G308 2005036-1•BVwG G308 2005036-1
G308 2005036-1Tribunal administratif fédéral21 oct. 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>Entgelt, Ermittlungspflicht, Gesellschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche Abhängigkeit,<br/>Selbstständigkeit, Versicherungspflicht, wirtschaftliche<br/>Abhängigkeit
G308 2005036-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013, GZ. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen
Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RAe XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013, GZ. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II.
wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) wurde für den Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2009 eine am 31.03.2010 abgeschlossene Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt.
Mit Schreiben vom 04.04.2010 beantragte die BF, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: GF) die Ausstellung eines Bescheides, sowie, die Eintreibung der vorgeschriebenen Beiträge bis zum Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens aufzuschieben.
Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) vom 13.07.2010, Zl. XXXX, entsprochen. Mit Spruchpunkt I. dieses Bescheides sprach die GKK aus, dass die im Anhang I. zu diesem Bescheid genannten Personen gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 ASVG idgF in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG idgF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und dem dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 49.267,92 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 31.10.2010 sowie der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.
Aus dem beigefügten Anhang I. zum Spruchpunkt I. lassen sich folgende, in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogene Personen entnehmen:
XXXX (im Folgenden: BA), VSNR: XXXX, im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009;
XXXX (im Folgenden: DK), VSNR: XXXX, im Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2009;
XXXX (im Folgenden: MR), VSNR XXXX, im Zeitraum 04.08.2008 bis 30.01.2009;
XXXX (im Folgenden: GS), VSNR XXXX, im Zeitraum 02.04.2009 bis 31.12.2009.
Begründend wurde in diesem Bescheid zu Punkt 1.a. festgestellt, dass die vier, in Anhang I. genannten, Personen jeweils zu verschiedenen Zeiten als Fernfahrer für die BF beschäftigt waren, darüber hinaus auch zu Kommanditisten der BF bestellt und jeweils eine Hafteinlage von EUR 200,00 geleistet worden sei. DK sei darüber hinaus ab 08.06.2009 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt worden. Alle Fernfahrer seien ab einem gewissen Zeitpunkt auch bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die vier Kommanditisten wären als LKW-Fahrer für die BF tätig gewesen und hätten für diese Transporte mit LKWs, welche die BF von anderen Firmen gemietet habe, durchgeführt. Hauptauftraggeberin und gleichzeitig Vermieterin der LKWs sei die Firma XXXX (im Folgenden: JP) gewesen. Die Aufträge der einzelnen Fuhren seien teilweise von den Firmen direkt an die als Fernfahrer tätigen Kommanditisten herangetragen worden. Diesfalls habe der Komplementär und GF Kontakt mit dem Vermieter des LKWs aufgenommen und dessen Erlaubnis eingeholt, den Auftrag mit dem gemieteten LKW durchführen zu dürfen. Diese Entscheidung hätten die Kommanditisten nicht selbstständig treffen dürfen und sei jedenfalls mit dem GF Rücksprache zu halten gewesen. Die Miete für die LKWs hätte lediglich EUR 1,00 betragen, wenn ein Auftrag der vermietenden Firma JP durchgeführt worden sei. Sonst sei von der BF eine höhere Miete für die Durchführung anderer Aufträge bezahlt worden. Die BF habe die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von den Firmen, für welche sie Aufträge durchgeführt habe, ersetzt bekommen. Dabei habe ein Teil des Entgelts für die Arbeitsstunden der jeweilige Fahrer/Kommanditist erhalten (EUR 12,00 von den insgesamt vereinbarten EUR 14,00) und die restlichen EUR 2,00 pro Stunde die BF. Durch Multiplizierung der geleisteten Stundenzahl mit den EUR 12,00 sei ein monatlicher Betrag errechnet worden von dem auf einem vorgefertigten Formular mögliche Ausgaben, wie bspw. Diäten, Sozialversicherung, Zusatzversicherung, Finanzamt, Steuern, Telefon, Büromiete, Buchungsspesen etc. in Abzug gebracht worden seien. Auf dieser "Monatsabrechnung" habe sich auch eine mit "Vorsteuer" überschriebene Spalte befunden, zusätzlich auch eine mit Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Zahllast. Die Monatsabrechnung habe im Briefkopf die BF enthalten sowie deren Daten. Für jeden Fahrer (und Kommanditisten) sei zusätzlich am Monatsende eine handschriftliche "Gewinnberechnung" durchgeführt worden, wobei die getätigten Abzüge zwischen den beiden Abrechnungen nicht übereingestimmt hätten. Der durch handschriftliche Gewinnberechnung ermittelte Auszahlbetrag sei monatlich an die Fahrer/Kommanditisten ausgezahlt worden. Diese hätten zusätzlich Reisekostenaufzeichnungen geführt, wobei die Diäten auf den Monatsabrechnungen als Abzüge angeführt worden seien, auf der handschriftlichen Abrechnung jedoch nicht. Die anderen bei der BF beschäftigten und zur Sozialversicherung angemeldeten Fahrer hätten dieselben Reisekostenaufzeichnungen geführt. Die BF hätte monatlich im Nachhinein eine Aufstellung über die durchgeführten Aufträge der Firma JP übermittelt. Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich gewesen, mit welchem LKW wie viele Fuhren durch welchen Fahrer, sowie die Gesamtzahl der Stunden ausgeführt worden waren. Diese Stundenanzahl sei in der Regel mit dem Stundensatz von EUR 14,00 multipliziert, die Umsatzsteuer ausgewiesen und zum Nettobetrag addiert worden. In dieser Aufstellung sei nicht zwischen den selbstständig tätigen Kommanditisten und den anderen Fahrern differenziert worden. Die jeweilige Buchhaltung der Kommanditisten sei durch den GF der BF ausgeführt worden und seien die Kommanditisten nicht in der Lage gewesen, diese selbstständig durchzuführen. Urlaube hätten mit dem GF abgesprochen werden müssen, da für die Zeit der Abwesenheit ein Ersatzfahrer eingestellt habe werden müssen. Dasselbe galt für krankheitsbedingte Abwesenheiten, wo auch der GF die Vertretung übernommen habe. Aufgrund der Komplexität der Tätigkeit sei eine Vertretung durch einen Ersatzfahrer ohne Einschulung keinesfalls möglich gewesen. Die Dienstnehmer seien darüber hinaus in einer Art Dienstplan eingeteilt gewesen. Hätte ein Fahrer einen Auftrag abgelehnt, so hätte dies disziplinäre Konsequenzen durch den GF ("werde ihn aus der Firma entfernen") zur Folge gehabt. Für sämtliche Miet-LKW sei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden. Der zu entrichtende Selbstbehalt in der Höhe von EUR 400,00 sei zwischen BF und dem Fahrer/Kommanditisten geteilt worden. Dies aufgrund einer Vereinbarung des GF mit der Firma JP, um sicherzustellen, dass der GF darauf achte, dass seine Fahrer mit den Fahrzeugen nicht fahrlässig agieren würden. Den Kommanditisten seien im Gesellschaftsvertrag keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden und sei aufgrund dieses Sachverhalts in der GPLA die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden.
In Punkt 1.b. wurde festgestellt, dass der Fernfahrer XXXX (im Folgenden: AF) durch die BF in der Zeit von 05.03.2008 bis 21.06.2008 zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei und sich aus den Stundenaufzeichnungen ergebe, dass AF insgesamt 798,5 Stunden, davon 165,5 Überstunden, gearbeitet habe und von der BF dafür ein Entgelt von insgesamt EUR 5.129,79 erhalten habe. Da ihm aber eine kollektivvertragliche Entlohnung in der Höhe von EUR 6.308,20 gebührt habe, hätten für die Differenz zum kollektivvertraglichen Anspruchslohn von EUR 1.178,41 die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge nachverrechnet werden müssen.
Zu den geringfügig beschäftigten Dienstnehmern wurde unter Punkt 1. c. angeführt, dass Frau XXXX (im Folgenden RT) und Frau XXXX (im Folgenden: SK) im Zeitraum Juli bis September 2007 parallel als geringfügige Dienstnehmerinnen beschäftigt gewesen seien und sich aus der Addition von deren Entgelten eine Überschreitung des eineinhalbfachen der Geringfügigkeitsgrenze ergebe. Die BF habe eine Dienstgeberabgabe nicht entrichtet und habe eine solche daher im Zuge der Prüfung nachverrechnet werden müssen.
Laut Punkt 1.d. des Bescheides hätten die entrichteten Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ebenfalls nachverrechnet werden müssen, da für Frau XXXX (im Folgenden: ER), welche zwischen 02.11.2009 und 31.12.2009 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages als Reinigungskraft bei der BF geringfügig beschäftigt worden sei, keine Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge entrichtet worden seien. Im Zuge der Prüfung hätten sich weiters Differenzen bei den im Jahr 2006 übermittelten Beitragsgrundlagen für die Ermittlung des Betrages der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse ergeben und habe daher ein Betrag von EUR 9,90 nachverrechnet werden müssen.
In der Beweiswürdigung (Punkt 2.) stützte sich die GKK auf die durchgeführte GPLA und dabei erhobenen Unterlagen und Beweismittel, die Niederschrift mit dem GF der BF vom 07.10.2009, den Leistungsabrechnungen mit der Firma JP, den Monatsabrechnungen mit den Kommanditisten, den Gesellschafts- und Beschäftigungsverträgen, der Bestellungsurkunde des DK zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG, dem an die SVA gerichteten Feststellungsantrag des GF der BF vom 21.01.2010, und den ausgefüllten Fragebögen von den zwei Fahrern/Kommanditisten GS und BA. Zusammengefasst war die GKK der Ansicht, dass den persönlich gemachten Angaben des GF der BF eine höhere Beweiskraft zugemessen werden müsse, als den in den Fragenbögen schriftlich gemachten Angaben von GS und BA.
Nach Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die GKK in ihrer rechtlichen Beurteilung zu den Kommanditisten aus, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausgeschlossen sei, dass ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur KG als Dienstgeberin beschäftigt sein könne und daher auch eine Versicherungspflicht iSd § 4
Abs. 2 ASVG in Betracht komme (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0170). Weiters sei ungeachtet dessen, dass sich die Arbeitspflicht des Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, zu prüfen, ob es sich um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit handle (VwGH vom 31.01.2007, Zl 2005/08/0178).
Zur persönlichen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass einer zeitlichen und organisatorischen Eingliederung in den Unternehmensbereich des Arbeitgebers dann keine wesentliche Bedeutung zukommen werde, wenn die Arbeitsleitung, zu der ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, überwiegend oder gänzlich außerhalb örtlicher Einrichtungen, die dem Arbeitgeber zugerechnet werden könnten, erbracht werde (VwGH vom 01.12.1992, Zl. 88/14/0115). Dies treffe auf die als LKW-Fahrer tätigen Kommanditisten zu, da die Transporttätigkeit außerhalb des Sitzes der BF durchgeführt werde. Es sei daher vorwiegend die Weisungsbindung und persönliche Arbeitspflicht der Kommanditisten zu untersuchen. In Bezug auf die konkrete Ausführung der Tätigkeit sei jedenfalls von einer stillen Autorität der BF auszugehen. Die Kommanditisten hätten weiters nicht über die Annahme von Aufträgen selbst entscheiden dürfen, sondern hätten mit dem GF der BF Rücksprache halten müssen. Urlaube seien mit dem GF abzusprechen und Krankheiten bekanntzugeben gewesen. Diesfalls sei der GF entweder selbst als Ersatzfahrer tätig geworden oder habe einen solchen eingestellt. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht bestanden, und sei ein solches schon aufgrund der Komplexität der Tätigkeit und der erforderlichen Einschulung ausgeschieden. Die Kommanditisten seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten im Falle einer Verweigerung von Fuhren mit disziplinären Maßnahmen, nämlich insbesondere der "Entfernung aus der Firma" zur rechnen gehabt. Die Reisekostenaufzeichnungen der Kommanditisten würden demselben Umfang wie den vollbeschäftigten Dienstnehmern der BF entsprechen. Monatsabrechnungen und Gewinnbeteiligungen seien vom GF erstellt worden, wodurch dieser auch die Möglichkeit gehabt habe, die Tätigkeit und die Arbeitszeit der Kommanditisten zu kontrollieren. Die gesamte Buchhaltung sei vom GF geführt worden. Die Kommanditisten wären darüber hinaus auch wirtschaftlich abhängig gewesen, da auf den Mietverträgen für die LKWs mit der Firma JP die BF als Mieterin eingetragen gewesen sei. Wurden Aufträge direkt an Kommanditisten herangetragen, hätten diese mit dem GF Rücksprache halten müssen, ob sie eine bestimmte Fuhre mit dem gemieteten LKW durchführen duften. Schon daraus ergebe sich eine fehlende Verfügungsmacht der Kommanditisten über die von der Firma JP zur Verfügung gestellten LKWs. Schäden am LKW bzw. der Selbstbehalt seien zur Hälfte von der BF ersetzt worden und sei diese Aufteilung zw. BF und Fahrer mit dem GF und der Firma JP zur Sicherstellung von sorgfältiger Arbeit durch die Kommanditisten vereinbart worden. Ein Unternehmerwagnis der Kommanditisten sei nicht vorhanden gewesen und habe sich deren "Gewinnbeteiligung" nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und nicht nach der Höhe der geleisteten Kommanditeinlage gerichtet. Durch den Gesellschaftervertrag seien weiters keine Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden und unternehmerische Entscheidungen lediglich vom GF der BF als Komplementär getroffen worden. Die monatliche "Gewinnbeteiligung" an die Kommanditisten sei trotz des Antrages auf Konkurseröffnung der BF (welcher mangels Kostendeckung abgewiesen wurde) ausbezahlt worden und spreche diese Vorgehensweise gegen ein von Kommanditisten zu tragendes Unternehmerwagnis. Vielmehr habe es sich bei der monatlichen "Gewinnbeteiligung" um Lohnzahlungen für die Tätigkeit als LKW-Fahrer gehandelt. Auch aus steuerlicher Sicht würde es sich um nichtselbstständige Tätigkeiten handeln. Die Kommanditisten AB, DZ, MR und GS hätten daher ihre Tätigkeit als LKW-Fahrer in einem Verhältnis sowohl persönlicher als auch wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeführt, seien auch gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig gewesen und sei jedenfalls von einer Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen gewesen. Es hätten daher Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 47.576,95 nachverrechnet werden müssen und orientiere sich diese Nachverrechnung an der an die Kommanditisten ausbezahlten "Gewinnbeteiligung".
In Bezug auf AF wurde nach Anführung der relevanten §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG und Wiederholung der bereits angeführten Feststellungen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass ein Dienstnehmer jedenfalls Anspruch auf das kollektivvertraglich festgelegte Entgelt habe und im Zuge der Überprüfung für die diesbezügliche Differenz zwischen tatsächlichem Entgelt und Anspruchslohn in der Höhe von EUR 1.178,41 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse in der Höhe von insgesamt EUR 488,22 nachverrechnet hätten werden müssen.
Zu den geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen führte die GKK aus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz (DAG) die Dienstgeber für alle bei ihnen geringfügig beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage zu entrichten hätten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der geringfügig beschäftigten Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG (= Geringfügigkeitsgrenze) übersteige. Diese Geringfügigkeitsgrenze habe im Jahr 2007 bei EUR 341,16 gelegen, das Eineinhalbfache davon seien EUR 511,74. Von Juli bis einschließlich September 2007 sei RT und SR parallel geringfügig bei der Dienstgeberin beschäftigt gewesen. Während dieser drei Monate habe die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der geringfügig beschäftogten Personen EUR 646,00 im Juli und EUR 613,00 im August und September betragen. Da daher die relevante Bezugsgröße von EUR 511,74 überschritten worden sei, hätte die BF gemäß § 1 Abs. 1 DAG eine Dienstgeberabgabe leisten müssten, was sie in diesen drei Monaten nicht getan habe und daher eine Summe von EUR 322,44 nachzuverrechnen gewesen sei.
Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der ER bei der BF beruhe auf privatrechtlichem Vertrag, weshalb dieses dem BMSVG unterlegen sei. Das Dienstverhältnis der ER habe zwei Monate gedauert, und wären für den zweiten Monate gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG von der BF Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten gewesen. Diese nicht entrichteten Beiträge in der Höhe von EUR 5,33 seien daher ebenfalls nachzuverrechnen gewesen. Im Zuge der Prüfung der Differenzen bei den im Jahr 2006 übermittelten Beitragsgrundlagen hätte sich eine weitere Differenz in der Höhe von EUR 9,90 ergeben.
Zusätzlich seien anteilige Verzugszinsen in der Höhe von EUR 865,08 in Rechnung gestellt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht der mit 02.08.2010 datierte Einspruch mit der Begründung erhoben, dass die gegenständlichen Kommanditisten seit ihrem Eintritt in die BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) ordnungsgemäß versichert gewesen seien und eine Doppelversicherung vom Gesetz nicht gefordert sei. Der GF habe mit Schreiben vom 21.01.2010 einen Feststellungsantrag an die SVA gerichtet, welcher ordnungsgemäß an die GKK weitergeleitet worden sei. Dieser Feststellungsantrag wäre jedoch nicht fristgerecht bis zum 25.02.2010 beantwortet worden und finde sich eine diesbezügliche Antwort erst im Bescheid vom 13.07.2010. Eine Rückverrechnung sei wegen der gesetzlichen Feststellungsfrist von vier Wochen durch die von der GKK begangene Fristversäumnis von mehr als sechs Monaten als verfristet anzusehen und der Bescheid nach dem Dafürhalten des GF nicht geeignet, Rechtskraft zu erreichen. Eine eingehende Begründung zu den einzelnen Punkten des Bescheides würde erarbeitet und nachgereicht werden, wozu angemessene Zeit nötig sei. Dessen ungeachtet werde schon jetzt der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben und der vom GF der BF schriftlich erbetenen rechnerischen Trennung der in der BF befindlichen Kommanditisten von den bei der BF tätigen Kraftfahrern zu entsprechen. Für die als Kraftfahrer beschäftigten Personen möglicherweise bestehenden Abgabedifferenzen könne natürlich gesondert verhandelt werden und würde die BF eine Nachverrechnung bei einem Rückstand akzeptieren.
Am 15.10.2010 langte der Vorlagebericht der GKK vom 01.10.2010 samt dem Versicherungsakt beim Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) als zuständige Rechtsmittelbehörde ein. Die GKK stellte den bisherigen Verfahrensgang dar und wiederholte den gegenständlichen Sachverhalt. Zum Vorbringen des BF in seinem Einspruch führte die GKK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in Bezug auf die vorgebrachte unzulässige Doppelversicherung entgegengehalten werde, dass aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Prüfreihenfolge eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorrangig sei, was sich auch aus § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergebe, der ausdrücklich normiere, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nur eintrete, wenn nicht bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei. Zur angeführten Fristversäumnis beim Feststellungantrag der BF werde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid auf der durchgeführten GPLA basiere und nicht auf § 194a GSVG. Die BF habe selbst mit Schreiben vom 04.04.2010 die Ausstellung eines Bescheides verlangt und habe die GKK mit dem Bescheid vom 13.07.2010 diesem Antrag entsprochen. Die geforderte rechnerische Trennung sei im Bescheid sowohl bei den Feststellungen als auch in dessen rechtlicher Beurteilung erfolgt und könne daher die genaue Höhe der einzelnen Nachverrechnungspunkte leicht herausgelesen werden. Die seitens der BF angekündigte eingehende Begründung des Einspruchs zu den einzelnen Bescheidpunkten sei bis dato nicht übermittelt worden, sondern lediglich eine Vertretungsvollmacht des GF für die BF vorgelegt worden. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht gestellt worden und werde daher der Antrag gestellt, dem Einspruch der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
2. Mit Schreiben des LH vom 22.10.2010 wurde der BF der Vorlagebericht der GKK vom 01.10.2010 zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen vorgelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 06.12.2010, beim LH am 09.12.2010 einlangend, wurde die Vollmacht des rechtfreundlichen Vertreters der BF bekanntgegeben und in einem zum Vorlagebericht der GKK Stellung genommen.
Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Kommanditisten seien aus der vorliegenden Aktenlage nicht zu gewinnen. Es sei vielmehr richtig, dass die Bezug habenden LKW-Mietverträge jeweils zwischen der Firma JP als Vermieterin einerseits und dem jeweiligen Fahrern AB, MR, GS oder DK als Mieter andererseits unter Beitritt der BF abgeschlossen worden seien. Aus diesen Mietverhältnissen hätten die Kommanditisten solidarisch mit der BF für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag, so auch für Schäden an den gemieteten LKWs gehaftet. Sohin hätte der jeweilige Kommanditist als Fahrer selbst das Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, welches klar auf seine Unternehmereigenschaft und damit auf seine Selbstständigkeit schließen lasse. Dazu, dass die Kommanditisten über die Annahme von Transportaufträgen nicht selbst entscheidungsbefugt gewesen seien, werde ausgeführt, dass der GF auch Komplementär der BF gewesen sei und die Kommanditisten daher mit ihm freilich vereinzelt Rücksprache über die Annahme von Transportaufträgen gehalten hätten, wobei die Annahme von Aufträgen auch durch die Kommanditisten selbstständig aus eigenem erfolgen habe können. Die Mehrzahl der von den Kommanditisten selbstständig ausgeführten Transportaufträge seien von der Firma XXXX (im Folgenden: Z) direkt an diese vermittelt worden, ohne gleichzeitige Beauftragung der BF. Die BF habe weiters nie eine höhere Miete als EUR 1,00 für die LKWs bezahlt. Die unselbstständigen Fahrer hätten lediglich den kollektivvertraglichen Stundensatz von netto EUR 7,80 pro Stunde ins Verdienen gebracht, während die selbstständig tätigen Kommanditisten EUR 12,00 pro Stunde verdient hätten. Es sei daher sehr wohl differenziert worden. Der GF der BF habe für die Kommanditisten deshalb die Buchhaltung geführt, weil dieser über die erforderlichen Kenntnisse verfügt habe und viele selbstständige Unternehmer Steuerberater bzw. Buchhalter eigens mit diesen Aufgaben betrauen würden. Die Dienste des GF für die Kommanditisten in der Buchhaltung seien im Rahmen der Spesenabrechnung vergütet worden. Hinsichtlich der festgestellten "disziplinären Konsequenzen" durch den GF der BF bei einer grundlosen Ablehnung eines Transportauftrages durch die Kommanditisten werde auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen, wonach ein grober Verstoß gegen die Treuepflicht und den Gesellschaftszweck mit dem Verlust der Gesellschafterstellung mittels Gesellschafterbeschluss geahndet werden würde. Dies jedoch lediglich in den engen gesellschaftsrechtlichen Grenzen und bei wiederholter Missachtung durch einen Kommanditisten. Auch sei die Feststellung bezüglich der Aufteilung eines etwaigen Selbstbehaltes im Schadensfall nicht richtig. Diese Teilung habe vielmehr zwischen der Firma JP und den Kommanditisten selbst stattgefunden, wobei die BF selbst in die Schadenstilgung überhaupt nicht involviert gewesen sei. Die Versicherungsprämien habe alleine die Firma JP getragen.
Es sei richtig, dass die BF bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für AF insgesamt 165,5 Einheiten als Überstunden außer Acht gelassen habe, dies jedoch deshalb, da AF lediglich 4 Monate bei der BF beschäftigt gewesen sei und er der BF seine Überstunden zu keinem Zeitpunkt angezeigt habe. Mangels Nachweis derselben seien diese bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt worden zumal diesen nunmehr in Anschlag gebrachten Überstunden keinerlei Arbeitsleistung des AF gegenübergestanden habe.
SK sei als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin nicht für die BF sondern für den Kommanditisten AB in dessen eigenen Unternehmen tätig gewesen, ebenso wie ER.
Die GKK habe verfahrenswesentliche Punkte nicht oder nur unvollständig erfasst und keinerlei persönliche Zeugeneinvernahmen der Kommanditisten durchgeführt. Die GKK habe sich lediglich auf eine unrichtige Interpretation der Vertragsverhältnisse gestützt. Auch aus der Niederschrift des GF der BF ergebe sich eindeutig, dass die Kommanditisten in keinem Anstellungsverhältnis zur BF gestanden hätten, sondern lediglich im Rahmen selbstständiger Unternehmertätigkeit für Dritte tätig geworden seien, sodass weder eine persönliche noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei, um auch nur ein dienstnehmerähnliches Verhältnis zu begründen.
Zufolge des unbeschränkten und unbelasteten Eigentumsrechts an Gesellschaftsanteilen der BF durch die Kommanditisten liege Mitunternehmerschaft vor, sodass keine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sei, die eine SV-Pflicht der BF auslösen würde. Bei den Kommanditisten liege allenfalls eine Dienstnehmereigenschaft im Verhältnis zur Firma JP vor, jedoch keinesfalls zur BF. Auch die Nachverrechnung der Beiträge für AF sei aus genannten Gründen nicht zu Recht erfolgt, ebenso wenig wie für SK und ER.
Es werde der Antrag gestellt, dem Einspruch der BF gegen den Bescheid der GKK Folge zu geben, den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidung an die GKK zurückzuverweisen.
4. Diese Stellungnahme der BF wurde der GKK mit einem Schreiben des LH vom 10.12.2010 zur Gegenäußerung übermittelt, langte dort aber nicht ein. Mit einem weiteren Schreiben des LH vom 27.09.2011 wurde die Stellungnahme der BF daher neuerlich der GKK zur Gegenäußerung binnen einer Frist von vier Wochen zugestellt.
5. Die entsprechende Gegenäußerung der GKK vom 10.11.2011 langte beim LH am 18.11.2011 ein. Die GKK wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und begründete dieses im Wesentlichen mit den Angaben des GF der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2009, welche dem Bescheid exakt zugrunde gelegt worden seien. Entgegen den nunmehrigen Ausführungen der BF sei ein Mietvertrag für die Vermietung von allen LKWs abgeschlossen worden und als Mieter die BF angeführt. Ein Mietvertrag zwischen der Firma JP und den jeweiligen Fahrern sei nicht abgeschlossen worden. Die Ausführungen betreffend Haftpflichtversicherungen und das Vorgehen mit einem diesbezüglichen Selbstbehalt widerspreche den anderslautenden Angaben des GF der BF und wäre eine solche Vereinbarung wohl nicht zustande gekommen, wenn die Firma JP direkt mit den Fahrern Mietverträge abgeschlossen hätte. Gegen das Unternehmerrisiko der Kommanditisten spreche die Beschränkung des etwaigen Schadensersatzes mit der Höhe des Selbstbehaltes sowie die Teilung desselben mit der BF, die mangelnde Entscheidungsbefugnis und die Zahlung der "Gewinnbeteiligung" abhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie deren Auszahlung auch im Monat der Abweisung des Konkursantrages mangels Masse. In der Beweiswürdigung des Bescheides seien alle herangezogenen Beweismittel und deren Würdigung angeführt und stehe eine Kommanditisteneigenschaft einem Dienstverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen.
Die Anzahl der Arbeitsstunden des AF habe die GKK aus den von der BF an die Firma JP gestellten monatlichen Aufträgen entnommen und könnten daher die diesbezüglichen Ausführungen der BF nicht nachvollzogen werden. Auf der Anmeldung zur Sozialversicherung von SK sei als Dienstgeber die BF angeführt, ebenso bei deren Abmeldung und seien sowohl deren An- als auch Abmeldung vom GF der BF unterschrieben worden. Bei ER seien zwar An- und Abmeldung von BA unterschrieben worden, als Dienstgeber sei jedoch die BF angeführt gewesen. BA habe deren An- und Abmeldung wohl als Kommanditist unterschrieben, was aus seinen schriftlichen Anmerkungen im Feld Dienstgebername "als Kommanditist" hervorgehe. Anmeldung und laufende Abrechnung von ER erfolgten auf dem Dienstgeberkonto der BF. Die Nachverrechnungen seien zu Recht erfolgt und werde der Antrag wiederholt, dem Einspruch der BF keine Folge zu geben und den Bescheid der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Nach neuerlicher Vorlage der Gegenäußerung der GKK durch den LH mit Schreiben vom 25.11.2011 langte bei diesem die ergänzende Stellungnahme der BF vom 27.12.2011 am 03.01.2012 ein.
In der damit vorgelegten persönlichen Stellungnahme des GF der BF vom 17.12.2011 führte der GF zusammengefasst aus, dass er eben lediglich GF und nicht "Dienstgeber" sei. Die GKK schreibe außerdem immer von "Fahrern" und nicht Kommanditisten und sei dies nicht ausreichend formuliert und daher von der GKK falsch beurteilt worden. Es sei richtig, dass sich die BF eines Vermittlungsbüros bediene, das Frachtangebote sammle und diese an den nächsten freien LKW weitergebe. Jeder Unternehmer bediene sich solcher Vermittlungsbüros, sofern er nicht eine eigene Spedition besitze und bezahle für diese Leistung daher Anteile von seinem Umsatz. Eine Schmälerung des Selbstständigenstatus der Kommanditisten sei deswegen nicht gegeben und habe es für diese keine Einschränkungen für die selbstständige Annahme von Fuhren gegeben. Eine Rücksprache mit dem GF sei bei für die Umwelt gefährlichen Transporten udgl. erforderlich, weil haftpflichtversicherungsrelevante Umstände vor dem Transport eindeutig geklärt werden müssten. Der GF habe die Aufgabe, Rechtsfragen bei Behörden abzuklären und würden die Kommanditisten diese Tätigkeit gegen Bezahlung in Anspruch nehmen. Die Mietverträge seien ebenfalls völlig falsch interpretiert worden und würden in der Beilage zwei Kopien von notariell beglaubigten Vollmachten der Kommanditisten für alle behördlichen Angelegenheiten der Gesellschafter zu finden sein. Dass zwischen der Firma JP und den Kommanditisten keine Mietverträge abgeschlossen worden wären, "sei völliger Unsinn", denn der GF habe sich bei der Gründung der KG bei der Wirtschaftskammer informiert und einen Mustermietvertrag verwendet und diesen im Punkt "Haftung" sogar noch erweitert. Diese Mustermietverträge würden ebenfalls beigelegt werden. Dass der GF als solcher die Verträge mit zu unterfertigen habe, ergebe sich aus den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Die Teilung des Selbstbehaltes in Schadensfällen habe ebenfalls nichts mit dem Selbstständigenstatus zu tun und hätten auch diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen stattgefunden. Bei der Teilung handle es sich um eine interne Abmachung zwischen dem GF und dem Vermieter, derzufolge der richtig festgestellt Selbstbehalt in der Höhe von EUR 400,00 lediglich im Umfang von EUR 200,00 weiterverrechnet werde und dafür der mit dem jeweiligen LKW erwirtschaftete Umsatzerlös gesenkt werde. Wie aus dem Mietvertrag ersichtlich trage der Kommanditist die Haftung für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag. Aus diesem ergebe sich auch, dass der Kommanditist immer nur mit dem zugewiesenen Fahrzeug mit dem jeweiligen Kennzeichen fahren darf und im Schadensfall erst nach dessen Reparatur wieder Umsatz erwirtschaften könne. Daraus gehe die volle wirtschaftliche Verantwortlichkeit und das finanzielle Risiko des Kommanditisten hervor. Zum Beweis würden Unterlagen bezüglich einer Schadensabwicklung vorgelegt werden. Die Haftungseinlage sei von EUR 200,00 auf EUR 1.000,00 für alle Kommanditisten erhöht worden. Sie würden entsprechend dem Gesellschaftsvertrag für ihr gesamtes Wirken und darüber hinaus mit einer umfangreichen Betriebshaftpflichtversicherung. Diesfalls seien alle in der BF als KG eingetragenen Personen "Gesellschafter" und dem Informationsstand des GF zufolge als "selbstständig Erwerbstätige" zu werten. Ein diesbezüglicher Internetausdruck werde mit Beilage 4 vorgelegt.
AF sei nach kurzer Zeit und Erreichung eines monatlichen Umsatzminus von EUR 1.500,00 entlassen worden. Die von AF verursachte Schadenshöhe sei der BF abgezogen worden und habe der GF den Schaden tragen müssen, da AF als Urlaubsvertretung angemeldet worden sei. Seinen Stundenaufzeichnungen hätten keine Leistungen gegenüber gestanden, seine Stundenmeldungen seien daher als teilweise Scheinmeldungen zu werten gewesen, was der GF erst später entdeckt habe. Die an AF ausgezahlten Löhne wären der tatsächlichen Leistung entsprechend berechnet gewesen.
Die Anmeldung für SK, welche für BA tätig gewesen sei, sei durch den GF vorgenommen worden, da zu dieser Zeit von BA keine aufrechte Vollmacht vorgelegen habe. SK sei immer im Betrieb des BA in Niederösterreich tätig gewesen und auch nach Beendigung der Tätigkeit auf Ersuchen von BA vom GF wieder abgemeldet worden.
Frau ER sei mit AB verheiratet gewesen und habe nach der Scheidung von ihm wieder ihren alten Namen angenommen. In ihrer Beschäftigungszeit habe sie ebenfalls für AB geringfügig gearbeitet und nicht für die BF. Die Anmeldung auf das Dienstgeberkonto der BF resultiere daraus, dass der BF für die Kommanditisten keine eigenen Dienstgeberkontonummern erhalten habe, weshalb alle geringfügig Beschäftigten der Kommanditisten die Dienstgeberkontonummer der BF hätten. Die GKK habe durch Nichtzuteilung von eigenen Dienstgeberkonten für die Kommanditisten dieses Problem selbst verursacht.
Die GPLA-Prüfung wäre darüber hinaus keinesfalls korrekt und genau durchgeführt worden. BA habe vom 02.01.2009 [gemeint wohl 2008] bis 31.12.2008 XXXX und von 02.01.2009 bis 31.05.2009 seine Gattin XXXX geringfügig beschäftigt. Es habe auch noch zwei weitere Dienstnehmer im Betrieb von BA gegeben, welche nicht erwähnt worden seien. Der Sohn des GF, XXXX (im Folgenden: MT), sei im Prüfzeitraum ebenfalls Kommanditist gewesen, sei aber weder geprüft noch erwähnt worden. Auch er habe seine Gattin und die Schwiegermutter als geringfügig Beschäftigte angemeldet.
In der Folge stellte der GF seine Rechtsmeinung dar und führte unter Zitierung von VwGH-Judikatur (VwGH 01.09.2008, Zl. 2006/008/0041; 20.09.2006, Zl. 2004/08/0110;) nochmals an, dass die gegenständlichen Kommanditisten nach seiner Meinung nach dem GSVG als "Neue Selbstständige" zu versichern gewesen wären. Auch die steuerliche Einstufung beim Finanzamt habe nie Anlass zur Diskussion gegeben. Die von der belangten Behörde zur Beurteilung herangezogene VwGH-Judikatur würde keinen Bezug zur Betriebssituation haben. Dass der GF für die Kommanditisten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gegen Entgelt erstelle, habe nichts mit einer Abhängigkeit zu tun. Die Einnahmen des GF aus dieser Tätigkeit würden mit seiner Einkommenssteuer veranlagt werden. Die "Entlohnung nach Stunden" sei zwischenzeitlich in "Gewinnquote" umgetauft worden, dabei handle es sich aber wie auch schon vorher um eine Verbindung zwischen der aufgewendeten Zeit und dem erreichten Umsatz. Dies sei nicht mit dem Stundenlohn eines Arbeiters vergleichbar. Außerdem sei nicht Arbeitskraft sondern ein bestimmtes Werk, nämlich der Transport von Abfällen von A nach B geschuldet. Die BF stelle den Kommanditisten darüber hinaus keinerlei Betriebsmittel zur Verfügung. Die Fahrzeuge würden von der Firma JP gemietet werden, jeder Kommanditist hätte ein eigenes Büro und sorge für eigene Arbeitskleidung, sie würden die Kosten für Diesel, Haftpflicht und ASFINAG Straßensteuer tragen. Alle Kommanditisten seien von Anfang an bei der SVA versichert gewesen, hätten ihre Beiträge rechtzeitig und sogar zuviel einbezahlt und würden allesamt ein Guthaben aufweisen. Aufschiebende Wirkung sei keine zuerkannt worden, weshalb die GKK beim Insolvenzfonds eine Ausfallzahlung in der Höhe von EUR 16.448,68 erwirkt habe und zugleich die Pension des GF um EUR 250,00 auf das Existenzminimum gepfändet werde.
Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Zwei Beispiele einer Vollmacht, davon eine notariell beglaubigt (Beilage 1);
Mietvertrag für die LKW, abgeschlossen zwischen Firma JP und der BF, vertreten durch den Kommanditisten MT für die Zeit ab 01.04.2010 auf unbestimmte Zeit; Mietvertrag für die LKW, abgeschlossen zwischen Firma JP und der BF, vertreten durch den GF für die Zeit ab 18.07.2011 auf unbestimmte Zeit (Beilage 2);
Diverse Rechnungen über Reparaturen von LKWs und Arbeitskleidung bzw. Ausstattung an die Firma JP bzw. eine Rechnung der Firma JP an die BF über die Weiterverrechnung eines Schadens (Beilage 3);
Internetauszug (ohne Quellenangabe) zum Thema "Der Kommanditist in der Sozialversicherung" mit handschriftlichen Vermerken (Beilage 4);
Rechnung der Frau ER vom 04.10.2010 in der Höhe von EUR 349,00;
wer der Rechnungsempfänger ist, geht nicht hervor;
Schreiben der BF an die GKK vom 14.09.2011 zur Zuweisung von Dienstgeberkontonummern an die angeführten Kommanditisten mit dem handschriftlichen Vermerk "Telefonische Ablehnung der Sachbearbeiterin" (Beilage 5);
Auszug der Internetseite http://XXXX der XXXX vom 25.08.2009 über die Behandlung von Gesellschaftern einer KG bezüglich deren Sozialversicherung samt handschriftlicher Hinzufügung eines "VGH-Leitsatzes" (ohne Zitierung) (Beilage 6);
7. Die ergänzende Stellungnahme der BF wurde der GKK mit Schreiben des LH vom 09.01.2012 zur Gegenäußerung binnen einer Frist von vier Wochen vorgelegt, welcher mit Schreiben der GKK vom 25.01.2012, beim LH am 03.02.2012 einlangend, entsprochen wurde.
Die GKK wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und verwies erneut auf die gänzlich anders lautende Niederschrift vom 07.10.2009. Ergänzend wurde angeführt, ein etwaiges Unternehmerwagnis könne nicht allein anhand einer möglichen Haftung für Schäden am LKW beurteilt werden. Diesbezügliche Kriterien wären eine über die Hafteinlage hinausgehende Haftung, eine Nachschusspflicht oder die Pflicht zur Abdeckung von Verlusten, was hier nicht der Fall sei. Die Art der Bemessung der Gewinnbeteiligung nach Stunden sowie die Ausbezahlung trotz Verlusten lasse eher auf einen Entgeltcharakter denn auf Gewinnbeteiligungen schließen, und habe die BF selbst angeführt, die Entlohnung nach Stunden "in der Zwischenzeit umgetauft" zu haben und nun Gewinnquote heiße. Diesbezüglich werde auf § 539a ASVG verwiesen. Das Vorbringen zu den Überstunden von AF sei aus den bereits dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Das Schreiben, wonach der GF der BF bei der GKK um eigene Dienstgeberkontonummern für die Kommanditisten angesucht habe, datiere mit 14.09.2011 und sei zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits beim LH anhängig gewesen. Aus diesem Grund sei die Rechtfertigung, eine Anmeldung der geringfügigen Dienstnehmerinnen SK und ER sei nur deshalb bei der BF erfolgt, da BA keine eigene Dienstgeberkontonummer erhalten habe, nicht nachvollziehbar. Überhaupt sei die Vergabe einer Dienstgeberkontonummer an Kommanditisten nicht vorgesehen, sondern werde eine solche an die, Rechtspersönlichkeit besitzende, KG selbst vergeben. Würde ein Kommanditist neben seiner Funktion als Kommanditist einen weiteren selbstständigen Betrieb führen, so sei für diesen Betrieb eine eigene Dienstgeberkontonummer zu beantragen. Ein derartiger Betrieb sei aber selbstverständlich von der Tätigkeit als Kommanditist der KG unabhängig. Die Führung eines eigenen, selbstständigen Betriebes des Kommanditisten im Rahmen einer KG sei nicht möglich. Auch wenn SK und ER für einen Kommanditisten tätig gewesen wären, vermöge dies die Dienstgebereigenschaft der KG aufgrund deren Anführung bei An- und Abmeldungen sowie der von ihr durchgeführten Lohnverrechnung nicht zu beseitigen. Vereinbarungen innerhalb der KG über die Zuordnung einzelner Dienstnehmer würden keine Außenwirkung entfalten.
Dass die Prüfung ungenau durchgeführt worden wäre und MT, der Sohn des GF übersehen worden wäre, sei nicht richtig. Im Zuge der GPLA seien alle Kommanditisten überprüft worden. MT sei jedoch nicht in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden, da die Kriterien hierfür aufgrund der (im Vergleich zu den übrigen Kommanditisten divergierenden) tatsächlichen Ausgestaltung des Kommanditistenverhältnisses des MT nicht vorgelegen seien. Im Übrigen handle es sich bei der GPLA um eine stichprobenartige und keine lückenlose Überprüfung.
Der bisherige Antrag der GKK wurde wiederholt.
8. Im Wege der Amtshilfe wurde BA am 01.10.2012 zu seiner Tätigkeit bei der BF einvernommen und gab zusammengefasst Folgendes an:
Nachdem er bereits im Jahr 2007 bei der BF als Fernfahrer beschäftigt und auch als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet wurde, sei er von Jänner 2008 bis 31.12.2009 (Ende des gegenständlichen Prüfungszeitraumes) und darüber hinaus als Kommanditist der BF und parallel auch als LKW-Fahrer tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe sich mit der Stellung als Kommanditist insofern verändert, als dass er viel mehr Verantwortung zu tragen gehabt habe und eine Einlage von insgesamt EUR 5.000,00 habe leisten müssen, welche er seit seinem Austritt aus der Gesellschaft, welcher schon über 2 Jahre her sei, noch immer nicht zurück erhalten habe. Die Aufträge für die verschiedenen Transportdienste habe er von den Kunden erhalten. Er sei berechtigt gewesen, selbstständig Fuhren zu übernehmen und das "Dispo-Büro" darüber zu verständigen. Einen Wochen- oder Monatsplan habe es nicht gegeben, die Aufträge seien an die einzelnen Fahrer nach einer vorbestimmten Reihenfolge vergeben worden. Es habe weder ein vorgegebenes oder vorher vereinbartes Ausmaß bzw. Mindestausmaß an Fahrten, Tagen oder Stunden gegeben, noch habe er im Voraus bekannt geben können, wie viele Tage pro Woche oder Monat er zur Verfügung stehe. AB sei verpflichtet gewesen, übernommene Fuhren auch durchzuführen und sei die einwandfreie Durchführung der übernommenen Fuhren von den Kunden kontrolliert worden. Die Reihenfolge der Fuhren, die zu fahrenden Routen oder ein Zeitrahmen seien nicht vorgegeben gewesen. Wurden Fuhren ohne Grund abgelehnt, habe als Konsequenz Kundenverlust gedroht. Es sei möglich gewesen, jemand anderen für die Fuhren zu beauftragen. Dazu habe man eine betriebsfremde Person bei der Krankenkasse melden müssen. Ein im Gesellschaftsvertrag angeführter "grober Verstoß gegen die Treuepflichten" wäre beispielsweise die Weitergabe von Firmengeheimnissen gewesen. Im Falle einer Erkrankung habe man die BF verständigen müssen. Urlaube hätten vorher bekannt gegeben werden müssen. Fixe Anwesenheitszeiten in der Firma habe es nicht gegeben. Bezahlt habe den BA die BF und zwar mit EUR 12,00 pro Stunde, wovon an das "Dispo-Büro" ca. EUR 600,00 bis EUR 800,00 bezahlt worden seien. BA habe Reisekostenaufzeichnungen geführt, jedoch nie einen Mietvertrag über einen LKW mit der Firma JP abgeschlossen. BA habe selbst Verwaltungsstrafen bezahlt, sei jedoch selbst nicht für Tankkosten aufgekommen. Im Schadensfall sei der Selbstbehalt von BA bezahlt worden. Eine Buchhaltung habe BA nur zum Teil selbst geführt, den Rest habe die BF erledigt. Er habe sich selbst als selbstständiger Unternehmer gesehen, da er auch Beiträge an die SVA entrichtet habe.
9. Die im Wege der Amtshilfe durchgeführte Einvernahme des BA wurde der GKK vom LH zur Stellungnahme vorgelegt und führte sie in ihrem Schreiben vom 31.10.2012 diesbezüglich aus, dass die Angaben des BA in seiner Befragung am 29.12.2012 einerseits im Widerspruch zu seinen im Fragebogen gemachten Angaben stünden und andererseits auch im Widerspruch zu den Angaben des GF und den vorliegenden Abrechnungsunterlagen stehen würden. Aus den Abrechnungen ergebe sich, dass die BF lediglich Buchungsspesen und Parkplatzgebühren bezahlt habe. Die von BA behaupteten Abzüge in der Höhe von monatlich EUR 600,00 bis 800,00 würden sich aus den Abrechnungen nicht nachvollziehen lassen. BA habe im Fragebogen weiters angegeben, Urlaub konsumieren zu können, ohne mit der BF Rücksprache zu halten und er müsse krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht bekanntgeben. In der nunmehr durchgeführten Befragung habe er genau das Gegenteil angegeben.
10. Auch GS wurde im Amtshilfeweg am 11.03.2013 einvernommen und gab dieser an, in der Zeit zwischen 02.04.2009 und 31.12.2009 (Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes) und darüber hinaus als Kommanditist und parallel als LKW-Fahrer für die BF tätig gewesen zu sein. Er habe dabei eine selbstständige Arbeit als LKW-Fahrer durchgeführt; die Kommanditisteneigenschaft sei nach wie vor aufrecht, jedoch seien ihm die Aufgaben als Kommanditist nicht bekannt, er führe lediglich die Tätigkeit als LKW-Fahrer aus. Aufträge habe er von der Firma XXXX, der Firma JP für die Firma XXXX, Firma XXXX erhalten. Er sei berechtigt gewesen, selbstständig Fuhren von anderen Firmen zu übernehmen, habe auch die Preise selbst aushandeln können und habe die BF in solch einem Fall nicht verständigen müssen. Eine Wochen- oder Monatsplanung habe es nicht gegeben, ebenso wenig wie ein vorgegebenes oder vorher vereinbartes Ausmaß (Mindestausmaß) an Fahrten, Tagen oder Stunden. GS habe im Voraus dem jeweiligen Auftraggeber bekannt geben können, wie viele Tage pro Woche oder Monat er zur Verfügung stehe und sei verpflichtet gewesen, die übernommenen Fuhren auch auszuführen. Die Kontrolle der einwandfreien Durchführung der übernommenen Fuhren habe durch die Auftraggeber bzw. durch die Kundschaft vor Überweisung des jeweiligen Fuhrlohnes stattgefunden. In welcher Reihenfolge die Fuhren erledigt wurden und welche Routen benutzt worden seien, habe GS selbst festlegen können. Der Zeitrahmen sei durch den jeweiligen Auftraggeber bestimmt worden. Er habe auch Fuhren ohne Konsequenzen ablehnen, oder jemand anderen (auch eine betriebsfremde Person) damit beauftragen können. GS habe diesfalls in der Höhe seiner Einlage gehaftet und darüber hinaus persönlich. Was mit einem "groben Verstoß gegen die Treuepflichten" welcher den Verlust der Gesellschafterstellung nach sich ziehen könne, gemeint sei, sei ihm nicht bekannt. Unter Umständen könnte die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen gemeint sein. Eine Verständigung bei Erkrankung oder Urlaub sei nicht nötig gewesen. Es habe keine fixen Anwesenheitszeiten bei der BF gegeben. Die Bezahlung erfolgte immer durch Stundenlohn durch den jeweiligen Auftraggeber; grundsätzlich mit einem fixen Stundensatz von etwa EUR 16,00 netto). Reiskostenaufzeichnungen seien geführt worden. Er habe selbst mit der Firma JP gemeinsam mit der BF einen Mietvertrag abgeschlossen und sei der Mietpreis an die Firma JP übermittelt worden. Die BF scheine als Mieter auf, weil GS eingetragener Kommanditist dieser Gesellschaft sei. Treibstoff habe die Firma JP bezahlt, Verwaltungsstrafen habe er selbst bezahlt, ebenso wie den Selbstbehalt für Schadensreparaturen. Er habe keine Buchhaltung als selbstständiger Kommanditist geführt und habe sich trotzdem eher als selbstständiger Unternehmer gefühlt.
11. Auch diese durchgeführte Einvernahme des GS wurde der GKK vom LH zur Stellungnahme vorgelegt und führte sie in ihrem Schreiben vom 19.04.2013 diesbezüglich aus, dass auch die nunmehrigen Angaben des GS im Widerspruch zu den Unterlagen und den Angaben des GF der BF stehen würden. Die vorliegenden Monatsabrechnungen würden eine Entlohnung durch die BF und nicht durch die Auftraggeber nachweisen und ergebe sich auch, dass die BF der Firma JP monatlich mittels Lieferschein die von den einzelnen Kommanditisten gefahrenen Stunden in Rechnung gestellt habe. Aus den Unterlagen ergebe sich zudem ein Stundensatz in der Höhe von EUR 12,00 und nicht von EUR 16,00. Auch der Abschluss eines Mietvertrages durch GS sei nicht nachvollziehbar. Die Angaben zu Meldungen bei Krankheit und Urlaub sowie zu einem "Dienstplan" würden ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben des GF der BF stehen. Zusammenfassend habe GS seine Tätigkeit bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt. Der bereits gestellte Antrag wurde neuerlich wiederholt.
12. Mit mehreren Schreiben vom 17.06.2013, welche beim LH am 20.06.2013 einlangten, gab die SVA bekannt, dass folgende Personen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würden:
DK vom 06.07.2009 bis laufend als mittätiger Kommanditist der BF;
MT ab 10.05.2013 bis laufend als Komplementär der XXXX, FN XXXX (im Folgenden: MT KG);
GS vom 01.04.2009 bis 07.09.2009 aufgrund einer Versicherungserklärung vom 30.03.2009 für die selbstständige Erwerbstätigkeit "Transportunternehmen", und in weiterer Folge vom 08.09.2009 bis 26.07.2001 sowie vom 22.09.2011 bis laufend als mittätiger Kommanditist der BF. Der Versicherte selbst verfüge über keinen Gewerbeschein. Vielmehr habe die MT KG seit 24.05.2012 einen Gewerbeschein für "Gewerbe mit Beförderung mit Kfz im grenzüberschreitenden Verkehr";
MR vom 01.08.2008 bis 30.09.2008 als mittätiger Kommanditist der BF
13. Aus einer E-Mail vom 24.06.2013 der SVA an den LH geht weiters hervor, dass BA im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 über keinen Gewerbeschein, lautend auf Transportwesen, verfügt hat.
14. Am 24.07.2013 langte beim LH seitens der damaligen Rechtsvertretung der BF eine mit 08.07.2013 datierte Bekanntgabe ein, worin entsprechend der Aufforderung des LH vom 26.06.2013 ergänzend zur beiliegenden Stellungnahme vom 04.07.2013 darauf verwiesen werde, dass es sich bei der "XXXX" um eine externe Agentur gehandelt habe, welche Transportaufträge vermittelt habe. Der seinerzeitige Komplementär der BF, der GF, könne heute nicht mehr angaben, ob es sich bei der XXXX um ein Einzelunternehmen, welches unter dieser Geschäftsbezeichnung aufgetreten ist, gehandelt hat oder ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft gehandelt habe.
In der beiliegenden Stellungnahme des GF vom 04.07.2013 führte dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Kommanditisten zu den Fuhraufträgen gekommen seien, indem jeder Gesellschafter der BF für sich selbst seine Aufträge nach Bedarf und erfolgter Erledigung der Voraufträge bei der XXXX in XXXX bei XXXX telefonisch oder bei Vorbeifahrt im Büro abgeholt habe. Für jeden Transport seien weiters sogenannte ADL-Scheine auszufüllen gewesen, da der Transport von Müll gesonderten Bestimmungen unterliege. Alle erledigten Transporte seien entsprechend der Kontenführung immer dem jeweiligen Kommanditisten zugerechnet worden, wodurch jeder seine eigenen Ausgaben für Diesel, Straßensteuer, ASFINAG und natürlich die Umsatzsteuer zu tragen gehabt habe. Die XXXX sei ein mit Gewerbeschein geführtes Logistikbüro gewesen, welches wie eine Spedition Transportaufträge vermittelt habe ohne einen eigenen Fuhrpark zu besitzen. Diese Angaben seien durch die geführte Buchhaltung beweisbar. Zwischenzeitlich habe der GF die BF wegen dem Druck der GKK auf Partnerfirmen am 31.02.2013 schließen müssen. Zur Einvernahme des GS sei ergänzend anzumerken, dass dieser die Frage bezüglich der Buchhaltung insofern falsch verstanden habe, als dieser gedacht habe, er werde gefragt ob er seine Buchhaltung bei der Befragung mithabe, was nicht der Fall gewesen sei. Jeder Kommanditist habe natürlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit jährlichen Einkommenssteuerbescheiden geführt. Dem LH könnten natürlich auch die Umsatzsteuerbeträge der einzelnen Gesellschafter nachgemeldet werden. So habe das Finanzamt Graz-Umgebung unter der Steuernummer der XXXX alle geschäftlichen Tätigkeiten geprüft und für in Ordnung befunden. Zur Frage einer Nachschusspflicht werde erklärend angegeben, dass der GF bei der einstigen Niederschrift das gegenständliche Wort nicht gekannt und im Zusammenhang mit der BF nicht habe einordnen können. Ob ein Kommanditist zur Einlage bei Verlusten Geld nachzuschießen habe, habe der GF verneint, weil die Kommanditisten dem Gesellschaftsvertrag entsprechend, im Namen der BF keine Schulden machen dürften. Bei einer richtigen Befragung ohne Fangfrage wäre sofort klar gewesen, dass jeder Gesellschafter in seinem Verantwortungsbereich für Schäden aller Art verantwortlich gewesen sei. Jeder hätte im Falle unzureichender Umsatzzahlen mit einer Nachzahlung ("Deckungsbeitrag nicht erreicht") zu rechnen gehabt. Die Leasingrate und andere Fixkosten seien auch zu entrichten gewesen, wenn der Umsatz nicht gestimmt habe. Ebenso hätten die Mieter die Schäden am Leasingfahrzeug immer selbst tragen müssen udgl. mehr. Das vorliegende Unternehmerrisiko hebe die Gesellschafter vom wirtschaftlich abhängigen und gegen Entgelt im normalen Dienstverhältnis beschäftigten Arbeitnehmerunterscheide. Der Gesellschafter habe somit die volle finanzielle Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich, die ein angemeldeter niemals habe.
Weiters sei der Verdienstentgang/die Gewinnauschüttung im Krankheitsfalle nicht ausreichend untersucht worden. Im Krankheitsfalle habe es keine Gewinnausschüttung gegeben, wohingegen ein Unselbstständiger Krankengeld bekomme. Es gebe weder Lohnfortzahlung noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Weiters werde noch auf die Einhaltung von EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf eine erst mit 13.02.2013 umgesetzte Richtlinie, hingewiesen, wonach bei Transportunternehmen, die als GmbH, KG oder andere Erwerbsgesellschaft geführt werden, für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften der "Verantwortliche Beauftragte" zuständig sei. Auch in den EU-Verordnungen seien selbstständige LKW-Fahrer schon seit Jahren akzeptiert ebenso wie in den österreichischen Gesetzen. Im Unternehmensgesetzbuch sei eindeutig der Arbeitsgesellschafter angeführt, der kein Arbeitnehmer sei. Dieser habe Anteil am Gewinn und Misserfolg der Gesellschaft, so dass nicht nur die angemessene Arbeitsleistung, sondern der Erfolg oder Misserfolg Orientierungsgrundlage für das Entgelt sei. Der Vorwurf der GKK, die Kommanditisten würden keine eigenen LKWs besitzen, gehe ebenfalls ins Leere, da als eigene Fahrzeuge sowohl solche gelten würden, die im Eigentum des Unternehmers stehen würden als auch solche, die geleast oder mittels Ratenkauf erworben worden seien. Es könnten daneben auch fremde Fahrzeuge (Mietfahrzeuge) zur Güterbeförderung eingesetzt werden, solange der Konzessionsumfang dadurch nicht überschritten werde, was nicht der Fall sei. Der an die SVA gerichtete und von der GKK nie beantwortete Feststellungsantrag habe für die BF ergeben, dass seit deren Gründung eine Anmeldung der Kommanditisten bei der SVA richtig gewesen sei.
15. Aus einem Aktenvermerk des LH vom 30.07.2013 geht hervor, dass die Firma XXXX der BF im Zeitraum 2008/2009 Aufträge erteilt habe. Die Aufträge seien laut Aussage von Herrn XXXX direkt an die Fahrer gegangen, es würden jedoch keinerlei schriftliche Unterlagen darüber existieren. Ein Herantreten bezüglich neuer Aufträge habe sowohl seitens der XXXX an die Fahrer als auch umgekehrt stattgefunden. An die Namen der Fahrer und genaue Abläufe könne man sich aber nicht mehr erinnern.
16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des LH von Steiermark vom 28.08.2013, GZ.: XXXX, sprach dieser im Spruchpunkt I. aus, dass dem Einspruch der BF gegen den Bescheid der GKK vom 13.07.2010, GZ: XXXX, betreffend die Versicherungspflicht der im Anhang I. genannten Personen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG keine Folge gegeben und der Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich bestätigt werde. Das Einspruchsverfahren gegen den Spruchteil II. desselben Bescheides der GKK werde gemäß § 38 Abs. 2 AVG iVm. §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG bis zur Rechtskrafterwachsung des gegenständlichen Bescheides ausgesetzt (Spruchpunkt II.). Die Beitragsabrechnung vom 31.03.2010 und der dazugehörige Prüfbericht würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen Folgendes festgestellt:
"Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2008 wurde die XXXX mit Sitz in XXXX, zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern gegründet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war zum Zeitpunkt der Gründung Frau XXXX, als Kommanditisten waren in diesem Gesellschaftsvertrag
Herr XXXX (Hafteinlage € 1.000,00),
Herr XXXX (Hafteinlage € 200,00) und
Herr XXXX (keine Hafteinlage)
angegeben.
Unter Punkt X. (Eintritt in die XXXX und Kündigung) ist in diesem Gesellschaftsvertrag unter anderem angeführt:
‚Der Eintritt und Austritt in die XXXX sind freiwillig. Innerhalb der KG ist jeder Kommanditist verpflichtet diesen Gesellschaftsvertrag einzuhalten, ebenso die Aufträge der Disponenten der Partnerfirmen gewissenhaft zu erfüllen und die ihm überlassenen Fahrzeuge mit größter Sorgfalt zu behandeln.'
Unter Punkt XV. (Sonstiges) ist in diesem Gesellschaftsvertrag unter anderem angeführt:
‚Mitglieder der Gesellschaft welche nicht mit den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen tätig sein wollen, haben das Recht eigene Zugmaschinen oder LKWs anzukaufen. Für die daraus entstehenden Kosten haben die Kommanditisten selbst Sorge zu tragen. Der Komplementär unterstützt die Kommanditisten hiebei im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bei Leasing oder Kreditkäufen von Fahrzeugen wird vereinbart, dass mit der Zahlung der letzten Rate das Fahrzeug in das Eigentum des Kommanditisten übergeht.'
Laut Firmenbuch waren folgende Personen während der nachstehenden Zeiträume unbeschränkt haftende Gesellschafter der Einspruchswerberin:
XXXX 08.11.2002 bis 23.07.2008
XXXX 01.06.2008 bis 22.09.2009
XXXX ab 09.12.2009
Mit Beschluss des Gerichtes vom 28.05.2009, XXXX, erfolgte durch das Landesgericht XXXX eine Konkursabweisung mangels Vermögens, wodurch die Gesellschaft aufgelöst wurde. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.09.2009 erfolgte die Fortsetzung der Gesellschaft.
Mit dem gegenständlichen Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2008 wurden als Kommanditisten Herr XXXX und Herr XXXX angeführt wobei als Hafteinlage für Herrn XXXX € 200,00 und für Herrn XXXX keine Hafteinlage angeführt ist. Im Firmenbuch wurde Herr XXXX per 01.04.2008 und Herr XXXX per 17.09.2008 als Kommanditisten eingetragen.
In einem neuerlichen Gesellschaftsvertrag vom 07.07.2009 scheinen folgende Kommanditisten auf:
Herr XXXX mit einer Hafteinlage von € 1.000,00, Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX mit je einer Hafteinlage von € 200,00.
Im Firmenbuch wurde Herr XXXX als Kommanditist per 22.09.2009 und Herr XXXX per 19.09.2009 eingetragen.
Die vier Kommanditisten waren in den im Bescheid der GKK genannten Zeiträumen als LKW- Fahrer für die XXXX tätig. Die für diese Transporte benötigten LKWs wurden in erster Linie von der Firma XXXX gemietet, die gleichzeitig auch die Hauptauftraggeberin war.
Die XXXX bediente sich eines Vermittlungsbüros (laut Stellungnahme vom 04.07.2013 war dies die XXXX - in XXXX), wo Frachtangebote gesammelt und weitergegeben wurden. Die Kommanditisten erfüllten mit dem gemieteten LKW die Aufträge, die von der Vermittlerfirma zum Teil auch an die Fahrer selbst herangetragen wurden. Die Fahrer hatten auch selbst Kontakte zu dieser Vermittlerfirma. In einem solchen Fall war der geschäftsführende Gesellschafter, Herr XXXX, zu kontaktieren, da dieser mit dem Vermieter des LKWs Kontakt aufnehmen und fragen musste, ob diese Fuhre mit dessen LKW gemacht werden dürfe. Eine derartige Entscheidung durften die Kommanditisten selbst nicht treffen, es war jedenfalls mit Herrn XXXX Rücksprache zu halten.
Die XXXX schloss die Rahmenverträge mit einzelnen Firmen ab und die Kommanditisten kümmerten sich in der Folge selbst um die einzelnen Aufträge bzw. Fuhren. Die XXXX bekam die tatsächlichen Arbeitsstunden von den Firmen vergütet. Die Dienstgeberin verrechnete z. B. an die auftraggebenden Firmen € 14,00 Stundensatz wovon € 12,00 pro Stunde der Fahrer bekam und die restlichen € 2,00 in der KG verblieben. Davon wurden unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge von Herrn XXXX, Abstellplätze für die LKWs und auch Rechtsschutzversicherungen bezahlt. Die KG zahlte für die LKW-Miete € 1,00 wenn für die vermietende Firma gefahren wurde. Für andere Aufträge, die nicht vom Vermieter des LKWs in Auftrag gegeben wurden, war eine höhere Miete zu bezahlen.
Eine Abrechnung für die als Fahrer tätigen Kommanditisten erfolgte monatlich. Auf solchen Monatsabrechnungen ist unter "Einnahmen" die Kilometerleistung (Anzahl der Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn von € 12,00) differenziert nach Kilometerleistung EU und Kilometerleistung außerhalb EU-Raum angeführt. Als Ausgabenposten sind auf diesen Abrechnungsformular folgende Möglichkeiten angeführt:
"Diäten, betr. gen. PKW, Sozialversicherung, Zusatzversicherung, Finanzamt-Steuern, Telefon - betr. Anteil, Büromiete, Arbeitnehmer, betr. Aufwendungen, LKW - Ausgaben, Gefahrenzulage, Überstundenzuschlag und Buchungsspesen".
Eine Spalte auf diesem Abrechnungsformular hat die Überschrift "Vorsteuer" und unter der Tabelle befindet sich eine weitere kleine Tabelle mit den Posten Umsatzsteuer, Vorsteuer und Umsatzsteuer - Zahllast.
Die Monatsabrechnungen sind auf dem Firmenpapier der XXXX abgedruckt und von XXXX unterschrieben.
Für jeden als Fahrer tätigen Kommanditisten wurde am Monatsende auch eine handschriftliche Gewinnberechnung durchgeführt. Wie schon auf der Monatsabrechnung wurde die Anzahl der Stunden mit dem Stundenlohn von € 12,00 multipliziert und vom Ergebnis ein Betrag "Vorsteuer" in Abzug gebracht. Von diesem Betrag wurden Posten wie Parkplatzmiete und Buchungsspesen in Abzug gebracht und so der Auszahlungsbetrag des jeweiligen Monats ermittelt. Dieser Betrag wurde dem jeweiligen Kommanditisten überwiesen, wobei bis Juli 2008 als Verwendungszeck "Lohn" und ab August 2008 als Verwendungszweck "Gewinnbeteiligung" angeführt wurde.
Die als Fahrer tätigen Kommanditisten führten Reisekostenaufzeichnungen wobei die ermittelten Tages-und Nächtigungsgelder als Diäten auf der Monatsabrechnung als Abzug aufscheinen. In den handschriftlich gefertigten "Gewinnberechnungen" scheinen diese Diäten nicht auf.
Im Akt befinden sich zahlreiche Lieferscheine bzw. Aufträge über die Leistungen im jeweiligen Monat, wobei in diesen Lieferscheinen/Aufträgen die jeweiligen LKWs mit Kennzeichen und die einzelnen Lenker - sowohl die Kommanditisten als auch die angemeldeten Lenker - angeführt sind. Die Stunden der einzelnen Lenker sind zusammengerechnet, dieser Gesamtbetrag ist mit 14 (Stundensatz) multipliziert und unter Hinzurechnung von 20 % USt wird so der Gesamtbetrag ermittelt.
Für sämtliche LKWs, die die XXXX gemietet hatte, waren Vollkaskoversicherungen abgeschlossen, wodurch im Schadensfall ein Selbstbehalt von € 400,00 als Haftung übrig blieb. Dieser Selbstbehalt wurde im Schadensfall intern zwischen dem jeweiligen Fahrer und Herrn XXXX geteilt. Diese Teilung war mit Herrn XXXX deshalb vereinbart, damit Herr XXXX darauf achte, dass die Fahrer nicht fahrlässig agieren.
Herr XXXX erledigte auch die Buchhaltung für die Kommanditisten, da diese nach seinen Angaben nicht in der Lage gewesen seien, eine eigene Buchhaltung zu führen. Wenn ein Fahrer erkrankt war, musste er sich bei Herrn XXXX melden. In diesem Fall übernahm Herr XXXX dessen Vertretung ("da ich mir das nicht leisten kann, dass das Auto steht"). Dies auch deshalb da auf Grund der Komplexität der Tätigkeit es nicht einfach war, einen Ersatzfahrer zu bekommen, der in jedem Fall genau eingeschult hätte werden müssen. Auch um Urlaub mussten die Kommanditisten bei Herrn XXXX ansuchen, wobei für diese Zeit ein Ersatzfahrer eingestellt wurde. Eine sanktionslose Ablehnung der Tätigkeit durch die Kommanditisten war nicht möglich.
Die vier vom Bescheid umfassten Kommanditisten verfügten im verfahrensrelevanten Zeitraum über keinen Gewerbeschein."
Beweiswürdigend führte der LH im Wesentlichenaus, dass man sich in erster Linie an die Niederschrift über die Aussage des GF vom 07.10.2009 gehalten habe und würden sich die soeben wiedergegebenen Feststellungen weiters auf die im Akt befindlichen Aufträge und Lieferscheine stützen, welche allesamt vom GF unterschrieben worden und Kommanditisten als auch angemeldete Lenker gleichermaßen betreffen würden. In den einzelnen Stellungnahmen würden zwar die Aussagen des GF bei dieser Einvernahme revidiert werden, entspreche es jedoch laut Judikatur des VwGH der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten komme, weshalb auch dieser Aussage des GF die meiste Bedeutung zugemessen werde. Aus den Unterlagen ergebe sich auch bis Juli 2008 die Bezeichnung des monatlich überwiesenen Betrages als Lohn. Auch die Aussagen der Kommanditisten in den ausgefüllten Fragebögen im Gegensatz zu deren Einvernahme im Wege der Amtshilfe würden eklatant voneinander abweichen sowie auch in Bezug zu den Aussagen des GF. Insgesamt würde der Akteninhalt die sich schon selbst widersprechenden Angaben der Kommanditisten jedenfalls widerlegen, und sei diesen daher nur bedingt Glauben zu schenken gewesen, da auch möglicherweise eine Beeinflussung der Kommanditisten stattgefunden habe. Mietverträge zwischen der Firma JP und den jeweiligen Kommanditisten persönlich würden aus den vorliegenden Unterlagen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht hervorgehen.
In der rechtlichen Beurteilung zur Versicherungspflicht der im Anhang I. genannten Personen wurde nach grundlegenden Ausführungen zum Wesen und den Rechtsgrundlagen einer Kommanditgesellschaft sowie der sozialversicherungsrechtlich möglichen Stellung von Kommanditisten ausgeführt, dass der gegenständliche Gesellschaftsvertrag die vom Verfahren betroffenen Kommanditisten in atypischer Weise zur Arbeitsleistung als LKW-Fahrer neben ihrer Geldeinlage als Kommanditisten verpflichte. Von der Geschäftsführung seien die Kommanditisten ausgeschlossen (§ 164 UGB), woran der Gesellschaftsvertrag nichts geändert habe. Ungeachtet dessen, dass sich die Arbeitspflicht der Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, sei zu prüfen, ob es sich dabei um eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG handle.
Fallbezogen hätten die als LKW-Fahrer tätigen Kommanditisten nach den vorliegenden Abrechnungen nahezu täglich mit den von der BF gemieteten LKWs Transportaufträge übernommen und seien ihnen diese von einem "Dispo-Büro" vermittelt worden. Das Kriterium der Bindung in Bezug zum Arbeitsort sei wegen der Eigenart der Transportleistungen zu vernachlässigen. In Bezug zur Arbeitszeit habe man eine Einteilung der Fahrer durch eine Art Dienstplan festgestellt. Zudem habe der GF ersucht, die Einvernahmetermine der Kommanditisten vor der GKK mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben, woraus man ableiten könne, dass diese Dienstpläne mindestens eine Woche im Voraus erstellt worden seien. Auch gehe man davon aus, dass sich die Fahrer an diese Dienstpläne zu halten gehabt hätten, da sonst kein Sinn hinter der Dienstplanerstellung zu erkennen sei. Auch wurden neuerlich die Aussagen des GF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.10.2009 angeführt, wonach ein Fahrer, der nicht fahren wolle, seine Pflicht nicht erfülle und daher aus der Firma entfernt werde. Nach Wiedergabe von Judikatur des VwGH zur Weisungs- und Kontrollbefugnis wurden seitens des LH die folgenden Überlegungen angestellt: Die einzelnen Fuhren seien den Kommanditisten durch ein Dispo-Büro vermittelt worden, es seien Reisekostenabrechnungen mit Angaben über Datum, Beginn und Ende der Fahrt sowie Reiseziel und Anzahl der Stunden anzufertigen gewesen und stelle dies definitiv eine Kontrollmöglichkeit der Fahrer dar. Die Teilung des Selbstbehaltes im Schadensfall zwischen BF und Kommanditist beruhe laut Angaben des GF auf einer Vereinbarung mit der Firma JP, damit der GF darauf achte, dass die Fahrer nicht fahrlässig agieren würden, was ebenfalls definitiv ein Weisungs- und Kontrollrecht impliziere. Zudem sei über die Annahme von Fuhren durch die Kommanditisten jedenfalls mit dem GF Rücksprache zu halten gewesen. Urlaubs- und Krankenstände hätten gemeldet werden müssen, da diesfalls der GF selbst für die Kommanditisten als Fahrer eingesprungen sei.
Dass für die Kommanditisten ein generelles Vertretungsrecht gegolten haben sollte, sei weder anzunehmen noch schlüssig, da aufgrund der Komplexität der Tätigkeit jedenfalls eine Einschulung hätte erfolgen müssen. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass der Vermieter der LKWs der Weitergabe der Fahrzeuge an eine vollkommen unbekannten Person zugestimmt hätte und könne es aus Überzeugung des LH schon aus Haftungsgründen kein generelles Vertretungsrecht gegeben haben. Die persönliche Arbeitspflicht gehe darüber hinaus auch aus der bereits mehrfach herangezogenen Aussage des GF vom 07.10.2009 hervor.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Kommanditisten ergebe sich zum einen schon aus der festgestellten persönlichen Abhängigkeit. Weiters seien die LKWs von der BF gemietet, daher deren Betriebsmittel gewesen und habe die BF die alleinige Verfügungsmacht über die LKWs innegehabt. Die Entlohnung durch Stundenlohn, die Bezeichnung des Entgelts als "Lohn" bis Juli 2008 sowie Auszahlung trotz Verlusten des Unternehmens lasse auf den Entgeltcharakter trotz geänderter Bezeichnung auf "Gewinnbeteiligung" schließen. Ein Unternehmerwagnis der Kommanditisten habe nicht erkannt werden können. Im konkreten Fall hätten weder die Entscheidung über die Anzahl der geleisteten Stunden noch eine Haftung im Schadensfall über die Höhe des halben Selbstbehaltes und damit eine Beschränkung eines etwaigen Schadenersatzes ein Unternehmerwagnis begründen können. Weiters dagegen spreche die mangelnde Entscheidungsbefugnis sowie die Auszahlung der geleisteten Arbeitsstunden trotz Abweisung des Konkursantrages mangels Masse.
Zur Aussetzung des Verfahrens betreffend die Beitragsnachverrechnung sei anzuführen, dass eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen kann. Nachdem die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit wesentliche Vorfrage für die Beitragsnachverrechnung sei, sei das Verfahren gegen den Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides bis zu der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Versicherungspflicht auszusetzen.
17. Gegen den soeben dargestellten und verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.09.2013, welches beim LH am 16.09.2013 einlangte, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides sowie der Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die in der Begründung des Bescheides vom 28.08.2013 angeführten Punkte seien vom LH nicht den Tatsachen entsprechend anerkannt und unrichtig bewertet worden. Ebenso seien zahlreiche Beweise, die die Selbstständigkeit beweisen würden, nicht berücksichtigt worden und werde der GF der BF diese Beweise in den nächsten Tagen der Buchhaltung entnehmen und mit einer schriftlichen Begründung zu dieser Berufung nachreichen. Dies betreffe auch die selbstständige Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Disposition bei der XXXX, wo Belege nachgereicht werden könnten, sowie eine Unmenge nicht berücksichtigter Tatsachen, auf welche im Bescheid hätte eingegangen werden müssen. Wegen des erheblichen Umfanges des Bescheides von 27 Seiten sei es nicht möglich, binnen 14 Tagen eine Begründung zu erstellen, da der LH für die Erstellung des gegenständlichen Bescheides drei Jahre gebraucht habe. Es möge daher ebenfalls eine angemessene Zeit - zumindest drei Monate - gewährt werden, die der rechtsfreundliche Vertreter brauche, um eine Bescheidbegründung zu erstellen.
18. Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde die Beschwerde dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMASK) als damals noch zuständiger Rechtsmittelbehörde vom LH vorgelegt und langte dort am 24.09.2013 ein.
19. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 wurde der Akt mit Schreiben vom 10.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, und am 18.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der verfahrensgegenständliche und im Rahmen der GPLA überprüfte Zeitraum ist jener zwischen 01.01.2005 und 31.12.2009.
1.2. Die BF wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22.10.2002 ursprünglich in der damals zulässigen Rechtsform der Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) zur Firmenbuchnummer XXXX gegründet. Mit 01.01.2007 änderte sich die Rechtsform der BF gemäß dem Unternehmensgesetzbuch zu einer Kommanditgesellschaft (KG). Unternehmenszweck ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern.
In den folgenden Zeiträumen waren folgende Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) der BF im Firmenbuch eingetragen:
XXXX (GF) 08.11.2002 - 23.07.2008
XXXX (RT) 01.06.2008 - 22.09.2009
XXXX (GF) 01.07.2009 - 22.09.2009
XXXX (MT) 09.12.2009 - laufend
In den folgenden verfahrensrelevanten Zeiträumen waren folgende Personen als beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) der BF im Firmenbuch eingetragen:
? 15.01.2010 bis laufend mit Haftsumme EUR 1.000,-
XXXX (MT) 08.11.2002 - 15.10.2010 mit Haftsumme EUR 1.000,-
XXXX (BA) 01.04.2008 - 08.05.2010 mit Haftsumme EUR 200,-
XXXX (MR) 17.09.2008 - 19.09.2009 mit Haftsumme EUR 200,-
XXXX (GS) 19.09.2009 - 02.08.2011 mit Haftsumme EUR 200,- bzw. EUR 1.000,-
? 11.10.2011 bis laufend mit Haftsumme EUR 1.000,-
? 26.07.2011 bis laufend mit Haftsumme EUR 1.000,-
Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 28.05.2009, GZ: XXXX, wurde ein Konkursantrag bezüglich der BF mangels Vermögen abgewiesen und damit die Gesellschaft aufgelöst. Mit Gesellschafterbeschluss vom 25.09.2009 wurde die Gesellschaft der BF fortgesetzt.
Zum Entscheidungszeitpunt des Bundesverwaltungsgerichtes ist MT der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter und vertritt seit 09.12.2009 die BF selbstständig. Der GF war bis 31.12.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer und wurde vom nunmehrigen Komplementär weiter zur Verfahrensführung bevollmächtigt. Kommanditisten sind der GF, GS, DK, XXXX und XXXX mit je einer Haftsumme von EUR 1.000,-.
Zusätzlich wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.01.2012 die XXXX mit dem eingetragenen Geschäftszweig "Internationaler Fernverkehr" unter der Firmenbuchnummer XXXX gegründet. Deren unbeschränkt haftende Gesellschafter sind MT, DK, XXXX und XXXX. Einziger Kommanditist ist XXXX (der GF der BF), mit einer Haftsumme von EUR 1.000,-.
1.3. Im Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2008 wurden BA und MR als Kommanditisten angeführt.
Punkt IV dieses Vertrages trägt die Überschrift "Gesellschafterkonten" und lautet wie folgt:
"Die Einlagen der Kommanditisten sind auf Kapitalkonten zu buchen, welche Konten Fixkonten sind. Außerdem sind für die Gesellschafter Verrechnungskonten zu führen, über welche die Ergebnisanteile sowie die Entnahmen (Ausschüttungen) zu verrechnen sind. Es gilt die Vereinbarung, dass jeder Kommanditist die Vorbereitungen zur Einnahmen-Ausgabenrechnung führen muss. Die Monatsabrechnungen und Jahresabrechnungen werden vom Komplementär als Verantwortlichen gegenüber den Behörden durchgeführt. Für diese Tätigkeit erhält der Komplementär € 0,40 für jede im jeweiligen Monat geleistete Arbeitsstunde des Kommanditisten. [...] Jeder Kommanditist erhält nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Finanzamt XXXX das Beiblatt zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften. Mit dieser Erklärung und der Einkommenssteuererklärung hat der Kommanditist bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt seine Einkünfte selbst zu bekennen. Der Komplementär erklärt sich jedoch bereit, den Kommanditisten Hilfestellung bei den Erklärungen zu geben. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von der Geschäftsführung innerhalb von 6 Monaten ein Jahresabschluss aufzustellen, das Jahresergebnis zu ermitteln und allen Gesellschaftern unverzüglich zusammen mit der Ausfolgung des Beiblattes zur Erklärung der Einkünfte das Jahresergebnis mitzuteilen. Die Gesellschafter sind auch berechtigt, die Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere zu prüfen. Der Jahreserfolg wird auf die Kommanditisten verteilt, wobei die Verwendung eines allfälligen Gewinnes der Beschlussfassung der Gesellschafter vorbehalten wird. Ein allfälliger Verlust wird unter den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlage verteilt. Mit der Errichtung des Abstellplatzes im Gewerbegebiet XXXX, entspricht die XXXX den Anforderungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, in der Fassung des Bundesgesetzblattes I Nr. 32/2002, § 5. Investitionskosten wie Fahrbahnbefestigung, Büro, Toiletten, Strom- und Kanalanschluss und letztendlich Kommissionierung des Firmenstandortes trägt ausschließlich der Komplementär. Investitionskosten werden nicht weiterverrechnet."
Punkt X dieses trägt die Überschrift "Eintritt in die XXXX und Kündigung" und lautet:
"Der Eintritt und der Austritt in die XXXX sind freiwillig. Innerhalb der KG ist jeder Kommanditist verpflichtet diesen Gesellschaftsvertrag einzuhalten, ebenso die Aufträge der Disponenten der Partnerfirmen gewissenhaft zu erfüllen und die ihm überlassenen Fahrzeuge mit größter Sorgfalt zu behandeln. [...]"
Schließlich wird in Punkt XV, "Sonstiges", noch festgelegt:
" [...] Die Mitglieder der Gesellschaft welche nicht mit den zur Verfügung gestellten Mietfahrzeugen tätig sein wollen, haben das Recht eigene Zugmaschinen oder LKWs anzukaufen. Für die daraus entstehenden Kosten haben die Kommanditisten selbst Sorge zu tragen. Der Komplementär unterstützt die Kommanditisten hiebei im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bei Leasing oder Kreditkäufen von Fahrzeugen wird vereinbart, dass mit der Bezahlung der letzten Rate das Fahrzeug in das Eigentum des Kommanditisten übergeht."
Im Gesellschaftsvertrag vom 07.07.2009 wurden BA, DK und GS als Kommanditisten angeführt. Der oben angeführte Punkt IV "Gesellschafterkonten" wurde insofern abgeändert, als dass der Komplementär EUR 0,20 statt 0,40 für die Buchhaltungstätigkeit pro Arbeitsstunde des Kommanditisten erhält. Es wurde noch folgende Bestimmung hinzugefügt:
"Der jedem Gesellschafter zukommende Gewinn bzw. Verlust wird einem für jeden Gesellschafter zu führenden unverzinslichen Verrechnungskonto gut- bzw. abgeschrieben. Jeder Gesellschafter kann von seinem Verrechnungskonto Entnahmen tätigen, wobei das Entnahmerecht bei einem Kontostand von € 0,00 endet. Jeder Kommanditist ist verpflichtet bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt seine Steuernummer selbst zu beantragen."
Gemäß Punkt V dieser Vertragsversion würden österreichische Staatsangehörige vom Komplementär bei der SVA zur Sozialversicherung angemeldet werden. Kommanditisten mit einem Wohnsitz außerhalb Österreichs würden ihre Gewinnanteile brutto erhalten und hätten für die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei der für ihren Wohnort zuständigen Kranken- und Pensionsversicherungsanstalt selbst zu sorgen. Und weiters wörtlich:
"[...] Der Komplementär hat das KONTROLLRECHT über die Einzahlung der SV-Beiträge."
Punkt VI, "Geschäftsführung; Vertretung und Wettbewerbsverbot" lautet:
"Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt dem Komplementär. Die Kommanditisten erhalten die Handlungsvollmacht. Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos im Außenverhältnis und für die Besorgung der Geschäftsführung ein vertraglich geregeltes Entgelt von jedem Kommanditisten. Dieses Entgelt wird gesondert vereinbart. Die Kommanditisten sind zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet und dürfen, falls sie eine Zweigstelle im In- oder Ausland gegründet haben, Geschäfte im eigenen Namen annehmen und auf eigene Rechnung tätigen. Diese Geschäfte müssen jedoch im Einklang mit den österreichischen und den Gesetzen der Länder sein, in welchen die Geschäfte, bzw. Transporte durchgeführt werden. Dies gilt, wenn der Kommanditist einen eigenen LKW besitzt und selbst für die Disposition sorgt. Kasseneingänge und Buchhaltung müssen dem Gesetz entsprechend über die XXXX abgewickelt werden. Die Abstimmung der Gesellschafterversammlung erfolgt nach KÖPFEN.
Gesellschafterbeschlüsse müssen zumindest mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden."
Unter Vertragspunkt VII "Abstellplatzmiete und Betriebshaftpflichtversicherung" wurde in Bezug auf den Firmenstandort der BF vereinbart, dass die Kommanditisten monatlich anteilsmäßig der in der KG befindlichen LKWs Platzmiete zzgl. 20 % USt. im Nachhinein zu entrichten hätten. Die monatliche Prämie der Betriebshaftpflichtversicherung werde anteilsmäßig auf die Anzahl der Kommanditisten aufgeteilt und zugleich mit Platzmiete vorgeschrieben und verrechnet.
Punkt X und Punkt XV blieben in Bezug auf die hier zitierten Ausführungen unverändert.
Aus den gegenständlichen Verträgen geht keine Nachschusspflicht hervor und waren die Kommanditisten nicht über die Mitwirkungsrechte iSd §§ 161 ff UGB hinaus zur Geschäftsführung befugt.
1.4. Die BF war mittels Lizenz Nr. XXXX für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr des Landeshauptmannes von Steiermark "auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz" berechtigt. Sie mietete zur Erfüllung ihres Unternehmenszweckes, eben der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, von der Firma JP LKWs. Die Miete für die LKWs betrug EUR 1,00 pro Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gemieteten LKWs waren mit einer Vollkaskoversicherung versichert. Die Haftung für Schäden an den gemieteten LKWs begrenzte sich auf den im Rahmen der Versicherung zu leistenden Selbstbehalt in der Höhe von EUR 400,00 welchen die BF zu tragen und von dieser dann den einzelnen LKW-Fahrern weiterverrechnet wurde.
Die Firma JP war die Hauptauftraggeberin der BF, weiters erhielt die BF auch noch Aufträge von anderen Auftraggebern, mit welchen er diesbezüglich Rahmenverträge abschloss und hat sich darüber hinaus auch eines Vermittlungsbüros, nämlich der "XXXX" - Transport - Logistik - Disposition in XXXX bedient.
Die BF stellte die durch den GF bzw. die Kommanditisten geleisteten Fahrten durch eine Auflistung der Fahrstunden der Firma JP in Rechnung, welche mit einem fixen Stundensatz in der Höhe von EUR 14,00 oder EUR 15,00 multipliziert und die 20 %ige Umsatzsteuer addiert wurde. Der sich so ergebende Betrag wurde der BF von der Firma JP bezahlt. Es wird weiters festgestellt, dass generell auch für andere Kosten wie Telefonkosten, Weiterverrechnung von Selbstbehalten oder Strafverfügungen etc. die jeweilige Verrechnungseinheit die Fahrstunde war.
1.5. Die Kommanditisten waren ausschließlich als Fahrer für die BF tätig und hatten weder aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag noch tatsächlich in Bezug auf die BF Geschäftsführungsbefugnisse. Dass die Kommanditisten über eigene Gewerbescheine oder Lizenzen für das Transportgewerbe verfügt hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Die Tätigkeit als Fahrer für die BF gestaltete sich folgendermaßen:
Den Kommanditisten wurden jeweils ein durch die BF von der Firma JP gemieteter LKW mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung gestellt. Die Kommanditisten hatten weder die Kosten für die Miete noch Treibstoffkosten zu tragen. Im Falle eines von ihnen verursachten Schadens am Fahrzeug wurde ihnen ein Teil des Selbstbehaltes der Vollkasko versicherten LKWs von der BF durch Abzug von Fahrstunden in Rechnung gestellt, ebenso mussten die Kommanditisten für durch sie verursachte Verwaltungsstrafen aufkommen.
Die Kommanditisten hatten weiters Telefonkosten, die Parkplatzgebühr für den LKW sowie Buchungsspesen für die Durchführung der Buchhaltung durch den GF der BF selbst zu tragen.
Dass die Kommanditisten sich selbst Arbeits- bzw. Schutzkleidung beschafft haben oder über eigene Büros und Mitarbeiter verfügt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Eine Anwesenheitspflicht zu fixen Zeiten in der Firma war nicht gegeben.
Eine Buchführung haben die Kommanditisten selbst nicht durchgeführt, sondern wurde diese durch den GF der BF gegen Entgelt erledigt. Sie hatten jedoch monatliche Reisekostenabrechnungen zu erstellen, aus welchen genau ersichtlich war, an welchem Tag die Kommanditisten an welchem Ort gewesen sind (auch In- oder Ausland), die gefahrenen Stunden und das sich daraus ergebende Tag- und Nächtigungsgeld.
Den Kommanditisten wurden von der BF die an diese herangetragenen Aufträge weitergegeben und haben sich die Kommanditisten in weiterer Folge selbst um die einzelnen Aufträge oder Fuhren gekümmert. Auch haben sie mit den von ihnen gefahrenen LKWs Aufträge erfüllt, die von den Vermittlungsbüros zum Teil auch direkt herangetragen wurden bzw. hatten die Kommanditisten auch teilweise eigene Kontakte zu Vermittlungsbüros oder direkten Auftraggebern.
Kamen eigene Kontakte der Kommanditisten mit solchen Vermittlungsbüros oder direkte Aufträge von Auftraggebern an die Kommanditisten zustande, musste die BF kontaktiert werden, damit diese mit der Firma JP als Vermieterin der LKWs Rücksprache halten und die Zustimmung der Durchführung einer solchen Fuhre eingeholt werden konnte. Selbst durften in einem solchen Fall die Kommanditisten keine Entscheidung treffen und mussten mit der BF Rücksprache halten. Die Vergabe von neuen Aufträgen erfolgte der Reihe nach.
Die Kommanditisten wurden nach den geleisteten Fahrstunden abzüglich der bereits dargestellten von ihnen zu tragenden Kosten nach Erstellung einer Monatsabrechnung bezahlt. Die Monatsabrechnung wurde dabei auf Firmenpapier der BF gedruckt und vom GF der BF unterschrieben. Von den von der BF an die Auftraggeber verrechneten EUR 14,00 pro Stunde erhielten die Kommanditisten EUR 12,00 pro Stunde und verblieben die restlichen EUR 2,00 bei der BF. Die diesbezügliche Abrechnung enthielt die - nach Inland und Ausland differenzierte - Leistung (Fahrstunde x jeweiligem Stundensatz) mit Spalten für folgende Abzüge:
"Diäten, betr. gen. PKW, Sozialversicherung, Zusatzversicherung, Finanzamt- Steuern, Telefon - betr. Anteil, Büromiete, Arbeitnehmer, betr. Aufwendungen, LKW-Ausgaben, Gefahrenzulage, Überstundenzuschlag und Buchungsspesen"
Diese monatlichen Abrechnungen wurden jeweils handschriftlich nochmals durch den GF korrigiert und oft mit einem Zusatz wie bspw. "Gehaltsanweisung" versehen. Diese händische Abrechnung stimmte nicht mit der Abrechnung im Formular überein. So wurden unter anderem in der händischen Abrechnung die mit der Reisekostenabrechnung ermittelten Diäten nicht mehr in Abzug gebracht. Darüber hinaus wurden im Abrechnungsformular eine Gefahrenzulage und ein Überstundenzuschlag der Kommanditisten in Abzug gebracht. Die Kommanditisten erhielten öfters "Vorschüsse", bekamen zum Teil Prämien.
Aufgrund der Komplexität der Tätigkeit konnte diese nicht ohne Einschulung aufgenommen werden und fanden solche auch tatsächlich statt. Im Falle von Urlaub oder Krankheit musste mit der BF Rücksprache gehalten werden, damit der GF selbst den jeweiligen Fahrer ersetzen konnte oder für die Zeit der Verhinderung des Fahrers ein Ersatz eingestellt werden konnte. Eine sanktionslose Ablehnung der Tätigkeit durch die Kommanditisten war nicht möglich.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob im Falle von Krankheit oder Urlaub der Kommanditisten eine Fortzahlung des Entgelts stattgefunden hat oder nicht.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Kommanditisten einer Nachschusspflicht im Falle von Verlusten oder Kapitalmangel unterlegen wären. Den Kommanditisten wurde auch im Monat des Konkursantrages bzw. der Abweisung desselben mangels Masse ihr Entgelt ausbezahlt.
1.6. AF war von 05.03.2008 bis 21.06.2008 bei der BF als Fernfahrer beschäftigt und auch als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Er hat dabei
im März 2008 insgesamt 218 Stunden,
im April 2008 insgesamt 239,50 Stunden,
im Mai 2008 insgesamt 166 Stunden,
im Juni 2008 insgesamt 175 Stunden,
daher während seiner Beschäftigung insgesamt 798,5 Stunden gearbeitet. Woraus sich die von der GKK festgestellten Überstunden ergeben, mit welchem Stundensatz diese multipliziert wurden und woraus sich nun die festgestellten Nachverrechnungsbeträge ergeben, konnte nicht festgestellt werden.
SK war von 01.07.2007 bis 30.09.2007 als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft von der BF zur Sozialversicherung angemeldet. Woher sich die für die jeweiligen Monate angegebenen Beitragsgrundlagen ergeben, konnte allerdings nicht festgestellt werden. RT und SK waren drei Monate lang parallel beschäftigt. Ob, so wie im Bescheid angegeben, daher die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der geringfügig beschäftigten Personen über dem Betrag von EUR 511,74 gelegen hat, konnte aber nicht festgestellt werden. Das Dienstverhältnis der ER zur BF konnte mangels diesbezüglicher Unterlagen überhaupt nicht festgestellt werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich bezüglich der Ermittlungen zu AF und ER als mangelhaft und ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf AF ein adäquates Ermittlungsverfahren und in Bezug auf ER überhaupt ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen, den vorgelegten Urkunden und mündlichen Einvernahmen.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ergibt sich aus der Beitragsabrechnung vom 31.03.2010, dem zugehörigen Prüfbericht und dem Bescheid der GKK vom 13.07.2010 und steht außer Streit.
2.2. Die Feststellungen zur Gründung der BF, ihren Gesellschaftern in den jeweiligen Positionen (Komplementär oder Kommanditist), in den jeweiligen Zeiträumen und den Haftsummen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Firmenbuch vom 11.10.2010, 16.08.2012 und aktuell vom 17.06.2015.
Der festgestellte Unternehmenszweck ergibt sich aus den Gesellschaftsverträgen vom 23.07.2008 sowie vom 07.07.2009.
Die Vollmacht des GF zur Führung des Verfahrens durch den seit 19.12.2009 unbeschränkt haftenden MT liegt im Akt ein.
2.3. Die unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Vertragsklauseln ergeben sich aus den dort zitierten und aktenkundigen Gesellschaftsverträgen.
2.4. Die festgestellte Lizenz ist aktenkundig. Mit der Stellungnahme des GF der BF vom 17.12.2012 wurden zwei Mietverträge über die Miete der Fahrzeuge beigelegt. Einer trat mit 01.04.2010 in Kraft und ersetzte den Mietvertrag vom 01.06.2005. Der zweite vorgelegte Vertrag trat mit 18.07.2011 in Kraft. Beide Verträge wurden nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum geschlossen, jedoch gehen auch aus diesen beiden die bezüglich der gemieteten LKWs getroffenen Feststellungen klar hervor. Dem Vorbringen der BF, die einzelnen Kommanditisten wären die Mieter der LKWs unter Beitritt der BF gewesen, kann schon aus den selbst vorgelegten Verträgen nicht gefolgt werden, da eindeutig die BF als Mieterin genannt wird. Diese Behauptung deckt sich zudem auch nicht mit den Ausführungen des GF in der Niederschrift vom 07.10.2009 und den Angaben des BA in seiner Einvernahme im Amtshilfeweg am 01.10.2012. Die gegenteiligen Ausführungen des GS in seiner Einvernahme vom 11.03.2013, er habe selbst mit der Firma JP einen Mietvertrag gemeinsam mit der BF abgeschlossen, widersprechen sich selbst, da GS ja angab, die BF sei die Mieterin und er sei auch Mieter weil er den Vertrag als deren Kommanditist mitunterschrieben habe. Das im Schadensfall von der Firma JP zu entrichtende Selbstbehalte an die BF weiterverrechnet wurden, ergibt sich auch aus den mit der Stellungnahme vom 17.12.2012 vorgelegten Rechnungen der Firma XXXX an die Firma JP vom 31.05.2009 und die betragsgleiche Rechnung der Firma JP an die BF mit demselben Datum und der Bezeichnung "Weiterverrechnung von Schaden". Dass eine interne Weiterverrechnung eines etwaigen Selbstbehaltes zur Minimierung fahrlässigen Umganges mit den Fahrzeugen durch die Fahrer stattgefunden hat, hat der GF in der Niederschrift vom 07.10.2009 und der Stellungnahme vom 17.12.2011 so angegeben und weiters durch die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Angaben der Kommanditisten BA und GS in deren vorliegenden Fragebögen bzw. deren Einvernahmen im Amtshilfeweg.
Die Feststellung, dass die Firma JP Hauptauftraggeberin der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war, ergibt sich aus den im Akt befindlichen zahlreichen Abrechnungen (Lieferscheinen) für diesen Zeitraum mit entsprechendem Stundenausmaß und Auslastung. Dass die BF weiters auch Aufträge von anderen Auftraggebern angenommen hat und sich darüber hinaus auch den Diensten eines "Dispo-Büros" zur Vermittlung weiterer Aufträge bedient hat, ergibt sich aus den Angaben des GF der BF in seinen Stellungnahmen vom 17.12.2011 und vom 04.07.2013. Der GF hat hier auch angegeben, dass der Dienstplan eingehalten werden müsse und daher eine Ladung der GKK zur Einvernahme der Fahrer mindestens eine Woche im Vorhinein erfolgen müsse. Auch BA gab in der Einvernahme vom 01.10.2012 an, dass die Aufträge an die einzelnen Fahrer nach einer vorbestimmten Reihenfolge vergeben worden seien.
Die festgestellten Verrechnungsmethoden und insbesondere die übliche Abrechnung in der Einheit von Arbeitsstunden multipliziert mit einem Stundensatz auch für andere Kosten ergibt sich aus der Durchsicht der zahlreichen im Akt einliegenden Abrechnungsunterlagen.
2.5. Aus der im Akt einliegenden E-Mail der SVA vom 24.06.2013 sowie aus dem Schreiben der SVA vom 17.06.2013 geht hervor, dass BA im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 und GS über keinen Gewerbeschein, lautend auf Transportwesen verfügt haben und wurde weder von BA, der BF oder von GS behauptet, selbst über einen Gewerbeschein verfügt zu haben. Dass den Kommanditisten keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse in Bezug auf die BF zustanden, ergibt sich schon aus den Gesellschaftsverträgen. Auch wenn dort von "Gesellschafterbeschlüssen" mit einer Angabe von gewissen Quoren die Rede ist, findet sich kein einziger Umstand im Vertrag, bei welchem ein solcher Gesellschafterbeschluss notwendig wäre und hat auch der GF der BF in der Niederschrift vom 07.10.2009 wie auch in seinen weiteren Stellungnahmen, als auch die Kommanditisten in ihren Fragebögen bzw. bei ihren Einvernahmen angeben, in Bezug auf die BF keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse gehabt zu haben.
Dass die Kommanditisten Mietkosten für die ihnen zur Verfügung gestellten LKWs zu tragen gehabt hätten, geht aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor und wurde zu keiner Zeit behauptet. Die Treibstoffkosten für dienstliche Fahrten mussten die Kommanditisten eigenen Angaben nach nicht selbst bestreiten und ist aus den gesamten vorliegenden Abrechnungen lediglich zweimal, nämlich der Abrechnung für GS "Gewinnbeteiligung 05/2008" mit dem Zusatz "private Tankung" und der Stundenabrechung der BF mit der Firma JP vom August 2009 ein Abzug von Betankungskosten ersichtlich und wurden daher offensichtlich lediglich Treibstoffkosten für private Fahrten von den Kommanditisten selbst getragen. Die Weiterverrechnung von anteiligen Selbstbehaltskosten im Schadensfall sowie von verursachten Verwaltungsstrafen, sowie die Tragung von Telefon- und Parkplatzgebühren sowie Buchungsspesen ergibt sich neben den diesbezüglichen Angaben der BF und der Fahrer auch aus den vorgelegten Abrechnungen.
Dass die Kommanditisten selbst für Arbeits- und Schutzkleidung aufkommen hätten müssen, wurde von diesen nicht angegeben, des Weiteren beweisen die vom GF der BF mit seiner Eingabe vom 17.12.2012 vorgelegten Rechnungen das Gegenteil und belegen, dass Schutz- und Arbeitskleidung sogar von der Firma JP bezahlt worden ist. Auch finden sich keinerlei Nachweise über eigene Büros oder sonstige eigene Betriebsmittel der Kommanditisten, auch wenn in den Monatsabrechnungen bei GS EUR 300,00 für Büromiete in Abzug gebracht wurden.
Die Buchhaltung für die Kommanditisten wurde vom GF der BF gegen Entgelt für die Kommanditisten erledigt. Dafür, dass die Kommanditisten (ausgenommen von der Vorlage der Reisekostenabrechnung) selbst weitere buchhalterische Arbeiten erledigt hätten, finden sich keine Hinweise im Akt. Es wurde ihnen in den Abrechnungen nachweislich das im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Entgelt dafür von der BF abgezogen und hat der GF der BF auch in der Niederschrift vom 07.10.2009 angegeben, dass die Kommanditisten überhaupt nicht in der Lage seien, selbst die Buchhaltung zu führen und deckt sich diese Feststellung auch mit den Angaben von BA und GS in deren Einvernahmen am 01.10.2012 und am 11.03.2013. Ebenso decken sich die Feststellungen zu den Reisekostenabrechnungen und den Tages- und Nächtigungsgeldern mit dem Akteninhalt und den Angaben der Kommanditisten und der BF im Verfahren.
Die Feststellung, dass die Kommanditisten die an sie von der BF weitergebenen Aufträge in weiterer Folge selbstständig ausführten bzw. sich eigener Kontakte zu Vermittlungsbüros bzw. eigenen Auftraggebern bedienten, sowie, dass diesfalls mit der BF jedenfalls Kontakt aufzunehmen war, ergibt sich aus den Angaben des GF der BF in der Niederschrift vom 07.10.2009.
Die Ausführungen zur Bezahlung der Kommanditisten ergeben sich aus den diesbezüglichen Abrechnungsunterlagen. Dazu muss festgehalten werden, dass der händisch errechnete Auszahlungsbetrag im Vergleich zu den in Formular erstellten Abrechnungsbeträgen oft um mehr als EUR 1.000,00 differieren. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum ein Selbstständiger eine Reisekostenabrechnung mit Berechnung von Tages- und Nächtigungsgeldern führt. Als Selbstständiger müsste er die tatsächlichen Aufwände als Reisekosten ansetzen und diese selbst tragen. Warum ein Selbstständiger Vorschüsse und Prämien sowie eine Gefahrenzulage und Überstundenzuschläge erhält, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und dabei umso mehr, als diese bei den Ausgaben erfasst worden sind. Alles in allem ist die Abrechnungsgebarung an sich nicht verständlich.
Der GF gab niederschriftlich am 07.10.2009 an, dass sich die Fahrer bei Verhinderung durch Unfall oder Krankheit bei ihm zu melden hatten, damit er für Ersatz sorgen konnte, indem er entweder selbst als Fahrer einsprang oder nach Einschulung in die "komplexe Tätigkeit" einen Ersatz anstellen konnte. Dies wurde unter anderem auch durch die Angaben des BA in seiner Einvernahme vom 01.10.2012 bestätigt. Eine beliebige Vertretung durch jemand anderen war nicht möglich. In derselben Niederschrift führte der GF wörtlich an "wenn einer der Fahrer sagt, dass er heute nicht fahren will und somit seine Pflichten nicht erfüllt, dann werde ich ihn aus der Firma entfernen". Dies impliziert zum einen die Arbeitspflicht der Kommanditisten und zum anderen, dass eine sanktionslose Ablehnung der Tätigkeit nicht möglich war. Auch wenn nachfolgend anderes vorgebracht wurde und die Kommanditisten zum Teil in den Fragebögen bzw. ihren Einvernahmen angaben, diesfalls keine Konsequenzen zu befürchten gehabt hätten, ist diesen ob der deutlichen ersten Aussage des GF die Glaubwürdigkeit zu versagen. Einschulungen haben auch tatsächlich stattgefunden, wie aus der Abrechnung der BF an die Firma JP vom 11.08.2008 (Nr. 7/2008) ersichtlich ist.
Zu einer etwaigen Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit oder Urlaub konnten keine Feststellungen getroffen werden, da Urlaubs- bzw. Krankenstandsaufzeichnungen fehlen und daher kein Vergleich mit den Monatsabrechnungen getroffen werden konnte.
Eine Nachschusspflicht ergibt sich nicht aus den verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsverträgen und hat die BF auch in der Niederschrift vom 07.10.2009 angegeben, dass eine solche nicht vorgesehen ist. Wenn in der Stellungnahme des GF der BF vom 04.07.2013 behauptet wird, dass es sich bei der Frage nach der Nachschusspflicht um eine Fangfrage gehandelt habe und er diese nicht richtig verstanden habe, so handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um eine Schutzbehauptung, zumal den Kommanditisten ja auch im Monat der Antragstellung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels Masse ihr Entgelt nachweislich bezahlt wurde.
2.6. Die Feststellungen zur An- und Abmeldung des AF als Dienstnehmer und seinen geleisteten Stunden ergeben sich zum einen aus den im Akt einliegenden An- und Abmeldungsformularen des AF, sowie den Abrechnungen der BF an die Firma JP. Die von der GKK festgestellten Überstunden, der Stundenlohn sowie der schlussendlich vorgeschriebene Nachverrechnungsbetrag können aus dem Ermittlungsergebnis der GKK nicht nachvollzogen werden. Die Anmeldung der SK als Reinigungskraft erfolgte nachweislich für die BF und auf deren Dienstgeberkontonummer und wurden sowohl An- als auch Abmeldung vom GF unterschrieben. Auch RT war bei der BF geringfügig beschäftigt und überschneiden sich die beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in den Monaten Juli, August und September. Aus welchen Umständen die GKK schließt, dass die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen daher über dem Betrag von EUR 511,74 gelegen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich darüber hinaus keine Unterlagen, aus welchen das Dienstverhältnis der ER zur BF sowie dessen Dauer hätte festgestellt werden können.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines Antrages einer Partei gegenständlich als Einzelrichterin.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchteil 1. A):
3.4. Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt I.
(Versicherungspflicht):
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die als LKW-Fahrer tätigen Kommanditisten der BF Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG sind und damit der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG unterliegen oder ob es sich um selbstständige Unternehmer handelt, welche nach dem GSVG der Pflichtversicherung unterliegen. Zur rechtlichen Beurteilung einer etwaigen Dienstnehmereigenschaft der Kommanditisten muss vorerst auf Sinn und Zweck einer Kommanditgesellschaft sowie deren rechtliche Stellung und insbesondere jene der Kommanditisten eingegangen werden:
Die §§ 161 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) regeln, unter zeitweisem Rückgriff auf die Bestimmungen zur Offenen Gesellschaft, die gesetzlich vorgesehene Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (KG), das sogenannte "Regelstatut" oder die "typische Kommanditgesellschaft". Gemäß § 161 Abs. 1 UGB ist eine Kommanditgesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Sollten für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sein, gelten für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander die §§ 164 bis 169 UGB.
§ 164 UBG normiert dabei die Geschäftsführung der KG und sieht vor, dass die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen sind; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Zur Erteilung einer Prokura ist überdies nach § 116 Abs. 3 UGB grundsätzlich die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter notwendig. Die Bestimmungen über das Wettbewerbsverbot finden auf Kommanditisten keine Anwendung (§ 165 UGB). Der Kommanditist ist gemäß § 166 Abs. 1 leg. cit. berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen.
§ 167 UGB normiert weiters: "Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinnes sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres § 121 [Anm. UBG] anzuwenden."
§ 121 UBG lautet:
"Verteilung von Gewinn und Verlust
§ 121. (1) Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 109 Abs. 1). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.
(2) Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen.
(3) Arbeitsgesellschaftern ohne Kapitalanteil ist ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.
(4) Die Gesellschafterstellung steht der Vereinbarung eines Entgelts für der Gesellschaft geleistete Dienste nicht entgegen."
Der Kommanditist kann gemäß § 168 Abs. 1 UGB die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch, dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag, gemindert würde. Diesbezüglich wird auch auf § 122 leg. cit. verwiesen, wonach jeder Gesellschafter Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils hat. Der Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat (Abs. 1). Ein Gesellschafter ist im Übrigen nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen (Abs. 2). Darüber hinaus muss ein Kommanditist den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste nicht zurückzahlen (§ 168 Abs. 2 UGB).
Gemäß § 170 UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Aus der Anmerkung zu leg. cit. geht hervor, dass dem Kommanditisten daher keine organschaftliche Vertretungsmacht eingeräumt werden kann, sondern höchstens Prokura. Er haftet iSd. §§ 171 und 172 leg. cit. den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.
Das Grundprinzip einer KG besteht daher zusammengefasst darin, dass Gesellschafter Kapital oder anderes Vermögen in die Gesellschaft einbringen, je nach ihrer Stellung dafür haften, die Gesellschaft als solche wirtschaftet und das jeweilige Unternehmen betreibt und den Gesellschaftern im Falle eines von der KG erwirtschafteten Gewinnes eine Gewinnausschüttung zusteht bzw. bei einem Verlust diese Verluste auf die Gesellschafter verteilt werden.
Für Kommanditisten besteht keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn die Rechtsstellung des Kommanditisten diesem soeben dargestellten Regelstatut des UGB entspricht oder er der Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen zur Nutzung zur Verfügung stellt, daher "lediglich sein Kapital arbeiten lässt" (vgl. Mitterer/Koll, Neue Entscheidungen des VwGH zur Sozialversicherungspflicht bei Kommanditisten, ASoK 2012, 374 ff).
Die dargestellten Bestimmungen des UGB stellen jedoch zum Teil dispositives Recht dar und kann durch Gesellschaftsvertrag eine typische KG auch atypisch gestaltet werden. In einem solchen Fall ist dann zu prüfen, ob der Kommanditist in dieser Eigenschaft der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG oder dem GSVG unterliegt.
Der GF der BF führt wiederholt aus, dass die BF im Jahr 2002, nach der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, gegründet worden sei und deshalb nun alle Kommanditisten als "Neue Selbstständige" gemäß dem damals neuen § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würden. Tatsächlich stellte sich die Rechtslage bis zu dieser Novelle jedoch so dar, dass die Tätigkeit eines Kommanditisten gemäß dem vorher geltenden § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG generell nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG unterlag. In den diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen wurde zur bisherigen Ausnahmen der Kommanditisten von § 2 Abs. 1
Z. 4 GSVG angeführt:
"Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter. Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z. 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person' ist und ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt. Erwerbstätigkeit setzt generell eine ‚Tätigkeit', also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d.h. auf Einkünfte, gerichtet ist. Die Aufgabe der Sozialversicherung beschränkt sich nach herrschendem Verständnis darauf, die Risiken zu versichern, die durch die Ausübung der verschiedenen Erwerbstätigkeiten entstehen. Wer hingegen nur ‚sein Kapital arbeiten lässt', soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Die Differenzierung zwischen Erwerbseinkünften und Kapitalerträgen bei der Sozialversicherungspflicht ist im Grunde sogar verfassungsrechtlich geboten, weil nur die Anknüpfung an die Erwerbstätigkeit mit dem Kompetenztatbestand ‚Sozialversicherungswesen' (Art 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden."
Diese Ausführungen bedeuten aber keinesfalls, so wie die BF behauptet, dass mitarbeitende Kommanditisten seit dieser Novelle daher jedenfalls nach dem GSVG zu versichern seien. Es kommt nämlich entscheidend auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag und insbesondere auf die durchgeführte Tätigkeit an, ob und nach welchem Gesetz nun eine Sozialversicherungspflicht vorliegt.
Um von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Kommanditisten sprechen zu können, müssen folgende Umstände vorliegen: Der Gesellschafter verfügt über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung im Rahmen einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus, der Gesellschafter hat ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden (ordentlichen) Geschäfte der KG, dem Gesellschafter wurden Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, oder er ist als Arbeitsgesellschafter tätig, sofern nicht aufgrund eines echten oder freien Dienstverhältnisses nicht bereits eine Pflichtversicherung vorliegt (vgl. Mitterer/Koll, ASoK 2012, 374 (375)).
Da die Pflichtversicherung nach dem GSVG gegenüber jener nach dem ASVG immer nachrangig ist, muss zuerst die Versicherung eines atypisch tätigen Kommanditisten nach dem ASVG und daher gemäß der Prüfreihenfolge des § 4 leg. cit. überprüft werden (vgl. Fritz, Die Kommanditgesellschaft, 1. Aufl. Februar 2013, Punkt 8.2.1):
Die verfahrensgegenständlichen Kommanditisten, im ebenfalls gegenständlichen Zeitraum zwischen 01.01.2005 und 31.12.2009, haben jeweils beim Eintritt in die BF eine Hafteinlage von EUR 200,00 geleistet, welche im weiteren Verlauf auf EUR 1.000,00 erhöht wurde. Ihre eigentliche Tätigkeit bestand aber im LKW-Fahren für die BF.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 leg. cit. nur eine Teilversicherung besteht.
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 (Z 1) oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z 2) oder Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z 3).
Im Sinne dieses Bundesgesetzes stehen Dienstnehmern gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 leg. cit. für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 leg. cit. aus.
Als Dienstgeber gilt dabei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
Für die Sachverhaltsfeststellung gelten dabei gemäß § 539a ASVG folgende Grundsätze:
"(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 19.03.1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. VwGH 20.02.2008, 2007/08/0053).
Zuerst ist daher im gegenständlichen Fall eine persönliche Abhängigkeit der Kommanditisten im Rahmen ihrer Tätigkeit als LKW-Fahrer zu überprüfen.
Grundvoraussetzung für deren Annahme ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt diese, so ist die Dienstnehmereigenschaft schon deshalb zu verneinen (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024). Eine persönliche Arbeitspflicht ist nach der ständigen Judikatur zu verneinen, wenn übernommene Dienste sanktionslos abgelehnt werden können. Dieser Fall ist jedoch davon zu trennen, dass eine sanktionslose Ablehnung (nur) bei der Erbringung einzelner angebotener Leistungen, wie etwa deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit nach Zusage, sanktionslos abgelehnt wird (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Keine persönliche Arbeitspflicht besteht jedoch auch, wenn dem Dienstleistenden das - auch faktisch gelebte oder zumindest "lebbare" - Recht eingeräumt wird, sich generell, jederzeit nach Gutdünken und nicht nur in bestimmten Einzelfällen (zB Krankheit, Urlaub), vertreten zu lassen, wobei es nicht ausreicht, dass sich mehrere, vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen wechselseitig vertreten können (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157). Dass der Beschäftigte vereinbarungsgemäß nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, schließt das Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis jedoch nicht aus. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038).
Fallbezogen ist nunmehr auszuführen, dass die Kommanditisten ausschließlich für die BF als Fahrer tätig gewesen sind. Die Tätigkeit konnte aufgrund der Komplexität derselben nicht ohne Einschulung aufgenommen werden und fanden Einschulungen auch nachweislich statt. Im Falle von Urlaub oder Krankheit mussten die Kommanditisten mit der BF Rücksprache halten und ist der GF selbst für die Kommanditisten kurzfristig eingesprungen oder hat sich um Einschulung und Anstellung eines Ersatzfahrers gekümmert. Eine sanktionslose Ablehnung der Tätigkeit war nicht möglich, andernfalls der betreffende Fahrer vom GF der BF "aus der Firma entfernt" worden wäre. Auch aus den Gesellschaftsverträgen geht kein dort angeführtes generelles Vertretungsrecht der Kommanditisten bei ihrer Tätigkeit als Fahrer hervor und wurde ein solches auch faktisch nicht gelebt. Im Sinne der soeben dargestellten diesbezüglichen Rechtsprechung liegt eine persönliche Arbeitsverpflichtung der Kommanditisten vor.
Bei der Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten ist bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit auch auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Wenn nämlich die allfällige Ungebundenheit von Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in den betrieblichen Erfordernissen hat, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit
(VwGH Zl. 2007/08/0053).
Die Kommanditisten wurden von der BF die an diese herangetragenen Aufträge weitergegeben und haben sich diese in weiterer Folge - wissend um den Ablauf der zu erledigenden Arbeit - selbst um die einzelnen Fuhren oder Aufträge gekümmert. Die Vergabe solcher neuen Aufträge erfolgte der Reihe nach und hat die BF anfangs auch von Dienstplänen gesprochen, welche es erschweren würden, dass alle Fahrer zur GKK gleichzeitig zur Einvernahme erscheinen würden. Dass die Kommanditisten bei der Wahl ihres Beginnes und des Endes der Arbeitszeit beziehungsweise deren Dauer frei waren, schadet nicht, denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen zu den
Zlen. 93/08/0171 und 2006/08/0333 ausgesprochen, dass die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten auch dann vorliegen kann, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung, einer Betriebsübernahme oder der Art der Beschäftigung den Beginn und die Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann; ob diese Selbstbestimmung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigten liegen, eingeräumt wurde, ist dabei irrelevant.
Auch wenn die Kommanditisten eigene Kontakte zu Auftraggebern unterhielten oder von Vermittlungsbüros selbst an sie herangetreten wurde, konnten die Kommanditisten - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nicht ohne Rücksprache und Zustimmung mit der BF über Annahme solcher Aufträge entscheiden. Eigene diesbezügliche Entscheidungen waren nicht möglich. Die Kommanditisten hatten Reisekostenabrechnungen wie Dienstnehmer unter Verrechnung von Tages- und Nächtigungsgeldern zu führen, aus welchen darüber hinaus ersichtlich war, wie viele Stunden an welchen Tagen gefahren wurde und an welchem Ort (auch In-/Ausland) die Kommanditisten tätig waren. Aus dem Gesellschaftsvertrag geht wörtlich hervor: "Der Komplementär hat das KONTROLLRECHT über die Einzahlung der SV-Beiträge." Die Buchhaltung der Kommanditisten wurde vom seinerzeitigen Komplementär der BF - wenn auch gegen ein vertraglich bedungenes Entgelt - durchgeführt. Diesbezüglich war daher volle Einsicht und volle Kontrollmöglichkeit der Kommanditisten gegeben.
Zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit hat der VwGH festgehalten, dass die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten (und somit nicht in Bezug auf den Arbeitserfolg) in der Regel unterbleibt, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstnehmers zu verhalten hat (VwGH Zl. 90/08/0152).
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der Kommanditisten vor und ist - wegen der Eigenart der ausgeübten Tätigkeit - den anderen Merkmalen in Bezug auf Arbeitsort und Arbeitszeit nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen.
Eine persönliche Abhängigkeit der Kommanditisten bei ihrer Tätigkeit als LKW-Fahrer lag daher vor.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH 2007/08/0107).
Das wesentlichste Betriebsmittel stellt im gegenständlichen Fall das von der BF von der Firma JP gemietete Lastkraftfahrzeug dar. Keiner der Kommanditisten verfügte über einen LKW in dessen Eigentum oder über einen persönlich gemieteten oder geleasten LKW, auch wenn ihnen diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag eingeräumt war. Die Kommanditisten hatten dabei weder Kosten für die Miete noch für den Treibstoff zu übernehmen.
Schon alleine aufgrund dieses Umstandes sind die Kommanditisten in den Betrieb der BF eingegliedert gewesen und haben keinen eigenen Betrieb geführt, welcher im Übrigen von der Beteiligung als Kommanditist bei der BF zu trennen gewesen wäre. So hat auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, ausgeführt, dass eine Eingliederung in das Unternehmen der dort erstmitbeteiligten Partei schon aufgrund der zur Verfügungstellung des wesentlichen Betriebsmittels, nämlich ebenfalls eines LKWs für einen Fahrer, anzunehmen ist und alleine aus diesem Grund kein Zweifel am Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschwerdeführers bestand.
Dass den Kommanditisten die selbst verursachten Verwaltungsstrafen sowie die Selbstbehalte der Vollkaskoversicherungen bei Schäden am Fahrzeug weiterverrechnet wurden, entspricht dem allgemeinen Wirtschaftsgebaren und ist allgemein üblich. Zu den Verwaltungsstrafen ist zudem auszuführen, dass Strafen, welche der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer bezahlt, einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und ist deren Ersatz als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (VwGH vom 25.02.1997, Zl. 96/14/0022). Zumindest aber kann aus der Weiterverrechnung der Geldstrafen und des Selbstbehalts kein unternehmerisches Risiko und damit ein Indiz für die Selbstständigkeit der Kommanditisten abgeleitet werden. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass die Kommanditisten Telefonkosten, die Parkplatzgebühr für den LKW und Buchungsspesen für die Erledigung der Abrechnung durch den GF der BF zu tragen hatten. Eine Feststellung, dass die Kommanditisten sich selbst Arbeits- und Schutzkleidung besorgt haben bzw. über eigene Büros und Mitarbeiter verfügt hätten konnte mangels Beweises des Vorbringens nicht getroffen werden. Insbesondere zur Arbeits- und Schutzkleidung ist zu sagen, dass die vorgelegten Rechnungen nur belegen, dass die Firma JP für die Schutzkleidung der Kommanditisten aufkam. Dies kann am Überwiegen jener Umstände, die für die Dienstnehmereigenschaft der Kommanditisten spricht, nichts ändern und lässt sich daraus auch - wie schon angeführt - kein unternehmerisches Risiko ableiten.
Wenn die Kommanditisten eine Tätigkeitsvergütung (Gewinnvorab), die erst im Rahmen der Gewinnverteilung ausbezahlt wird, erhalten hätten, würde keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegen, wenn eine Herabsetzung der Tätigkeitsvergütung im Falle eines eintretenden Verlustes erfolgt wäre. Darin wäre ein qualifiziertes unternehmerisches Risiko zu sehen gewesen, welches einer Pflichtversicherung nach ASVG entgegenstehen würde (vgl. Fritz, Die Kommanditgesellschaft, 1. Aufl. Februar 2013, Punkt 8.2.8). Dies ist aber gegenständlich, wie schon erwähnt und noch weiter ausgeführt wird, nicht der Fall.
Dass die Kommanditisten selbst über Gewerbescheine oder Lizenzen verfügt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Es war die BF, die Inhaberin der Lizenz für den Ferntransport von Gütern war. Dieser Umstand kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vernachlässigt werden, da trotz des Fehlens von Berechtigungen sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, stellt aber ein weiteres Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit dar.
Es lag daher auch die wirtschaftliche Abhängigkeit der Kommanditisten vor.
Schließlich handelt es sich auch um eine entgeltliche Tätigkeit. Aus den in den Feststellungen hervorgehobenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geht eine den bereits dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Gewinn- und Verlustzuteilung an die Gesellschafter hervor. Hätte die BF diesen Vertragsbestimmungen tatsächlich entsprochen, so hätten alle von den Kommanditisten geleisteten und den Auftraggebern (vorrangig der Firma JP) mit dem vereinbarten Stundensatz verrechneten Fahrstunden der BF zukommen müssen und unter Berücksichtigung der Betriebsausgaben ein Gewinn- oder Verlust ermittelt werden müssen, welcher dann entsprechend der von den Kommanditisten geleisteten Einlage verhältnismäßig auf deren Verrechnungskonten zu verteilen gewesen wäre. Von diesen Verrechnungskonten hätte den Kommanditisten laut Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht zugestanden, wobei dieses bei einem Kontostand von EUR 0,00 geendet hätte.
Tatsächlich jedoch wurden dem jeweiligen Kommanditisten die von ihm geleisteten Fahrstunden abzüglich etwaiger Verwaltungsstrafen oder einer Weiterverrechnung von Versicherungsselbstbehalten mit einem um EUR 2,00 verringerten Stundensatz direkt weiterverrechnet und monatlich - unabhängig vom gesamten Unternehmensergebnis ausbezahlt. Die in der jeweiligen - auf Firmenpapier der BF gedruckten - Monatsabrechnung der Kommanditisten in Abzug gebrachten und durch Reisekostenabrechnung mittels Verrechnung von Tages- und Nächtigungsgeldern ermittelten Diäten wurden in der tatsächlichen und händisch durchgeführten Abrechnung nicht mehr abgezogen. Den Kommanditisten wurde weiters eine Überstundenpauschale und eine Gefahrenzulage ausbezahlt und zeitweise Prämien gewährt. Die Auszahlung des ursprünglich als "Lohn-" oder "Gehaltsanweisung" betitelten und später in "Gewinnausschüttung" umbenannten Entgelts erfolgte auch im Monat der Abweisung des Konkursantrages gegen die BF mangels Masse. Eine Verlustzuweisung geht aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor. Eine Fortzahlung dieses Entgelts im Urlaubs- oder Krankheitsfall konnte nicht festgestellt werden und kann dieser Umstand auch in Anbetracht des soeben Ausgeführten im Hintergrund bleiben, weil jedenfalls die Umstände, welche für ein regelmäßiges Entgelt sprechen, überwiegen.
Wären die Kommanditisten selbstständig als Fahrer tätig gewesen, so hätten sie ihre tatsächlichen Spesen im Sinne von realen Nächtigungs- und Verpflegungskosten der Abrechnung zugrunde zu legen gehabt und diese nicht - so wie bei Angestellten - durch die Verrechnung von Tages- und Nächtigungsgeld zu ermitteln gehabt. Weiters hätten sie sich selbst wohl kaum eine Gefahrenzulage, Prämien und Überstundenpauschale verrechnet. Auch wenn beispielsweise für GS monatlich als Ausgabe EUR 300,00 für Büromiete veranschlagt werde, konnte ein tatsächliches eigenes Büro nicht nachgewiesen werden und ist in Anbetracht der rechnerisch durchgehend nicht nachvollziehbaren Abrechnung auch davon auszugehen, dass diese nur zum Schein dort angeführt wurden zumal ein Abzug dieses Betrages aus dem tatsächlich ausbezahlten Entgelt nicht ersichtlich ist.
Festzuhalten ist schließlich auch, dass die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgelts - und auch dann, wenn dieses kollektivvertragswidrig sein sollte - einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen steht (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038).
Im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheides, nämlich die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, erübrigt es sich auch, auf die Frage einzugehen, ob die Kommanditisten für ein- und dieselbe Tätigkeit bei zwei verschiedenen Sozialversicherungsträgern beitragspflichtig sein könnten. Jedenfalls kann der Umstand, dass die Kommanditisten Beiträge auch einem anderen Sozialversicherungsträger als der mitbeteiligten GKK geleistet haben, nicht dazu führen, dass es ausgeschlossen wäre, eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG festzustellen.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis der Kommanditisten iSd. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vor. Es ist daher keine weitere Prüfung des § 4 ASVG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durchzuführen.
Bezogen auf die eingangs angeführten Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit eines Kommanditisten, nämlich der uneingeschränkten Verlustbeteiligung im Rahmen der Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus, der Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen oder die Tätigkeit als selbstständiger Arbeitsgesellschafter sowie die Einräumung des Mitspracherechts bezüglich der laufenden (ordentlichen) Geschäfte der KG, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich eine Nachschusspflicht der gegenständlichen Kommanditisten weder aus den Gesellschaftsverträgen ergibt noch eine solche tatsächlich nachgewiesen werden konnte. Dass die Kommanditisten darüber hinaus am Verlust der KG, insbesondere im Rahmen des Konkursantrages beteiligt gewesen wären, konnte aufgrund der vorgelegten Abrechnungsunterlagen ausgeschlossen werden. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen steht nach der eindeutigen Bestimmung der Gesellschaftsverträge allein dem Komplementär bzw. dem von diesem bevollmächtigten Geschäftsführer zu. Das Vorbringen, allen Kommanditisten sei eine Handlungsvollmacht in Bezug auf die BF eingeräumt worden, geht zum einen ins Leere, weil diesbezüglich kein Nachweis erfolgte und zum anderen entspricht eine Handlungsvollmacht (deren Umfang nicht einmal bekannt ist) nicht der Stellung des Geschäftsführers. Die Kommanditisten sind Arbeitsgesellschafter, jedoch - wie soeben festgestellt - im Rahmen eines echten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zur BF. Ein Mitsprachrecht bezüglich laufender, ordentlicher Geschäfte geht aus dem Vertrag nicht hervor und konnte tatsächlich nicht nachgewiesen werden. Der Gesellschaftsvertrag sieht einen Gesellschafterbeschluss mit 2/3 nach Köpfen der Gesellschafter vor, jedoch nicht, in welchem Fall ein solcher Beschluss zu fassen war oder überhaupt jemals gefasst wurde. Es ist daher anzunehmen, dass ordentliche Geschäfte jedenfalls nicht einem Gesellschafterbeschluss unterlagen.
Im konkreten Fall hat die BF in Bezug auf die Ausgestaltung des Arbeits- und Gesellschafterverhältnisses der Kommanditisten nach Belieben Bedingungen, welche für deren Selbstständigkeit sprechen mit solchen, die für ein unselbstständiges Dienstverhältnis sprechen vermischt. Dabei überwiegen jedoch eindeutig die Kriterien für ein unselbstständiges Dienstverhältnis.
Die GKK und in weiterer Folge der Landeshauptmann von Steiermark durften daher zu Recht vom Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG ausgehen. Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchteil 2.A):
3.5. Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.08.2013:
Der Landeshauptmann hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.08.2013 das Einspruchsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der GKK vom 13.07.2010, womit über die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge abgesprochen wurde, gemäß § 38 Abs. 2 AVG iVm §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 ASVG bis zur Rechtskrafterwachsung des gegenständlichen Bescheides ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat soeben in Spruchpunkt I. mit Erkenntnis die Beschwerde hinsichtlich der Versicherungspflicht für die gegenständlichen vier Kommanditisten als unbegründet abgewiesen und die von der GKK festgestellte Versicherungspflicht bestätigt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66
Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem
erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte
Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).
Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die GKK bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der GKK anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Die GKK hat sich bei ihren Ermittlungen lediglich auf die Feststellung der Versicherungspflicht für die ebenfalls verfahrensgegenständlichen Kommanditisten konzentriert und hat es in Bezug auf die anderen strittigen Dienstverhältnisse verabsäumt zu ermitteln, ob in Bezug auf ER überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zur BF bestand bzw. die jeweiligen Beitragsgrundlagen, Überstunden oder Stundensätze nachvollziehbar darzustellen und die jeweiligen Beweise im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufzunehmen. In Bezug auf ER haben überhaupt keine Ermittlungen stattgefunden und finden sich zur Feststellung ihres Dienstverhältnisses überhaupt keine Ermittlungsergebnisse im Akt. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, wie die GKK auf die Beträge der Nachverrechnung für AF, sowie SK und RT kommt. Die diesbezüglichen Feststellungen und Angaben sind für das Bundesverwaltungsgericht mangels Unterlagen nicht überprüfbar und hat eine diesbezügliche Berechnung auch keinen Eingang in die Bescheidbegründung gefunden. Das Verfahren vor dem LH wurde in diesem Punkt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht der Kommanditisten ausgesetzt und hat sich auch das Ermittlungsverfahren des LH lediglich auf die Kommanditisten konzentriert. Der Beweiswürdigung mangelt es in diesen Punkten an fehlenden tatsächlichen Nachweisen. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der GKK ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.
Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die GKK bezüglich ER überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat. Wenn überhaupt kann maximal von ansatzweisen Ermittlungen gesprochen werden.
Ausführungen zu den bereits ausgeführten Mängeln finden sich erst im Vorlagebericht und in den nachfolgenden Stellungnahmen der GKK, welche jedoch nicht die Begründung des Bescheides nachbessern, sondern lediglich ausführen, weshalb die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei. Zudem sind solche ergänzenden Erläuterungen in Stellungnahmen für die Bescheidbegründung unerheblich, denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung der Nachverrechnungsbeträge ergibt. Im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der GKK und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung der Feststellungen der GKK in Bezug auf die betragsmäßig Nachverrechnung verwehrt, da sich die im Akt befindlichen Ermittlungsergebnisse als diesbezüglich untauglich erwiesen haben oder, wie bei ER, sich kein einziges Ermittlungsergebnis im Akt findet, aus denen die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen.
Eine diesbezüglich ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine diesbezügliche nachfolgende Überprüfung verwehrt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies konkret bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der GKK durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen ist es, angesichts der personellen und fachlichen Ressourcen der GKK eindeutig im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der GKK durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, keinesfalls zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Das von der GKK durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher hinsichtlich der angeführten Dienstnehmer in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).
Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der BF de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war somit der Spruchpunkt II. des Bescheides der GKK vom 13.07.2010 aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückzuverweisen.
Die GKK hat im Folgenden die zur Ermittlung des korrekten Nachverrechnungsbetrages fehlenden Unterlagen beizuschaffen und die sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013,
Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteilen 1.B und 2.B): Unzulässigkeit der Revisionen:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. In Bezug auf die Zurückverweisung ist anzuführen, dass die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist.
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