L506 1433300-3•BVwG L506 1433300-3
L506 1433300-3Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015
Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
L506 1433300-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 820776306/1504953 BFA RD Niederösterreich, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: "BF"), ein Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für ihn am 25.06.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin vor, sie mache die Gründe, die sie für sich angegeben habe, auch für ihren Sohn geltend und habe dieser keine eigenen Ausreisegründe.
3. Mit dem Bescheid vom 05.02.2013, Zl. 12 07.763-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, für den BF Zahl E8 433.300-1/2013/3E, wurden die Bescheide der gesamten Familie des BF behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die die Eltern des BF betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen habe, weshalb im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG auch der den mj. BF betreffende Bescheid des Bundesasylamtes keinen Bestand habe.
6. Mit Bescheid vom 21.11.2013, Zl. 12 07.758-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den BF keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht worden seien. Die Angaben der Eltern des BF zu den Ausreisegründen seien als nicht asylrelevant qualifiziert worden, weshalb keine individuelle Verfolgungsgefahr im Hinblick auf den BF festgestellt werden könne.
Auch bestehe im Fall des BF keine Rückkehrgefährdung und liege kein berücksichtigungswürdiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vor, weshalb die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon geboten sei.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des BF mit Schriftsatz vom 12.12.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass das Asylverfahren des Vaters des BF mangelhaft gewesen sei und alle diesbezüglichen Verfahrensmängel auch das Verfahren des BF betreffen würden.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 18.12.2013 beim Asylgerichtshof, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, eingelangt.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ L506 1433300-2/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
11. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass die Eltern sowie die Geschwister des BF ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, wie der BF und sie gemeinsam in den Libanon zurückkehren würden. Folglich bestehe kein Eingriff in das Familienleben. Was die in Österreich aufhältigen Großeltern, die zwei Onkeln sowie eine Tante angeht, so sei das von den Eltern dargelegte gute Verhältnis nicht mit der Bindung bedeutsamer Bezugspunkte gleichzusetzten und beschränke sich primär auf finanzielle Zuwendungen. Zudem sei kein gemeinsamer Wohnsitz gegeben und läge auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Auch die sonstigen sozialen Bindungen würden alleine nicht ausreichen, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Weiters wurde auf die Aufenthaltsdauer von nicht einmal drei Jahren verwiesen (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und darauf, dass ein Asylwerber währen seinem Asylverfahren nicht darauf vertrauen könne, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne.
Zum BF und seinen Geschwistern wurde hinsichtlich deren Schulbesuch bzw. sozialen Kontakte im Fußballverein die Judikatur des EGMR angeführt, worin unter anderem auf die hohe Anpassungsfähigkeit von Kindern verwiesen werde (EGMR 26.01.1999, Sarumi, 43.279/98) und angemerkt, dass die drei jüngeren Geschwister aufgrund ihres Alters naturgemäß hauptsächlich über Bindungen innerhalb ihrer Kernfamilie verfügen würden. Unter Berücksichtigung der Kindergarten- und Schulbesuche sei auch keine Integration erlangt, infolge der von einer Erlassung der Ausweisungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK Abstand genommen werden müsse. Es sei auch davon auszugehen, dass die Kinder sich im Falle einer Rückkehr in den Libanon integrieren würden, weshalb eine Rückreise in den Libanon im Familienbund zumutbar sei.
Bei Berücksichtigung oben dargelegter Tatsachen seien daher keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
12. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.07.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
13. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhob der BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Konkret wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ohne vorherige Einvernahme der Eltern des BF erlassen worden sei. Diese hätten auch keine Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gehabt, weshalb ihnen und somit auch dem BF das Recht auf Parteiengehör verwehrt worden sei. Eine Einvernahme der Eltern des BF durch das BFA wäre jedenfalls erforderlich gewesen. Auch vor dem BVwG sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, weshalb die Eltern des BF zuletzt am 23.05.2013 persönlich gehört worden seien. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer Einvernahme im Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde weiters auf den Beschluss des BVwG vom 15.09.2014, Zl. W215 1434991-2/2E, verwiesen. Darüber hinaus habe das BFA den Eltern des BF auch keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderberichten betreffend den Libanon Stellung zu nehmen. Durch das Unterlassen der Durchführung einer Einvernahme der Eltern des BF sowie der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme sei die amtswegige Ermittlungspflicht jedenfalls verletzt worden. Das BFA habe im Wesentlichen die Ausführungen des BVwG übernommen und keine eigene Beurteilung vorgenommen, weshalb die Bestimmung des § 75 Abs 20 AsylG 2005 jeglichen Sinnes beraubt werde. Das BFA habe sich auch oberflächlich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt, zumal sich das BFA auf Seit 3 des angefochtenen Bescheides auf das falsche Herkunftsland beziehe, was auf die Verwendung von Textbausteinen hindeute. Die Eltern des BF hätten zudem zahlreiche Integrationsnachweise vorgelegt und seien diese mit ihren Kindern bestens in ihre Wohnsitzgemeinde integriert, weshalb es unverständlich sei, dass keine schützenswerte Integration festgestellt worden sei. Das BFA sei offensichtlich von einem falschen Prüfgegenstand ausgegangen, zumal es eine "schützenswerte Integration" und nicht ein schützenswertes "Privat- und Familienleben" geprüft habe. Die Feststellungen seien auch zu knapp ausgefallen und nicht alle Aspekte berücksichtig worden. Der Vater des BF sei bereit von 1990 und nicht erst von 1992 bis 1999 in Österreich aufhältig gewesen. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht und bis zum 01.01.2000 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
Der BF, seine Eltern sowie sein Geschwister seien seit Juni 2012 in Österreich aufhältig. Eine weitere Schwester sei am 23.04.2013 in Österreich geboren worden. Zudem seien die Großeltern, eine Tante sowie zwei Onkel des BF aufgrund von unbefristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich. Die Verwandten des BF würden die Familie auch unterstützen, indem sie sich häufig um ihn und seine Geschwister kümmern und die Familie alle zwei bis drei Tage besuchen würden. Zudem würde eine finanzielle Unterstützung seitens der Großeltern, Onkeln und Tanten erfolgen. Das soziale Umfeld der Familie bestehe im Wesentlichen aus Österreichern und seien diesbezüglich bereits zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt worden. Diesen käme sehr wohl Bedeutung zu, zumal sie soziale Kontakte in Österreich sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Vaters des BF bestätigen würden (Dolmetscherdienste und Fahrtendienste für andere Asylwerber). Der Vater des BF beweise damit ein soziales Engagement und leiste einen wertvollen Beitrag in seiner Wohnsitzgemeinde. Das BFA habe die Schreiben zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und nicht dargelegt, wie es zu dieser Ansicht gelangte. Darüber hinaus seien die Eltern des BF sehr liberal und würden ihren (schulpflichtigen) Kindern erlauben, den katholischen Religionsunterricht in der Schule zu besuchen. Drei der Geschwister des BF würden die Volksschule besuchen und seien zwei Mitglied im Fußballverein und hätten zahlreiche Freundschaften zu anderen Kindern. Obwohl der Vater des BF länger im Libanon aufhältig gewesen sei, habe er keine Bindung zu seinem Heimatland. Er verfüge dort weder über familiäre Kontakte noch über soziale Bindungen. Er selbst sehe sich aufgrund des rechtmäßigen langen Aufenthaltes in Österreich als Österreicher. Eine Reintegration im Libanon sei ihm niemals gelungen. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass der Vater des BF 1999 lediglich wegen eines Besuches in den Libanon gereist sei und nicht beabsichtigt habe, dort länger zu bleiben. Aufgrund der Einziehung zum Wehrdienst habe sich der ursprünglich geplante kurze Besuch zu einem längeren Aufenthalt entwickelt. Es sei daher nicht richtig, dass der Vater des BF in den Libanon zurückgekehrt sei, sondern sei lediglich ein kurzer Besuch geplant gewesen. Auch die Mutter des BF habe im Libanon kein Verwandten mehr. Ihre Eltern würden in Kuwait leben, weshalb im Fall einer Rückkehr in den Libanon zu befürchten sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden. Dies sei auch durch die Länderberichte bestätigt. Der Vater des BF sei auch strafrechtlich unbescholten und berücksichtige das BFA zu Unrecht die "Straffälligkeit" in dessen Jugend. Der Vater des BF sei damals strafunmündig gewesen bzw. seien etwaige Verurteilungen nunmehr getilgt, weshalb sie nicht mehr zum Nachteil des Vaters des BF zu berücksichtigen seien. Der frühere neunjährige Aufenthalt des Vaters des BF sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen, zumal er aufgrund dessen in Österreich sozialisiert worden sei, Deutsch auf Mutterspracheniveau spreche und im Libanon in sprachlicher und sozialer Hinsicht große Anpassungsschwierigkeiten gehabt habe. Die Bindungen zu Österreich seien deshalb viel stärker. Weiters wurde ausgeführt, dass es falsch sei, wenn das BFA auf die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2009, 2008/18/0720 verweise, zumal dieser Fall nicht gleichgelagert sei. Der BF habe in diesem Fall seine Jugend nicht in Österreich verbracht und sei hier nicht sozialisiert worden. Zudem sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass der BF Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spreche.
Es sei auch verkannt worden, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, dass eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" besehe, sondern darauf, ob jene Verbindung gelöst worden sei (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Der BF und seine Familie verfügen daher über ein schützenswertes Familienleben zu den in Österreich lebenden Verwandten. Die Beziehung zu den Verwandten in Österreich sei sehr eng und beschränke sich nicht nur auf finanzielle Zuwendungen, was vom BFA in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Für die Bejahung eines schützenswerten Familienlebens sei es auch nicht erforderlich, dass zwischen ihnen eine über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende Nahbeziehung bestehe. Das von Art. 8 Abs 1 EMRK geschützte Familienleben zwischen Eltern und Kindern entstehe vielmehr mit dem Zeitpunkt der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Weshalb die Aufenthaltsdauer von drei Jahren als relativ kurz zu bezeichnen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei auf die Situation des minderjährigen BF nur unzureichend eingegangen worden.
Im Weiteren folgen globale Ausführungen, die auf die Judikatur der Höchstgerichte sowie auf die Bestimmungen der EMRK hinsichtlich der Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung abstellen und wurde erneut auf den Grad der sozialen Integration der BF hingewiesen. Im Zuge dessen wurde auch bekräftigt, dass die Rückkehrentscheidung gegen das Wohl des BF und seiner Geschwister spreche und sich aus den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls ergebe, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse.
Beantragt wurde sodann unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF.
14. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erstatteten die Eltern des BF eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde zur früheren Straffälligkeit des Vaters des BF ausgeführt, dass es sich dabei um ein Verhalten gehandelt habe, welches dieser BF in seiner Jugend gesetzt habe. Seither seien fünfzehn Jahre vergangen, in denen er gereift und straffrei geblieben sei. Der Vater des BF habe nunmehr Familie und das Unrecht seiner Taten eingesehen. Von der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Bei einer persönlichen Einvernahme durch das BFA hätte sich dieses einen persönlichen Eindruck verschaffen und feststellen können, dass der Vater des BF ein verantwortungsvoller Familienvater sei, welcher sich sozial engagiere und von welchem keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Im Weiteren wurde hinsichtlich des schützenswerten Privatleben auszugsweise auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH 07.12.2012, GZ. B3 304.144-1/2008) hingewiesen, wonach entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a.) die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen sei, wenn diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert worden sei. Auch beim BF sei die Integration während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und sei dieses keinesfalls schuldhaft vom BF bzw. von dessen Eltern verzögert worden. Die lange Verfahrensdauer von drei Jahren sei den Behörden bzw. Gerichten zuzuschreiben und sei der Fall auch nicht komplex, weshalb keine Gründe vorliegen würden, die eine lange Verfahrensdauer nachvollziehbar machen würden. Zudem verfügen die Eltern des BF im Libanon über keine sozialen Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeiten mehr. Zum Kindeswohl wurde noch bemerkt, dass der BF sowie eine jüngere und eine ältere Schwester kaum Arabisch sprechen und mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen würden. Sie hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, weshalb hier ihre kulturelle und sprachliche Heimat liege. Der älteste Bruder des BF befinde sich zudem nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, zumal er bereits zwölf Jahr alt sei. Ihn würde eine Rückkehr daher besonders schwer treffen (vgl AsylGH 12.03.2013, GZ: B4 301.914-2/2008).
15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in die Akte der Eltern und Geschwister des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der
Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.
Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
2.1. Der minderjährige BF gehört der Kernfamilie des XXXX (vgl. L506 433297) und der XXXX (vgl. L506 1433296) an. Da das die Eltern des BF betreffende Verfahren wieder beim BFA anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die Bescheide der minderjährigen Kinder ebenfalls aufzuheben.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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