L503 2005870-1•BVwG L503 2005870-1
L503 2005870-1Tribunal administratif fédéral22 oct. 2015
Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Insolvenzverfahren,<br/>Versicherungspflicht
L503 2005870-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 03.10.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 4. des Bescheids anstelle von "Sie haben gemäß § 36 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 160,08 zu entrichten" wie folgt zu lauten hat:
Sie haben gemäß § 35 Abs 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 160,08 zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Einkommensteuerbescheid 2006 des Finanzamts S. vom 11.4.2011 wurde das Einkommen des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") aus selbständiger Arbeit mit € 7.068,48 festgesetzt.
Dieser Einkommensteuerbescheid wurde der SVA am 8.6.2011 seitens der Finanz übermittelt.
2. Mit Schreiben vom 29.8.2011 wies die SVA den BF darauf hin, dass die Daten des Einkommensteuerbescheides 2006 übermittelt worden seien, welche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten würden. Unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Unterlagen sei der BF daher vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert. Dementsprechend müssten auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge in den angeführten Versicherungszweigen vorgeschrieben werden.
Zudem wurde der BF unter anderem darauf hingewiesen, dass die SVA verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 9,3 % der nachzuzahlenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge einzuheben, wenn die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der Einkommensteuerdaten festgestellt werden könne.
3. Am 9.2.2012 langte bei der SVA ein Schreiben der Schuldnerberatung S. den BF betreffend ein. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass der BF die (Anmerkung des BVwG: nicht im Akt befindliche) Mahnung der SVA vom 19.1.2012 erhalten habe, in der er zur Zahlung von € 1.894,46 aufgefordert worden sei.
Sodann wurde ausgeführt, über das Vermögen des BF sei beim BG S. ein Schuldenregulierungsverfahren abgewickelt worden; das Verfahren habe mit der Annahme eines Zahlungsplans geendet. Die nunmehr geltend gemachte Forderung sei von der SVA im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet worden.
Die Einkommenslage des BF habe sich seit der Annahme des Zahlungsplans nicht verbessert, sodass die Voraussetzungen für eine quotenmäßige Befriedigung nach § 197 IO nicht vorliegen würden. Die Entscheidung, ob die Bezahlung der Quote dem Einkommen des BF entspreche, habe das Konkursgericht auf Antrag der SVA zu treffen. Die SVA werde daher im Namen des BF ersucht, die Forderung zurückzuziehen beziehungsweise einen Antrag nach § 197 IO zu stellen.
4. Mit Schreiben vom 15.2.2012 teilte die SVA der Schuldnerberatung
S. mit, dass nach Ansicht der SVA die Forderung für das Kalenderjahr 2006 ungekürzt einforderbar sei, da der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid 2006 erst am 11.4.2011 erstellt worden sei und der BF dies der SVA nicht gemeldet habe; es liege eine Meldepflichtverletzung vor. Das Schuldenregulierungsverfahren sei bekanntlich am 24.1.2011 eröffnet worden. Es seien jedoch noch interne rechtliche Klärungen anhängig und würde die Schuldnerberatung nach deren Abschluss verständigt werden.
5. Mit Schreiben vom 22.5.2012 ersuchte die Schuldnerberatung S. die SVA um Rückmeldung, ob die internen rechtlichen Klärungen zwischenzeitlich abgeschlossen seien, zumal der BF erneut einen Kontoauszug mit einem offenen Saldo in Höhe von € 1.933,46 erhalten habe.
Weiters wurde diesem Schreiben eine Zusammenfassung einer Entscheidung des OGH vom 14.12.2011 (3 Ob 215/11f) beigelegt, wonach für die insolvenzrechtliche Qualifikation einer Abgabenforderung nicht das Entstehen der Steuerschuld auf der Grundlage eines abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts, sondern die Verwirklichung dieses Sachverhalts selbst maßgeblich sei.
Es werde daher um Rückmeldung ersucht, dass keine Forderung mehr gestellt werde beziehungsweise werde um Stellung eines Antrags gemäß § 197 IO ersucht.
6. Mit Schreiben an die Schuldnerberatung S. vom 14.6.2012 antwortete die SVA dahingehend, dass die gegenständliche Forderung aufgrund der Meldepflichtverletzung des BF nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe werden können, sodass für die SVA daher als Gläubiger keine Möglichkeit bestehe, einen Antrag gemäß § 197 Abs 2 IO zu stellen, da über einen solchen Antrag das Gericht nur entscheiden könne, wenn es sich beim Gläubiger um einen Insolvenzgläubiger handle, der seine Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat.
Allerdings könnten nach § 156 Abs 4 IO Gläubiger, deren Forderungen aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Im Ergebnis sei daher die Forderung aus dem Kalenderjahr 2006 ungekürzt einforderbar.
Die SVA räume dem BF jedoch die Möglichkeit ein, die noch nicht beglichene Restschuld nach Erfüllung des Zahlungsplans am 29.4.2016 zu tilgen.
7. Mit Schreiben vom 22.8.2012 teilte die Schuldnerberatung S. der SVA mit, dass der BF bereit sei, auch an die SVA die im Zahlungsplan vereinbarte Quote in Höhe von 46 % zu leisten.
8. Mit Schreiben vom 17.10.2012 teilte die SVA der Schuldnerberatung
S. mit, dass der Leistung der im Zahlungsplan vereinbarten Quote in Höhe von 46 % aus rechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden könne. Es werde allerdings nochmals auf die Möglichkeit einer Stundung der offenen Beitragsschuld bis zum 29.4.2016 hingewiesen, um die Erfüllung des Zahlungsplans und die Entschuldung des BF nicht zu gefährden.
9. Am 4.1.2013 langte bei der SVA eine Aufforderung des BG S. zur Äußerung im Hinblick auf einen vom BF gemäß § 197 Abs 2 IO gestellten Antrag vom 17.12.2012 ein. In diesem Antrag verwies der BF darauf, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von der SVA eine Forderung in Höhe von € 1.894,46 geltend gemacht worden sei, wobei es sich um Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2006 handle. Die Abgabenverbindlichkeiten würden somit einen Zeitraum betreffen, der vor der Konkurseröffnung (Eröffnung am 24.1.2011) gelegen sei. Beantragt wurde vom BF, dass seitens des Insolvenzgerichts festgestellt werde, ob und in welchem Ausmaß die Zahlungsplanquote hinsichtlich der Forderung der SVA zu leisten sei. Konkret werde aufgrund der derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation des BF die Feststellung beantragt, dass keine zusätzliche Quotenzahlung zugunsten der SVA zu leisten sei.
10. Mit Stellungnahme vom 11.01.2013 führte die SVA diesbezüglich aus, die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Kalenderjahr 2006 sei am 29.8.2011 aufgrund der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2006 am 8.6.2011, welcher mit 11.4.2011 datiere, erfolgt. Der Einkommensteuerbescheid 2006 weise Einkünfte des BF aus selbstständiger Arbeit in Höhe von mehr als € 7.000 auf, sodass der BF bei weitem über den einschlägigen Versicherungsgrenzen liege und sei die Einbeziehung in die Pflichtversicherung somit zurecht erfolgt.
Sodann verwies die SVA insbesondere auf § 156 Abs 4 IO, demzufolge Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, den vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. Der BF habe die Voraussetzungen, die zum Eintritt der Pflichtversicherung führen, nicht gemeldet, sodass die SVA bis zur Übermittlung des Einkommensteuerbescheids 2006 am 8.6.2011 ohne ihr (Mit)Verschulden noch nicht einmal über die Existenz der Beitragsforderung Kenntnis erlangen habe können. Diese Unkenntnis sei auf ein zumindest fahrlässiges, wenn nicht vorsätzliches Verhalten des BF zurückzuführen.
11. Mit Beschluss vom 22.3.2013 wies das BG S. den Antrag des BF gemäß § 197 Abs 2 IO auf Feststellung, dass keine zusätzliche Quotenzahlung zugunsten der SVA zu leisten sei beziehungsweise in eventu auf Feststellung der Höhe der zusätzlichen Quotenzahlung zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der der Exekution zu Grunde liegende Titel sei gegenständlich erst nach Konkurseröffnung erworben worden, sodass § 197 Abs 2 IO hier nicht zur Anwendung gelange.
12. Mit Beschluss des LG S. vom 27.3.2013 wurde einem dagegen vom BF erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Begründend führte das LG aus, gegenständlich sei weder ein "neuer" Titel geschaffen worden, noch hätte im Rückstandsausweis die Tatsache des Abschlusses eines Zahlungsplans berücksichtigt werden können. Insofern komme § 197 Abs 2 IO im Fall des BF sehr wohl zur Anwendung und habe das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die relevanten Tatsachen - insbesondere die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF - festzustellen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die SVA ungeachtet dieser Erwägungen auf § 156 Abs 4 IO berufen könne; die Prüfung, inwiefern die Voraussetzungen nach § 156 Abs 4 IO vorliegen, habe in einem vom Verpflichteten anzustrebenden Oppositionsprozess stattzufinden.
13. Mit Schreiben vom 26.7.2013 teilte die SVA dem BF mit, dass nach Rechtsansicht der SVA ungeachtet des am 2.5.2011 abgeschlossenen Zahlungsplans die Beiträge zur gesetzlichen Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 156 Abs 4 IO in voller Höhe einforderbar und vollstreckbar seien. Der BF werde ersucht, binnen 14 Tagen allfällige Einwendungen gegen den Bestand, die Höhe und oder die ungekürzte Einforderbarkeit der ausgewiesenen Forderung einzubringen. Andernfalls werde die SVA unter Geltendmachung des § 156 Abs 4 IO Exekution auf die Gesamthöhe der Forderungen beim zuständigen BG führen. Beigelegt wurde diesem Schreiben ein entsprechender Rückstandsausweis.
14. Mit Beschluss vom 7.8.2013 gab das BG S. - nach Aufhebung des zuerst ergangenen Beschlusses durch das LG S. (siehe Pkt. 12) - dem Antrag des BF vom 21.12.2012 auf Feststellung im Sinne des § 197 Abs 2 IO, dass die Forderung der SVA, welche im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet wurde, bei der Erfüllung des Zahlungsplans nicht zu berücksichtigen sei, statt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Forderung der SVA zweifelsfrei um eine Konkursforderung handle; allerdings würde die Einkommenssituation des BF eine der Quote entsprechende Zahlung nicht zulassen.
15. Mit Schreiben vom 2.9.2013 antwortete die Schuldnerberatung S. auf das Schreiben der SVA vom 26.7.2013 dahingehend, dass auf den Beschluss des BG S. vom 7.8.2013 verwiesen werde, wonach die gegenständliche Forderung bei der Erfüllung des Zahlungsplans nicht zu berücksichtigen sei. Einer Geltendmachung im Rahmen von § 156 Abs 4 IO widerspreche der BF, zumal die SVA im seinerzeitigen Insolvenzverfahren als Gläubiger bekannt gegeben worden sei und auch eine Forderung angemeldet habe.
16. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.10.2013 sprach die SVA aus, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 jeweils € 589,04 beträgt (Spruchpunkt 2.). Zudem sprach die SVA aus, dass der BF gemäß § 27 GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 89,83 und zur Krankenversicherung in Höhe von € 53,61 zu entrichten habe (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß "§ 36 GSVG" einen Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 160,08 zu entrichten habe (Spruchpunkt 4.).
Begründend führte die SVA zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und Darstellung der rechtlichen Grundlagen aus, dass aus dem vom Finanzamt S. übermittelten Einkommensteuerbescheid 2006 hervorgehe, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, wobei die entsprechenden Einkommensgrenzen überschritten worden seien.
Zu Spruchpunkt 2. und 3. des Bescheids (Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung und Vorschreibung der monatlichen Beiträge) verwies die SVA zunächst näher auf die Regelung des § 25 GSVG hinsichtlich der Ermittlung der Beitragsgrundlage. Die monatliche Beitragsgrundlage des BF im Kalenderjahr 2006 errechne sich daher wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.068,48 : 12 = € 589,04.
Nach § 27 GSVG sei für Pflichtversicherte für die Dauer der Pflichtversicherung ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 9,10 % und zur Pensionsversicherung in Höhe von 15,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
In der Pensionsversicherung errechne sich folglich der monatliche Beitrag des BF wie folgt: € 589,04 x 15,25 % = € 89,83.
In der Krankenversicherung errechne sich der monatliche Beitrag wie folgt: € 589,04 x 9,10 % = € 53,61.
Ergänzend wies die SVA darauf hin, dass es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine Insolvenzforderung handle. Der BF habe die ihm obliegenden Meldepflichten gegenüber der SVA verletzt und sei sein Meldeverstoß kausal für das Unterbleiben der Anmeldung der Insolvenzforderung im Schuldenregulierungsverfahren gewesen. Der BF sei vor dem Kalenderjahr 2006 zu keinem Zeitpunkt der Pflichtversicherung nach den GSVG unterlegen, sodass die SVA keine Möglichkeit gehabt habe, von seiner selbstständigen betrieblichen Tätigkeit Kenntnis zu erlangen. Die SVA treffe diesbezüglich am Unterbleiben der Forderungsanmeldung keinerlei Mitverschulden. § 156 Abs 4 IO normiere, dass Gläubiger, deren Forderung aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. Die SVA gehe daher trotz des ergangenen rechtskräftigen Zahlungsplans davon aus, dass die aushaftende Beitrags- und Insolvenzforderung samt Beitragszuschlag in voller Höhe einforderbar und vollstreckbar sei.
Zu Spruchpunkt 4. (Verhängung eines Beitragszuschlages) führte die SVA begründend aus, dass gemäß § 35 Abs 6 GSVG Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten hätten. Da der BF vor dem Einlangen seines Einkommensteuerbescheides 2006 nicht angezeigt habe, dass er eine selbstständige betriebliche Tätigkeit ausübe, sei der Beitragszuschlag spruchgemäß festzusetzen gewesen.
17. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA vom 3.10.2013. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte der BF aus, dass bereits gerichtlich rechtskräftig darüber entschieden worden sei, dass es sich bei der gegenständlichen Forderung der SVA um eine Insolvenzforderung handle und dass von ihm keine Quote nachträglich zu leisten sei. Die SVA versuche nunmehr über den "Umweg" eines Verwaltungsverfahrens mit Hinweis auf § 156 IO doch noch eine Zahlungspflicht zu erreichen. Ein alleiniges Verschulden des BF gemäß § 156 Abs 4 IO liege nicht vor, da sein Verfahren ordnungsgemäß in der Ediktsdatei veröffentlicht worden sei und institutionelle Gläubiger verpflichtet seien, nachzusehen, ob über ihre Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sein Verfahren sei am 24.1.2011 in der Ediktsdatei bekannt gemacht worden und sei seither jederzeit einsehbar. Der Einkommensteuerbescheid datiere mit 11.4.2011 und habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Abstimmungstagsatzung stattgefunden. Dass der Bescheid erst am 8.6.2011 bei der SVA einlangte, könne dem BF nicht zur Last gelegt werden.
Abschließend beantragte der BF, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben; weiters beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
18. Am 19.12.2013 legte die SVA den Akt dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme anlässlich der Vorlage ab.
In ihrer Stellungnahme wiederholte die BF eingehend den bisherigen Verfahrensgang und wiederholte ebenso ihre Argumentation im bekämpften Bescheid, warum die Beiträge vom BF zur Gänze eingefordert werden könnten. Betont wurde insbesondere, dass der BF seine in § 18 GSVG begründete Meldepflicht verletzt habe, da er weder die Aufnahme, noch die Beendigung seiner selbstständigen betrieblichen Tätigkeit angezeigt habe. Es habe für die SVA auch keine Notwendigkeit bestanden, durch eine Einzelfallanforderung gemäß § 229a Abs 1 GSVG in Verbindung mit § 2 der VO BGBl II 107/1998 beim Finanzamt zu erheben, ob im betreffenden Kalenderjahr über der Versicherungsgrenze liegende Einkünfte des BF vorliegen, da die SVA vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung - mangels Anmeldung zur Pflichtversicherung - keinerlei Kenntnis gehabt habe. Dem BF sei hingegen spätestens ab Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ein Meldeverstoß nach § 18 GSVG vorzuwerfen. Der neue Selbstständige sei grundsätzlich auch dann, wenn er noch nicht weiß, ob seine Einkünfte die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werden, verpflichtet, der SVA die Aufnahme und die Beendigung seiner selbstständigen betrieblichen Tätigkeit anzuzeigen. Die SVA habe vom Vorliegen einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tätigkeit vor Übermittlung des Einkommensteuerbescheids keinerlei Kenntnis gehabt.
Im Übrigen hätte der BF die Möglichkeit gehabt, das Überschreiten der Versicherungsgrenze der SVA umgehend nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids anzuzeigen, was der BF jedoch unterlassen habe. Zudem sei der BF auch nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes und der Bundesabgabenordnung verpflichtet, seine Betriebseinnahmen- und Ausgaben zur Ermittlung des Jahresergebnisses aufzuzeichnen; darüber hinaus bestehe die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte dem BF klar gewesen sein müssen, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung im Kalenderjahr 2006 vorliegen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Einspruch möge als unbegründet abgewiesen werden.
19. Am 20.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.4.2011 wurde das Einkommen des BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2006 mit € 7.068,48 festgesetzt.
Der BF hatte der SVA die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (konkret: als "neuer Selbständiger" gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) niemals bekannt gegeben und erlangte die SVA erst durch Übermittlung des Einkommensteuerbescheides im Zuge eines automatischen Datenaustausches seitens der Finanz am 8.6.2011 Kenntnis von diesem Umstand.
Am 24.1.2011 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren den BF betreffend eröffnet, wobei am 29.4.2011 die Annahme eines Zahlungsplans (Quote: 46 %) erfolgte und in weiterer Folge das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben wurde.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA. Insbesondere wird vom BF in keiner Weise bestritten, dass er im Jahr 2006 die laut Einkommensteuerbescheid vom 11.4.2011 festgesetzten Einkünfte im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaftet hat. Unbestritten blieb seitens des BF zudem, dass er der SVA gegenüber niemals eine entsprechende Meldung getätigt hatte.
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Schuldenregulierungsverfahrens des BF ergeben sich ebenso unstrittig aus den entsprechenden, im Akt befindlichen Unterlagen, darunter insbesondere ein Auszug aus der Insolvenzdatei vom 14.2.2012.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]
§ 4 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[...]
§ 6 [...] (4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat; [...]
§ 7 [...] (4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; [...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
§ 27. [in der 2006 geltenden Fassung] (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,5%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
[...]
ab 1. Jänner 2006 15,25%,
[...]
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
[...]
§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
[...]
§ 35 [...] (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids):
Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.4.2011 wurde das Einkommen des BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2006 mit € 7.068,48 festgesetzt. Konkret war der BF als "neuer Selbständiger" tätig und sieht § 2 Abs 1 Z 4 GSVG diesbezüglich grundsätzlich eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vor.
Darüber hinaus ist gegenständlich auch keine Ausnahme von der Pflichtversicherung gegeben: So überschreitet der BF mit seinem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 sowohl die Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 5 (€ 6.453,36) als auch die Versicherungsgrenze des § 4 Abs 1 Z 6 GSVG (€ 3.997,92).
Somit ist die SVA zu Recht von einer Versicherungspflicht des BF im Jahr 2006 ausgegangen. Zu Recht hat die SVA auch den Beginn der Pflichtversicherung jedenfalls mit 1.1.2006 festgesetzt, da der BF keine entsprechende Meldung gemäß § 18 GSVG erstattet hatte und auch niemals vorbrachte, er hätte mit seiner betrieblichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen (vgl. § 6 Abs 4 Z 1 GSVG). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Ende der Pflichtversicherung mit 31.12.2006 festgesetzt wurde, da der BF auch im Hinblick auf seine Beendigung keinerlei Meldung im Sinne des § 18 GSVG erstattet hatte, sodass die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs 4 Z 1 GSVG mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgte, festzusetzen war, wobei der BF auch niemals vorbrachte, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hätte.
3.3.2. Zur Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids):
Im Hinblick auf die Beitragsgrundlage verweist § 25 Abs 1 GSVG grundsätzlich auf die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Insofern hat die SVA die Einkünfte des BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (€ 7.068,48) durch 12 dividiert und gelangte folgerichtig zu einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von € 589,04.
3.3.3. Zur Vorschreibung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung (Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheids):
§ 27 Abs 2 Z 1 GSVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung sieht vor, dass der Beitrag zur Pensionsversicherung durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 15,25 % der Beitragsgrundlage aufgebracht wird. Im Fall des BF ergibt dies - wie von der SVA richtig festgesetzt - einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 89,83.
Im Hinblick auf die Krankenversicherung sieht § 27 Abs 1 Z 1 GSVG einen Beitrag in Höhe von 8,5 % der Beitragsgrundlage vor, wobei gemäß § 27a Abs 1 GSVG noch weitere 0,5 % und gemäß § 27d Abs 1 GSVG noch weitere 0,1 % hinzukommen, was insgesamt 9,10 % ergibt. Im Fall des BF ergibt dies - wie von der SVA richtig festgesetzt - einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 53,61.
3.3.4. Zur Verhängung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheids):
Gemäß § 35 Abs 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Da im Fall des BF die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wurde, hat die SVA zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs 6 GSVG in Höhe von € 160,08 verhängt.
Im Spruch des bekämpften Bescheids hat die SVA den Beitragszuschlag aufgrund eines Schreibfehlers auf "§ 36 GSVG" gestützt, sodass in der gegenständlichen Entscheidung eine entsprechende Korrektur auf "§ 35 Abs 6 GSVG" vorzunehmen war.
3.3.5. Zur Frage, inwiefern das abgeschlossene Schuldenregulierungsverfahren den BF betreffend für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids relevant ist:
Der BF trat in seiner Beschwerde (ebenso wie in seinen sonstigen Schriftsätzen) dem bekämpften Bescheid lediglich insofern entgegen, als die SVA aufgrund des abgeschlossenen Schuldenregulierungsverfahrens - aus näher dargelegten rechtlichen Gründen - nicht mehr befugt sei, eine Zahlungsverpflichtung des BF geltend zu machen. Diesbezüglich wies der BF im gegenständlichen Verfahren insbesondere mehrfach darauf hin, dass sich die SVA nicht auf § 156 Abs 4 IO berufen dürfe, wonach Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können. Die SVA wiederum trat dieser Argumentation ausführlich entgegen.
Nach Ansicht des BVwG sind diese Überlegungen für den gegenständlichen Versicherungspflicht-, Beitragspflicht-, sowie Beitragszuschlagsbescheid allerdings irrelevant.
Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß (damaligem) § 156 Abs 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (so zuletzt VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2009/08/0011 mit Hinweis auf VwGH vom 24.10.2001, Zl. 2001/17/0130).
In diesem Zusammenhang hielt der VwGH explizit fest, dass dies auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG gilt: "Der Zwangsausgleich (Bestätigung des Zahlungsplanes) hat auf die Festsetzung der Beiträge keine Auswirkungen. Soweit also mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beitragspflicht sowie des Beitragszuschlages festgestellt wurde, steht diesen Aussprüchen der abgeschlossene Zahlungsplan von vornherein nicht entgegen. Anderes gilt [...] für das Eintreibungsverfahren [...]." (VwGH vom 6.6.2012, Zl. 2009/08/0011)
Da im bekämpften Bescheid spruchgemäß die Versicherungspflicht des BF sowie die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage und der monatlichen Beitragspflicht festgestellt und ein Beitragszuschlag verhängt wurde, spielt somit das abgeschlossene Schuldenregulierungsverfahren keine Rolle, zumal es hier nicht um die Eintreibung geht. Insofern vermag der BF somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Bestehens der Pflichtversicherung, hinsichtlich der Berechnung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage und der monatlichen Beitragspflicht und hinsichtlich des Beitragszuschlags bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Darüber hinaus besteht auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zur Frage, inwieweit ein abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren hier eine Rolle spielt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der €päischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der €päische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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