BVwG W207 2017385-1

W207 2017385-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2017385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2017385.1.00

Spruch

W207 2017385-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2014, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 20.12.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), dort eingelangt am 30.04.2014, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Im einem dem Antrag beigelegten - mit 20.04.2014 datierten - Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, auf Grund des Fortschrittes seiner gesundheitlichen Einschränkungen ergebe sich die Notwendigkeit der Festsetzung des Grades der Behinderung.

Auf dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular ist neben dem Antrag auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" auch das Kästchen betreffend die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt und diesem vom Beschwerdeführer das Datum "02.05.1995" beigefügt. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich auch ein Schreiben mit der Überschrift "BEIBLATT zum Bescheid für XXXX " vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, nach einem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom [Datum fehlt] ergebe sich als Gesundheitsschädigung unter Lfd. Nr. 1 "Z.n. NonA-NonB-Hepatitis mit Hyperbilirubinämie im Rahmen eines M. Gilbert". Die verursachte Funktionseinschränkung betrage 20 v.H..

Auf dem Antragsformular des Beschwerdeführers wurde am 09.05.2014 von der belangten Behörde der Vermerk "KANZLEI NÖ KEIN VORGANG" beigefügt. Der Antrag vom 30.04.2014 wurde von der belangten Behörde in der Folge als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG behandelt.

Neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie dem bereits angeführten "Beiblatt zum Bescheid" legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Mit Begleitschreiben vom 25.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.05.2014 vor und ersuchte um eine für seine berufliche Aktivität dringend erforderlich gewordene Erleichterung beim Parken.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2014 ein, in dem - nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.07.2014 - Folgendes ausgeführt wurde (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Anamnese: Es werden Schmerzen der Wirbelsäule angegeben. Diese strahlen von der linken Schulter bis in den Mittelfinger aus. Die Feinmotorik der linken Körperhälfte ist herabgesetzt, zunehmend ist auch die rechte Körperhälfte betroffen. Der linke Fuß schwillt unter Belastung an. Besonders das Treten der Kupplung des Autos ist dann erschwert. Letztes Jahr erhielt der Antragwerber physikalische Therapie, diese brachte keinen wesentlichen Erfolg. Er betreibt nun regelmäßig Yoga, dies lindert die Beschwerden.

Es werden Schmerzen im Hals angegeben und auch Sodbrennen. Er meidet den Umgang mit Rauchern. Er nimmt Pantoprazol und Nahrungsergänzungsmittel.

Derzeitige Beschwerden:

-Hepatopathie mit Hyperbilirubinämie

Refluxkrankheit bei Hiatushernie

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 173 cm Gewicht: 84 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe

Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar

Schädel:

Augen:Pupillen isokor, mittelweit,prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung

Zähne: saniert

Halsorgane:

Arterien: bds. gut tastbar,keine Stenosegeräusche auskultierbar

Venen: nicht gestaut

Schilddrüse: schluckverschieblich

Thorax: symmetrisch,

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich

Herz: Herztöne rein, rhythmisch

Abdomen: über Thoraxniveau,

Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen

Leber: 1QF unter Ribo tastbar

Nierenlager: frei

Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei,

HWS: frei beweglich

Seitneigen Rumpf: ymmetrisch frei

FBV: -10cm

Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. Durchführbar, tiefe Hocke nicht vollständig

durchführbar

Extremitäten:

Obere Extremitäten:

Grobe Kraftseitengleich, sehr gut Faustschluß: beidseits komplett Gelenke äußerlich unauffällig Gelenke frei beweglich

Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar Keine signifikante

Umfangdifferenz Narbenbildungen: keine

Untere Extremitäten: blande Narbe li.UE, keine Muskelverschmächtigung Aktives Heben bds. Endlagig eingeschränkt

Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt

Kniegelenke: beidseits frei beweglich

Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung

Fußpulse: A.dors.ped. und A.tib.post. beidseits gut tastbar

Varizen: keine, Ödeme: keine

grob neurologisch unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, problemloses An-/Ausziehen möglich, Körperpflege und WC selbständig( beim Rasieren Schwierigkeiten); Gangbild frei, flüssig; wohnt in einer Wohnung im 3 Stock mit Aufzug,

Psycho(patho)logischer Status: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Gedankengänge geordnet, ausschweifend

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hepatopathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hyperbilirubinämie

07.05. 01

20

2

Gastroösophageale Refluxkrankheit Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf oben genannte Therapiemaßnahmen; überdurchschnittlicher Ernährungszustand wird mitberücksichtigt

07.03. 05

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da geringfügig

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheits-schädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

degenerative Wirbelsäulenveränderungen erreichen ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen Grad der Behinderung

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leidensbeurteilung nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Gesetzeslage.

Leiden 1 präsentiert sich unverändert. Der GdB des Leidens wird nicht verändert.

Leiden 2 wird neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert.

[X] Dauerzustand

...

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet

...

[X] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

vorliegt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

...

ja-nein-nicht

geprüft---

[X]---Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB: 20%-ab 2014-01

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis der sachverständigen Untersuchung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Begleitschreiben vom 08.11.2014 legte der Beschwerdeführer eine mit 09.10.2014 datierte Stellungnahme vor. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, beim Beschwerdeführer liege in Folge eines Autounfalles ein degeneratives Leiden an der Wirbelsäule vor, das eine Einschränkung der Beweglichkeit bewirke. Der Beschwerdeführer könne sich schwer konzentrieren und leide an Schmerzen und Sensibilitätsstörungen. Zusätzlich zu einem Leberleiden müsse er sich neuen Herausforderungen stellen, da das Anwenden von Schmerzmitteln und anderen belastenden Arzneien wegen seiner Grundleiden vorausschauende Planung erfordere. Auf Grund häufiger Erkrankungen sei es zudem notwendig geworden, Abstand zu Rauchern und Keimausscheidern zu halten, da seine auf Grund eines Refluxes gereizten Schleimhäute wenig Schutz böten. Betrachte man die zunehmenden gesundheitlichen Einschränkungen, so sei ein erhöhter Grad der Behinderung zu erkennen, bei welchem die Anerkennung der "Unzumutbarkeit der Öffis" nur ein Schritt in Richtung Gleichstellung mit den öffentliche Verkehrsmittel vergleichsweise unbeschadet nutzenden Menschen ohne Behinderung sei. Weiters wies der Beschwerdeführer auf eine Operationsnarbe am linken Oberschenkel zusammen mit seinem, seit einem Kniegelenkserguss funktionell eingeschränkten und ihm Schmerzen bereitenden linken Knie hin, das nicht zur Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel beitrage. Langes Gehen und "Kupplung treten" sei unmöglich geworden und eine Bandscheibenerniedrigung zusammen mit einem Beckenschiefstand runde das Bild ab. Dass das morgendliche Rasieren immer häufiger Kratzer hinterließe, dokumentiere seine abnehmenden feinmotorischen Möglichkeiten. Sein wohl stressbedingter Reflux dürfe auch nicht unbeachtet bleiben. Mit dem Schreiben legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen vor:

"01.09.2014-Anamnese:

Oro-/Hypopharynx:

Larynx:-Befundbesprechung

solitäre Aphte am Zungenrand/Mundboden re.

geringe Refluxzeichen

Diagnosen:

rez. Herpes simplex/ Stomatitis aphthosa

Hiatushernie gastroösophagealer Reflux im Liegen, Dyskinesie des Oesophagus"

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um neuerliche Prüfung der getroffenen Einschätzung, da der Beschwerdeführer u.a. angegeben habe, der "Gesamt GdB" und das Leiden "deg.verv.WS" seien zu gering eingeschätzt und das Leiden "Unzumutbarkeit der öffentl.Verkehrsmittel" nicht berücksichtigt worden.

In ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 nahm die medizinische Sachverständige, die bereits das Gutachten vom 28.08.2014 erstellt hatte, zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und zu den von ihm neu vorgelegten Befunden vom 08.07.1981 und vom 01.09.2014 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

"....

Es wurden neue Befunde vorgelegt:

  • Prim.S. (FA f.Chirurgie), chirurgisches Sachverständigengutachten, 8.7.1981 (Abl.23): distorsio colli, nach der Verletzung sind nennenswerte Folgen nicht objektivierbar; Stabilität und Beweglichkeit der HWs sind voll wiederhergestellt; aus muskulärer Abschwächung der Streckmuskulatur des li.Oberschenkels und der endgradigen Behinderung der vollen Beugung des Knie-u.Hüftgelenks ist M.d.E von 10% abzuleiten; RÖ HWS: Verschmälerung des 3-ten Bandscheibenraumes ist so minimal, dass sie kaum messbar ist; sonst unauffälliger Befund;

  • Prof. B. (FA f.HNO), Befundbericht, 1.9.2014 (Abl.24): rez.Herpes simplex/Stomatitis aphtosa; Hiatushernie, gastroösophagealer Reflux im Liegen, Dyskinesie des Oesophagus; Befund: solitäre Aphte am Zungenrand/Mundboden re; Larynx: geringe Refluxzeichen

Uneingeschränkte Funktion der Wirbelsäule, ohne objektivierbare Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen bei geringem radiologischen Befund erreichen keinen Grad der Behinderung. Der nachgereichte Befund aus dem Jahr 1981 bewirkt keine Veränderung der Einschätzung des Leidens.

Eine schwerwiegende Einschränkung des Immunsystems ist aus den vorgelegten Befunden nicht erkennbar. Es ist auch keine spezifische Therapie dokumentiert.

Es wird festgehalten, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht, nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, keine Änderung der getroffenen Gesamteinschätzung vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden.

Die Voraussetzungen zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2014 wurde der am 30.04.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung verwiesen, nach welcher der Grad der Behinderung 20 v. H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände vom 09.10.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass der Grad der Behinderung weiterhin 20 v.H. betrage; die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, dass einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Stellungnahme der sachverständigen Gutachterin vom 24.11.2014, gegengezeichnet von der stellvertretenden ärztlichen Leiterin des Ärztlichen Dienstes am 02.12.2014, wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.12.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde beigelegt sind die vom Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Stellungnahme vom 08.11.2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen.

In der Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzung des Grades der Behinderung entspreche nicht dem aktuellen Leidenszustand. Das von Beschwerdeführer vorgelegte Sachverständigengutachten beschreibe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 1981; heute scheitere er bereits an der Kupplung im PKW. Das Gutachten sei allerdings als Dokumentation von Vorbehinderungen als Anhaltspunkt für die Verschlechterung durchaus geeignet. Der Befundbericht betreffend den häufige Infektionen begünstigenden Reflux sei aktuell, öffentliche Verkehrsmittel seien daher zu meiden. Übungen nicht nur für die Halswirbelsäule könne er nicht vermeiden, um Beweglichkeit und Feingefühl besonders in den Fingern zu erhalten. Die morgendliche Vorbereitungszeit betrage daher bereits "ein Vielfaches von 1981". Der Gesamtgrad der Behinderung sei daher durch das Zusammenwirken der Leiden stark erhöht.

Die belangte Behörde legte am 20.01.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der Beschwerdeführer erstattete im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Stellungnahmen und legte auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor.

Im Zuge einer telefonischen Rückfrage bezüglich des vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegten "Beiblattes zum Bescheid" teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015 mit, dass nach Durchsicht sowohl der elektronischen Aktenevidenz als auch der Karteikarten keine weiteren Akten betreffend den Beschwerdeführer vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.12.2013, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 30.04.2014, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von seiner österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene und auf einer persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 10.07.2014 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.08.2014 sowie der - auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers und der dabei neu vorgelegten Befunde - ergangenen ergänzenden sachverständigen Stellungnahme dieser Ärztin vom 24.11.2014.

Nach dem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.08.2014 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H.. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die begutachtende Sachverständige hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2014 replizierend auf die vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers sowie auf die neu vorgelegten Befunde Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer ist dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.08.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2014, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt worden war, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller - so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Die in der Beschwerde getätigten Ausführungen vermögen die durch die medizinische Sachverständige auf Grund einer persönlichen, der Objektivierung der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Leidenszustände dienenden Untersuchung getroffenen Einschätzungen nicht zu ändern. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht dem aktuellen Leidenszustand entspreche. Der im vorgelegten Befundbericht vom 01.09.2014 dokumentierte Reflux begünstige häufige Infektionen. Öffentliche Verkehrsmittel seien daher zu meiden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der den Befundbericht erstellende Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ausdrücklich von "geringen Refluxzeichen" berichtet. Da dieser Befund auch schon im Rahmen des durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs vorgelegt wurde, konnte sich die medizinische Sachverständige in ihrer oben wiedergegebenen Stellungnahme von 24.11.2014 nachvollziehbar mit dem Einwand, der Reflux begünstige häufige Infektionen, auseinandersetzen. Sie hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass eine schwerwiegende Einschränkung des Immunsystems aus den vorgelegten Befunden nicht erkennbar sei.

Bezug nehmend auf den von ihm ebenfalls mit der Beschwerde vorgelegten Befund eines Facharztes für Chirurgie vom 08.07.1981 wendet der Beschwerdeführer weiters ein, Übungen nicht nur für die Halswirbelsäule könne er nicht vermeiden, um Beweglichkeit und Feingefühl besonders in Fingern zu erhalten, die morgendliche Vorbereitsungszeit, betrage daher "bereits ein Vielfaches von 1981". Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.11.2014 zu verweisen, in der ausgeführt wird, es bestehe eine uneingeschränkte Funktion der Wirbelsäule; objektivierbare Nervenausfallserscheinungen oder Muskelverschmächtigungen seien nicht festzustellen, bei geringem radiologischen Befund werde kein Grad der Behinderung erreicht. Zudem gab der Beschwerdeführer mit seinem Einwand selbst an, dass Beweglichkeit und Feingefühl durch die durchgeführten Übungen durchaus erhalten werden könnten. Dem dafür allenfalls notwendige Zeitaufwand kommt bei der Feststellung des Grades der Behinderung im gegebenen Zusammenhang keine Entscheidungsrelevanz zu.

Was letztlich die im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2014 vorgebrachten Beschwerden im linken Knie, das seit einem Kniegelenkserguss "funktionelle Einschränkungen und Schmerzen" mache, die allerdings nicht näher konkretisiert werden, betrifft, so werden diese im Rahmen der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich auf das Untersuchungsergebnis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin am 10.07.2014 hingewiesen, aus dem sich ergibt, dass die Kniegelenke des Beschwerdeführers beidseits frei beweglich sind, das Gangbild sei frei und flüssig. Aus diesem Begutachtungsergebnis kann nicht auf eine einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung des linken Knies geschlossen werden, zumal sich eine solche auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten chirurgischen Sachverständigengutachten vom 08.07.1981 ergibt, worauf auch die sachverständige Gutachterin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 14.11.2014 hinwies.

Die vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 30.12.2014 beigelegten medizinischen Unterlagen, die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt worden waren, bewirken daher keine Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung und vermögen die Ergebnisse der Befundnahme durch die medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 10.07.2014 nicht zu widerlegen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des durch die sachverständige Stellungnahme vom 24.11.2014 ergänzten Sachverständigengutachtens vom 28.08.2014. Das vorliegende Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung vom 24.11.2014 werde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.08.2014 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2014 zufolge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H..

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er - wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen erläutert wurde - im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Wie schon erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 28.08.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2014. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer offenbar begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass auf Grundlage der Bestimmungen des BBG (bei Vorliegen der Voraussetzungen) zu erfolgen hätte und nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG abspricht - war und daher auch nicht Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigen-gutachten vom 28.08.2014 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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