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W202 1416582-2•BVwG W202 1416582-2
W202 1416582-2Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Haft, Kassation, Körperverletzung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Misshandlung
W202 1416582-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zl. 831738003-2435194, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 16.11.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, AlS-Zahl: 10 10.733-BAT, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer im August 2012 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im September 2013 in seiner Heimat in Indien auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.11.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Fluchtgrund, den er bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe, falsch gewesen sei. Im Jahr 1995 sei der Bürgermeister vom Bundesstaat Punjab ermordet worden. Der Mörder sei der Freund seines Vaters gewesen, weshalb auch sein Vater als Mörder verdächtigt sowie festgenommen und zu Tode gefoltert worden sei. Der Mörder, XXXX, sei Mitglied einer Organisation gewesen, die für den Punjab als ein eigenständiges Land arbeite. Im Jahr 2009 seien einige Mitglieder dieser Organisation von einem Nachbardorf festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch verdächtigt worden, Kontakt zu diesen zu haben. Er sei auch festgenommen worden und nach etwa zwei Tagen gegen Kaution frei gelassen worden. Deshalb habe er beschlossen, sein Land zu verlassen. Als er im August 2012 wieder zurückgekehrt sei, sei er von der Polizei festgenommen und zehn Tage lang gefoltert worden, weshalb er für sechs Monate im Krankenhaus gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, wieder festgenommen, gefoltert oder umgebracht zu werden.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Er habe im September 2013 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von New Delhi aus begonnen und sei im September 2013 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe etwa zwei Monate gedauert. Die Reise habe ein Schlepper organisiert.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.12.2013, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe in seinem ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht, da er befürchtet habe, man würde ihn als Kriminellen abstempeln und ihn abschieben. Seine Angaben, die er im Rahmen der Erstbefragung am 26.11.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht habe, seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Er sei bevor er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, zwei Tage bei der Polizei inhaftiert gewesen. Bevor er nun erneut seine Heimat verlassen habe, sei er zehn Tage in Haft gewesen. Er sei im Herkunftsland wegen einer Fraktur des linken Beins und einer Fraktur am Kopf etwa ein halbes Jahr in einem Spital in Behandlung gewesen und könne diesbezüglich auch eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater wegen der Freundschaft zu XXXX, der wegen Mordes am Chief Minister von Punjab 1995 verdächtigt worden sei, auch unter Verdacht geraten sei und daher von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Sein Vater sei neben der Straße abgelegt worden, weil man gedacht hätte, dass er tot sei. Er habe es aber überlebt und als es ihm besser gegangen sei, hätten sie ihr Dorf verlassen und seien nach XXXX gezogen. Die Polizei sei wieder aktiv geworden, als XXXX im Jahr 2004 versucht habe, aus dem Gefängnis zu fliehen. Danach seien sie nach Delhi gezogen und hätten ihr Land verpachtet. Als sein Vater 2004 ins Dorf gefahren sei, um das Pachtgeld abzuholen, sei er erneut von der Polizei festgenommen worden und sei dann tot aufgefunden worden. Nach dem Begräbnis seines Vaters seien sie wieder in ihr Dorf zurückgezogen. Im Jahr 2007 sei er wegen irgendeines Vorfalls im Dorf festgenommen worden und am selben Tag wieder frei gelassen worden. Im Jahr 2009 habe dann die Polizei im Nachbarort XXXX ein paar Terroristen festgenommen sowie Waffen und Geld beschlagnahmt. Er sei dann für zwei Tage festgenommen worden, weil diese Terroristen mit dem XXXX etwas zu tun gehabt hätten. Seine Mutter habe in der Folge seine Ausreise organisiert. Nach seiner Rückkehr in die Heimat sei es ihm nicht gelungen, wieder Kontakt zu seiner Mutter herzustellen. Drei Tage nach einem Hochzeitsbesuch sei er von der Polizei festgenommen worden und sei zehn Tage inhaftiert gewesen. Er sei täglich geschlagen worden. Man habe ihm Fotos gezeigt und gefragt, ob er diese Leute kennen würde. Einmal sei er so stark geschlagen worden, dass er bewusstlos geworden sei. Er sei dann in einem Spital aufgewacht und ein Bekannter seines Vaters habe sich um ihn gekümmert. Er wisse nicht, wie er in das Spital verbracht worden sei. Im Juni oder Juli 2013 sei er aus dem Spital entlassen worden. Aus Angst, wieder Probleme zu bekommen, habe er Indien erneut verlassen.
Mit Schreiben vom 23.01.2014 übermittelte Frau XXXX eine Unterstützungserklärung bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, da dieser ein weltoffener, Kulturen verbindender Perkussionist und die musikalische Zusammenarbeit mit ihm eine Bereicherung für den interkulturellen Austausch sei.
Mit Schreiben vom 27.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthalts- und Behandlungsbestätigung des Spitals für den Zeitraum von 20.10.2012 bis 25.04.2013.
Am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe in Indien Probleme mit der Polizei gehabt. 1995 sei der Premierminister der Regionalregierung Punjab von einem Angehörigen einer Extremistischen Regierung ermordet worden. Der Mörder namens XXXX sei ein sehr guter Freund seines Vaters gewesen. Nach der Ermordung des Ministerpräsidenten, seien alle Personen, die mit dem Mörder in Verbindung gestanden seien ausgeforscht bzw. von der Sicherheitsbehörde verfolgt worden. Die Sicherheitskräfte seien gegen junge Männer vorgegangen und hätten diese willkürlich festgenommen und getötet. Auch sein Vater sei von der Polizei festgenommen und misshandelt worden bis er fast tot gewesen sei. Sein Vater hätte mit diesem Mord aber nichts zu tun gehabt, er sei nur mit diesem Mörder befreundet gewesen. Nach diesen Misshandlungen sei die Situation sehr schlecht gewesen, sein Vater sei immer beschattet worden und zu Befragungen gezwungen und schikaniert worden. Seinem Vater sei immer vorgeworfen worden, dass er ein Extremist sei. Er sei ein religiöser Priester gewesen, weshalb sie ihr Dorf hätten verlassen und an verschiedenen Orten leben müssen. Im Jahr 2004 als XXXX und weitere Komplizen aus dem Gefängnis ausgebrochen seien, habe die Polizei das gesamte Land abgesucht und auch seinen Vater gesucht. Damals sei sein Vater von Delhi nach Punjab unterwegs gewesen, um das Geld von den Pächtern zu holen. Eineinhalb Monate sei er vermisst worden, bis man erfahren habe, dass er nicht mehr am Leben sei. Dann seien sie kurzfristig nach Hause zurückgekehrt und hätten die Bestattung vollzogen. Auch nach dem Tod seines Vaters hätten sie nicht in ihrem Heimatdorf leben können. Im Jahr 2007 sei er von der Polizei das erste Mal festgenommen worden. Jemand aus dem Dorf habe einen Raubüberfall begangen. Die Polizei habe ihn dann mit dieser Sache in Verbindung gebracht und ihn wegen seines Vaters auf die Liste der schlimmen Menschen gesetzt. Damals habe seine Mutter ein bisschen Geld bezahlt und die Dorfbewohner hätten für ihn interveniert, weshalb er aus der Polizeihaft entlassen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er immer wieder von der Polizei schikaniert worden. Im Jahr 2009 sei er von der Polizei festgenommen und beschuldigt worden, er sei Mitglied der Bewegung namens Babbar Khalsa welche ein unabhängiges Punjab bzw. einen Sikh Staat namens Khalistan anstrebe. Alle hätten gewusst, dass er damit nichts zu tun habe, nur sein Vater sei mit diesen Menschen befreundet gewesen. Nur aufgrund seines Vaters sei er immer wieder verdächtigt worden. Aus Angst, die Polizei würde ihn töten und alles vertuschen, habe er im Jahr 2010 sein Heimatland verlassen. Nach eineinhalb Jahren Aufenthalt in Österreich habe er nach Indien zurückkehren müssen. In Indien habe er sich in der Region XXXX in einem Tempel aufgehalten als er eines Tages gewaltsam entführt worden sei. Man habe ihn zehn Tage lang in ein Zimmer eingesperrt und ihn täglich misshandelt. Sie hätten ihm immer drei oder vier Fotos gezeigt und gefragt, ob er jemanden kenne. Er sei geschlagen worden, habe eine Beinfraktur erlitten und sei auf den Kopf geschlagen worden, er habe das Bewusstsein verloren. In einem Spital sei er zu sich gekommen und sei dort sechs Monate in Behandlung gewesen. Nachdem er das Spital verlassen habe, sei er bei einem Freund seines Vaters in der Nähe der Stadt XXXX gewesen und habe diesen ersucht, dass er ihn wieder ins Ausland schicke, da er in Indien keine Lebenssicherheit habe.
Mit Schreiben vom 17.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ankündigung der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen, eine Bestätigung des VHS Wien bezüglich der Teilnahme an einem Pflichtschulabschluss-Lehrgang sowie Fotos des Lalish Theaters mit einer Abbildung des Beschwerdeführers als Perkussionist.
Mit Schreiben vom 28.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und führte aus, dass sein Vater gut mitXXXX befreundet gewesen sei. Nach der Ermordung des Chief Minister des Punjab seien alle Personen, die mit XXXX in Verbindung gestanden seien, ausgeforscht bzw. von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Dem beiliegenden Wikipedia-Ausdruck sei zu entnehmen, dass XXXX ein Mitglied der Babbar Khalsa sei, sowie ein Freiheitskämpfer im Khalistan Movement. Er werde als "undisputed symbol of the resistance against the state terrorism of India" bezeichnet. Nach dem Tod des Vaters sei der Antragsteller zwar mit seiner Mutter in das Heimatdorf zurückgekehrt, habe jedoch in der Folge erkannt, dass die Polizei ihn aufgrund des Vaters "auf die Liste der Schlimmen" gesetzt habe. Er sei wiederholt willkürlich festgenommen, schikaniert und beschuldigt worden, Mitglied der Babbar Khalsa zu sein. Schließlich sei er geflüchtet. Um einer drohenden Abschiebung nach Indien zu entgehen und in der Hoffnung, vielleicht doch eine inländische Fluchtalternative zu finden, sei er unauffällig nach Indien zurückgekehrt und hätte gehofft, untertauchen zu können. Allerdings sei er selbst in XXXX identifiziert worden, von zivilen Polizisten gewaltsam mitgenommen und massiv misshandelt worden. Aufgrund seiner multiplen schweren Verletzungen sei er sechs Monate in Spitalsbehandlung gewesen und sei neuerlich geflüchtet. Eine Anzeige gegen das Verhalten der Polizei hätte er nicht erstattet, da man gegen die Polizei nichts machen könnte und es in Indien keine Gerechtigkeit für die Sikhs gebe. Diese Angaben würden durch die ausgehändigten Länderfeststellungen vollinhaltlich bestätigt werden. Polizeilich gesuchte Menschen müssten bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Verwiesen werde auf die "Operational Guidance Note" des UK Home Office von Mai 2013, in der Babbar Khalsa International als separatistische terroristische Gruppe in Indien angeführt sei. Aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung und der bekannten Nahebeziehung seines Vaters zu XXXX, habe der Beschwerdeführer bereits asylrelevante Verfolgung erlitten und hätte diese jedenfalls zu gewärtigen. Der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz werde vollinhaltlich aufrechterhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2015, Zahl 831738003-2435194, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren nicht gleich die richtige Fluchtgeschichte angegeben habe und der Beschwerdeführer sei schon als unglaubwürdig in Erscheinung getreten und gestalte seine Aussagen unglaubwürdig, da er lediglich als Beweismittel eine Krankenhausbestätigung vorgebracht habe. Dieses Beweismittel sei kein Grund dafür, den Beschwerdeführer nun in seinem Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Da der Beschwerdeführer nur habe angeben können, dass er von angeblich sechs Personen von hinten überfallen worden sei und er mit einem Sack über dem Kopf auf den Boden des Fahrzeuges fixiert worden sei, sei fraglich, wie er auf die Anzahl von sechs Personen komme. Er habe angegeben, dass er in diesem Fahrzeug zwei Stunden gefahren wäre, dann eine kurze Pause gemacht habe und dann weitere sechs bis sieben Stunden gefahren sei. Auf den Vorhalt hin, dass es wissenschaftlich erwiesen sei, dass man mit verbundenen Augen kein Zeitempfinden habe, habe er erklärt, dass seine Angaben nur ca. wären. Laut seinen Angaben seien die Täter von der Polizei gewesen, da er aber vorerst angegeben habe, die Augen immer verbunden gehabt zu haben, stelle sich die Frage, woher er dies habe wissen können. Seine Angaben seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Im Widerspruch dazu habe er später angegeben, die Personen gesehen zu haben. Er habe weiters angegeben, dass er während seiner Entführung geschlagen worden sei und er ohnmächtig gewesen wäre. Danach wäre er in einem Spital aufgewacht und habe nicht gewusst, wer ihn in das Spital gebracht habe. Über Nachfragen habe er dann aber gesagt, dass nach Rückfrage beim Arzt dieser gesagt habe, dass ein Mann aus dem Dorf ihn ins Krankenhaus gebracht hätte. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme angegeben, dass er eine Verletzung beim linken Auge gehabt habe, laut der vorgelegten Bestätigung wäre es aber das rechte Auge gewesen. Über Vorhalt habe er nur angegeben, dass dies korrekt sei und die Verletzung auf der rechten Seite sei. Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme seine Verletzungen nicht detaillierter und konkreter beschreiben können, doch wenn er tatsächlich sechs Monate im Krankenhaus gewesen wäre, hätte er diese genau beschreiben können. Auf Vorhalt habe er geantwortet, dass er eine Bestätigung abgegeben habe. Es bestünden Zweifel an der Echtheit seiner vorgelegten Krankenhausbestätigung.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Gegenständlicher Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft. Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab, da er im ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Dies bedauere und bereue er sehr. Er sei erst sehr kurz in Österreich gewesen und hätte Angst gehabt, seine wahre Fluchtgeschichte, auf Grund seiner schlimmen Erlebnisse mit staatlichen Behörden in Indien, den österreichischen Behörden zu erzählen. Nun habe er seine wahren Fluchtgründe detailliert und schlüssig vorgebracht, dennoch werfe ihm die belangte Behörde angebliche Widersprüche in seinem Vorbringen vor. So könne er wissen, wie viele Personen bei seiner Entführung im Auto gesessen seien, da er kurz in den Wagen habe schauen können, bevor man ihm den Sack über den Kopf gezogen habe. Außerdem habe er bei den "Befragungen" in dem Zimmer, in dem er festgehalten worden sei, die Personen sehen können. Dass er bei der Befragung das rechte und das linke Auge verwechselt habe, sei falsch protokolliert worden, zumal er mit dem linken Arm auf das rechte Auge gezeigt habe; eine etwaige Verwechslung sei auch irrelevant, da die Narben der Verletzung sichtbar am rechten Auge seien. Er sei auch bereit, seine Narben ärztlich untersuchen zu lassen, um sein Vorbringen in seiner Glaubwürdigkeit zu bestärken. Seine Angaben über das Vorliegen einer Beinfraktur, innere Kopfverletzungen, Wirbelsäulenverletzungen sowie die Verletzung des Auges seien ausreichend detailliert und glaubwürdig; als medizinischer Laie sei es ihm nicht zumutbar, die spezifischen Fachtermini seiner Verletzungen zu kennen. Seinem Vater sei unterstellt worden, dass er ein Mitglied der Babbar Khalsa gewesen sei, da er ein Freund von XXXX gewesen sei. Sein Vater sei öfters von der Polizei mitgenommen, schwer misshandelt und gefoltert worden. Auch dem Beschwerdeführer werde unterstellt, Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, weshalb er öfters von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Daraufhin habe er erstmals Indien verlassen und einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ gewesen sei, weswegen er zurück nach Indien gegangen sei. Er habe wieder Probleme mit der Polizei bekommen, sei gekidnappt und misshandelt worden. Durch die schweren Misshandlungen sei er ohnmächtig geworden und habe erst im Krankenhaus das Bewusstsein wiedererlangt. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass Mitglieder von Organisationen, welche sich für die Rechte der Sikh einsetzen, staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien. Zwar sei er nie politisch aktiv gewesen, seinem Vater und ihm werde jedoch die Mitgliedschaft in der Organisation Babbar Khalsa, die als terroristische Vereinigung gelistet sei, vorgeworfen. Verwiesen werde auf einen Bericht von Mai 2015 zu "Treatment of Sikhs in Punjab by Authorities". Gerade die Kombination der ihm unterstellten Zugehörigkeit zu Organisation Babbar Khalsa und der sytematischen Diskriminierung der Sikh stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Es liege auch keine inländische Fluchtalternative vor, da es ihm nicht zumutbar sei, sein restliches Leben in Indien versteckt zu leben. Das hieße auch, dass er keinen Zugang zu einer Krankenversicherung und Sozialleistungen hätte. In Kombination mit der schlechten wirtschaftlichen Lage und dem fehlenden familiären Netzwerk würde er dadurch in eine ausweglose Situation geraten, welche nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. Die belangte Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Er habe ein schützenswertes Privatleben, in welches durch eine zulässige Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig eingegriffen werde. Er arbeite selbständig als Zeitungszusteller, sei daher selbsterhaltungsfähig, habe seinen Hauptschulabschluss nachgeholt und habe bereits einen Platz an der HTL für Maschinenbau ab September 2015. Darüber hinaus engagiere er sich in der künstlerischen Szene. Als Tabla-Spieler sei er unter dem Namen XXXX bekannt und habe sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich und nicht mehr Indien. Er sei unbescholten, spreche bereits gut Deutsch und besitze eine eigene Krankenversicherung. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in sein durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Privatleben eingreifen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der fortgeschrittenen Integration beigefügt (Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 25.06.2015, Eröffnungsbrief der HTL Ottakring, Versicherungsnachweis der WGKK vom 27.03.2015, Unterstützungsschreiben von Erwin Steinhauer vom 05.07.2015).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Zutreffend hat die Beschwerde auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen, da das Bundesamt in gravierender Weise seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zwar grundsätzlich Recht zu geben, dass, wenn der Beschwerdeführer sein Vorbringen in den verschiedenen Verfahren austauscht, sein neues Vorbringen vorsichtig zu beurteilen ist, jedoch entbindet dies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit, zumal die Beweiswürdigung den Bescheid nicht zu tragen vermag. Der Beschwerde kann nämlich hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeworfenen Widersprüche nicht entgegengetreten werden, wonach er diese schon im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zumindest in einer Weise aufklären konnte, dass man entgegen den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht von Widersprüchen in seinen Angaben sprechen kann. Vielmehr versuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang Widersprüche zu konstruieren, um sich weitere Ermittlungen zu ersparen. Hegte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, so wäre es gehalten gewesen, weitergehende Ermittlung durchzuführen, etwa indem es zur vorgelegten Urkunde und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Auslandserhebungen durchführt, allenfalls könnte zu den Verletzungen auch ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Es ist daher festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, wenn es sich im gegenständlichen Verfahren nur scheinbar mit der Echtheit der vorgelegten Krankenhausbestätigung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und notwendige Ermittlungen unterlässt. Sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließe, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werde (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Diese Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde sind, wie oben aufgezeigt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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