BVwG W179 1414114-2

W179 1414114-2Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Behebung<br/>der Entscheidung, Lebensunterhalt, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG W179 1414114-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1414114.2.00

Spruch

W179 1414114-3/ 3E

W179 1414114-2/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, StA. Afghanistan, wohnhaft in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes 1.) vom XXXX, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.), und 2.) vom XXXX, betreffend amtswegiger Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, zu Recht erkannt:

A) Internationaler Schutz

I. In Stattgabe der Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX, wird gemäß § 28 Abs 1 u Abs 2 u § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom

XXXX bewilligt.

II. Die gemeinsam mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung nachgeholte Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX gilt somit als rechtzeitig erhoben.

III. In Stattgabe der (nachgeholten) Beschwerde vom XXXX wird der angefochtene Bescheid vom XXXX, ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, behoben.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht und von der belangten Behörde zu entscheiden.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Überblick:

1. Der im Antragstellungszeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der XXXX, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das weitere Verfahren ist sodann durch das Erlassen dreier erstbehördlicher Bescheide und dem Fällen eines Erkenntnisse des Asylgerichtshofs maßgeblich bestimmt:

2.1. Mit dem ersten Bescheid wird dem Beschwerdeführer Asyl nicht, aber subsidiärer Schutz zuerkannt.

2.2. Die dagegen erhobene Beschwerde (konkret: gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) wird vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis abgewiesen.

2.3. Mit dem zweiten erstbehördlichen Bescheid (kurz: Aberkennungsbescheid) wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt.

2.4. Gegen diesen zweiten Bescheid versäumt der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist und stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Beschwerde, woraufhin die belangte Behörde mit dem dritten Bescheid den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweist und zugleich diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

3. Gegen diesen dritten Bescheid, die behördliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und den zweiten Bescheid, den Aberkennungsbescheid, richten sich die hg vorliegenden Beschwerden, die mit dieser Entscheidung gemeinsam entschieden werden.

Nachstehend wird der Verfahrensgang eingehender abgebildet:

2. Der erste Bescheid - Zuerkennung des subsidiären Schutzes:

4. Zu seiner Person erklärte der Beschwerdeführer, XXXX geboren zu sein. Er habe zuletzt in der Provinz XXXX gelebt. XXXXIn Afghanistan würden noch XXXX

4.1. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme mit der Familie XXXX Der Sohn XXXX sei in Begleitung des Beschwerdeführers auf dem Heimweg von der Schule in einen Brunnen gefallen und ertrunken. Konkret sei sein Freund beim Wasserholen aus dem Brunnen auf ein Brett gestiegen sei, welches gebrochen gewesen sei, sodass sein Freund in den 40 bis 50 m tiefen Brunnen gefallen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gelaufen und habe Hilfe geholt, der Bursche habe jedoch nur mehr tot geborgen werden können. Die Familie des Burschen mache nun ihn, den Beschwerdeführer, für dessen Tod verantwortlich und wolle ihn ebenfalls töten. Noch am selben Abend habe XXXX die Herausgabe des Beschwerdeführers verlangt, was dessen Mutter jedoch abgelehnt habe. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer in den XXXX geflüchtet. XXXX beharre darauf, dass der Beschwerdeführer für den Tod seines Sohnes verantwortlich sei, und wolle ihn als Vergeltung ebenfalls töten. Er frage immer wieder nach dem Verbleib des Beschwerdeführers.

5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter sein Geburtsdatum mit XXXX an.

Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten des Ludwig Boltzmann-Instituts vom XXXX ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers von XXXX im Untersuchungszeitpunkt, dem XXXX.

6. Am XXXX ließ das Bundesasylamt durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.

7. Mit (dem am XXXX der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellten) ersten Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005, im Folgenden: AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

7.1. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer mindestens XXXX Jahre alt sei. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als nicht glaubwürdig. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht erkennbar sei, weil der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Auch würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als solche nicht an einen in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Grund anknüpfen.

7.2. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

3. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes:

8. Gegen Spruchpunkt I. des ersten Bescheids (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) richtete sich die seinerzeitige, von der gesetzlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher begründend auf die in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gemachten Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen und unter Berufung auf zahlreiche Medienberichte ua ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verfolgung in Afghanistan drohe. Außerdem sei er als Minderjähriger und Halbwaise den verschiedensten Gefahren schutzlos ausgesetzt. Die Lage in XXXX sei vollkommen unsicher. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde bestritten.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX übermittelte der Asylgerichtshof dem (damals mittlerweile jedenfalls volljährigen) Beschwerdeführer eine Zusammenfassung aktueller Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Äußerung ein.

9.1. Der Beschwerdeführer gab am XXXX eine Stellungnahme ab, in welcher er ua eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der XXXX behauptete.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte das Bundesasylamt ein Konvolut von Unterlagen, in dem sich ua ein XXXX

10.1. Weiters enthielt das Konvolut einen mit XXXX datierten (zweiten) Bescheid der belangten Behörde, mit dem der (mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochene) Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

10.2. Gegen diesen zweiten erstbehördlichen Bescheid langte damals keine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Erkenntnis vom XXXX wies der damalige Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, eine Verfolgung aus kriminellen Motiven (wie im damaligen Verfahren vorgebracht) sei keine asylrelevante Verfolgung.

4. Der zweite Bescheid - Aberkennung des subsidiären Schutzes:

12. Die beantragte Verlängerung des subsidiären Schutzes wurde dem Beschwerdeführer zweimal von der belangten Behörde genehmigt. Im Zuge der erneuten Antragstellung auf Verlängerung des subsidiären Schutzes am XXXX erlangte die Behörde amtswegig Kenntnis von der XXXX

12.1. Der Beschwerdeführer wurde hierauf zu einer weiteren Vernehmung bei der belangten Behörde am XXXX mit Bescheid geladen, XXXX sowie zu seiner damaligen familiären und privaten Situation in Österreich und in Afghanistan befragt, um ihn schließlich davon in Kenntnis zu setzen, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet und ihm die zugehörige Entscheidung per Bescheid zugestellt werde. Auf die Frage, ob er dazu Stellung beziehen wolle, gibt der Beschwerdeführer an: "Ich war nicht schuldig."

13. Am XXXX verfasste die belangten Behörde den (zweiten) Bescheid, mit dem (wie zuvor erwähnt) der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

13.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

1. ) Der Status des subsidiäre Schutzberechtigen sei abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt I), weil die seinerzeitigen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen wären, so sei auf Grund der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der (wenngleich schlechteren als in Österreich seienden) Versorgungslage in Afghanistan keine Gefahr der Verletzung der Art 2 und 3 EMRK länger gegeben.

2. ) Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sei zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II), weil gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 diese Entziehung mit der Aberkennung des genannten Status zu verbinden sei.

3. ) Die ausgesprochene Ausweisung (Spruchpunkt III) habe auf Grund des § 10 Abs 1 Z 4 AsylG erfolgen müssen.

14. Mit Verfahrensanordnung nach § 63 Abs 2 AVG vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer amtswegig einen Verein als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite.

15. Mit Schreiben ebenso vom XXXX sollte der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert werden.

16. Die belangte Behörde veranlasste mit Zustellverfügung vom XXXX die erste (erfolglose) Zustellung dieses zweiten Bescheides (Aberkennung des subsidiären Schutzes), gemeinsam mit der genannten Verfahrensanordnung und dem Informationsschreiben zur Ausreiseverpflichtung an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen.

16.1. Diese Sendung wurde bei einem Postamt nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen und wurde die Sendung nicht behoben und an die belangte Behörde zurückgestellt, bei der sie am XXXXeinlangte. (Die auf der Sendung angegebene Hausnummer war unvollständig und damit nicht richtig; siehe dazu die Feststellungen unten.)

16.2. Mit E-Mail vom XXXX informierte die belangte Behörde die zuständige Landespolizeidirektion zwischenzeitig von der erfolgten Aberkennung und teilte jener mit, dass diese am XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.

16.3. Dieselbe Sendung (Aberkennungsbescheid, Verfahrensanordnung und Informationsschreiben) wurde von der belangten Behörde nochmals am XXXX zur Post gegeben, adressiert an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen, diesmal mit der korrekten Hausnummer.

16.4. Wiederum nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde jene beim gleichen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen. Diese zweite Sendung wurde gleichermaßen nicht behoben und an die belangte Behörde zurückgestellt, bei der sie am XXXX einlangte.

17. Mit Email vom XXXX ersuchte eine bekannte Institution die belangte Behörde für den Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Vollmacht um Akteneinsicht. Am XXXX übernahm diese laut Übernahmebestätigung eine "Kopie des Asylbescheides vom XXXX". In dieser Bestätigung wird festgehalten, " dass dieser [gemeint: der Bescheid] am XXXX in Rechtskraft erwachsen" sei, was sich nicht mit dem der zuständigen Landespolizeidirektion zuvor bekanntgegebenen Datum deckt (siehe oben).

5. Der dritte Bescheid - Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags:

18. Mit Schreiben vom XXXX, der belangten Behörde zugegangen am XXXX, beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nach § 71 AVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist des (zweiten) Bescheides, mit dem ihm ua der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. Zugleich holte er die versäumte Beschwerde gegen diesen zweiten Bescheid vom

XXXX nach.

18.1. Zur Wiedereinsetzung führte er zum Sachstand aus: Mit Hinterlegung vom XXXX sei er informiert worden, das ein Schriftstück zur Abholung bereit sei. Aufgrund eines minderen Grades des Versehens habe er den Abholschein übersehen. Einige Zeit später sei er abermals von der Post informiert worden, dass ein Brief zur Abholung bereit liege. Umgehend sei er bei der Post vorstellig geworden, die ihm trotz der Karte für subsidiär Schutzberechtigte seine Post nicht ausgehändigt habe. Daraufhin sei er beim Bundesasylamt vorstellig geworden, wo er am Eingangstor abgewiesen worden sei. Im Anschluss und über Hilfe von Bekannten habe ihn die zuvor genannte Institution unterstützt und mit gezeichneter Vollmacht Akteneinsicht genommen und den Aberkennungsbescheid für ihn übernommen. In der darauffolgenden Woche sei ihm dieser übergeben worden und habe er erstmalig von dessen Inhalt Kenntnis erlangt.

18.2. Daneben führte der Beschwerdeführer rechtlich zu früherer Judikatur des VwGH und VfGH zu Wiedereinsetzungsanträgen aus.

19. Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen sprach die belangte Behörde mit nun drittem Bescheid vom XXXX aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und zugleich diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

19.1. In den Feststellungen dieses dritten Bescheides wird ua festgehalten, dass der Bescheid vom XXXX [Aberkennungsbescheid; auch zweite Bescheid] durch Hinterlegung beim Postamt am XXXX zugestellt worden und mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei.

19.2. Dieser dritte Bescheid enthält keine Beweiswürdigung.

19.3. Rechtlich begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt: Nach Wiedergabe des § 71 Abs 1 AVG sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zur Abweisung des Antrags (Spruchpunkt I) lediglich aus, sie komme aufgrund obiger Ausführungen (gemeint das Vorbringen des BF und der Inhalt des § 71 Abs 1 AVG) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer "damit nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen konnte, dass [er] durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert [war], den am XXXX beim Postamt (...) hinterlegten Bescheid vom XXXX zu beheben, beziehen sich obige Ausführungen doch nicht einmal ansatzweise auf diese Hinterlegung vom XXXX. Aufgrund obiger Ausführungen war im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, dass Sie an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde betreffend den am XXXX beim Postamt (...) hinterlegten Bescheid vom XXXX gehindert hätte. In ihrem Fall lag keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, weshalb im Sinne des Spruchpunktes I. zu entscheiden war."

Die aufschiebende Wirkung sei auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 71 Abs 6 AVG zuzuerkennen gewesen (Spruchpunkt II).

20. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals denselben Verein wie mit Verfahrensanordnung vom XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem (damaligen) Asylgerichtshof zur Seite.

21. Mit Zustellverfügung vom XXXX veranlasste die belangte Behörde die Zustellung des dritten Bescheides samt der genannten Verfahrensanordnung an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen. Nach erfolglosem Zustellversuch am XXXX wird die Sendung beim Postamt hinterlegt. Die Abholfrist beginnt laut Rückschein am XXXX. Eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung wird in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

6. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

22. Gegen Spruchpunkt I (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung) jenes dritten Bescheids richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, am XXXX zu Post gegebene, somit rechtzeitige, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte, und zulässige Beschwerde.

22.1. In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, mit dem Begehren, 1.) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wird, 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wird 3.) beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

23. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens dem damaligen Asylgerichtshof (Eingang: 14. November 2013) vor und erstattete keine Gegenschrift.

24. Mit Telefax vom 18. November 2013 ersucht der Asylgerichtshof das Landesgericht für Strafsachen um Übermittlung einer Kopie der dortigen Urteilsausfertigung des seinerzeitigen Strafverfahrens des Beschwerdeführers.

25. Das genannte Landesgericht sendet dem Asylgerichtshof am 18. November 2013 via Telefax einen Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung zum angefragten Strafverfahren zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der vorgelegte Akt der belangten Behörde umfasst 756 Aktenseiten. Diese sind durchgängig von 1 bis 756 durchnummeriert. Allerdings waren die Aktenbestandteile nicht vollständig chronologisch geordnet, bevor die handschriftlich vorgenommene "Durchnummerierung" erfolgte.

Dies erschwerte die hiergerichtliche Bearbeitung.

1.1. Beschwerde gegen die abgewiesene Wiedereinsetzung

2. Am XXXX verfasste die belangten Behörde den zweiten Bescheid (kurz: Aberkennungsbescheid), mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

Mit Verfahrensanordnung nach § 63 Abs 2 AVG vom XXXX stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer amtswegig einen Verein als Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite.

Mit Schreiben ebenso vom XXXX sollte der Beschwerdeführer über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert werden.

3. Die belangte Behörde veranlasste mit Zustellverfügung vom XXXX die erste Zustellung dieses zweiten Bescheides (Aberkennungsbescheid), gemeinsam mit der genannten Verfahrensanordnung und dem Informationsschreiben zur Ausreiseverpflichtung an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen.

3.1. Der erste erfolglose Zustellversuch dieser Sendung (Aberkennungsbescheid, Verfahrensanordnung, Informationsschreiben) wurde am XXXX vorgenommen, sodann eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen und diese bei einem Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen, der Rückschein wurde am XXXX an die Behörde zurückgeschickt, wo er am XXXXeintraf.

Als Empfänger wies diese erste Sendung allerdings aus:

XXXX Der Empfänger und Beschwerdeführer wohnte damals allerdings an der Adresse: XXXX Die Zustellung dieser ersten Sendung wurde somit an eine falsche Hausnummer, nämlich an die Hausnummer XXXX statt richtig richtigerweise an die Hausnummer "XXXX" gesandt.

3.2. Diese erste Sendung wurde nicht behoben und an die belangte Behörde am XXXX zurückgesandt, bei der sie am XXXXeinlangte.

4. Die belangte Behörde machte am XXXX einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister für den Beschwerdeführer, der die Adresse

XXXX aufweist.

5. Daraufhin schickte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am

XXXX nochmals den Aberkennungsbescheid samt Verfahrensanordnung und Informationsschreiben zu eigenen Handen mit einer zweiten Sendung zu, diesmal - richtig - adressiert an:

XXXX 5.1. Der erste erfolglose Zustellversuch dieser zweiten Sendung (Aberkennungsbescheid, Verfahrensanordnung, Informationsschreiben) wurde am XXXX vorgenommen und sodann am selben Tage, somit am XXXX, eine Verständigung über die Hinterlegung ins Hausbrieffach eingelegt und jene zweite Sendung bei einem Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann amXXXX zu laufen. Der Rückschein wurde ebenso am XXXX an die Behörde zurückgeschickt, wo er am XXXX eintraf.

5.2. Diese zweite hinterlegte Sendung wurde gleichermaßen nicht behoben und an die belangte Behörde am XXXX zurückgesandt, bei der sie am XXXX einlangte.

5.3. Diese zweite hinterlegte Sendung wurde somit mehr als zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.

6. Durch die am XXXX in sein Hausbrieffach eingelegte Verständigung über die erfolgte Hinterlegung erfuhr der Beschwerdeführer von dieser erstmals.

6.1. Der Versuch, die hinterlegte Sendung beim zuständigen Postamt gegen Vorlage seiner Karte als subsidiär Schutzberechtigter zu beheben, schlug fehl und wurde ihm die Herausgabe der hinterlegten Sendung verweigert.

6.2. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin beim Bundesasylamt in XXXX vorstellig, jedoch am Eingangstor mangels Termins abgewiesen.

6.3. Der Beschwerdeführer wandte sich sodann an Bekannte, die ihn an das XXXX weiterverwiesen, wo er erstmals am XXXX vorstellig wurde, am selben Tage eine Vollmacht zur Akteneinsicht unterzeichnete, welche im Wege einer Subvollmacht an die XXXX weitergegeben wurde.

6.4. Die XXXX nahm am XXXX Akteneinsicht bei der belangten Behörde und übernahm eine Kopie des hinterlegten Aberkennungsbescheides, die sie bereits am XXXX dem Beschwerdeführer übergab.

6.5. Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung und holte zugleich die versäumte Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid nach. Beide Schriftstücke gingen am XXXX bei der belangten Behörde ein.

1.2. Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid

7. Die beantragte Verlängerung des subsidiären Schutzes wurde dem Beschwerdeführer zweimal von der belangten Behörde genehmigt. Im Zuge der erneuten Antragstellung auf Verlängerung des subsidiären Schutzes am XXXX erlangte die Behörde amtswegig Kenntnis von nachstehender, XXXX

7.1. Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am XXXX

8. Feststellungen zur genauen Herkunftsprovinz und Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, Verbleib seiner Verwandten, Lebensumstände der Familie, Wille der Familie, den Beschwerdeführer aufzunehmen, etc trifft die belangte Behörde keine.

XXXX 1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der letzte monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollten Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Die Gefechte gegen Aufständischen würden auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Nach zahlreichen spektakulären Angriffen in der gut gesicherten Hauptstadt Kabul im Frühjahr 2015 wurde das Land im August 2015 von einer Welle der Gewalt überrollt. In Kabul kam es zu den schwersten Angriffen seit Jahren. Am 7. August 2015 wurden binnen 24 Stunden drei verschiedene Anschläge verübt, welche über 70 Todesopfer und mehrere Hundert Verletzte unter der Zivilbevölkerung gefordert haben. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf:

UNAMA, Mid year report 2015, August 2015, S. 63f: Focus online, Nach schwerer Anschlagsserie greifen Taliban in Kundus an, 9. August 2015; NZZ, Die Zeichen stehen auf Sturm, 10. August 2015; Neue Luzerner Zeitung, Anschläge erschüttern Kabul, 10. August 2015, S.

7. )

Kabul und Zentrum: Die Taliban demonstrierten 2014 und 2015 auf spektakuläre Weise, dass sie fähig sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Ausländerinnen und Ausländer wurden vermehrt zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. (Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle

Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 35-64. Z.B.

Anschlag auf Mitarbeiten-de der Generalstaatsanwaltschaft in Kabul:

Zeit online, Taliban greifen Polizisten und Mitarbeiter der Justiz an, 4. Mai 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei.

Anschlag auf das Park Hotel: Zeit online, Opferzahl bei Geiselnahme in Kabul steigt auf 14, 14. Mai 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/kabul-afghanistan-anschlag-taliban-un. Anschlag auf Fahrzeuge der EU-Polizeimission in unmittelbarer Nähe zum Flughafen in Kabul und Anschlag auf das Justizministerium:

Spiegel online, Mindestens vier Tote bei Taliban-Anschlag in Kabul, 19. Mai 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-mehrere-tote-bei-taliban-anschlag-in-kabul-a-1034535.html.

Anschlag auf ein weiteres Gästehaus in Kabul: Spiegel online,

Taliban greifen Gästehaus für Ausländer an, 27. Mai 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-greifen-gaestehaus-an-und-werden-getoetet-a-1035702.html. Angriff auf einen Konvoi der NATO-Truppen und ein weiterer auf den NDS, dem afghanischen Geheimdienst: Spiegel online, Selbstmordattentat auf Nato-Konvoi, 7. Juli 2015:

www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-selbstmordattentat-in-kabul-a-1042463.html; Zeit online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22. Juni 2015:

www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/afghanistan-kabul-taliban-angriff-parlament.)

In Zentralafghanistan haben sicherheitsrelevante Vorfälle selbst in denjenigen Provinzen zugenommen, welche bisher als relativ stabil galten. Neben den Taliban sind verschiedene weitere regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, darunter das Haqqani-Netzwerk, die Hezb-e Islami, Angehörige der IMU sowie ausländische Kämpfer. Bereits ausserhalb der Hauptstadt nimmt der Einfluss regierungsfeindlicher Gruppierungen zu. Die Kriminalität steigt stetig an. Zudem wirken sich in der Region inner-tribale Streitigkeiten, Warlords und der Drogenanbau und -handel negativ auf die Sicherheitslage aus. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: EASO, Country of Origin Information Report, Januar 2015, S. 334, 35-64.)

Vor allem in Kabul gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Das Ziel der afghanischen Regierung, 65 Prozent der Haushalte in den Städten und 25 Prozent in den ländlichen Gegenden mit Elektrizität zu versorgen, wurde nicht erreicht. Mit der nationalen Elektrizitätsgesellschaft konnten 2013 erst 28 Prozent der Bevölkerung versorgt werden. (Schweizerische

Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle

Sicherheitslage, vom 13. September 2015, mit Hinweis auf: CRS, Post-Taliban Governance, 17. August 2015, S. 59; Zeit online, Stromversorgung Kabuls seit Lawinenabgängen stark eingeschränkt, 3. März 2015:

www.zeit.de/news/2015-03/03/afghanistan-stromversorgung-kabuls-seit-lawinenabgaengen-stark-eingeschraenkt-03141207.)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch zuvor anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

XXXX Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom XXXX, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom XXXX, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom XXXX, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom XXXX, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, und hier insbesondere zu den Zustellungen aus den in den Akten vorhandenen Rückscheinen und Kuverts.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2. 1 Beschwerde gegen die abgewiesene Wiedereinsetzung

Nach hiergerichtlichem Wissen und Wissen des damaligen Asylgerichtshofes kommt es durchaus - vereinzelt - vor, dass Beschwerdeführern in Asylverfahren die Herausgabe hinterlegter Sendungen am Postamt verwehrt wird, weil nach Ansicht einzelner handelnder Personen des Zustelldienstes die möglichen Karten im Asyl- bzw Asylbeschwerdeverfahren keine gültigen Ausweise seien und somit nicht zur Behebung berechtigten würden. Verstärkt tritt dies vereinzelt dort auf, wo die Berechtigungskarten abgelaufen oder in irgendeiner Form beschädigt sind.

Es ist somit durchaus für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Wissens schlüssig, also mit der Erfahrung übereinstimmend und nicht in Widerspruch zu den allgemeinen Denkgesetzen, und daher schlussendlich auch glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer gegen Vorlage seiner Karte als subsidiär Schutzberechtigten die hinterlegte Sendung nicht ausgehändigt wurde.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge ohne Termin nicht einfach so in die belangte Behörde in XXXX eingelassen, sondern wieder weggeschickt wurde, ist ebenfalls nicht nur vorstellbar, sondern auch mit der hiergerichtlichen Erfahrung in Übereinstimmung zu bringen, so dass auch dieses Vorbringen für das BVwG glaubhaft ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keinen Grund erkennen, der gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich sodann mit Hilfe von Bekannten an das XXXXgewandt, diesem eine Vollmacht ausgestellt, welche eine Subvollmacht an die XXXX weitergereicht habe, wobei Letztere Akteneinsicht bei der belangten Behörde genommen habe und so in den Besitz einer Kopie des Aberkennungsbescheides gekommen sei. Dies deckt sich mit der Aktenlage und wurde dieser entsprechend tatsächlich Akteneinsicht genommen und eine Kopie des Aberkennungsbescheides ausgehändigt.

Dass diese Kopie des Aberkennungsbescheides bereits aufgrund der Dringlichkeit einen Tag danach, am XXXX, an den Beschwerdeführer weitergereicht wurde und von diesem infolge dessen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, ist ebenso überzeugend, immerhin wurde im Wege der Akteneinsicht eine Kopie des Aberkennungsbescheides ausgehändigt, und traf sodann der Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde ein.

Wie sich aus der Aktenlage und dem zugehörigen Rückschein ergibt, erfolgte der zweite erfolglose, jedoch gültige Zustellversuch am XXXX und begann die Abholfrist am XXXX zu laufen. Es ist nicht nur denklogisch und mit den allgemeinen Erfahrungswerten in Übereinstimmung zu bringen, also somit schlüssig, sondern ergibt sich dies auch aus dem Rückschein, dass die zugehörige Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers somit ebenso am - XXXX - eingelegt wurde.

2.2. Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid

XXXX, als auch aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX

Die Angaben zur Person, Herkunft und persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers beruhen auf den in den Verfahren gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Ob die XXXX bereits verstorben sind, ist deswegen unklar, weil nicht auszuschließen ist, XXXX Dies ist hg auch nicht weiter festzustellen, weil eine derzeitige Rückkehr in die Heimatprovinz, auch im Falle, XXXX, nicht in Frage kommt (vergleiche die rechtliche Würdigung unten). XXXX

2.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom XXXX

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• AA 31.3.2014

• Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014

• EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012

• Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

  • Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 2. Oktober 2012

  • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.6.2013

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

§ 6 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 10/2004, lautet wortwörtlich: "Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Beschwerde gegen die abgewiesene Wiedereinsetzung

Gemäß § 6 ZustG gilt bei einer mehrmaligen Zustellung die erste erfolgreiche als rechtswirksam und lösen spätere Zustellungen keine Rechtswirkungen mehr aus.

Der erste Zustellversuch des Aberkennungsbescheids samt Verfahrensanordnung und Informationsschreiben erfolgte an die falsche Adresse, genauer: an die falsche Hausnummer XXXX und kann somit nicht rechtswirksam erfolgt sein.

Der zweite Zustellversuch wurde an die richtige Adresse des Beschwerdeführers, nämlich an die Hausnummer "XXXX" geschickt. Es wurde somit an der korrekten Adresse des Beschwerdeführers ein erfolgloser Zustellversuch am XXXX vorgenommen, eine Verständigung über die Hinterlegung eingelegt und diese zweite Sendung bei einem Postamt hinterlegt. Die Abholfrist begann am XXXX zu laufen. Diese zweite hinterlegte Sendung wurde nicht behoben und an die belangte Behörde am XXXX zurückgesandt, bei der sie am XXXX einlangte. Diese zweite hinterlegte Sendung wurde somit mehr als zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten.

Zusammengefasst erfolgte somit diese zweite Hinterlegung rechtswirksam.

Aufgrund des ersten nicht rechtskonform erfolgten Zustellversuches (falsche Adresse) und der zweiten rechtsgültigen Zustellung an die richtige Adresse wurde ausweislich § 6 Zustellgesetz der Aberkennungsbescheid samt Verfahrensanordnung und Informationsschreiben dem Beschwerdeführer am - XXXX - durch Hinterlegung korrekt zugestellt und begann am selben Tag die Frist zum Beheben der hinterlegten Schriftstücke, als auch die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des Aberkennungsbescheides zu laufen.

Die Rechtsmittelfrist des Aberkennungsbescheides vom XXXX endete somit am XXXX.

Damit ist die bei der belangten Behörde zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am XXXX eingebrachte Beschwerde grundsätzlich zu spät erhoben worden und ist nachfolgend zu prüfen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht abgewiesen wurde:

Die Begründung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung führt nach mehrfacher Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers - nur - aus, dass dieses nicht glaubhaft sei, weil sich das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise auf den XXXX beziehe. Dieses einzige Begründungselement geht jedoch völlig ins Leere und vermag die Abweisung nicht zu tragen:

Denn wenn der Beschwerdeführer in seinem Widereinsetzungsantrag ausführt, er sei "mit Hinterlegung vom XXXX (...) darüber in Kenntnis gesetzt [worden], dass ein Schriftstück zur Abholung bei der Post bereit liegt", kann er damit nur meinen und kann dies nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer hier von der ins Hausbrieffach eingelegten Verständigung über die erfolgte Hinterlegung spricht (und nicht vom Beginn der Abholfrist, wie die Behörde ihm fälschlich unterstellt). Ist dies erkannt, drängt sich beinahe in Zusammenschau mit der Aktenlage auf und hat dies die belangte Behörde völlig verkannt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag versehentlich vomXXXX statt richtig vom XXXX spricht, und somit wohl einfach - ein einziges Mal - die Ziffer XXXX zu viel angegeben hat, es sich also durchaus um einen Tippfehler handeln kann, immerhin passt damit die Aktenlage und das Vorbringen des Beschwerdeführers deckungsgleich ineinander.

Schon aus diesem Grunde erfolgte die Abweisung des Widereinsetzungsantrages rechtswidrig, kann sie doch andere Gründe für diese nicht vorbringen.

Zudem enthält der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Bescheid keine Beweiswürdigung, sodass hier auch eine Aufhebung dieses Bescheides auf dem Boden der §§ 58 Abs 2 und 60 AVG wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers (Begründungsmangels) in Betracht käme, allerdings vor dem Hintergrund einer zeitnahen und kostensparenderen Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht gleich selbst über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet.

Nachstehend wird somit das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Rechtsrichtigkeit überprüft und ist vorauszuschicken, dass dieses erfolgreich ist:

Der BF versäumte eine Rechtsmittelfrist und erlitt dadurch einen Rechtsnachteil.

Der BF brachte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der richtigen Behörde, nämlich der belangten, schriftlich ein und holte zugleich die versäumte Beschwerde nach. Dies tat er binnen 2 Wochen ab Kenntnis des Bescheidinhaltes bzw Wegfall des Hinderungsgrundes, weil die von ihm zur Akteneinsicht bevollmächtigte Person erst am XXXX eine Bescheidkopie übernahm und somit frühestens an diesem Tage den BF über den Bescheidinhalt in Kenntnis setzen konnte, der Widereinsetzungsantrag jedoch bereits am XXXX bei der belangten Behörde einging, sodass jener jedenfalls fristgerecht gestellt wurde.

Zum Hinderungsgrund ist zu erwägen, dass in diesem Fall zwei Hinderungsgründe vorliegen, die in cummulo auftraten und zusammenwirkten. Der BF wandte sie nach Kenntnis der Hinterlegung an das zuständige Postamt, das ihm jedoch die Behebung wegen der fälschlichen Annahme eines ungültigen Ausweises verweigerte. Dies konnte der BF, wie festgestellt, glaubhaft machen und ist hier auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Dieser Hinderungsgrund war für den BF nicht vorhersehbar, war er doch im Besitz einer Ausweiskarte, die zu akzeptieren gewesen wäre, und war für ihn dieses Ereignis auch nicht unter Bedachtnahme auf seine zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer hier ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen, so dass ihn an diesem Hinderungsgrund kein Verschulden trifft, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit.

Der Beschwerdeführer machte sodann alles richtig, versuchte er doch seinen Möglichkeiten entsprechend, sich an den Absender und somit an die belangte Behörde zu wenden und somit den ersten Hinderungsgrund (nachträglich) zu beenden.

Eingedenk dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen österreichischen Staatsbürger mit der Muttersprache Deutsch, der im österreichischen Bildungssystem groß geworden wäre, sondern vielmehr um einen relativ jungen, aus einem anderen Kulturkreis mit anderer Muttersprache und anderem Bildungsstand stammenden Mann handelt, war für ihn auch nicht vorauszusehen, dass er von der Behörde weggeschickt und nicht eingelassen werden würde. Auch hier trifft ihn kein Verschulden, das einen minderen Grad des Versehens übersteigen würde.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die ganze Zeit hindurch über keinen aktuellen Rechtsberater verfügte, weil ihm die zugehörige Verfahrensanordnung gemeinsam mit dem Aberkennungsbescheides noch nicht zugegangen war.

Der Beschwerdeführer versuchte in Folge, auch diesen zweiten Hinderungsgrund nachträglich zu beenden, indem er sich an Bekannte wandte, die ihn dann an das XXXX weiterverwiesen, das ihm am selben Tag eine Vollmacht zur Akteneinsicht unterschreiben ließ und es in weiterer Folge zur Akteneinsicht und Kenntnisnahme vom Inhalt des Aberkennungsbescheides kam.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aus diesen Gründen berechtigt und zu bewilligen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich zum Zeitpunkt befunden hat, als die versäumte Handlung zu setzen gewesen wäre.

Die nachgeholte Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.

b) Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid

1. Die beantragte Verlängerung des subsidiären Schutzes wurde dem Beschwerdeführer zweimal von der belangten Behörde genehmigt. Im Zuge der erneuten Antragstellung auf Verlängerung des subsidiären Schutzes am XXXX erlangte die Behörde amtswegig Kenntnis von der XXXX

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) wurde.

Wenngleich die belangte Behörde in diesem Bescheid die XXXX, stützte sich weder im Spruch noch in ihrer Begründung zur Aberkennung auf dieses Faktum.

Zudem legt § 27 VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an den Inhalt der Beschwerde iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG und somit an das Beschwerdebegehren und Beschwerdegründe bzw an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung iSd § 9 Abs 3 VwGVG gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG).

Aus diesen Gründen ist eine etwaige Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemessen am Maßstab des § 9 Abs 2 AsylG hier nicht verfahrensgegenständlich.

Jedoch kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, festzuhalten, dass durch vorliegende Entscheidung keine res iudicata geschaffen wird hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen behördlichen, ergebnisoffenen Prüfung einer Aberkennung dieses Status nach § 9 Abs 2 AsylG.

In diesem Zusammenhang ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2015, Zl Ra 2015/20/0047 (A 2015/0002), beim Verfassungsgerichtshof beantragte Aufhebung des § 9 Abs 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 122/2009) hinzuweisen.

2. Die Beurteilung der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist auf dem Boden der Rechtsprechung unter anderem an nachstehenden Kriterien zu messen:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs 2 leg cit).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs 3 und § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, ist Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008).

3. Im vorliegenden Fall stützt sich die belangte Behörde zusammengefasst darauf, dass der Beschwerdeführer gesund und zwischen volljährig geworden sei und er aufgrund seiner damit im Zusammenhang stehenden vollen Arbeitsfähigkeit und aufgrund dessen, dass seine Familie XXXX nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in keine aussichtslose Situation geraten würde, zumal keinesfalls glaubhaft sei, dass Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem XXXX habe, habe er dies doch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar begründen können.

Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und der Beschwerdeführer unter anderem wie bisher im XXXX in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt auch in Afghanistan zu verdienen.

Feststellungen zur genauen Herkunftsprovinz und Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, Verbleib seiner Verwandten, Lebensumstände der Familie, Wille der Familie, den Beschwerdeführer aufzunehmen, etc trifft die belangte Behörde keine, so dass sie in ihre Erwägungen nicht mit einfließen lässt, wohin genau zu welchen Lebensbedingungen unter welcher Sicherheitslage sie den BF ausweist. Die belangte Behörde beschränkt sich darauf, Kabul als möglichen Aufenthaltsort zu nennen.

Schon aus diesem Grunde vermag die Bescheidbegründung diesen nicht zu tragen.

4. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz XXXX stammt, die gemäß ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013, und gemäß INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q. 4 2013, als "extremley insecure" bzw als eine der der gefährlichsten Provinzen Afghanistans eingestuft wird.

Eine Wiederansiedlung in der Provinz XXXX scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus.

5. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs 3 iVm § 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt XXXX, wie von der belangten Behörde angenommen, zur Verfügung steht:

Hier kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides stützen, sondern sind die Auswirkungen einer Ausweisung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar nun um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich XXXX besuchte, über keine Berufsausbildung verfügt und sich sein maßgebliches familiäres Netzwerk, sofern dieses überhaupt noch gegeben ist, in XXXX befindet.

Was eine Niederlassung in XXXX anbelangt, ist zu beachten, dass sich gerade dort jüngst die Sicherheitslage sehr verschlechtert und die Anschläge massiv gehäuft haben (vgl die Länderfeststellungen). Schon aus diesem Grunde kommt - derzeit - eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in XXXX - bei seinem familiären Hintergrund in Einzelfallabwägung -nicht in Betracht.

Zudem wäre der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall bei einer Rückkehr nach XXXX gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in XXXX kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ist somit weiterhin offen und wird von der Behörde zeitnah zu entscheiden sein.

Jedoch ist festzuhalten, dass durch vorliegende Entscheidung keine res iudicata geschaffen wird hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen behördlichen, ergebnisoffenen Prüfung einer Aberkennung dieses Status nach § 9 Abs 2 AsylG. In diesem Zusammenhang ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2015, Zl Ra 2015/20/0047 (A 2015/0002), beim Verfassungsgerichtshof beantragte Aufhebung des § 9 Abs 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 122/2009) hinzuweisen.

c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So waren die Rechtsfragen zu beantworten, inwieweit 1.) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist berechtigt, und 2.) die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskonform erfolgt ist.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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