BVwG I402 2115959-1

I402 2115959-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Revision zulässig, Telefax, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG I402 2115959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2115959.1.00

Spruch

I402 2115959-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch RA Dr. Ulrich Karl JANOVSKY, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.07.2015, Zl. VII-AP0501-15/0005-B, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG, § 13 Abs. 5 und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 07.07.2015 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) auf Antrag des Mitbeteiligten in einem Spruchpunkt 1. fest, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Oberkellner für die beschwerdeführende Partei in den Zeiträumen "15. Januar bis 20. April 2014 und 1. Oktober 2014 bis 8. Februar 2015" der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz unterlag. Den Antrag des Mitbeteiligten, "die Angelegenheit zur Prüfung strafrechtlicher Relevanz der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben", wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des Bescheides zurück.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren anwaltlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde der belangten Behörde mit 4-seitigem Faxschreiben vom 05.08.2015 übermittelt. Laut dem am Faxschreiben dokumentierten Zeitpunkt der Übertragung fand die Faxsendung am 05.08.2015 um 18:27:33 Uhr statt. Im Beschwerdeschriftsatz findet sich zum Zustellzeitpunkt des angefochtenen Bescheides die folgende Angabe (Anonymisierungen in eckigen Klammern stammen vom Bundesverwaltungsgericht): "Die [beschwerdeführende Partei] erstattet gegen den Bescheid vom 07.07.2015, zugestellt am 08.08.2015, binnen offener Frist nachfolgende Beschwerde ...".

3. Unter Hinweis auf die Unstimmigkeit zwischen dem angegebenen Zustelldatum und dem Datum der Beschwerde gab die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme, indem sie sie ersuchte mitzuteilen, "ob es sein kann, dass [ihr] der oben genannte Bescheid laut [ihren] eigenen Angaben am 08.08.2015 zugestellt wurde, die Beschwerde dagegen jedoch tatsächlich am 05.08.2015 um 18:27 Uhr per Fax bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingelangt ist". Darauf antwortete der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit E-Mail vom 10.09.2015 wie folgt: "Der Bescheid wurde meiner Kanzlei am 08.07.2015 zugestellt, aufgrund eines Tippfehlers ist das Zustelldatum in der Beschwerde irrtümlich mit 08.08.2015 angegeben".

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid am 07.07.2015 der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, was sich eindeutig aus dem E-Mail vom 10.09.2015 ergebe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei am 05.08.2015, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, um 18:27 Uhr bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingebracht worden. Unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 32 AVG zum Fristbeginn und Fristende habe die vierwöchige Beschwerdefrist am (Mittwoch) 08.07.2015 zu laufen begonnen und damit am (Mittwoch) 05.08.2015 geendet. Den amtlichen Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung sei die Erreichbarkeitskundmachung der Tiroler Gebietskrankenkasse zu entnehmen, in der unter dem Punkt "Zeiten für die Entgegenahme schriftlicher Sendungen (Amtsstunden)" Folgendes ausgeführt werde:

"Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) der TGKK sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der TGKK gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden". Für die TGKK seien laut der Verlautbarung Nr. 50/2015 folgende Amtsstunden für den Parteienverkehr kundgemacht worden: "In der Hauptverwaltung in Innsbruck von Montag bis Donnerstag 7:30 bis 15:00 Uhr und Freitag 7:30 bis 14:00 Uhr". Die Beschwerde sei am 05.08.2015 um 18:27 Uhr per Fax bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingelangt. Da dieser Tag ein Mittwoch war, sei das Ende der Amtsstunden um 15:00 Uhr gewesen, so dass die Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Donnerstag als eingebracht gelte. Die Beschwerde sei daher verspätet.

5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am (Montag) 21.09.2015 zugestellt. Der Vorlageantrag wurde am (Donnerstag) 01.10.2015 zur Post gegeben.

Im Vorlageantrag beantragt die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde "dem Verwaltungsgericht Tirol vorzulegen", der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Mitbeteiligte nicht bis 08.02.2015 sondern nur bis 03.12.2014 der Pflichtversicherung gemäß ASVG und AlVG unterlegen sei. Der der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegenden Annahme der Verspätung tritt der Vorlageantrag mit folgenden Argumenten entgegen: Laut der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid könne dieser binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung angefochten werden und sei die Beschwerde bei der Tiroler Gebietskrankenkasse schriftlich einzubringen. Die Beschwerde könne somit schriftlich auf dem Postweg oder schriftlich per Telefax eingebracht werden; für die Übermittlung per Telefax sei im Briefkopf des Bescheides die Telefax-Nummer 059160-51249 angegeben. Die Beschwerde sei am letzten Tag der Frist, dem 05.08.2015 um 18:27 Uhr schriftlich per Telefax eingebracht worden und "noch an diesem Tag, somit fristgerecht bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingelangt". Wäre die Beschwerde schriftlich mittels eingeschriebenem Brief am 05.08.2015 (irgendwann zu den normalen Öffnungszeiten von Postabgabestellen irgendwo in Österreich) zur Post gegeben worden, wäre sie frühestens am darauffolgenden Tag, somit dem 06.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt und hätte dort nicht vor dem 06.08.2015 behandelt werden können. Die fristgerecht am letzten Tag zur Post gegebene Beschwerde wäre für diesen Fall unabhängig von Öffnungs-, Amts- oder Servicezeiten der TGKK jedenfalls fristgerecht eingebracht worden. Nichts anderes könne für die Einbringung der Beschwerde mittels Telefax am letzten Tag der Frist an die angegebene Telefax-Adresse gelten. Die Beschwerde sei zeitgerecht am letzten Tag der Frist übermittelt worden und bei der Adressatin eingelangt und konnte ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. Der Hinweis auf "Servicezeiten Hauptverwaltung" oder die Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde über die Amtsstunden könne "im Rechtsmittelverfahren nach dem AVG" nicht dazu führen, dass die 4wöchige Rechtsmittelfrist unzulässig um die Stunden zwischen dem Ende der jeweiligen Amts- oder Servicezeiten (zB 15:00 Uhr) bis zum Ende des Kalendertages um 24:00 Uhr verkürzt wird. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass es im Belieben der belangten Behörde liege, wie lange eine in Tagen oder Wochen bestimmte gesetzliche Rechtsmittelfrist gelte. An einem Freitag würde beispielsweise die Frist schon um 12 Uhr Mittag enden, die vierwöchige Frist wäre sohin um 12 Stunden verkürzt, bei einem Ende der Amtszeit um 15 Uhr wäre die Verkürzung nur neun Stunden. Offenkundig erkenne auch die belangte Behörde diesen Umstand, da sie in der Vorentscheidung ausführe, dass die Beschwerde erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am Donnerstag als eingebracht "gelte", was wiederum indiziere, dass die Beschwerde tatsächlich früher eingebracht "wurde" und eingelangt war. Schließlich werde auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag "binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise eingebracht werden könne. Auch diese Frist sei nicht mit dem Ende der Amtsstunden oder Servicezeiten der Hauptverwaltung oder einer Außenstelle begrenzt, sondern ende am letzten Tag der Frist, das sei der 05.10.2015 um 24:00 Uhr.

6. Mit Schreiben vom 13.10.2015 (eingelangt am 19.10.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters am (Mittwoch den) 07.07.2015 zugestellt.

1.2. Die Beschwerde wurde mit Fax an die belangte Behörde unter Verwendung der im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angegebenen Fax-Nummer 059160-51249 übermittelt, die der Hauptverwaltung der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, zugeordnet ist. Diese Übermittlung erfolgte am (Mittwoch den) 05.08.2015 um 18:27 Uhr.

1.3. Im angefochtenen Bescheid ist (abgesehen von der oben angeführten Faxnummer) Folgendes zur Erreichbarkeit der belangten

Behörde angegeben: "Hauptverwaltung, Klara-Pölt-Weg 2, 6020

Innsbruck ... Servicezeiten Hauptverwaltung: Montag bis Donnerstag

von 7:30 bis 15:00 Uhr, Freitag von 7:30 bis 14:00 Uhr, Servicezeiten Außenstellen Montag bis Freitag von 7:30 bis 14:00 Uhr

...".

1.4. In der am 09.04.2015 in der "Amtlichen Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet" (www.avsv.at) unter der Verlautbarungsnummer 50/2015 von der Tiroler Gebitskrankenkasse verlautbarten "Änderung einer Kundmachung von Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten nach § 13 AVG (Erreichbarkeitskundmachung)" heißt es auszugsweise:

"In der Hauptverwaltung der Tiroler Gebietskrankenkasse

Für die Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen an die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) werden gemäß § 13 Abs. 2 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (ausschließlich) folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:

...

Für Sendungen per Telefax

Telefaxanschluss:

059160 - 300 (Poststelle, für alle Sendungen, für die keine andere Telefaxnummer angeführt ist)

aus dem Ausland: +43 59160 - 300

...

Zeiten für die Entgegennahme schriftlicher Sendungen (Amtsstunden)

Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) der TGKK sind auch außerhalb der Amtsstunden (siehe unten) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der TGKK gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

Rückfragen bei technischen Problemen und zum Einlagen der Anbringen (Vollständigkeit, Lesbarkeit etc.) sind an die Geschäftsstelle unter der

Telefonnummer: 0591600, aus dem Ausland: +43 591600

Für die TGKK werden folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kundgemacht:

In der Hauptverwaltung in Innsbruck von Montag bis Donnerstag von

7. 30 bis 15.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 14.00 Uhr; in den Außenstellen von Montag bis Freitag von 7.30 bis 14 Uhr; außer an gesetzlichen Feiertagen, sowie am 24. und 31. Dezember.

Die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und die Fristenberechnung richten sich nach den jeweiligen Verfahrens-vorschriften, z. B. nach § 13 Abs. 5 AVG.

..."

1.5. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am (Montag) 21.09.2015 zugestellt. Der Vorlageantrag wurde an die belangte Behörde adressiert, am (Donnerstag) 01.10.2015 zur Post gegeben und langte bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde per Telefax an die belangte Behörde sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist auch der Inhalt der Erreichbarkeitsverlautbarung der Tiroler Gebietskrankenkasse. Dieser lässt sich zudem aus dem Internet und aus dem Akteninhalt nachvollziehen. Das gegen die Annahmen der Beschwerdevorentscheidung gerichtete Vorbringen zielt der Sache nach ausschließlich auf die Frage der Richtigkeit der zugrunde liegenden rechtlichen Prämissen ab, bestreitet die darin festgestellten Tatsachen aber nicht. Der Vorgang (und Tag) der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und der Vorgang (und Tag) der Einbringung des Vorlageantrags können aufgrund unbedenklicher Urkunden im Akteninhalt festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

3.1.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den im Vorlageantrag enthaltenen Antrag, die Beschwerde "dem Verwaltungsgericht Tirol" vorzulegen, für unbeachtlich gehalten und die Beschwerde - in zutreffender Weise - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3.1.2. Gemäß § 414 Abs. 2 leg.cit. entscheidet über eine solche Beschwerde (sofern - wie hier - kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wird) der Einzelrichter.

3.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.3. Verspätung der Beschwerde

3.3.1. Die Frist zur Einbringung von Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (- ein solcher liegt hier vor -) mit dem Tag der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Ist - wie hier - ein (Zustell)Bevollmächtigter bestellt, ist die Zustellung bewirkt, wenn der Bescheid an diesen Bevollmächtigten als Empfänger adressiert und vorgenommen wurde (§ 9 ZustG).

Gemäß § 12 VwGVG sind (im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

3.3.2. Gemäß § 32 AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (hier der vierten Woche nach der Woche vom 08.07.2015), der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (hier: Mittwoch). Die Beschwerdefrist endete daher am Mittwoch, 05.08.2015.

3.3.3. § 33 Abs. 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E Mail (vgl. VwSlg. 18.418 A/2012 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, mwN, sowie VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089, weiters auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 [BGBl. I Nr. 5/2008], 294 BlgNR 23. GP, 11 [zu § 13 AVG]).

3.3.4. Die Beschwerde ist noch am letzten Tag der Beschwerdefrist tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt, allerdings unbestritten nicht mehr innerhalb der Amtsstunden (das Fax wurde um 18:27 Uhr versendet). Die belangte Behörde hat in ihrer "Kundmachung von Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten nach § 13 AVG (Erreichbarkeitskundmachung)" im Internet bekannt gemacht, dass Anbringen per Fax, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.

3.3.5. Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind nach den bereits zitierten Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR 23. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (VwSlg. 18.418 A/2012 unter Hinweis auf die Erläuterungen 294 BlgNR 23. GP, 11).

3.3.6. Soweit mit dem Vorbringen im Vorlageantrag der Sache nach eine Gleichstellung von Rechtsmitteln, die am letzten Tag der Frist nach Enden der Amtsstunden mit Fax eingebracht werden, mit solchen, die postalisch eingebracht werden, eingefordert wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Differenzierung aus dem Gesetz folgt und dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 19.849/2014 ausgesprochen hat, dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Das Vorbringen vermag daher die Auswirkungen der Erreichbarkeitskundmachung der belangten Behörde nicht in Frage zu stellen.

3.3.7. Soweit sich die Argumentation des Vorlageantrages auf die Hinweise der Rechtsmittelbelehrung beruft, ist zu ihr entgegnen, dass die Information darüber, wann ein Rechtsmittel, das nicht zur Post gegeben wird, per E-Mail oder Fax übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten, nicht in der Rechtsmittelbelehrung angegeben werden muss, sondern sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 AVG ergibt (VwSlg. 18.418 A/2012).

3.3.8. Die per Fax übermittelte Beschwerde wurde daher am letzten Tag der Frist nach den gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten Amtsstunden eingebracht und ist damit verspätet.

3.4. Folgen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im "Ausgangsbescheid" vom 07.07.2015 eine meritorische Erledigung (Feststellung der Versicherungspflicht) und sodann mittels Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 eine Formalentscheidung (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung) getroffen. Es liegt derzeit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem solchen Fall als Entscheidung über den Vorlageantrag zu gelten hat (bei dieser Sichtweise käme vorliegendenfalls wohl eine Bestätigung der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung und folglich eine Abweisung durch Erkenntnis in Betracht) oder ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - ungeachtet der vorherigen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - jedenfalls als Entscheidung "über die Beschwerde" zu ergehen hat. Der erkennende Richter folgt der zuletzt genannten Auslegung: Dies zum Einen, weil sie näher am Wortlaut des VwGVG ist (dieses sieht ausdrücklich vor, dass "dem Verwaltungsgericht" nicht etwa der Vorlageantrag, sondern "die Beschwerde" vorgelegt wird, und zwar "zur Entscheidung") und zum Anderen, weil sie auch der in den parlamentarischen Materialien zum VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP) erwähnten Anknüpfung an § 276 BAO (alt) entspricht (vgl. zu dieser Auslegung näher auch den Beschluss BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1). Diese Auslegung hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen hat und dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt und die Beschwerdevorentscheidung somit (eo ipso) hinfällig wird (dh. aus dem Rechtsbestand ausscheidet).

3.5. Der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig; eine mündliche Verhandlung wurde von der - anwaltlich vertretenen - beschwerdeführenden Partei weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt, auch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz und im Vorlageantrag enthält nichts, was auf einen (zumindest konkludenten) Antrag auf eine mündliche Verhandlung hindeuten würde. Im Übrigen handelt es sich um eine die Beschwerde zurückweisende Entscheidung, so dass diese gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es - wie unter Pkt. II.3.4. ausgeführt - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages nach dem VwGVG fehlt.

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