I406 1420393-1•BVwG I406 1420393-1
I406 1420393-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Terror,<br/>Übergangsbestimmungen
I406 1420393-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 11 07.326-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Befragung durch die PI Traiskirchen-EAST am 17.07.2011 als Namen XXXX sowie als Geburtsdatum den XXXX an, weiters algerischer Staatsbürgerschaft, arabischer Volksgruppe, Sunnit, ledig sowie am 16.07.2011 illegal mit dem LKW eingereist zu sein, als Angehörige im Heimatland seinen Vater, 58 Jahre, seine Mutter, 46 Jahre, sowie eine dreizehnjährige Schwester zu haben, von 1993 bis 2000 in Ouhran die Grundschule besucht zu haben, Arabisch zu sprechen, von 2004 bis 2008 im vorgenannten Ort als Frisör und Maskenbildner gearbeitet sowie keinen Militärdienst abgeleistet zu haben. Der Inhalt der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge der Erstbefragung nach Asylgesetz ebenfalls am 17.07.2011 verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, er Familienangehörige in Österreich oder einem EU-Land habe oder solche mit Flüchtlingsstatus. Er habe von seinem Wohnort im Herkunftsstaat aus letzteren Anfang 2010 per PKW verlassen, sei illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen, nach Marokko gefahren und habe sich bis Ende 2010 in Tanger und Casablanca aufgehalten, sei von dort nach Istanbul gefahren, habe sich in der Folge in der Türkei aufgehalten und sei vor vier Tagen versteckt auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich aufgebrochen, wo er gestern angekommen sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seit 2008 von extremen Islamisten unterdrückt worden zu sein, er habe in eine Moschee gehen, beten und sich einen Bart wachsen lassen sollen und sei von diesen sehr oft geschlagen worden, auch sein Vater habe Druck auf ihn ausgeübt und die gleichen Forderungen gestellt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor den Islamisten und verneinte die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, dieser verneinte die Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe.
Im Rahmen der Befragung durch das Bundesasylamt am 22.07.2011 bejahte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er bisher, insbesondere bei der Erstbefragung durch die Polizei, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe sowie ob er gesund sei. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Dokumente habe, die er vorlegen wolle, er habe eine Geburtsurkunde zuhause. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, zuhause immer mit dem Vater gestritten und deswegen nach Marokko gegangen und dort lange gearbeitet zu haben. Man habe ihm gesagt, er habe in Europa eine bessere Zukunft und könne dort mehr verdienen. Auf die Frage, woher aus Marokko er komme, gab der Beschwerdeführer an, Algerier zu sein. Da er lange in Marokko gelebt habe, habe er einen diesbezüglichen Akzent. Befragt nach der Lage von Oran gab der Beschwerdeführer an, dieses liege mitten in Algerien, in der Nähe gebe es kein Meer, nachgefragt, es liege dreißig Kilometer vom Meer entfernt. Von dort bis an die Grenze habe er acht Stunden gebraucht. Der Beschwerdeführer erklärte, die Grenzstadt nicht zu kennen. Auf den Vorhalt, für die Strecke benötige man längstens vier Stunden, erklärte er, mit dem LKW dauere es länger, auf den Vorhalt, er sei mit dem PKW gefahren, der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden. Auf die Frage nach erwähnenswerten Sehenswürdigkeiten oder Gebäuden in der Nähe seines Elternhauses erklärte der Beschwerdeführer, solche nicht zu kennen, da er schon seit 2009 weg sei, er wisse nicht, wie die Stadt geheißen habe, in der er zur Schule gegangen sei. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er in Algerien einen Fingerabdruck abgegeben habe, als er erwachsen geworden sei. Das einvernehmende Organ hielt fest, dies sei typisch für Marokko, in Algerien gebe es das nicht. Neuerlich befragt nach seiner Adresse und darauf hingewiesen, dass die hierauf angegeben Adresse auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Schreibweisen völlig anders sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei anders geschrieben worden, als er gesagt habe, die Niederschrift sei ihm nicht rückübersetzt worden.
Mit Bescheid vom 25.07.2011, Zl. 11 07.326-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 6 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte begründend fest, seine Identität stehe nicht fest, er sei Araber und Moslem, seine algerische Herkunft und Staatsangehörigkeit könne nicht festgestellt werden. Er gebe an, Algerien aufgrund eines Konfliktes mit seinem Vater und Problemen mit Islamisten verlassen zu haben und sei damit unglaubwürdig. Bemerkenswert sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer von sich aus und ungefragt bzw. aufgrund einer von ihm missgedeuteten Frage nach seinem Aufenthalt in Marokko mit einer Erklärung geantwortet habe, warum er marokkanischen Akzent spreche. Es sei nicht glaubhaft, dass er nach einem zweijährigen Aufenthalt den Akzent angenommen habe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt machen können, auch da er angegeben habe, als Heranwachsender Fingerabdrücke abgegeben zu haben, sowie auf Grund seines marokkanischen Akzents sei davon auszugehen, dass er nicht aus Algerien bzw. seinem angeblichen Herkunftsort stamme, sondern vielmehr davon, dass er aus Marokko stamme und er seine Herkunft verschleiere. Da eine Herkunft aus der von ihm angegeben Region nicht belegbar sei und auch nicht glaubhaft, drohe ihm im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung und gerate er in keine ausweglose Situation, es stehe ihm offen, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich keine Kurse, Schulen, Vereine, Universität oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe in Österreich keine sozialen Kontakte. Da nicht festgestellt werden könne, dass er aus Algerien stamme und auch sein tatsächliches Herkunftsland nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sei, könnten keine Feststellungen zu Algerien getroffen werden.
Mit dagegen mittels Formular erhobener Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.07.2011, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Spruchpunkte im Sinne seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheids und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheids, sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. von einstweiligem Rechtschutz in europarechtlichem Sinn. Weiters beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm. Artikel 15f Verfahrensrichtlinie.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 bestellte der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG Mag. XXXX zur Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren.
Mit Schriftsatz, betitelt "Beschwerde", vom 03.08.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, algerischer Staatsbürger zu sein und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, er fechte Spruchpunkt I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.
Die Behörde habe dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und das Parteiengehörs nicht gewährt. Eine Ausweisung greife in sein Privat- und Familienleben ein. Er beantrage die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm.
Artikel 15f Verfahrensrichtlinie, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 01.09.2011 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und teilte mit, sich in Drogentherapie zu befinden. Ihm gefalle es in Österreich sehr gut und er fühle sich hier sicher.
Per 25.04.2012 wurde der Beschwerdeführer mit dem Abmeldungsgrund "Disziplinärer Grund" aus der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Abschlussbericht vom 21.08.2012 teilte die PI Knittelfeld mit, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht auf absichtliche schwere Körperverletzung (Versuch), dieser sei verdächtig, am 20.08.2012 im Zuge eines verbalen Streites seine Lebensgefährtin P.T. mit beiden Händen am Hals gewürgt und dadurch verletzt zu haben und versucht zu haben, auf eine dritte Person mit einem Messer einzustechen.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Algerien sowie zu Marokko übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu sowie zu seiner persönlichen Situation innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Caritas der Diözese XXXX mit, dem Beschwerdeführer seien Länderfeststellungen sowie ein Verbesserungsauftrag übermittelt worden, die Caritas möchte ihn bei der Ausformulierung seiner Beschwerde unterstützen.
Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2014, ersuchte der Beschwerdeführer um eine Erstreckung der Frist zum Verfassen der Stellungnahme um vier Wochen sowie Übermittlung einer Kopie des Bescheides der belangten Behörde.
Diesem Fristerstreckungsantrag wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 mit der Maßgabe, dass diese zwei Wochen erstreckt werde, entsprochen und dem Beschwerdeführer eine Kopie des angefochtenen Bescheides übermittelt.
Am 23.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Ansuchen um Fristerstreckung ein.
Diesem wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2014 mit der Maßgabe entsprochen, dass die Frist zur Stellungnahme und Beschwerdeverbesserung um drei Wochen erstreckt wurde.
Mit Beschwerdeergänzung, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015, brachte der Beschwerdeführer vor, unschlüssig sei, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, da seine Herkunft aus der von ihm angegeben Region nicht belegbar und auch nicht glaubhaft sei, drohe ihm keine Verfolgung in diesem Herkunftsstaat; einerseits führe die Behörde aus, sein Herkunftsstaat stehe nicht fest, andererseits, er könne in eben diesen zurückkehren, da er dort über Anknüpfungspunkte verfüge. Ihm sei im Rahmen der Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, insofern sei die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verletzt worden.
Zum Privat- und Familienleben in Österreich gab er bekannt, seit Februar 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit Frau N.N., einer österreichischen Staatsbürgerin, zu leben, im März 2012 hätten sie einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Am 12.03.2013 sei eine gemeinsame Tochter geboren worden, aufgrund "bürokratischer Schwierigkeiten" sei es seiner Lebensgefährtin nicht möglich, die Geburtsurkunde vorzulegen, dies werde jedoch ehestmöglich nachgeholt. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse und bereue, die Gesetze nicht immer eingehalten zu haben und sei in seiner Haftzeit einer Beschäftigung nachgegangen. Die Erziehung und das Wohlergehen seiner Tochter lägen ihm am Herzen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, mit Verweis auf Artikel 47 EU Grundrechtekarte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, da aufgrund der vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit bezüglich der vorgebrachten Fluchtgründe seine persönliche Anhörung unerlässlich sei, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Diesem Schriftsatz lag ein handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bei, indem diese im Wesentlichen die Angaben im Schriftsatz bestätigte und sich für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich aussprach.
Am 13.08.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten:
Beginn der Befragung
Zum bisherigen Verfahren:
RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie vorlegen wollen?
BF: Nein, ich habe bereits alles vorgelegt. Ich habe zuhause eine Identitätskarte vergessen und ein Dokument.
RI: Sie haben eine Frist von zwei Wochen, in dieser Zeit können Sie uns noch Beweismittel vorlegen.
RI: Warum ist bei dem Dokument, das Sie uns vorgelegt haben, die erste Seite - Angaben zur Person in französischer Sprache - nicht ausgefüllt?
BF: Sie haben es mir so gegeben. Bei uns ist es normal, dass es auf Arabisch und auf Französisch geschrieben wird, aber sie haben es nur auf Arabisch geschrieben.
RI: Sie haben inzwischen auch Gerichtsverhandlungen vor dem Strafgericht gehabt, haben Sie dort diese Urkunden vorgelegt?
BF: Nein, dieses Dokument habe ich dabei gehabt, aber ich habe erwähnt, dass ich einen anderen Namen habe. Das Gericht hat gesagt, es ist kein Problem, der Name, der auf meiner Asylkarte steht, ist richtig.
RI: Ich habe Zweifel daran, dass dieses Dokument echt ist, wir werden Ihnen eine Kopie geben und das Original behalten, um es zu prüfen.
BF: Ja, das ist kein Problem. Ich bin hierher gekommen, um meine Identität zu beweisen. Ich hoffe auf eine Arbeitsbestätigung, dass ich meine Familie ernähren kann.
RI: Schildern Sie mir kurz, woher Sie kommen und wo Sie aufgewachsen sind. Warum Sie Marokko verlassen haben und wie Sie hierher gekommen sind!
BF: Ich komme aus Casablanca, ich habe die Grundschule sechs Jahre besucht. Ich habe auf einer Baustelle gearbeitet. Ich habe bei meiner Familie zuhause gelebt. Ich habe drei Brüder und drei Schwestern. Ich hatte in meiner Heimat Probleme mit meiner Familie. Mein Vater war mit Islamisten in einer Gruppe. Sie sagten zu mir, ich soll mich ihnen anschließen. Sie haben immer abnormale Dinge gemacht und wollten mich immer dorthin schicken. Sie haben mich immer geschlagen und bedroht. Sie wollten den Islam gründen. Ich weiß die Namen dieser Personen nicht mehr. Sie haben Waffen geschmuggelt. Sie wollten, dass ich Waffen transportiere. Ich wollte davon nichts sagen, aber jetzt sage ich es. Diese Gruppe hatte Kontakte mit der Polizei. Sie haben mich immer bedroht, wenn ich nicht mit ihnen zusammen arbeite, werden sie mich ins Gefängnis schicken. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Ich hatte auch in der Familie Probleme. Mein Vater schlug meine Mutter immer und sie starb vor zwei Jahren. Ich habe meine Heimat verlassen, als ich 11 Jahre war. Ich ging zuerst nach Algerien und blieb dort für ca. acht Monate. Dann ging ich nach Tunesien. Ich blieb dort für zwei Jahre. Ich arbeitete dort im Tourismus. Ich lernte dort ein paar Sprachen. Ich sparte ein bisschen Geld und habe dann entschieden, weiterzureisen. Ich ging zuerst in die Türkei und dort habe ich einen Schlepper kennengelernt, der mich zuerst nach Wien gebracht hat und dann nach Frankreich. In Frankreich habe ich nicht gewusst, wie ich einen Asylantrag stellen soll. Ich wohnte in einem Kinderheim. Ich habe dort gelernt und ich habe dort auch den Beruf als Frisör gelernt und habe ein Diplom bekommen. Im Jahr 2011 reiste ich nach Österreich. In Frankreich habe ich eine Person getroffen, die meinen Vater kannte und deshalb habe ich entschieden, Frankreich zu verlassen und nach Österreich zu kommen, um um einen internationalen Schutz anzusuchen. Der Dolmetscher bei der Ersteinvernahme hat nicht alles übersetzt, was ich damals gesagt habe.
RI: Ist das alles?
BF: Das war alles. Ich habe hier eine Familie gegründet und bitte um eine Arbeitserlaubnis, dass ich meine Familie unterstützen kann. Ich bitte um Verzeihung, dass ich einen Fehler in Österreich gemacht habe. Ich habe Freunde kennengelernt. Ich habe eine Familie aufgebaut und ich will sie unterstützen.
RI: Sie haben gesagt, dass Sie Marokko verlassen haben, als Sie 11 Jahre alt waren. Das heißt im Jahr 1997 haben Sie Marokko verlassen?
BF: Ja.
RI: Dann haben Sie gesagt, Sie waren acht Monate in Algerien und dann zwei Jahre in Tunesien. Das heißt, Sie sind im Jahr 2000 in die Türkei gegangen?
BF: Ich blieb für eine Weile in der Türkei. Ungefähr eineinhalb Jahre.
RI: Dann sind Sie nach Frankreich gegangen, wo haben Sie gelebt?
BF: Es ist ca. 30 km von Marseille entfernt.
RI: Wie schreibt man den Ort?
BF: Ich habe vergessen, wie man es schreibt. Ich habe in einem Dorf neben Leonne (phon.) gelebt. Dann ging ich nach Montpellier. Ich blieb dort ca. zwei Jahre. Dort traf ich die Person, die meinen Vater kannte. Dort bekam ich das Diplom als Frisör.
RI: Sie haben gesagt, der Kern des Problems sei gewesen, dass die Islamisten, bei denen Ihr Vater dabei war, Sie gezwungen haben, Waffen zu transportieren. Damals waren Sie aber jünger. Sie hätten mit 9 oder 10 Jahren Waffen transportieren sollen?
BF: Ich war neun Jahre alt. Zweimal habe ich das gemacht, weil sie mich geschlagen haben.
RI: Von wo nach wo haben Sie die Waffen transportiert?
BF: Von Casablanca nach Algadir.
RI: Wie haben Sie das gemacht?
BF: Mit einer Person, die ein Auto hatte. Ich hatte eine Tasche dabei. Er brachte mich zu einem Ort in Algadir und er zeigte mir, wo ich die Tasche abstellen soll. Dann bin ich zum Auto und fuhr wieder zurück. Sie haben mir 110 € gegeben. Ich habe das zweimal gemacht.
RI: Dann war es ja nicht notwendig, dass auch Sie dabei waren? Wenn eine andere Person dabei war?
BF: Ich habe diese Person zum ersten Mal gesehen und ich glaube, er hatte Angst. Er hat zu mir gesagt, ich soll die Waffen dorthin bringen und hat mich dort aussteigen lassen und auf mich gewartet. Er hat mir eine Adresse gegeben, ungefähr 15 km entfernt, zu der ich die Waffen hinbringen sollte.
RI: Wie haben Sie diese 15 km zurückgelegt?
BF: Zu Fuß, ich habe die Tasche mitgenommen. Er gab mir einen Zettel mit den Adressen. Ich habe Personen gefragt, wo die Adresse ist. Als ich vor der Tür war, habe ich dreimal geklopft, dass ich reinkomme.
RI: Wie lange waren Sie ungefähr unterwegs für 15 km?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist schon lange her.
RI: Zu welcher Tageszeit war das, als Sie da gegangen sind?
BF: Ich kann mich nicht erinnern. Es war am Tag. Es war sehr warm.
RI: Welche Waffen waren das?
BF: Ich habe die Tasche nicht aufgemacht. Ich habe es nicht gesehen.
RI: Wie groß war die Tasche?
Der BF gibt eine Länge von etwas über einem Meter an.
BF: Die Tasche war sehr schwer.
RI: Wie hoch war die Tasche?
BF: Auch mehr als einen Meter. Sie war auch mehr als einen Meter breit. Ich habe die Tasche gezogen. Die Tasche hat ausgeschaut, als wenn Süßigkeiten darin wären.
RI: Die Tasche war mehr als einen Meter lang, einen Meter hoch und einen Meter breit?
BF: Ja, sie war ungefähr einen halben Meter breit. Ich habe sie gezogen.
RI: Wie haben Sie diese ziehen können? Wie hat das Ziehen funktioniert?
BF: Ich arbeitete damals auf einer Baustelle. Das war für mich ganz normal. Keine schwere Aufgabe.
RI: Es war eine Tasche und die haben Sie 15 km auf der Straße gezogen?
BF: Ja.
RI: Das heißt, sie ist unten aufgelegen. Aus welchem Material war die Tasche?
BF: Aus Leder.
RI: Sie ist unten aufgelegen und Sie haben sie gezogen?
BF: Sie hatte kleine Rollen, zum Ziehen.
RI: War die Tasche voll gefüllt?
BF: Ja.
RI: Sie haben vorher gesagt, Sie haben auf dem Bau gearbeitet?
BF: Ja, ich habe auf einer Baustelle gearbeitet.
RI: Mit neun Jahren?
BF: Ja, als ich fünf Jahre war, habe ich gearbeitet. Ich bekam ungefähr einen Euro pro Woche.
RI: Beschreiben Sie mir bitte, wie Sie dort angekommen sind. Wie war das, als Sie die Tasche abgeliefert haben? Beschreiben Sie bitte die Situation!
BF: Ich habe keine Waffen gesehen. Eine Person war mit mir im Auto, hat mich an einen Ort gebracht und mir die Adresse gegeben und ich habe die Tasche gezogen und bin dorthin gegangen.
RI: Wie war die Situation, als Sie dorthin gekommen sind?
BF: Sie sagten zu mir, ich soll dreimal an die Tür klopfen. Dann kam eine Person raus, ich habe ihr die Tasche gegeben und bin wieder zurückgegangen. Die andere Person im Auto hat auf mich auf der Straße gewartet. Ich habe das zweimal gemacht.
RI: Vorher haben Sie aber gesagt, Sie sind 15 km mit der Straße gegangen?
BF: Ja.
RI: Jetzt haben Sie aber gesagt, Sie haben an der Tür geklopft und er ist immer mit dem Auto hin und her gefahren?
BF: Ich habe die Tasche abgeliefert und bin immer dorthin zurück, wo er mich abgeliefert hat. Ich weiß nicht, wie weit das weg war.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben die Tasche abgeliefert und er ist auf der anderen Straßenseite immer mit dem Auto auf und ab gefahren.
BF: Nein, ich bin zu dem Ort zurückgegangen, an dem er mit dem Auto gewartet hat.
RI: Wie haben Sie gewusst, dass er mit dem Auto auf und ab fährt, wenn es an einem anderen Ort war?
BF: Ich bin zu dem Ort zurück gegangen und dort ist er mit dem Auto auf und ab gefahren.
RI: Wie weit haben Sie von der Adresse, an der Sie die Tasche abgegeben haben, zum Auto gehen müssen?
BF: Die gleiche Strecke.
RI: Wie weit ungefähr?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
RI: Waren das fünf Minuten oder haben Sie eine Stunde gehen müssen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist schon lange her.
RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie die Tasche 15 km lang vom Aussteigen vom Auto weg bis zur Adresse gezogen haben.
BF: Ja, der Fahrer hat zu mir gesagt, dass ich 15 km zu Fuß gehen muss.
RI: Warum glauben Sie, sind Sie nicht mit dem Auto zu der Adresse gefahren, sondern mussten so lange zu Fuß gehen?
BF: Er hatte Angst. Das ist sein Geschäft. Als sie sich miteinander getroffen haben, war ich nicht dabei.
RI: Was konkret befürchten Sie, was passieren würde, wenn Sie nach Marokko zurückgehen würden?
BF: Sie würden mich töten. Ich weiß Informationen über sie und sie werden mich töten. Ich kann diese Informationen aber nicht erwähnen. Ich kann nichts sagen.
Der RI belehrt den BF neuerlich betreffend seine Mitwirkungspflicht am Verfahren, sowie über eine mögliche negative Entscheidung im Asylverfahren im Falle eines Nichtmitwirkens.
BF: Ich will diese Informationen nicht sagen. Ich bin hierhergekommen, dass ich die Wahrheit sage.
RI: Dann kann ich aber auch nicht davon ausgehen, dass es diese Informationen gibt.
RI: Haben Sie konkrete Hinweise, dass Sie getötet würden, wenn Sie nach Marokko zurückkehren?
BF: Ja. Ich bin extra von Frankreich nach Österreich geflohen und habe hier Asyl beantragt, wegen dem Bekannten von meinem Vater. Er hat mich bedroht, dass mein Vater mich sucht und die Gruppe, in der mein Vater ist, mich auch sucht. Er hat mir empfohlen, nicht in Frankreich zu bleiben.
RI: Haben Sie dafür irgendwelche Beweise?
BF: Nein.
RI: Haben Sie etwas Schriftliches? Wie genau ist das passiert? Was hat der Bekannte zu Ihnen gesagt?
BF: Dass diese Gruppe mich sucht. Falls ich zurückkehre, werden sie mich töten.
RI: Warum sollen sie Sie töten wollen?
BF: Weil ich zweimal mit ihnen zusammen gearbeitet habe und ich weiß, wie das Geschäft von ihnen läuft. Sie haben Angst, dass ich sie anzeige.
RI: Wie ist der Kontakt zwischen dem Bekannten und Ihnen in Frankreich zustande gekommen?
BF: Ich habe ihn zufällig in der Straßenbahn getroffen.
RI: Wo?
BF: In Montpellier.
RI: Haben Sie den Bekannten von früher her gekannt?
BF: Als ich klein war, kannte ich ihn. Er kennt meinen Vater.
RI: Was macht er in Frankreich?
BF: Er wohnt dort. Seine Familie wohnt dort.
RI: Vorher war er in Marokko?
BF: Er war dort zu Besuch.
RI: Wen hat er besucht?
BF: Er wohnt und arbeitet in Frankreich, er war auf Besuch in Marokko und er kannte meinen Vater und hat ihn besucht.
RI: Woher hat er Ihren Vater gekannt?
BF: Der Bekannte wohnt in Marokko nicht weit weg von uns.
RI: Sie haben gerade gesagt, er wohnt in Frankreich?
BF: Er hat eine Wohnung in Frankreich und eine in Marokko. Er war damals zu Besuch in Marokko.
RI: Wie heißt der Bekannte?
BF: Hassan.
RI: Der Nachname?
BF: Weiß ich nicht.
RI: Wie alt ist er?
BF: Ungefähr 65.
RI: Woher kennt er Ihren Vater?
BF: Weiß ich nicht. Er kannte mich, als ich klein war.
RI: Sie haben ihn einmal dort in der Straßenbahn getroffen?
BF: Ja.
RI: Haben Sie ihn noch öfters getroffen?
BF: Nein, nur einmal. Danach habe ich das Land verlassen. Er hat mir Geld gegeben. Er hat mich zu ihm nachhause eingeladen, aber ich wollte nicht. Er gab mir € 160, dass ich etwas zum Essen habe.
RI: Sie könnten ja in Marokko woanders hingehen?
BF: Sie haben viele Bekannte. Sie haben eine andere Gruppe auch in Sahara.
RI: Sie könnten ja auch zur Polizei gehen, damit sie Sie beschützt?
BF: Ich habe vorher gesagt, dass sie Kontakte mit der Polizei haben. Wie soll ich zur Polizei gehen.
RI: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF: Ich habe den Dolmetscher gut verstanden, nicht wie bei der Ersteinvernahme. Meine Frau ist Österreicherin und ich lerne viel Deutsch. Ich bitte um Hilfe. Ich habe bereits eine Familie aufgebaut und ich liebe dieses Land. Ich will mein Leben hier weiter durchziehen. Ich bitte um eine Arbeitserlaubnis, dass ich arbeiten darf. Ich bekomme momentan von der Grundversorgung ca. 200 € im Monat. Man kann davon nicht gut leben. Meine Frau bezahlt die Wohnung, die Miete und sie geht einkaufen. Ich unterstütze sie ein bisschen mit den 200 €. Man kann mit 200 € nicht leben.
Dem BF werden die Länderfeststellungen zu Marokko ausgehändigt.
RI: Sie können gleich etwas dazu sagen, aber Sie haben zwei Wochen Gelegenheit, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen und Beweismittel vorzulegen.
Die Zeugin XXXX wird aufgerufen.
Der RI belehrt die Zeugin gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.
Der RI macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Zeuge.
RI: Sie leben in Lebensgemeinschaft mit dem BF, wie lange schon?
Z: Ja, seit fast vier Jahren. Wir haben ein gemeinsames Kind und ich bin schwanger mit dem zweiten Kind.
RI: Wissen Sie, wann der BF Marokko verlassen hat?
Z: Das weiß ich nicht. Wir haben schon darüber geredet, er war eine Zeit lang in Italien. Ich weiß aber nicht, wann er von Marokko nach Italien ist. Ich weiß aber, dass er 2011 von Italien nach Österreich gekommen ist.
RI: Er ist direkt von Marokko nach Italien?
Z: Ja.
RI: Wieso ist er von Marokko weg?
Z: Wir haben darüber nicht geredet.
RI: Sie haben nie darüber gesprochen, warum er Marokko verlassen hat?
Z: Nein.
RI: Das ist aber schon ein bisschen unglaubwürdig, wenn man vier Jahre zusammen lebt?
Z: Für mich ist das nicht wichtig. Ich kann nur vermuten, dass er wegen der Familie wegegangen ist und wegen der Arbeit, weil er hier bessere Chancen hat. Ich habe ihn nie gefragt.
RI: Hat er Ihnen erzählt, dass er in anderen europäischen Ländern war?
Z: Nur, dass er in Italien war und dass er seinen Bruder besucht hat in Frankreich.
RI: Und dass er in der Türkei war?
Z: Nein.
RI: Hat er Ihnen etwas von Problemen mit der Familie erzählt?
Z: Er hat mir gesagt, dass seine Mutter krank war, welche auch letztes Jahr gestorben ist. Er hatte weder etwas von Problemen mit dem Vater noch von Problemen mit den Geschwistern erzählt.
RI: Er hat nie gesagt, wann er Marokko ungefähr verlassen hat?
Z: Nein.
RI: Wissen Sie, was er in Marokko gemacht hat?
Z: Nein. Wir haben darüber geredet, was er in Italien gemacht hat, aber nicht in Marokko. Ich weiß, dass er in Italien Frisör gelernt hat.
RI: Wollen Sie Ihre Lebensgefährtin noch etwas fragen oder zu ihrer Aussage Stellung nehmen?
BF: Ich habe meine privaten Sachen nicht gesagt. Ich bekomme keine Hilfe von der Caritas.
Z: Wir waren öfters bei der Caritas, um den Namen zu ändern. Aber der Herr bei der Caritas hat gesagt, dass der Name nicht geändert wird.
BF: Ich bitte um Hilfe, dass ich meine Familie unterstützen kann. Ich will ein neues Leben beginnen in Österreich und mein altes Leben vergessen. Deswegen habe ich meiner Frau nicht alles über die privaten Probleme erzählt, die ich in Marokko hatte. Ich will sie nicht damit belasten. Wir habe davor nicht darüber gesprochen.
BF Frage an Z: Was habe ich gemacht, als ich in Österreich angekommen bin?
Z: Er hat Bauarbeiten verrichtet, war aber nicht angemeldet.
Verhandlung wird um 12:02 unterbrochen.
Verhandlung wird um 12:28 fortgesetzt.
Der BF legt einen ZMR-Eintrag lautend auf: XXXX, geboren am XXXX,
Casablanca, Marokko zur ZMR Zahl: XXXX vor.
Schluss des Beweisverfahrens
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung seiner Identität.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsbürger und stammt aus Marokko. Der Beschwerdeführer ist volljährig und spricht Arabisch.
Der Beschwerdeführer reiste am 16.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
§ 105 (1) StGB
§ 15 StGB § 87 (1) StGB §
83 (1) StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 7. Fall, 27
(1) Z 1 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 20.08.2012
Freiheitsstrafe 15 Monate
zu LG XXXX 21.09.2012
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.06.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 14.05.2013
zu LG XXXX 21.09.2012
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 10.06.2014
zu LG XXXX 21.09.2012
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom 23.07.2014
zu LG XXXX 21.09.2012
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG LEOBEN 031 BE 118/2013v vom 13.10.2014
02)LG XXXX vom 10.06.2014 RK 09.07.2014
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 11.04.2014
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 28.11.2014
03)LG XXXX vom 23.07.2014 RK 28.07.2014
§ 130 1. Fall StGB
§ 107 (1) StGB
§ 83 (1) StGB
§ 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 15.04.2014
Freiheitsstrafe 1 Jahr
zu LG XXXX 28.07.2014
Freiheitsstrafe herabgesetzt auf 10 Monate
LG XXXX vom 11.12.2014
zu LG XXXX 28.07.2014
zu LG XXXX 09.07.2014
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 24.03.2015
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig, ist arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt in Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. Im Fall einer Rückkehr hat er mit keiner asylrelevanten Bedrohung zu rechnen.
1.3. Zur Situation in Marokko:
Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Marokko
(Stand August 2015)
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbe-fehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Prophe-ten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwick-lung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regie-rungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Mo-dernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln be-kämpfen.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im König-reich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015];
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Poli-zeisysteme: Bei der
• "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationa-le Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
• Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
• Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unter-stützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesell-schaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschen-rechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsge-heimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Me-thoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)
Todesstrafe
Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die To-desstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesur-teil mehr vollstreckt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015
https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Mei-nungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeach-tet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschen-rechtsorganisationen tätig, wie z.B:
• AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
• OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
• FVJ ("Forum Vérité et Justice")
• CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
• LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
• LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weit-gehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zei-tungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu ver-zeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Men-schenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsor-ganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion:
Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Religionsfreiheit
Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligi-on, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es aller-dings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Ge-schlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfol-gung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Ho-mosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell har-ten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexu-alität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand des-halb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben.
(Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Marokko, Stand 27.07.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1438000423_maro-lib-2015-07-23-as.doc [Zugriff 29.07.2015], ILGA: State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, pro-tection and recognition of same-sex love, Stand Mai 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1433741287_ilga-state-sponsored-homophobia-2015.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Marokko:
Homosexualität, Stand 06.11.2014, S. 2;)
Westsahara
Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneinge-schränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertre-tern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden im-mer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden.
(Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2015
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords-advan-ced%3D%26country%3D60%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D50%26form_id%3Dai_search_form%26search2_x%3D22%26search2_y%3D10 [Zugriff 29.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16;])
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wett-bewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikati-onsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investi-tionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zuliefe-rung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elekt-rotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Ab-satzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Ju-gend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem ver-sucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
(Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015])
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbeson-dere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Kran-kenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsul-tation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kos-ten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unter-schiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration;
Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015];
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landes-grenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Pro-gramme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregie-rungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkani-sche Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straf-fälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbezweifelten und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. Bundesasylamt und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, wonach Name sowie Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht feststehen, gründet auf der Nichtvorlage geeigneter Dokumente.
Zu der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten vorgeblichen Geburtskurkunde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, diese sei ausgestellt durch das Konsulat des Königreichs Marokko in Wien, das Dokument jedoch den Briefkopf einer Präfektur einer Verwaltungseinheit in Marokko trägt, darüber hinaus bei dem zweiseitigen Dokument lediglich die arabischsprachige Seite ausgefüllt ist und es sich dabei offensichtlich um eine Durchpausung handelt, weiters auf der französischsprachigen Seite die zum Ausfüllen vorgesehenen Stellen leer sind. Darüber hinaus ist die angebliche Geburtsurkunde mit einem Stempel "14 AVR 2014", somit 14.04.2014 versehen, der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch, er habe diese Geburtskurkunde seit ungefähr zwei Jahren, somit ungefähr seit August 2013. Daher ist das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument in hohem Maße zweifelhaft und nicht geeignet, seine Identität zu belegen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsbürger ist und aus Marokko stammt, gründet sich auf seine Angabe vor der belangten Behörde, er spreche marokkanischen Akzent sowie sein diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist offensichtlich.
Dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebt, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen sowie der Aussage seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienenen Freundin. Dass das ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erschienene Kind das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers sowie der Zeugin ist, konnte nicht durch die Vorlage geeigneter Dokumente bewiesen werden; obwohl der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27.01.2015 erklärte, die diesbezügliche Geburtsurkunde werde ehestmöglich vorgelegt, erfolgte dies bislang nicht.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an keinen schweren physischen oder psychischen Krankheiten leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden, sowie in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig war und arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführe macht - dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen geltend, er habe ungefähr im Jahr 1995, jedenfalls jedoch im Alter von neun Jahren, gezwungenermaßen islamistische Terroristen in Marokko unterstützt und werde nun von diesen gesucht und bedroht, da er über deren Organisation und Vorgangsweise Bescheid wisse.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Behördenverfahren angab, er stamme aus Algerien und auch im Schriftsatz vom 27.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber keine anderslautenden Angaben erstattete sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Angaben dahingehend korrigierte, er stamme aus Marokko. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers insgesamt nachhaltig erschüttert.
Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entbehrt darüber hinaus jeder Glaubhaftigkeit, wenn er vorbringt, er habe die Terroristen durch den Transport von Waffen unterstützt, indem er als Neunjähriger eine mit Rollen versehene und eben mit Waffen vollgefüllte Tasche mit einer Länge von einem Meter, der Breite von einem halben Meter sowie der Höhe von mehr als einem Meter über eine Entfernung von 15 Kilometern gezogen habe. Zur Angabe der Entfernung mit 15 Kilometern ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei mehrmaliger Nachfrage bei dieser Angabe blieb. Dabei ist in erster Linie auszuschließen, dass ein Neunjähriger in der Lage ist, eine mit Waffen gefüllte Tasche mit einem Fassungsvermögen von ungefähr 500 Litern fortzubewegen, sei es auch auf Rollen, noch unglaubhafter wird das Vorbringen dadurch, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe dies über eine Distanz von 15 Kilometern getan, dementsprechend war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, auch nur eine grobe Angabe dazu zu machen, wie lange er für diese Strecke benötigte, darüber hinaus ist gänzlich unglaubhaft, dass einem Neunjährigen ein derartiger Wert zum Transportieren anvertraut würde.
Unglaubhaft ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in einer namentlich genannten größeren Stadt in Frankreich einen in dieser Stadt wohnhaften Bekannten seines Vaters zufällig in der Straßenbahn getroffen und dieser habe ihn vor der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bzw. davor, dass er dort von Terroristen gesucht werde, gewarnt, die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Nachnamen dieses Bekannten anzugeben, weiters dadurch, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Frankreich den Beruf des Frisörs erlernt und ein Diplom bekommen, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers jedoch als Zeugin angab, der Beschwerdeführer habe in Italien den Beruf des Frisörs erlernt.
Aus all dem ergibt sich, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Jedoch wäre dieses Vorbringen, auch wenn es zuträfe, nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer damit eine Verfolgung durch Private geltend macht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der marokkanische Staat nicht willens oder in der Lage ist, vor einer Privatverfolgung durch Terroristen Schutz zu gewähren.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu den aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat gewährt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie oben unter 2.3 ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45). Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine Gründe für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht, daher kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.
Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in seinem Herkunftsstaat aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), ist nicht anzunehmen, zumal er in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig war. Weiters ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu beachten, dass der Beschwerdeführer zudem Hilfe zur Reintegration, Schulung, Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Projektbegleitung und auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben von verschiedenen Institutionen in Anspruch nehmen kann. Im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen ist daher nicht davon auszugehen, dass der weder an schweren physischen noch psychischen Krankheiten leidende, arbeitsfähige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in seiner Existenz bedroht wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH). Das Vorliegen im Lichte dieser Ausführungen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr dorthin allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer weder behauptet noch bot sich dafür ein Anhaltspunkt. Daher kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Somit ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Mit der gegenständlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie subsidiären Schutz bestätigt. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder
weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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