W148 2110028-1•BVwG W148 2110028-1
W148 2110028-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W148 2110028-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vom 28.01.2014 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451645, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 23.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter für die Alm mit der BNr. XXXX, die sie selbst bewirtschaftet.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109115668, wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.719,23 gewährt. Dabei wurden 31,17 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 28,41 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,29 ha (davon Almfutterfläche 11,17 ha) zugrunde gelegt.
3. Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX nunmehr 8,51 ha betrage.
4. Am 19.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, deren Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 27.08.2013 mitgeteilt wurde.
5. Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451645, wurde der vorangegangene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.213,64 gewährt wurde; dabei wurden 31,17 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,15 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,03 ha (davon Almfutterfläche 7,06 ha; Reduktion aufgrund Flächenabgleichs 2008 - 2011) zugrunde gelegt und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich gegen die Berechnung der Futterfläche auf ihrer Alm wendet und beantragt, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei sowie, dass eine Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung auf Almen stattgefunden habe. Weiters wird vorgebracht, dass die Sanktionen (Sanktionskatalog) gleichheitswidrig seien sowie, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Abschließend wurde beantragt die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin mit der Betriebsnummer XXXX stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen, in dem sie die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machte, u.a. die Alm mit der BNR. XXXX, die sie selbst bewirtschaftet.
Am 20.11.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX nunmehr 8,51 ha betrage.
Am 19.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, welche eine Almfutterfläche von 10,17 ha ergab.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Die Veränderung der dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
1. Im gegenständlichen Fall wurden keine Sanktionen verhängt. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin im Hinblick auf eine - nicht verhängte - Sanktion befassen.
2. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung bzw. Aufrechnung sei nicht rechtmäßig, weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, festlegen, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 (diese Verordnung gilt für die Antragsjahre 2010 und 2011) kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Eine inhaltlich gleiche Regelung trifft Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission für das Antragsjahr 2009.
Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen. Aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin die Korrekturen durchgeführt hat, ist dabei nicht ausschlaggebend.
Da der Antrag somit von der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin. Dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht substantiiert behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von dieser nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt. Die Beschwerde enthält dazu lediglich allgemeine Ausführungen, die keinen konkreten Bezug zum Fall der Beschwerdeführerin erkennen lassen.
3. Bezüglich der in der Beschwerde getätigten allgemeinen Ausführungen hält das Bundesverwaltungsgericht ergänzend fest:
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. Da ein solcher nicht vorliegt, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführerin "die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen" (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift) würde.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgt jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Landwirtin jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
4. Da nach den angeführten Rechtsvorschriften nur Beihilfe für Flächen zuerkannt werden kann, die auch beantragt wurden, erfolgte die Rückforderung der aufgrund der später eingeschränkten Anträge überschießend bezahlten Beiträge zu Recht.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Beschwerdeführerin selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Eine Berücksichtigung der im Rahmen der letzten Vor-Ort-Kontrolle der gegenständlich ermittelten Almfutterfläche, welche größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen.
Was eine etwaige Gegenverrechnung mit anderen, der Beschwerdeführerin gewährten Beihilfen anbelangt, verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich ist, offene Beträge wieder einzuziehen (Art. 9 VO 1290/2005 iVm Art. 5b VO 885/2006). Zur Hintanhaltung finanzieller Nachteile (Anlastungen; Art. 31 ff VO 1290/2005) ist ein effektiver Vollzug des Unionsrechts geboten. Es ist der belangten Behörde weiters zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass in Anbetracht des in Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) zum Ausdruck kommenden Effizienzgrundsatzes, wonach es den Mitgliedstaaten untersagt ist, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, eine Gegenverrechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit anderen fälligen Fördergeldern geboten ist. Nur so kann verhindert werden, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, dass damit dem Grundsatz der Effizienz nicht mehr entsprochen wird.
Die Rechtmäßigkeit der Reduktion von insgesamt 0,12 ha aufgrund des Flächenabgleichs 2008 - 2011 und der negativen Entscheidung betreffend die Kompression der Zahlungsansprüche wegen Nichterfüllung der Almkompressionskriterien wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
5. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.2011, 2011/17/0007).
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
9. Von einer Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte abgesehen werden, da bereits in der Sache selbst entschieden wurde.
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der überschießenden Ausbezahlung liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH (vom 09.09.2013, 2011/17/0216) und des EuGH (vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64) vor.
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