später berichtigte er, er sei 2009 nicht Sekretär für die Organisation der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk, sondern im Stadtviertel gewesen und 2010 nicht Sekretär für die Organisation der BNP im Distrikt XXXX geworden, sondern im Polizeiverwaltungsbezirk. In seinem Schreiben vom 11.10.2012 erklärte er, er habe Mitte 2007 die Tätigkeit als Stellvertretender Organisationssekretär des Gemeindeverbandes begonnen, Mitte 2009 als Stellvertretender Organisationssekretär des Polizeiverwaltungsbezirks. In den Unterlagen, die er dem Asylgerichtshof gleichzeitig übermittelte, finden sich auch zwei Bestätigungen der BNP; danach sei der Beschwerdeführer am 15.06.2007 zum Stellvertretenden Organisationssekretär der BNP in einem Gemeindeverband und im Juni 2010 zum Stellvertretenden Organisationssekretär in einem Polizeiverwaltungsbezirk gewählt worden, jeweils für die Dauer von drei Jahren. In der Verhandlung vom 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei bis Juni 2010 Mitglied seines Gemeindeverbandes gewesen (gemeint: Mitglied des Vorstands der Parteiorganisation auf der Ebene des Gemeindeverbandes), genauer gesagt: er sei Stellvertretender Generalsekretär gewesen. Danach habe er die gleiche Position auf der Ebene des Polizeiverwaltungsbezirks XXXX bekleidet. Später wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe zuvor erwähnt, dass er Stellvertretender Generalsekretär gewesen sei, aber in den Unterlagen, die er vorgelegt habe, und in seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt sei immer vom Stellvertretenden Organisationssekretär die Rede. Er gab dazu an, er habe beide Funktionen zu zwei verschiedenen Zeiträumen bekleidet, er sei eigentlich Stellvertretender Organisationssekretär gewesen. Die Frage, ob er auch einmal Stellvertretender Generalsekretär gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. - Der Beschwerdeführer hat sich somit mehrmals darin widersprochen, welche Funktion er in der BNP bekleidet habe, denn wäre er wirklich Parteifunktionär gewesen, so hätte er den Unterschied zwischen einem (Stellvertretenden) Generalsekretär und einem (Stellvertretenden) Organisationssekretär gekannt. Zudem irrte er, wenn er in der Verhandlung vom 05.05.2015 behauptete, er habe nie gesagt, dass er Stellvertretender Generalsekretär gewesen sei (er sei vielmehr Stellvertretender Organisationssekretär gewesen), denn gerade das hatte er in der vorangegangenen Verhandlung behauptet und erst über Vorhalt dahin berichtigt, er sei "eigentlich" Stellvertretender Organisationssekretär gewesen. Die entsprechenden Ausdrücke im Bengali sind durchaus unterschiedlich, sie wurden auch in der Niederschrift über die Verhandlung vom 11.06.2014 festgehalten; sie lauten "Shoho-Shadharon Shompadok" für den Stellvertretenden Generalsekretär und "Shoho-Shangothonik" für den Stellvertretenden Organisationssekretär.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers darüber, wann er mit der Arbeit als Parteifunktionär begonnen habe, widersprechen einander. In seinem Schreiben vom 11.10.2012 gab er an, er habe Mitte 2007 die Tätigkeit als Stellvertretender Organisationssekretär auf Gemeindeverbandsebene begonnen, Mitte 2009 in derselben Funktion auf der Ebene des Polizeiverwaltungsbezirks. In der Verhandlung vom 11.06.2014 gab er an, er sei seit 2007 auf der Ebene des Gemeindeverbandes in die Politik involviert gewesen, 2009 habe er sich stärker engagiert, aber 2010 sei er für die Organisation des Polizeiverwaltungsbezirks tätig gewesen. Andererseits hatte der Beschwerdeführer am 22.05.2012 angegeben, er sei 2009 Mitglied der BNP geworden. In der Verhandlung vom 11.06.2014 stellte er dies als Missverständnis hin; er habe damals erwähnt, dass er sich seit 2009 für seine Partei stark engagiert habe, beigetreten sei er aber schon lange vorher. Damit kann nicht erklärt werden, warum der Beschwerdeführer bereits Mitte 2007 eine Parteifunktion innegehabt haben soll. (Etwas später gab er in der Verhandlung an, er habe sich 2007 bis 2009 neben seiner Tätigkeit als Verkäufer auch mit der Politik beschäftigt.) Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach den beiden Bestätigungen der BNP, die er dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 übermittelt hatte, sei er am 15.06.2007 für die Dauer von drei Jahren zum Stellvertretenden Organisationssekretär der BNP im Gemeindeverband XXXX und im Juni 2010, wieder für die Dauer von drei Jahren, zum Stellvertretenden Organisationssekretär der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX gewählt worden. Dagegen habe er am 22.05.2012 angegeben, er sei erst 2009 Mitglied der BNP geworden, sei zunächst einfaches Mitglied gewesen und Mitte 2009 Organisationssekretär geworden. Etwas später hätten ihn wichtige Politiker der Zentral-BNP in seinen Polizeiverwaltungsbezirk zurückgeschickt und er sei Mitte 2010 wieder Organisationssekretär geworden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe damals erwähnt, dass er einfaches Mitglied gewesen sei, weil er ebenso für seine Partei tätig gewesen sei; er habe gemeint, dass er unbescholten sei und sich für seine Partei engagiert habe. In seiner Stellungname vom 11.10.2012 schreibt der Beschwerdeführer wieder, er sei Anfang 2007 der BNP beigetreten, Mitte 2007 Stellvertretender Organisationssekretär der BNP im Gemeindeverband und Mitte 2009 Stellvertretender Organisationssekretär der BNP im Polizeiverwaltungsbezirk geworden. Als dem Beschwerdeführer dies vorgehalten wurde, gab er an, er habe schon Anfang 2007 mit der BNP sympathisiert, Mitte 2007 sei er ihr offiziell beigetreten. - Auch bei der Frage, wann er nun der BNP beigetreten sei, hat der Beschwerdeführer somit widersprüchliche Angaben gemacht.

Zu diesen Widersprüchen tritt ein grober Wissensmangel: In der Verhandlung vom 11.06.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wofür die Abkürzung BNP stehe, an, sie stehe für "Bangladesh National Party". Dies trifft nicht zu, die Abkürzung steht für "Bangladesh Nationalist Party". Nach der Erfahrung des erkennenden Richters ist dies Leuten, die tatsächlich Mitglieder oder gar Funktionäre dieser Partei waren, durchaus geläufig.

Trotz diesen Widersprüchen und diesem auffälligen Wissensmangel erteilte das Bundesverwaltungsgericht einem Sachverständigen den Auftrag, die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Das Gutachten, das der Sachverständige vorlegte, ist oben in den Grundzügen wiedergegeben; es stellte sich heraus, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die behauptete Verfolgung durch die Behörden Bangladesh' und über seine Parteifunktionen nicht zutreffen. Die Einwände des Beschwerdeführers und die Erklärungen des Sachverständigen sind oben wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass es der Ermittlungshelfer erfahren hätte, wenn der Beschwerdeführer Stellvertretender Organisationssekretär gewesen wäre, auch wenn er nach dem Stellvertretenden Generalsekretär gefragt hatte, ebenso nicht daran, dass der Vorname des Beschwerdeführers und der seines Vaters reichten, um eine ausreichende Antwort zu erhalten. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund daran zu zweifeln, dass der Ermittlungshelfer als Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen bei den Behörden und Gerichten Bangladesh' erhalten hat.

Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer keine polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren laufen und er nicht von Gegnern verfolgt worden ist. Auf Grund dieses Gutachtens und der oben dargestellten Widersprüche geht es insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt hat. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Dass die vorgelegten Unterlagen nicht zutreffen müssen, ergibt sich aus den Feststellungen, wonach es zahllose falsche Dokumente gibt und niemand ein Problem hat, solche Dokumente zu erwerben. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte insofern eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 30.6.2011 und dem 31.12.2013 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL oder durch die Behörden Bangladesh', nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

  • die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. damals durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (und nunmehr durch § 9 Abs. 2 BFA-VG) vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12. 2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6. 2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3. 2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu (in diesem Fall schlösse § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung aus).

Aus den Feststellungen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgeht und eine Berufsschule besucht, dass er ein Einkommen bezieht, das es ihm erlauben würde, sich selbst zu erhalten, und dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm); darüber hinaus beherrscht er Deutsch auf dem Niveau, das erforderlich ist, um dem Unterricht in der Berufsschule zu folgen.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit beinahe dreieinhalb Jahren in Österreich aufhält; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück, wenngleich es dadurch länger gedauert hat, dass das Gericht Erhebungen vor Ort hat durchführen lassen, die durch unrichtige Dokumente veranlasst waren. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Den positiven Umständen steht der erst vergleichsweise kurze Aufenthalt in Österreich gegenüber, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bezüge in Österreich verfügt.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - auf Grund der von ihm anzuwendenden Kriterien, die ausschließlich die Verletzung des durch Art. 8 MRK gewährleisteten Rechts betreffen - nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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