BVwG W194 2017022-1

W194 2017022-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015

Regest

Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis, Mitwirkungspflicht,<br/>Nettoeinkommen, Notstandshilfe, Prüfungsumfang,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand

Texte intégral

BVwG W194 2017022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2017022.1.00

Spruch

W194 2017022-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 03.11.2014, Teilnehmernummer: XXXX, GZ 0001343232, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 RGG iVm § 48 FGO als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 21.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeiten "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" sowie "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an. Der Beschwerdeführer gab an, dass drei weitere Personen im gemeinsamen Haushalt lebten (seine Ehefrau und die beiden Kinder, geb. 1994 und 1998).

Dem Antrag wurden folgende Beilagen beigeschlossen:

  • Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29.09.2014 betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau (ua. 685,66 Euro für Oktober 2014 sowie 83,92 Euro Mietbeihilfe für Oktober 2014 sowie 610,49 Euro Sonderzahlung für Oktober 2014)

  • Beleg für Mietkosten in der Höhe von 591,71 Euro für Oktober 2014

  • Meldezettel für alle vier Haushaltsmitglieder am verfahrensgegenständlichen Standort

  • Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/2014 betreffend den Sohn des Beschwerdeführers

  • Gehaltsnachweis betreffend die Tochter des Beschwerdeführers für Juli (Summe Bezüge: 864,38 Euro; Summe gesetzliche Abzüge: 211,19 Euro) und August 2014 (Summe Bezüge: 1.677,16 Euro; Summe gesetzliche Abzüge: 430,70 Euro)

2. Am 30.10.2014 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

-Nachweis ob Arbeitslosenbezug noch gegeben.

-ggf. außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

XXXX

Einkünfte

Sozialhilfe

€ 685,66

monatl.

AMS-Bezug

€ 765,58

monatl.

Haushaltsmitglieder

XXXX

XXXX

Einkünfte

Gehalt/Lohn

€ 1.246,46

monatl.

XXXX

Miete abzüglich Wohnbeihilfe

€ 503,35

monatl.

Summe der Einkünfte

€ 2.697,70

monatl.

Summe der Abzüge

€ 503,35

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.194,35

monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.736,79

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 457,56

monatl."

3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer eine Mitteilung des AMS vom 23.10.2014 über den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe vom 29.09.2014 bis 27.09.2015 in der Höhe von 25,12 Euro täglich.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass

"-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

-Es wurden keine Außergewöhnlichen Belastungen nachgereicht."

Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die folgenden Ausführungen:

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

XXXX

Einkünfte

Sozialhilfe

€ 685,66

monatl.

AMS-Bezug

€ 764,06

monatl.

Haushaltsmitglieder

XXXX

XXXX

Einkünfte

Gehalt/Lohn

€ 1.246,46

monatl.

XXXX

Miete abzüglich Wohnbeihilfe

€ 503,35

monatl.

Summe der Einkünfte

€ 2.696,18

monatl.

Summe der Abzüge

€ 503,35

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.192,83

monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.736,79

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 456,04

monatl."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zugleich auch (fristgerecht) eine Stellungnahme gegen das unter I.2. angeführte Schreiben erstattet wird. Begründend wird ausgeführt, dass die monatlichen Einkünfte der Tochter sich auf maximal netto 1.028,70 Euro belaufen. Der von der belangten Behörde angenommene Betrag von 1.246,46 Euro sei der Bruttolohn der Tochter. Das Nettoeinkommen seiner Tochter variiere, weil es auch darauf ankomme, ob sie Überstunden mache oder nicht. In der Regel betrage das Nettoeinkommen der Tochter ca. 980 bis 1.000 Euro. Dazu wird ein Kontoauszug der Tochter vorgelegt, nach welchem diese am 30.10.2014 ein Gehalt von 1.028,70 Euro überwiesen bekommen hat. Da die Tochter ein eigenes Einkommen habe, werde dem Beschwerdeführer von seiner monatlichen Mindestsicherung ein Betrag von 100 Euro in Abzug gebracht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die monatliche Mietzahlung 598 Euro betrage. Eine Mietzinsbeihilfe von Wiener Wohnen bestehe nicht mehr. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer monatlich über Einkünfte von 1.351,24 Euro verfüge (585,66 Euro aus der Sozialhilfe und 765,58 Euro aus dem AMS-Bezug). Hinzu kämen die Einkünfte der Tochter in der Höhe von maximal 1.028,70 Euro monatlich, was zu einem Haushalts-Nettoeinkommen von 2.379,94 Euro führe. Die belangte Behörde habe ihren Berechnungen sohin ein um 317,76 Euro zu hoch angesetztes Haushalts-Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Bei Heranziehung von Gesamteinkünften von 2.379,94 Euro ergebe sich nach Abzug der Mietkosten in der Höhe von 598 Euro ein maßgebliches Haushaltseinkommen von 1.781,94 Euro und damit lediglich eine Richtsatzüberschreitung von 45,15 Euro. Der Beschwerdeführer habe auch noch monatliche Belastungen durch Strom- und Fernwärmekosten sowie aushaftende Bankschulden und Lebensmittelkosten. Aus Sicht des Beschwerdeführers dürfe nicht angenommen werden, dass seine Tochter ihr gesamtes Gehalt der Familie zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer verliere insoweit durch die Berufstätigkeit seiner Tochter sämtliche Gebührenbefreiungen und müsse Abzüge von der Mindestsicherung in Kauf nehmen.

6. Mit hg. am 12.01.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten zum vorliegenden Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben der belangten Behörde enthielt folgende Anmerkung: "Es bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung bis 31.12.2014."

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.

8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - in der Folge: FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

-Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-Entziehung nach § 51 Abs. 4."

3.4.3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48

...

Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

3.4.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zu Spruchpunkt A)

3.5. Im angefochtenen Bescheid (I.4.) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO hat die belangte Behörde die Unterlagen, welche dem vorliegenden Antrag beigeschlossen waren, zugrunde gelegt und betreffend den Beschwerdeführer dessen Einkünfte aus Sozialhilfe und Notstandshilfe von insgesamt 1.449,72 Euro angeführt. Betreffend die (im selben Haushalt lebende) Tochter des Beschwerdeführers wurde deren Gehalt in der Höhe von 1.246,46 Euro (aufgrund des vorgelegten Gehaltsnachweises; I.1.) hinzugerechnet. Betreffend die weiteren Haushaltsmitglieder wurden von der belangten Behörde keine Einkünfte festgestellt (Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers).

Als einziger Abzugsposten wurden Mietkosten (abzüglich Wohnbeihilfe) für den verfahrensgegenständlichen Standort in Höhe von 503,35 Euro berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund berechnete die belangte Behörde eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 456,04 Euro.

3.6. In der Beschwerde wird ausgeführt (I.5.), dass die monatlichen Einkünfte der Tochter sich auf maximal netto 1.028,70 Euro belaufen. Dazu wird ein Kontoauszug der Tochter vorgelegt, nach welchem diese am 30.10.2014 ein Gehalt von 1.028,70 Euro überwiesen bekommen hat. Da die Tochter ein eigenes Einkommen habe, werde dem Beschwerdeführer von seiner monatlichen Mindestsicherung ein Betrag von 100 Euro in Abzug gebracht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die monatliche Mietzahlung 598 Euro betrage. Eine Mietzinsbeihilfe von Wiener Wohnen bestehe nicht mehr. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer monatlich über Einkünfte von 1.351,24 Euro verfüge (585,66 Euro aus der Sozialhilfe und 765,58 Euro aus dem AMS-Bezug). Hinzu kämen die Einkünfte der Tochter in der Höhe von maximal 1.028,70 Euro monatlich, was zu einem Haushalts-Nettoeinkommen von 2.379,94 Euro führe. Die belangte Behörde habe ihren Berechnungen sohin ein um 317,76 Euro zu hoch angesetztes Haushalts-Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Bei Heranziehung von Gesamteinkünften von 2.379,94 Euro ergebe sich nach Abzug der Mietkosten in der Höhe von 598 Euro ein maßgebliches Haushaltseinkomme von 1.781,94 Euro und damit lediglich eine Richtsatzüberschreitung von 45,15 Euro. Der Beschwerdeführer habe auch noch monatliche Belastungen durch Strom- und Fernwärmekosten sowie aushaftende Bankschulden und Lebensmittelkosten. Aus Sicht des Beschwerdeführers dürfe nicht angenommen werden, dass seine Tochter ihr gesamtes Gehalt der Familie zur Verfügung stelle. Der Beschwerdeführer verliere insoweit durch die Berufstätigkeit seiner Tochter sämtliche Gebührenbefreiungen und müsse Abzüge von der Mindestsicherung in Kauf nehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

3.7. Selbst unter Zugrundelegung der in der Beschwerde angeführten Einkünfte liegt nämlich - wie auch der Beschwerdeführer anmerkt - das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers über den unter II.3.3.4. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Vier-Personen Haushalt in Höhe von 1.736,79 Euro (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. aktuell 1.766,33 Euro), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

An dieser Überschreitung ändern auch die im Beschwerdefall geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO nichts:

3.8. Zunächst muss zu dem von der belangten Behörde in Anschlag gebrachten Abzugsposten der "Miete abzüglich Wohnbeihilfe" Folgendes berücksichtigt werden:

Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 FGO durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.8.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall als Anlassfall dieses Erkenntnisses somit die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt. Insoweit hat die belangte Behörde die Mietkosten im vorliegenden Fall zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt.

Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Mietkosten in zu geringer Höhe von der belangten Behörde angesetzt worden seien, erübrigt sich daher schon aus diesem Grund.

3.9. Im Hinblick auf anerkannte außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO ist auf Folgendes hinzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung (idF vor BGBl. I Nr. 88/2015; wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das unter I.8. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen entfaltet hat) insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):

"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.

Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).

Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.

Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer trotz eines diesbezüglichen Hinweises der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]" bzw. "ggf. außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid"; siehe I.2.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht nach § 50 FGO:

VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133) nicht vorgelegt. Angesichts dessen können im Beschwerdefall auch keinerlei anerkannte außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs. 5 FGO (und mangels sonstiger gesetzlicher Grundlage auch keine Abzüge im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Strom- und Fernwärmekosten sowie aushaftende Bankschulden und Lebensmittelkosten) berücksichtigt werden.

3.10. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass er durch die Berufstätigkeit seiner Tochter gleichermaßen "sämtliche Gebührenbefreiungen" verliere, ist er darauf hinzuweisen, dass § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ausdrücklich an das "Haushalts-Nettoeinkommen" [Hervorhebung hinzugefügt] knüpft und insoweit festhält, dass die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen dann unzulässig ist, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt (vgl. zum genauen Wortlaut II.3.4.2.).

3.11. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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