W158 2104192-1•BVwG W158 2104192-1
W158 2104192-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W158 2104192-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 10.04.2009 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher
konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die er als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt hat.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 1.925,10 gewährt. Dem Bescheid wurde eine ermittelte Fläche von 23,18 ha (davon Almfutterfläche 15,03 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben vom 08.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der "XXXX" eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass dem Antrag anstatt einer Almfutterfläche von 30,07 ha, lediglich eine solche im Ausmaß von 25,81 ha zu Grunde zu legen sei.
4. Mit Schreiben vom 25.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine erneute Korrektur des Ausmaßes der relevanten Almfutterfläche auf letztlich 15,77 ha.
5. Am 16.08.2013 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer ua. für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. So konnte seitens der belangten Behörde für die in Rede stehende Alm lediglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 15,18 ha eruiert werden.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 in der Form abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 1.332,12 gewährt wurde. Zudem wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 592,98 ausgesprochen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die AMA im Zuge der Erlassung des Abänderungsbescheides keine Differenzfläche festgestellt hat. Die ermittelte Heimgutfläche deckt sich mit jener im Bescheid vom 30.12.2009. Der angefochtene Bescheid resultiert somit offensichtlich einzig und allein aus der vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter durchgeführten rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur. Die aufschiebende Wirkung des Bescheids wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.11.2013, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, schließlich
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das durch die belangte Behörde festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Insbesondere würden im angefochtenen Bescheid Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung finden. Zudem seien Landschaftselemente gegenständlich nicht berücksichtigt worden.
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011.
Für den Beschwerdeführer habe es bei der Antragstellung keinen Anhaltspunkt gegeben, dass frühere amtliche Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Diese früheren Erhebungen beurteile die belangte Behörde nunmehr jedoch als fehlerhaft und lege Ergebnisse einer aktuelleren Kontrolle ihrem Bescheid zu Grunde.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 (für die Wirtschaftsjahre vor 2010) und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 (für die Wirtschaftsjahre ab 2010) bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können. Da die Behörde eine frühere Vor-Ort-Kontrolle als falsch bewerte und nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vor-Ort-Kontrolle vor, insbesondere auch über Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant gewesen seien. Zudem liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor und gehe die belangte Behörde bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen von einer Falschberechnung aus.
Der Beschwerdeführer habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne ihm auch aus diesem Grunde nicht angelastet werden und die Verhängung von Sanktionen sei daher rechtswidrig.
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels derer die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen.
Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen und Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerdeführer beantrage im Rahmen eines Parteiengehörs die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle. Auch die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS seien zu einer Stellungnahme zu übermitteln. Zudem werde der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge die Prüfberichte d sämtlicher betreffender Almen mit einem Luftbild, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, versehen und diese ebenfalls dem Beschwerdeführer übermitteln.
Der Beschwerdeführer erhob zudem eine Sachverhaltsdarstellung zur Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung auf der "XXXX" zum Inhalt seiner Beschwerde. In dieser führte er folgende Punkte ins Treffen:
Im Jahre 2000 sei anhand eines Schwarz/Weiß-Luftbildes der Landwirtschaftskammer Tirol die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Ein Waldaufseher habe die einzelnen Schläge nach den Überschirmungsregeln festgelegt.
Im Jahr 2000 habe zudem eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, im Zuge derer eine Futterfläche im Ausmaß von 28,10 ha ermittelt worden sei.
Dieses Flächenausmaß sei in den folgenden Antragsjahren teilweise übernommen worden. 2003 sei das Ausmaß erhöht worden, da ein Waldstück gerodet und kultiviert und damit Futterfläche geschaffen worden sei.
2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA - GIS durchgeführt worden und die Fläche sei an das Ergebnis der Digitalisierung mit 30,07 ha angepasst worden.
Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) eingeführt worden. Nach der Überprüfung der Futterflächen durch die Bezirkslandwirtschaftskammer, sei in den Förderungsantrag eine Fläche von 29,46 ha übernommen worden.
2012 sei das Ausmaß durch den Beschwerdeführer nochmals überprüft worden und die Summer der Almfutterfläche mit 25,81 ha als Ergebnis eines AMA-Ausdruckes bei den Anträgen der Vorjahre korrigiert.
Die AMA habe in weiterer Folge in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und als vorläufige Referenzfläche 10,83 ha vorgeschlagen. Bei der Antragstellung zum MFA 2013 habe er diesen Vorschlag jedoch nicht akzeptiert und nach reiflicher Überlegung 15,77 ha als Almfutterfläche beantragt. Dieses Ausmaß habe er in den MFA 2013 übernommen und auch eine entsprechende Korrektur für die Vorjahre vorgenommen.
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei eine Fläche von 15,18 ha festgestellt worden.
8. Mit Schreiben vom 27.01.2014 führte die Landwirtschaftskammer Tirol aus, dass aus ihrer Sicht die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen durch den zuständigen Almbewirtschafter im Antragsjahr 2009 nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und die Flächenabweichungen dem Landwirt nicht erkennbar gewesen seien.
9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit 10.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr.: XXXX, für die er als Almbewirtschafter im Jahr 2009 ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat. Als Almfutterfläche beantragte er dabei eine Fläche im Ausmaß von 30,07 ha.
Mit 08.11.2012 wurde die Almfutterfläche besagter Alm durch den Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Antrag von 30,07 ha auf 25,81 ha korrigiert. Mit einem weiteren Antrag vom 25.04.2013 korrigierte der Beschwerdeführer das Ausmaß der Almfutterfläche auf letztlich 15,77 ha.
Am 16.08.2013 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer durch die belangte Behörde für das Antragsjahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 15,18 ha eruiert wurde.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde im Falle des Beschwerdeführers von einer beantragten und ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 7,89 ha und einer - im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2009, AZ XXXX, unveränderten - ermittelten Heimgutfläche von 8,15 ha ausgegangen. Die einzige Änderung des Bescheides, mit dem über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand in einer Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche um 7,14 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde seitens der AMA keine Differenzfläche festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37- Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11- Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 - Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 22- Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
2. Es gilt darauf hinzuweisen, dass - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auf der verfahrensgegenständlichen Alm zwar eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat und im Zuge dieser ein geringeres (als das durch den Almbewirtschafter in seinem Korrekturantrag vom 25.04.2013 angegebene) Flächenausmaß festgestellt wurde, die belangte Behörde für die Berechnung der EBP 2009 im vorliegenden Abänderungsbescheid jedoch lediglich das vom Beschwerdeführer (korrigierte) Flächenausmaß der "XXXX" herangezogen hat:
Berücksichtigt man nämlich den Umstand, dass von den im Jahr 2009 auf die "XXXX" insgesamt aufgetriebenen 26,4 RGVE, der gegenständliche Beschwerdeführer 13,2 RGVE aufgetrieben hat, so standen diesem im Jahr 2009 als fiktive anteilige Almfutterfläche auch die Hälfte des ermittelten Flächenausmaßes zu. Da der Beschwerdeführer als Almfutterfläche mit Korrekturantrag vom 25.04.2013 für die verfahrensgegenständliche Alm 15,77 ha beantragt hat, hat die belangte Behörde, indem sie dem Beschwerdeführer im Abänderungsbescheid 7,89 ha Almfutterfläche zugesprochen hat, auch zweifelsohne lediglich das vom Beschwerdeführer angegebene Flächenausmaß der "XXXX" herangezogen.
Da die im Bescheid ermittelte Fläche damit einem Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, geht auch jegliches Beschwerdevorbringen, das auf ein von Behörden falsch festgestelltes Flächenausmaß abzielt, ins Leere.
3. Aus demselben Grund ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, unbegründet. Auch ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
4. Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit Vorlage der "Bestätigung gemäß Task Force Almen", in der ausgeführt wird, dass er im Jahr 2009 als Almbewirtschafter, die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus Sicht der Landwirtschaftskammer dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei, bezwecken wollte. Die Berechnung der EBP 2009 gründete sich ausschließlich auf seinen eigenen Angaben, Flächenabweichungen wurden im Abänderungsbescheid nicht festgestellt.
5. Zudem geht sämtliches Vorbringen hinsichtlich verhängter Sanktionen ins Leere, da seitens der belangten Behörde auch keine Sanktionen verhängt wurden, sondern lediglich zu Unrecht bezahlte Beträge rückgefordert wurden.
6. Betreffend das im Falle des Beschwerdeführers herangezogene Flächenausmaß für seinen Heimbetrieb gilt es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die belangte Behörde im Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 im Vergleich zu der ermittelten Fläche im Bescheid vom 30.12.2009 keine Änderungen vorgenommen hat. Seitens des Beschwerdeführers wurde das gegenständlich ermittelte Flächenausmaß seines Heimbetriebes auch nicht moniert.
7. Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde somit zu Recht.
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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