W101 2111327-1•BVwG W101 2111327-1
W101 2111327-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W101 2111327-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.04.2015, Zl. 100 Jv 362/15z-33a, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprach mit Bescheid vom 29.04.2015, Zl. 100 Jv 362/15-33a, aus, dass die Beschwerdeführerin für die Gebühren mit dem Gesamtbetrag von 215,00 EUR zahlungspflichtig ist. Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin am 20.05.2015 mittels Hinterlegung zugestellt worden.
Die Beschwerdeführerin erhob am 22.06.2015 - laut Poststempel des in Deutschland aufgegebenen Briefes - die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.06.2015 als verspätet erweist, mit Schreiben vom 03.08.2015 das Parteiengehör ein. Die Beschwerdeführerin gab dazu binnen gesetzter Frist folgende Stellungnahme ab:
Die Ausführungen der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes seien hinsichtlich der Einbringung bei der Post unzutreffend. Richtig sei, dass der Brief bereits am 16.06.2015 bei der Post eingebracht worden sei. Dazu sei die beiliegende Bestätigung von XXXX über die Einlieferung bei der Deutschen Post zu beachten.
Die Beschwerdeführerin nehme an, dass sich die bisherige Ansicht der Richterin über ein späteres Einbringen aufgrund eines Poststempels mit diesem Datum ergebe. Bei der Deutschen Post habe es zu dieser Zeit wegen eines mehrere Wochen dauernden Streiks zum Teil große Bearbeitungsverzögerungen gegeben. Um gegebenenfalls die rechtzeitige Einlieferung belegen zu können, habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich XXXX darum gebeten, "die Einreichung für mich vorzunehmen und vorsorglich zu dokumentieren."
Die Richterin solle auch beachten, dass ein Poststempel in Deutschland in erster Linie zur Entwertung der Postwertzeichen (Briefmarken) diene und kein verlässlicher Einlieferungsbeleg sei, da die Abstempelung nicht örtlich, sondern erst im Briefzentrum erfolge. Die deutsche Rechtslage berücksichtige zudem den Postlauf in der Regel nicht. Auf das Datum des Poststempels komme es daher im deutschen Postverkehr praktisch nicht an. Entsprechend könne bei Verzögerungen, wie bei einem Streik, der Poststempel durchaus erst mehrere Tage nach Einlieferung aufgebracht worden sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die am 22.06.2015 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal die geltende Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 17.06.2015 geendet hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid vom 29.04.2015 am Mittwoch, den 20.05.2015, zugestellt. Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 22.06.2015 als verspätet erweist, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2015 das Parteiengehör eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme abgegeben, in der sie aber die Einhaltung der vierwöchigen Beschwerdefrist nicht hat nachweisen können. Nicht nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin überdies, wieso eine in Wien (Österreich) lebende Beschwerdeführerin einen Dritten beauftragt, ihre Beschwerde per Briefsendung in Deutschland aufzugeben.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall Mittwoch, der 17.06.2015, gewesen. Folglich erweist sich die am 22.06.2015 per Briefsendung in Deutschland eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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