W135 2007389-1•BVwG W135 2007389-1
W135 2007389-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten
W135 2007389-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.03.2014, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor. Der Behindertenpass ist einzuziehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.08.2003 wurde der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab 13.05.2003 mit 60 v. H. festgesetzt. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 07.07.2003 zugrunde gelegt, in welchem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Gesundheitsschädigungen
"1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Discusprolaps L5/S1" (Richtsatzposition 191, Grad der Behinderung [GdB] 40 v.H.), "2. Lumbalsyndrom Max. L3 re./S1 li." (Richtsatzposition 533, GdB 20 v. H.) und "3. Deutliche schmerzhafte Bewegungsminderung re. Knie" (Positionsnummer 418, GdB 30 v.H.) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurden, mit der Begründung, dass der führende Grad der Behinderung unter laufender Nummer 1 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige Leidensbeeinflussung bestehe.
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.09.2003 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen wurde.
Mit Bescheid der Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG aberkannt, da der Beschwerdeführer eine dauernde Pensionsleistung bezieht und nicht mehr in Beschäftigung steht.
Am 19.09.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte einen MRT-Befund vom 05.04.2012, einen stationären Patientenbrief vom 22.04.2013 sowie einen orthopädischen Befundbericht vom 26.07.2013 vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.01.2014 erstatteten Gutachtens vom selben Tag wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt und der Grad der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung wie folgt festgesetzt:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Coxarthrose rechts
30
2
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mittelgradige Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule.
30
3
Lumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da leichtere Verlaufsform vorliegend.
20
4
Gonarthrosen beidseits Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen, keine relevanten Bewegungsschmerzen.
20
5
Bewegungseinschränkung rechter Kleinfinger. Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionsdefizite.
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das klinisch führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 (überlagert von Leiden 3) wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 4 und 5 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das Wirbelsäulenleiden (Pkt. 1, Abl. 17) hat sich gebessert - Lasegue negativ, FBA wieder prüfbar. Gebessert hat sich auch Leiden 3 von Abl. 17 - es liegt keine deutliche schmerzhafte Bewegungsminderung mehr vor!
Neuaufnahme von Leiden 1; Gesamt-GdB - Besserung ist eingetreten.
Dauerzustand
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu dem eingeholten Gutachten Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 20.02.2014 bringt der Beschwerdeführer vor, dass seit einer Bandscheibenoperation 1993, einer Arthroskopie des linken und des rechten Knies 2003 sowie der Hüfte 2013, sein Geh- und Bewegungsapparat stark eingeschränkt sei. Trotz fortlaufender physikalischer Therapien und Infusionen sowie Schmerztherapien leide der Beschwerdeführer unter starken Schmerzen. Der Beschwerdeführer legte nochmals den bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 26.07.2013 und einen vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.01.2014 vor.
Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs legte die belangten Behörde den Akt des Beschwerdeführers dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurde festgehalten:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch ist eine höhere Ausprägung der Wirbelsäulen- und Gelenksschäden, als nicht schon mittels Leiden 1-5 berücksichtigt, durch die nachgereichten Befunde nicht belegt, und erreicht ein kürzlich diagnostiziertes u. anbehandeltes Knochenmarksödem d. re. Hüfte, da voraussichtlich nicht länger als 6 Monate anhaltend, dzt. keinen GdB. Somit keine Änderung."
Mit angefochtenem Bescheid vom 13.03.2014 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 41 und 43 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 21.02.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine neuen Aspekte ergaben. Eine höhere Ausprägung der Wirbelsäulen- und Gelenksschäden sei in den Leiden 1-5 berücksichtigt und durch die nachgereichten Befunde nicht belegt. Ein kürzlich diagnostiziertes Knochenmarksödem der rechten Hüfte erreiche, da voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhaltend, derzeit keinen Grad der Behinderung. Eine Änderung des Gutachtens habe daher nicht vorgenommen werden können.
Gegen den Bescheid vom 13.03.2014 wurde mit Schreiben vom 14.04.2014, bei der belangten Behörde am 15.04.2014 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird das bereits in der Stellungnahme vom 20.02.2014 erstattete Vorbringen wiederholt und weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Termin für eine Hüftgelenk-Endoprothese am 06.06.2014 habe. An neuen Befunden wurden der Beschwerde ein Patientenmerkblatt für vorbereitende Maßnahmen für eine Operation (stationärer Aufnahmetag: 05.06.2014) sowie Röntgenbefunde vom 03.04.2014 und vom 26.02.2014 angeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27.08.2014 reichte der Beschwerdeführer einen stationären Patientenbrief vom 16.06.2014 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, mit folgendem Auftrag:
"Um Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten wird ersucht:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 50.
Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden ABL. 47, 48, 51/2-4.
Ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 07.07.2003 ABL. 75-79 F-Akt eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlechterung) objektivierbar ist.
Ausführliche Begründung zu einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.04.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist mit der Einschätzung aus 01/2014 nicht einverstanden und legt neue objektive medizinische Befunde vor. Auf ABL 51/24 und 46-48 kommen ein stationärer Patientenbrief des AKH XX vom 16.06.2014, ein Röntgenbefund des rechten Schultergelenkes vom 03.04.2014, Röntgenbefund des rechten Hüftgelenkes vom 26.02.2014 und ein orthopädischer Befundbericht vom 26.07.2013 zu Vorlage.
allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehahtc Operationen):
OP: Tonsillektomie,
Wirbelsäulen-Läsion seit 1992, Bandscheibenschädigung I.4/L5 links, OP im orth. Spital XX 01/1993. postop. keine Besserung, nach wie vor Beschwerden. Infiltrationen durch den orth. Facharzt in monatlichen Abständen, keine mot. Ausfälle, Gefühlsstörung an der linken
Grosszehe, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäule-Segment,
Med.: Tramadolor 200 1-0-1, Xefo 8 1-0-1,
Meniskusop. beids. 2003 im orth. Spital XX (Arthroskopie), postop. nur geringe Besserung, jedoch ständige Beschwerden: Schmerzen. Med.:
Xefo 8 1-0-1, kein neuerliche Operation geplant. Zustand nach Knorpelaufbau mittel intraartikulärere Injektionen, Coxarthrose rechts, Hüftgelenksersatz rechts 06/2014 im AKH XX mit mäßigem Erfolg, nach wie vor Schwierigkeiten beim Heben des rechten Beines treten Schmerzen im rechten Oberschenkel auf, Taubheitsgefühl am rechten ventr. Oberschenkel, Therapie: physik. Therapie Rehab. im KH XX, physik. Therapie im KH XX,
Bizepssehenenruptur li. Arm 10/2014, Erstversorgung im UKH XX, kons. Therapie, seither Kraftverlust im li. Arm,
Funktionsstörung des rechten Kleinfingers nach Unfall (Fissur 2003), Erstversorgung UKH XX, Bohrdrahtversorgung, Metallentfernung seither Bewegungsstörung im proximalen Fingergelenk des rechten Kleinfingers,
Bluthochdruck seit Jahren, Med.: Enac 5 1-0-0, Indapamid abgesetzt, unter Therapie norm. Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen,
Ilyperlipämie, Med.: Crestor 10 0-0-1, Hypothyreose seit 1990, Med.:
Thyrcx 100, unter Therapie euthyreote Stoffwcchsellage
Prostataadenom seit Jahren, keine ÜP-Indikation, Med.: Aglandin 0,4, Maculadegeneration, Behandlung KH XX, noch keine Therapie, Vita Lux Tabletten, keine Dokumentation einer Einschränkung der Sehschärfe,
Nik: 0, Alk: wenig,
derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Lendenwirbelsäulen-Segment und im rechten Kniegelenk, Gefühlsstörung der linken Grosszehe, Gefühlsstörung des li. Oberschenkels,
Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel:
Tramadolor 200, Xefo 8, Enac 5, Crestor 10. Thyrex 100, Aglandin 0,4, Vita Lux Tabletten, Sozialanamnese:
pens. Baupolier seit 2003 (52. Lj), BU-Pension wegen Wirbelsäulen- und Kniegelenksleiden, verh., keine Kinder, Gattin: Pensionistin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
stationärer Patientenbrief des AKH XX vom 16.06.2014: Diagnosen:
Koxarthrose rechts, Vitamin-D-Mangel, Prostatahyperplasie, reine Hypercholesterinämie, Autoimmunthyreoditis, essentielle Hypertonie, Nebendiagnosen: labile art. Hypertonie, Autoimmunthyreoiditis, Hypercholesterinämie, Gefässdehnung, chronische Lumbalgie, Zustand nach Arthroskopie rechts Hüfte und Labrumresektion 04/2013, Zustand nach Arthroskopie der Kniegelenke beidseits 2003, Zustand nach Bandscheibenoperation 1993, Medikation: Pantoloc 40. Enac 5, Thyrex 100, Crestor 10, Alna 0,4. Röntgenbefund rechtes Schultergelenk vom 16.10.2014: mäßige Acromioclavicalararthrose. Sklerosierung des Tuberculim Majus und Minus, längsverlaufende Weichteilverkalkung dorsal des Tuberkulum Majus, Röntgenbefund des rechten Hüftgelenkes vom 26.02.2014: mittelgradige bis deutliche Coxarthrose mit exzentrischer Hüftgelenksspaltverschmälerung, orthopädischer Befundbericht vom 26.07.2013: Behandlungsbestätigung wegen Schmerzen in der Wirbelsäule, der Hüfte und beiden Kniegelenken, Zustand nach Diskusoperation L4/L5, Schmerzen und Zustand nach Infiltration, Injektionen wegen Gonarthtrose mit Knorpelaulbauserie, wiederholte Schmerzen rechtes Hüftgelenk, wegen Abnützungserscheinungen und Schmerzen Einschränkung der Belastbarkeit des Stützapparates,
klinischer Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand.
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand.
Größe: 167 cm Gewicht: 77 kg Blutdruck: 145/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, st.p. Tonsillektomie, Sens. frei. Nervenaustriltspunkte unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. I.K o. B.,
Thorax: symm.. Trichterbrust, Gynäkomastie.
Cor: arrhytmisch, norm, konfig., Herztöne rein, keine path. Geräusch,
Pulmo: vesik. Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son Klopfschall,
Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte rechtskonv.
Skoliose der Brustwirbelsäule, FBA 30cm. thorak. Schober 30/32, Ott:
10/13, Hartspann der LWS, blande Narbe nach Laminektomic Abdomen:
weich, in Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar. Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung beider Arme 0/0/110 Grad, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur. Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 29cm (li.: 28cm), Unterarmumfang rechts: 28.5cm (li.: 28cm), wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Schultergelenke verzichtet, Versteifung des rechten Kleinfingerendgliedes in 20 Grad, blande Narbe nach Operation, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des rechten Hüftgelenkes, 0/0/110 Grad werden demonstriert, seitw. 30/0/30 Grad. Rotation 30/0/20 Grad, blande Narbe nach Hüftgelenksersatz rechts, endlagige Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat, seitengleicher Umfang 37cm, blande Narben nach Arthroskopie beider Kniegelenke, signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur links. Umfang des rechten Unterschenkels: 36,5cm (links: 34cm), Beinverkürzung rechts -1,0cm. Schuhausgleich, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar. Zehen- und Fersengang möglich.
Gesamtmobilität, Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Satus psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Diagnoseliste:
Lendenwirbelsäulensegment Pos.: 02.01.02 30%
unterer Rahmensatz, da nachweisliche radiologische Veränderungen, jedoch ohne maßgebliche radikuläre Ausfallssymptomatik
oberer Rahmensatz, da leichte Verlaufsform vorliegt
Pos.: 02.05.19 20%
unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung rechts nachweisbar
fixer Rahmensatz Pos.: 02.06.02 20%
unterer Rahmensatz, da endlagiges Funktionsdefizit
unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionsstörung nachweisbar
Pos.: 09.01.01 10%
unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann
fixer Rahmensatz,
Nachsatz: Prostataadenom ohne signifikante Klinik und ohne Operationsindikation erreicht keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegcl stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da
das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 8) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Beantwortung der Fragen:
ad 1) siehe oben
ad 2) siehe oben
ad 3) Die Einwendungen des Beschwerdeführers (siehe ABL 50) wurden eingesehen.
Die Schädigung der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der stattgehabten Bandscheibenoperation wurde unter lf. Nr. 1) und 2) erfasst. Eine höhere Einschätzung ist aufgrund des anlässlich der Untersuchung erhobenen klinischen Befundes und der beigebrachten medizinischen Unterlagen (insbesondere des Berichtes des behandelnden orthopädischen Facharztes) nicht gerechtfertigt. Das Hüftgelenksleiden rechts wurde unter lf. Nr. 5) bei nur endlagigem Bewegungsdefizit mit 10% erfasst. Auch hier ist eine höhere Einschätzung nach der aktuellen Einschätzungsverordnung nicht möglich.
Bei der klinischen Untersuchung findet sich bei Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke eine nur endlagige Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes und sohin kommt hier unter Position 02.05.19 der untere Rahmensatz zur Anwendung. Eine höhere Einschätzung ist nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Leiden unter lf. Nr. 6) ergibt sich kein abweichendes Kalkül.
Leiden 4), 7) und 8) werden neu in das Gutachten aufgenommen, bedingen jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit den übrigen Leiden besteht.
ad 4) Die neu vorgelegten Befunde (siehe ABL 47, 48 und 51/2-4) belegen die morphologischen Veränderungen am Stützapparat und dokumentieren die einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen, welche unter lf. Nr. 7) und 8) neu in das Gutachten aufgenommen wurden.
Es werden jedoch kein Funktionsstörungen dokumentiert, die vom erhobenen klinischen Befund abweichen und sohin ein geändertes Kalkül der unter lf. Nr. 1) bis 6) erfassten Gesundheitsschädigungen bedingen. ad 5) im Vergleich zum letzten rechtskräftigen Gutachten vom 07.07.20.f3 (siehe ABL 75-79) hat sich der Funktionsumfang der Wirbelsäule und der Kniegelenke deutlich gebessert.
Dies bedingt eine abweichende Beurteilung der Leiden I) und 3).
ad 6) Durch die Besserung des Leidens 5) ist eine Herabstufung der Gesamteinschätzung gegenüber dem Vorgutachten (siehe ABL 33) gerechtfertigt.
ad 7) Aus heutiger Sicht ist prospektive mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen. Daher von einem Dauerzustand auszugehen und eine Nachuntersuchung entbehrlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 03.09.2015 zugestellt, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung zuletzt am 23.09.2003 mit 60 v.H. ausgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 v.H. Es ist im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2003 eine Besserung des Leidenszustandes eingetreten.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.04.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige nahm eine umfassende Untersuchung des Beschwerdeführers vor und schätzt den Grad der Behinderung auch nach Einsicht in sämtliche vorgelegte Befunde nunmehr mit 30 v.H. ein. Festgehalten wird im Gutachten, dass die Schädigung der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der stattgehabten Bandscheibenoperation in den Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (laufende Nr. 1) und "Lumbalsyndrom" (laufende Nr. 2) erfasst wurde. Eine höhere Einschätzung ist nach Ansicht des Gutachters auf Grund des anlässlich der Untersuchung erhobenen klinischen Befundes und der beigebrachten medizinischen Unterlagen, insbesondere des Berichtes des behandelnden Facharztes für Orthopädie, nicht gerechtfertigt.
Im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Gutachten - in welchem der Gesamtgrad der Behinderung noch mit 40 v.H. eingeschätzt wurde - wurde die Gesundheitsschädigung "Coxarthrose" (Hüftgelenksarthorse; im Gutachten der belangten Behörde mit einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt) nunmehr durch die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts" (Positionsnummer 02.05.07; dem vorgelegten Patientenbrief vom 16.06.2014 kann entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angekündigte Hüftgelenksoperation am 06.06.2014 komplikationsfrei verlief) ersetzt und bei nur endlagigem Bewegungsdefizit mit einem GdB von 10 v.H. eingeschätzt wurde. Der Sachverständige hält diesbezüglich fest, dass eine höhere Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung nicht möglich ist.
Der Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgenommenen Einzeleinschätzungen der Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Lumbalsyndrom", "Gonarthrose beidseits" und "Bewegungsstörung des rechten Kleinfingers". Erstmals berücksichtigt wurden auf Grund der neu vorgelegten Befunde die Leiden "Bewegungsstörung beider Schultergelenke" (laufende Nr. 4., Position 02.06.02, GdB 20 v.H.), "Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis" (laufende Nr. 7, Position 09.01.01, GdB 10 v.H.) und Bluthochdruck (laufende Nr. 8, Position 05.01.01, GdB 10 v.H.), welche jedoch keine Änderung der Gesamteinschätzung bewirkten, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit den übrigen leiden besteht.
In der Stellungnahme zum Vorgutachten vom 07.07.2003 hält der Sachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar fest, dass sich der Funktionsumfang der Wirbelsäule und der Kniegelenke deutlich gebessert habe und dieser Umstand eine abweichende Beurteilung des Wirbelsäulenleidens und der Kniegelenksarthrose (Gonarthrose) bedingt.
Die Herabstufung der Gesamteinschätzung (von 40 auf 30 v.H.) gegenüber dem Gutachten der belangten Behörde ist durch die Besserung des Hüftgelenksleidens gerechtfertigt.
Vor dem Hintergrund der im Verfahren vorgelegten Befunde, der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Begutachtung und dem umfassenden Untersuchungsbefund des herangezogenen Sachverständigen ist das Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 insgesamt als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Grund, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal das Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde und von ihm unbeeinsprucht geblieben ist.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. (4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
..."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Der gegenständliche Antrag wurde am 19.09.2014 gestellt und hatte daher gemäß § 55 Abs. 5 BBG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. - und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt 40 v.H. - beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht mehr erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 3 BBG ist der Beschwerdeführer verpflichtet, über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welches als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei anzusehen und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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