BVwG W194 2011282-1

W194 2011282-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015

Regest

Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Gesetzesaufhebung,<br/>Kassation, Kognitionsbefugnis, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nettoeinkommen, Pflegegeld, Prüfungsumfang, Revision zulässig,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, VfGH,<br/>Wohnungsaufwand, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W194 2011282-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2011282.1.00

Spruch

W194 2011282-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 07.07.2014, Teilnehmernummer: XXXX, GZ 0001300363, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 22.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Sie gab nicht an, ob weitere Personen in ihrem Haushalt lebten.

Dem Antrag wurden ua. folgende Beilagen beigeschlossen:

  • Meldezettel betreffend die Beschwerdeführerin

  • Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe zum 01.01.2014 betreffend die Beschwerdeführerin: Anweisungsbetrag für eine Alterspension in Höhe von 712,90 Euro (inklusive Pflegegeld in Höhe von 284,30 Euro) sowie Anweisungsbetrag für eine Witwenpension in Höhe von 567,52 Euro

  • Monatsvorschreibung für Mietkosten für März 2014 in Höhe von 294,22 Euro

2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 05.05.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin am 12.06.2014 folgende ergänzende Unterlagen:

  • Meldezettel betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort

  • Verdienstabrechnung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin vom März 2014 (Auszahlungsbetrag 2.265,72 Euro)

  • Erklärung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 02.06.2014, wonach dieser vorübergehend bei seiner Mutter lebe, krank und in hohe Schulden geraten sei

  • Meldezettel betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Standort

  • Erklärung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 02.06.2014, wonach sie "auch sehr oft im Ausland" sei und sich alle 2 bis 3 Monate in Österreich einige Wochen bei ihrer Mutter aufhalte, weswegen sie bei ihr gemeldet sei

3. Am 21.11.2013 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

Antragsteller--

XXXX--

Einkünfte--

Pension-€ 996,12-monatl.

--

Haushaltsmitglieder--

XXXX--

Einkünfte--

Lohn/Gehalt-€ 2.265,72-monatl.

XXXX--

Miete abzüglich Wohnbeihilfe-€ 294,22-monatl.

Summe der Einkünfte

€ 3.261,84

monatl.

Summe der Abzüge

€ 294,22

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.967,62

monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.588,57

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 1.379,05

monatl."

4. Am 04.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte darin aus, dass ihre Tochter bei ihr nur gemeldet sei, weil sie die Beschwerdeführerin des Öfteren besuchen komme. Sie lebe im Ausland und habe hier kein Einkommen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei vorübergehend bei der Beschwerdeführerin gemeldet, da er die Beschwerdeführerin nach ihrer schweren Erkrankung pflege. Ihr Sohn sei selber krank und habe einen Behindertenpass mit 50%-iger Behinderung. Aufgrund seiner vielen Ausgaben in Bezug auf seine Krankheit komme er "kaum" mit seinem "Gehalt zurecht".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

Antragsteller--

XXXX--

Einkünfte--

Pension-€ 996,12-monatl.

--

Haushaltsmitglieder--

XXXX-

Einkünfte--

Lohn/Gehalt-€ 2.265,72-monatl.

Abzüge--

Minderung der Erwerbsfähigkeit-€ 20,25-monatl.

XXXX--

Miete abzüglich Wohnbeihilfe-€ 294,22-monatl.

Summe der Einkünfte

€ 3.261,84

monatl.

Summe der Abzüge

€ 314,47

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 2.947,37

monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglied(er)

€ 1.588,57

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 1.358,80

monatl."

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher begründend insbesondere ausgeführt wird, dass sich an der Lebenssituation der Beschwerdeführerin nach wie vor nichts geändert habe. Ihr Sohn sei vorübergehend bei ihr gemeldet und unterstütze die Beschwerdeführerin bei ihrem Tagesablauf, da sie krank und gebrechlich sei. Der Sohn habe selbst viele Ausgaben für seine Behandlungen, weswegen um die Zuerkennung der Gebührenbefreiung gebeten werde.

7. Mit hg. am 28.08.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten zum vorliegenden Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben der belangten Behörde erhielt folgende Anmerkung: "Es bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bis 30.06.2014".

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht u.a. in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.

9. Am 09.03.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung vom 26.02.2015. Die Beschwerdeführerin teilte mit, dass ihr Sohn seit Jänner 2015 arbeitslos und im Moment krankgeschrieben sei und übermittelte folgende Unterlagen:

  • Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin vom 21.01.2015

  • Terminkarte des AMS Wien betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin

10. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes in folgender Weise:

"I. In § 48 Abs. 5 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 365/1989, und in § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, wird jeweils die Wortfolge ‚1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.' als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]"

3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, lautet auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung - in der Folge: FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Hervorhebung der vom Verfassungsgerichtshof mit dem unter I. zitierten Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21, aufgehobenen Wortfolge) lautet:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:

-Verzicht oder Tod des Inhabers der Gebührenbefreiung,

-die Meldung der Beendigung des Betriebes von Rundfunkempfangseinrichtungen,

-Ablauf des Befreiungszeitraumes,

-Entziehung nach § 51 Abs. 4."

3.4.3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:

"I.

Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die

a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit

oder

b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit

unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter

a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:

...

Zu § 48

...

Abs. 5 Z 1

(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.

(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.

(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)

..."

3.4.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Zu Spruchpunkt A)

3.5. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen, weil das festgestellte Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" übersteige. Ihrer Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO hat die belangte Behörde die Unterlagen, welche dem vorliegenden Antrag beigeschlossen waren, zugrunde gelegt und betreffend die Beschwerdeführerin deren Alterspension (vermindert um das unter einem überwiesene Pflegegeld; vgl. § 48 Abs. 4 FGO) und deren Witwenpension von insgesamt 996,12 Euro angeführt. Betreffend den (im selben Haushalt lebenden) Sohn der Beschwerdeführerin wurde dessen Gehalt in Höhe von 2.265,72 Euro (aufgrund des vorgelegten Gehaltsnachweises; I.1.) hinzugerechnet. Betreffend die (ebenfalls im selben Haushalt gemeldete) Tochter wurde kein Einkommen in die Berechnungen aufgenommen.

Als Abzugsposten wurden einerseits die nachgewiesenen Mietkosten für den verfahrensgegenständlichen Standort in Höhe von 294,22 Euro und andererseits betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin ein Betrag von 20,25 Euro unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" berücksichtigt.

3.6. In der Beschwerde wird ausgeführt (I.6.), dass sich an der Lebenssituation der Beschwerdeführerin nach wie vor nichts geändert habe. Ihr Sohn sei vorübergehend bei ihr gemeldet und unterstütze die Beschwerdeführerin bei ihrem Tagesablauf, da sie krank und gebrechlich sei. Der Sohn habe selbst viele Ausgaben für seine Behandlungen, weswegen um die Zuerkennung der Gebührenbefreiung gebeten werde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn "nur vorübergehend" bei ihr gemeldet sei, ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass auf diesen Aspekt schon insoweit nicht näher einzugehen war, als eine diesbezügliche Veränderung - konkret eine geänderte Meldesituation in Bezug auf den Sohn - im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch dargetan worden ist.

Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin im März 2015 mit, dass ihr Sohn seit Jänner 2015 arbeitslos und im Moment krankgeschrieben sei und übermittelte die unter I.9. angeführten Unterlagen.

3.7. Unter Zugrundelegung der im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (beide Beträge werden in der Beschwerde nicht bestritten) von insgesamt 3.261,84 Euro liegt das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin über den unter II.3.4.4. dargestellten maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Drei-Personen Haushalt in Höhe von 1.588,57 Euro (vgl. auch den angefochtenen Bescheid), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.

Hinzu kommt, dass - nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen - im Beschwerdefall keine abzugsfähigen Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 FGO geltend gemacht werden können:

3.8. So ist zum von der belangten Behörde berücksichtigten Abzugsposten der Mietkosten festzuhalten:

Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 FGO durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua. (vgl. I.10.), sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall als Anlassfall dieses Erkenntnisses somit die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt. Insoweit hat die belangte Behörde die Mietkosten im vorliegenden Fall zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt.

3.9. Soweit die belangte Behörde den Abzugsposten "Minderung der Erwerbsfähigkeit" betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (vgl. VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275), dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Ein solcher Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin betreffend den in Rede stehenden Abzugsposten im Verfahren, soweit dies für das Bundesverwaltungsgericht anhand des von der belangten Behörde übermittelten Aktes im Beschwerdefall ersichtlich ist, nicht vorgelegt. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der unter dem Titel "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von der belangten Behörde berücksichtigte Posten von dieser zu Unrecht in Abzug gebracht wurde.

3.10. Soweit die Beschwerdeführerin allerdings im Februar 2015 mitgeteilt hat, dass ihr Sohn seit Jänner 2015 arbeitslos und im Moment auch krankgeschrieben sei (vgl. I.9.), erstattet sie damit ein Vorbringen, welches geeignet sein könnte, das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin maßgeblich zu verändern. Für eine entsprechende Beurteilung anhand der relevanten Betragsgrenzen sind jedoch noch Ermittlungen zum aktuellen Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin (welches den unter I.9. vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann) erforderlich.

In Bezug auf die weiteren Haushaltsmitglieder der Beschwerdeführerin werden - in Anbetracht der unter I.2. dargetanen Ab- bzw. Anwesenheiten der Tochter der Beschwerdeführerin - auch ergänzende Ermittlungen dahingehend erforderlich sein, ob die Tochter tatsächlich zum Kreis "aller in [ihrem] Haushalt lebenden Personen" (§ 50 Abs. 2 FGO), dh. im Haushalt der Beschwerdeführerin, zu zählen ist.

3.11. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs zum Einkommen der weiteren Haushaltsmitglieder erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich (dazu, dass vorliegend der Ermittlungsbedarf zum Teil erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hervorgekommen ist, vgl. II.3.12.).

Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

3.12. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Kalkül des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall aus den unter II.3.10. dargestellten Erwägungen erfüllt.

So erweist sich einerseits aufgrund der durch die Beschwerdeführerin im Februar 2015 mitgeteilten nachträglichen (dh. nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten) Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen des verfahrenseinleitenden Antrages (konkret zum Einkommen des im selben Haushalt lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin) eine Ergänzung bzw. Feststellung des nun maßgeblichen (geänderten) Sachverhaltes notwendig. Anderseits sind ergänzende Ermittlungen dahingehend erforderlich, wer aller zum Kreis der im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Personen zu zählen ist.

Ohne diese Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit betreffend die weiteren Haushaltsmitglieder der Beschwerdeführerin durchzuführen haben.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.12. Dass die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts zu einem Teil erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zutage getreten ist, steht aus folgenden Erwägungen einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht entgegen (vgl. insbesondere BVwG 18.06.2015, I402 1433982-1):

So kann nicht angenommen werden, dass § 28 Abs. 3 VwGVG die Kassation auf Fälle der (ursprünglichen) Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides beschränkt. Der Gesetzgeber verwendet in § 28 Abs. 3 VwGVG die Formulierung der "unterlassenen notwendigen Ermittlungen". Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass es dem Gesetzgeber auf die Ursache der Unterlassung angekommen wäre. Sie bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die unterlassene Ermittlung vom Verwaltungsgericht als ein der Verwaltungsbehörde vorwerfbarer "Mangel" eingestuft werden müsste, bevor mit Kassation vorgegangen werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass die zur Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, anders als man dies im (ehemaligen) Regime des § 66 Abs. 2 AVG annehmen könnte, nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung des (insofern: "mangelhaften") Bescheides gegeben sein muss, sondern sich auch erst nachträglich, dh. während des Beschwerdeverfahrens herausstellen kann. Nachträglich kann sich eine Ergänzungsbedürftigkeit entweder aufgrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels für maßgebliche Beweisthemen oder aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Sachund/oder Rechtslage während des Beschwerdeverfahrens herausstellen (zur Vereinbarkeit einer Kassation mit Art. 130 Abs. 4 B-VG im Fall der Sach- und/oder Rechtsänderung während des Beschwerdeverfahrens, vgl. Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb [Hrsg.], Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 85 [113]). Aus diesem Grund lässt sich (unter anderem) aus der zu § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ausgeführt wurde, dass die Kassation erfordert, dass dargelegt wird, dass "das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war" (zB VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743), für die Auslegung von § 28 VwGVG nichts ableiten.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung (zum Teil) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zwar das zu § 28 Abs. 3 VwGVG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vorliegt, es jedoch an einer Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob im Lichte dieser Judikatur auch eine Ermittlungslücke, die - wie im Beschwerdefall - erst durch nach Bescheiderlassung eingetretene Sachverhaltsänderungen hervorgekommen ist, zur Kassation nach dieser Bestimmung ermächtigt.

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