BVwG W212 2114932-1

W212 2114932-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W212 2114932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2114932.1.00

Spruch

W212 2114932-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX ,

3. ) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, 1.) Zl. 1073815603-150677585, 2.) Zl. 1073815908-150677623, 3.) Zl. 1073816306-150677704, 4.) Zl. 1073816404-150677666 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die mj. Dritt- bis Vierbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 15.06.2015 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz durch die vier Beschwerdeführer gestellt.

EURODAC-Treffern zufolge wurden die Beschwerdeführer am 11.06.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und brachten dort sodann am 12.06.2015 Asylanträge ein. Darüber hinaus suchte der Erstbeschwerdeführer bereits am 26.05.2009 in Norwegen um Asyl an und wurde gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin am 10.12.2014 in Griechenland einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen.

Aufgrund der Informationen aus der Erstbefragung sowie der vorliegenden EURODAC-Treffer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.06.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 10.07.2015 wies das Bundesamt die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO hin.

Am 04.08.2015 wurden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer machte psychische Probleme und die Zweitbeschwerdeführerin Kreuzschmerzen geltend. Zudem brachten beide vor, dass ihre Tochter, die mj. Viertbeschwerdeführerin, an einer ernst zu nehmenden Hautkrankheit leide, und die medizinische Versorgung in Ungarn unzureichend sei. Laut den vorgelegten ärztlichen Unterlagen war die Viertbeschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX stationär im Krankenhaus aufhältig, wobei bei ihr folgende Diagnose gestellt wurde: "Lichen simplex chronicus mit bakterieller Superinfektion - MRSA; St.p. PE am 14.07.2015". Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es - neben der entsprechend verordneten Therapie - aus ärztlicher Sicht einer adäquaten Unterkunft mit entsprechend hygienischen Verhältnissen bedürfe, um den weiteren Heilungsverlauf optimal zu gestalten.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn für zulässig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in die Bescheide aufgenommen. Diesen zufolge habe das ungarische Parlament eine Reihe von Änderungen zum Asylgesetz beschlossen, wobei die wichtigsten Neuerungen umfassende Mitwirkungspflichten, klarere Formulierungen der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung, Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für unbegleitete Minderjährige, die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen und die Unzulässigkeit des Antrags bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat sind. Darüber hinaus sei am 22.07.2015 eine neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft getreten, wonach nunmehr alle EWR- und EU-Mitgliedstaaten, alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (dh. unter anderem Serbien), die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, der Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland sowie jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt werden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht erhobenen Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass Ungarn durch eine am 01.08.2015 wirksam gewordene Änderung des Asylgesetzes sein Asylverfahrensrecht maßgeblich verschärft habe. Die neue gesetzliche Änderung sei Ausdruck einer fremdenfeindlichen Politik und solle dazu führen, dass 99 Prozent aller Asylanträge ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden können, indem der vermeintlich sichere Drittstaat Serbien pauschal als zuständiger Staat erachtet werde. Auch die Beschwerdeführer seien von Griechenland aus auf den üblichen Schlepperrouten und damit höchstwahrscheinlich über Serbien nach Ungarn gelangt. Dabei bleibe völlig unberücksichtigt, dass in Serbien de facto überhaupt kein Asylverfahren existiere und es keine wirksame Möglichkeit gebe, ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen zu erheben. Somit würden insgesamt stichhaltige Gründe vorliegen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, da ihnen ohne Zugang zu einem fairen Verfahren und ohne eine ordentliche Prüfung ihres Asylgesuchs eine Abschiebung nach Serbien drohe, wo sie mangels Asylsystem und Versorgungsleistungen jedenfalls unmenschliche Lebensumstände und sogar eine Abschiebung in ihren Heimatstaat ohne vorherige Prüfung ihrer Fluchtgründe erwarten würden. In Hinblick auf die mj. Viertbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese einen Großteil ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich in stationärer Spitalsbehandlung verbracht habe und hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich eine temporäre Linderung der Symptome, aber keine Heilung möglich sei. Diesbezüglich wurden erneut ärztliche Unterlagen die mj. Viertbeschwerdeführerin betreffend (aber auch die Zweitbeschwerdeführerin und den mj. Drittbeschwerdeführer betreffend) vorgelegt.

Seit Anfang September 2015 ist zufolge - den nicht zuletzt aus laufenden Medienberichterstattungen - notorischen Ereignissen der letzten Wochen gänzlich ungewiss, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn zu beurteilen ist. Die für die Abschiebung und Rücküberstellung der Flüchtlinge ressortmäßig verantwortliche Bundesministerin für Inneres äußerte sich zuletzt dahingehend, dass zur Zeit kein Antragsteller im Rahmen der Dublin-III-VO nach Ungarn rücküberstellt werde, es könne sein, das dies in einigen Wochen wieder der Fall sei. Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass die Verwaltung selbst derzeit von einem weiteren Ermittlungsbedarf zur konkreten Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn ausgeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.2. Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes sind auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Nichtsdestotrotz bleibt der Verfahrensstand des dortigen Asylverfahrens mangels einer (detaillierten) Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden offen. Aufgrund dieses Mangels ist es aber nicht möglich die entscheidungsrelevante Frage betreffend eines Zugangs zum Asylverfahren in Ungarn beantworten zu können.

Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen über die Situation in Ungarn vermögen zudem angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).

So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide zwar die mit 22.07.2015 in Kraft getretene neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) thematisiert wurde; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit die Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wären. Dies umso mehr, als sie durch ihre Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnten.

Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie den Beschwerdeführern, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, mitzuberücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem die Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf ihr Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte (vulnerable) Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird den Beschwerdeführern - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer von entscheidungswesentlicher Bedeutung. So wird das Bundesamt im fortzusetzenden Verfahren unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Verfassung der einzelnen Beschwerdeführer sowie unter Heranziehung der aktuellsten länderkundlichen Feststellungen zu Ungarn abwägen müssen, ob die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs im Beschwerdefall zu einer Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragsteller führen würde und damit ein Selbsteintritt Österreichs geboten wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der vorliegende Sachverhalt in Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer (bzw. im Speziellen in Hinblick auf die mj. Viertbeschwerdeführerin) sowie die Lagebeurteilung Ungarns als so mangelhaft, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war.

II.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

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