W194 2013800-1•BVwG W194 2013800-1
W194 2013800-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015
Behinderung, Fernsprechentgeltzuschuss, Gesetzesaufhebung,<br/>Kognitionsbefugnis, Mitwirkungspflicht, Nettoeinkommen, Pflegegeld,<br/>Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>VfGH, Wohnungsaufwand
W194 2013800-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25.08.2014, Teilnehmernummer: XXXX, GZ 0001572936, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 RGG iVm § 48 FGO und § 2 und § 3 Abs. 2 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 31.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Er gab an, dass drei weitere Personen in seinem Haushalt lebten - XXXX.
Dem Antrag wurden ua. folgende Beilagen beigeschlossen:
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung: "Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form einer monatlichen pauschalierten Geldleistung ab dem 11.08.2011 in der Höhe von EUR 364,60 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse"
Verständigung der PVA über die Leistungshöhe (Alterspension) zum 01.01.2014 betreffend XXXX (Anweisungsbetrag 1.284,21 Euro)
Verständigung der PVA über die Leistungshöhe (Alterspension) zum 01.01.2014 betreffend XXXX (Anweisungsbetrag 302,26 Euro)
Verständigung der PVA über die Leistungshöhe (Pflegegeld) zum 01.01.2012 betreffend den Beschwerdeführer (Auszahlungsbetrag 224,30 Euro)
Verständigung der PVA über die Leistungshöhe (Pflegegeld) zum 01.01.2012 betreffend XXXX (Auszahlungsbetrag 224,30 Euro)
Mitteilung vom 13.12.2010 an XXXX über den Bezug der Familienbeihilfe
2. Am 12.08.2014 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
geprüft und dabei festgestellt, dass
-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
XXXX
Einkünfte
Sozialhilfe
€ 364,60
monatl.
Haushaltsmitglieder
XXXX
Einkünfte
Pension
€ 302,26
monatl.
XXXX
Einkünfte
Pension
€ 1.284,21
monatl.
Pension
€ 50,78
monatl.
XXXX
Eigenheimpauschale
€ 105,38
monatl.
Summe der Einkünfte
€ 2.001,85
monatl.
Summe der Abzüge
€ 105,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.896,47
monatl.
Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er)
€ 1.736,79
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 159,68
monatl."
3. Der Beschwerdeführer teilte hierauf mit, dass der Betrag von 50,78 Euro betreffend XXXX nicht erklärbar sei. Zudem stelle sich die Frage, ob Sozialhilfe "überhaupt anzurechnen" sei. In der Beilage wurde eine Arztbestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer fettarme Kost (Diät) einhalten müsse.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die folgenden Ausführungen:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
XXXX
Einkünfte
Sozialhilfe
€ 364,60
monatl.
Abzüge
Diäten (Magen, Darm u. sonstiges)
€ 42,00
monatl.
Haushaltsmitglieder
XXXX
Einkünfte
Pension
€ 302,26
monatl.
XXXX
Einkünfte
Pension
€ 1.284,21
monatl.
Pension
€ 50,78
monatl.
XXXX
Eigenheimpauschale
€ 105,38
monatl.
Summe der Einkünfte
€ 2.001,85
monatl.
Summe der Abzüge
€ 147,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.854,47
monatl.
Richtsatz für 4 Haushaltsmitglied(er)
€ 1.736,79
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 117,68
monatl."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer und XXXX Pflegefälle seien. Die Abzüge von 42 Euro bezüglich Diätkost seien in zu geringer Höhe angesetzt. Es sei auch darauf zu verweisen, dass XXXX über einen Behindertenausweis verfüge. Weiters wurden Einkommenssteuerbescheide betreffend XXXX für 2007, 2008, 2009 und 2010 vorgelegt.
6. Mit hg. am 04.11.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten zum vorliegenden Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben der belangten Behörde enthält folgende Anmerkung: "Es bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis 31.10.2014."
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.
8. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:
"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:
3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - in der Folge: FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:
-Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,
-die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,
-Ablauf des Befreiungszeitraumes,
-Entziehung nach § 51 Abs. 4."
3.4.3. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 96/2013 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:
"Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[...]
Zuständigkeit
§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
[...]
(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.
[...]"
3.4.4. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
3.4.5. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 2 FeZG) ergibt sich jeweils aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Zu Spruchpunkt A)
3.5. Im angefochtenen Bescheid (I.4.) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" übersteige.
Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO bzw. § 2 iVm § 3 Abs. 2 FeZG hat die belangte Behörde die Unterlagen, welche im vorliegenden Verfahren übermittelt wurden (I.1. und I.3.), zugrunde gelegt und betreffend den Beschwerdeführer dessen Mindestsicherung von 364,60 Euro angeführt. Betreffend die (im selben Haushalt lebende) XXXX wurde deren Pension in Höhe von 302,26 Euro und betreffend den (ebenfalls im selben Haushalt lebenden) XXXX dessen Pension in Höhe von 1.284,21 Euro in Anschlag gebracht.
Darüber hinaus wurden betreffend XXXX Pensionsbezüge in Höhe von 50,78 Euro berücksichtigt. Betreffend das weitere Haushaltsmitglied XXXX wurden keine Einkünfte festgestellt.
Als Abzugsposten wurden einerseits eine "Eigenheimpauschale" in Höhe von 105,38 Euro und andererseits Diätkosten in Höhe von 42,00 Euro betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund errechnete die belangte Behörde eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 117,68 Euro.
3.6. Der Beschwerdeführer wendet sich nun (I.5) gegen die (aus seiner Sicht zu geringe) Höhe der festgestellten Diätkosten. Zudem sei darauf zu verweisen, dass XXXX über einen Behindertenausweis verfüge. Weiters wurden Einkommenssteuerbescheide betreffend XXXX für 2007, 2008, 2009 und 2010 vorgelegt. Bereits vor der belangten Behörde (I.3.) hat der Beschwerdeführer die Pensionsbezüge in Höhe von 50,78 Euro betreffend XXXX bestritten und außerdem bezweifelt, dass seine Mindestsicherung in den Berechnungen zu berücksichtigen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
3.7. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass im verfahrensgegenständlichen Haushalt folgende (hier relevante) Einkünfte bestehen: 364,60 Euro (an Mindestsicherung des Beschwerdeführers, 302,26 Euro (an Pensionsbezug der XXXX) und 1.284,21 Euro (an Pensionsbezug des XXXX). All die Beträge können den gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Unterlagen entnommen werden (siehe I.1.). Unter Zugrundelegung der Summe dieser Beträge - 1.951,07 Euro - liegt aber das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers über den unter II.3.4.5. dargestellten maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Vier-Personen Haushalt in Höhe von 1.736,79 Euro (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. aktuell 1.766,32 Euro), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist bzw. ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht besteht.
Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, dass es gestattet sei, seine Mindestsicherung in die Berechnung der Einkünfte einzubeziehen, muss ihm Folgendes entgegengehalten werden: Gemäß § 48 Abs. 4 FGO (bzw. § 2 Abs. 2 FeZG) sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Die in Rede stehende "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" fällt (anders als das im Beschwerdefall zutreffender Weise von der belangten Behörde nicht einbezogene Pflegegeld betreffend den Beschwerdeführer und XXXX) unter keinen dieser Ausnahmetatbestände, weswegen die Mindestsicherung bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens berücksichtigt werden muss.
Im Hinblick auf den von der belangten Behörde festgestellten (und vom Beschwerdeführer bestrittenen) Pensionsbezug des Erich Reinsch in der Höhe von 50,78 Euro vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Belege dieser Bezug in die vorliegenden Berechnungen des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurde. Da sich aber - wie gezeigt - bereits aufgrund der im Beschwerdefall eindeutig feststehenden Einkünfte eine Überschreitung der hier maßgeblichen Betragsgrenze ergibt, musste - auch angesichts der noch folgenden Ausführungen - auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen werden.
3.8. An der vorliegenden Überschreitung der Betragsgrenze ändern schließlich auch die im Beschwerdefall geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG nichts:
Zunächst muss zu dem von der belangten Behörde in Anschlag gebrachten Abzugsposten der "Eigenheimpauschale" Folgendes berücksichtigt werden:
Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FEZG durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.8.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" (II.3.4.4.) sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" von 105,38 Euro zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt.
3.9. Im Hinblick auf anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Regelung (idF vor BGBl. I Nr. 88/2015; wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das unter I.8. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keinerlei inhaltliche Auswirkungen auf die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen entfaltet hat) insbesondere ausgesprochen (vgl. VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO (bzw. § 2 Abs. 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.
Ein solcher Bescheid wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch der unter dem Titel "Diäten (Magen, Darm u. sonstiges)" von der belangten Behörde berücksichtigte Posten zu Unrecht in Abzug gebracht wurde. Angesichts der mangelnden Vorlage eines Bescheides der Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren - selbst nach einer diesbezüglichen Aufforderung der belangten Behörde ("[...] vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen [...]", siehe I.5.; vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, Zl. 2013/15/0133) - können im Beschwerdefall - betreffend den Beschwerdeführer - keinerlei anerkannten außergewöhnliche Belastungen gemäß § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden.
Zu den betreffend XXXX vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2007 bis 2010 ist darauf zu verweisen, dass diesen keine (von der Abgabenbehörde anerkannten) außergewöhnlichen Belastungen entnommen werden können, weswegen nicht weiter darauf einzugehen war, dass keine aktuellen Bescheide vorgelegt wurden.
Ergänzend ist anzumerken, dass abzugsfähige Ausgaben bei Anträgen auf Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt nur im Rahmen von § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG geltend gemacht werden können, weswegen weitere Abzüge (vom unter II.3.7. errechneten gegenständlichen Haushalts-Nettoeinkommen) schon aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen können.
3.10. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen (maßgeblichen) Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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