BVwG W207 2013068-1

W207 2013068-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2013068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2013068.1.00

Spruch

W207 2013068-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.09.2014, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gehört mit Ablauf des 30. November 2015 nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, stellte am 18.05.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2012, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2012, ergab unter Zugrundelegung der Leidensposition 1 "Epilepsie seit 2003, Grand Mal Anfallsereignis 04/2012, Positionsnummer 04.10.02 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)GdB 50%", der Leidensposition 2 "chronischer Rückenschmerz, Positionsnummer 02.01.02 (Einzel)GdB 30%", der Leidensposition 3 "Venenleiden, strippingoperation beidseits 01/2012, Positionsnummer 05.08.01, (Einzel)GdB 10%" sowie der Leidensposition 4 "Blutdrucklabilität, Positionsnummer 05.01.01, (Einzel)GdB 10%" einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.. Begründend wurde zu Leiden 1 ausgeführt: "Unterer Rahmensatz, da Stabilisierungs nach Dosisanpassung der langjährigen, antiepileptischen Dauermedikation zu erwarten." Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen 2-4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit 2012. Eine Nachuntersuchung sei im April 2014 erforderlich, weil eine Anfallsfreiheit durch Kontrolle und Anpassung der Dosierung der antiepileptischen Medikation längerfristig zu erwarten sei.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 01.08.2012 wurde auf Grund des am 18.05.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 18.05.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H.. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, er erwuchs in Rechtskraft.

Die belangte Behörde holte im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 24.07.2014 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:

"Anamnese :

Erster GM Anfall 11/2003, letzter vor 2 Jahren.

Derzeitige Beschwerden:

Medikamente wurden nach dem letzten Anfall erhöht, seither keine Anfall mehr. Momentan habe er eher Probleme mit Erschöpfung und Schlafstörungen.

Chronischer Dauerschmerz im Bereich der LWS.

Z.n. Stripping beide Bein, Schwellung links im Knöchelbereich ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Kompressionsstrumpf links in der kalten Jahreszeit.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Daflon, Olmetec, Sortis, Lamotrigin, Brille

Sozialanamnese:

VS, HS, HAK Matura. Ressortleiter auf der BH XXXX . Verheiratet, erw. Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbericht TZ B. 14.7.14: Chron. Lumbago, Hypertonie, Epilepsie ED 2003.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: ad.

Größe: 183 cm Gewicht: 108 kg Blutdruck: 140/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Kopf, Hais: Pupillen rund, isocr. Zähne saniert. Die Schilddrüse ist palpatorisch nicht vergrößert. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.

Thorax: Der Brustkorb ist seitengleich beatmet, über der Lunge sonorer Klopfschali, reines Vesikuläratmen, die Basen gut verschieblich. Reine und rhythmische mittellaute Herztöne, keine Geräusche. Mammae unauffällig.

Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, keine Resistenzen tastbar, Abdomen im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, Darmgeräusche unauffällig. Lymphknoten sind nicht tastbar.

Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, keine Myogleosen, kein paravertebraler Druckschmerz, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS.

HWS: Kinn - Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links nicht eingeschränkt.

BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit

Blick zurück möglich LWS: Fingerbodenabstand 30cm. Schoberindex 10/14. Beckenstand gerade, kein Druckschmerz über den lleosakralgelenken.

Obere Extremität, Schultern: die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.

Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, Varizen beidseits, Deutliches US- Ödem links, vor allem im Knöchelbereich. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle.

Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue und Babinsky bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Endkleiden zügig und selbstständig.

Psycho(patho)logischer Status:

bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Sehr seltene generalisierte große Anfälle. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Anfallsfreiheit seit über zwei Jahren

04.10. 01

30

2

Chronischer Rückenschmerzen Unterer Rahmensatz, da bei konsequenter konservativer Therapie gute Funktion und ohne neurologische Defizite

02.01. 02

30

3

Chronische venöse Insuffizienz Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellneigung links ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit

05.08. 01

20

4

Bluthochdruck Fixer Rahmensatz

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2,3 und 4

nicht erhöht

da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und 4 besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 ist um 2 Stufen reduziert, da Besserung, Leiden 3 und 4 sind um 1 je Stufen erhöht, da Verschlimmerung, Leiden 2 ist unverändert: Der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen reduziert, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und 4 besteht

X Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

X geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht. Da der Grad der Behinderung laut Sachverständigengutachten weniger als 50 v.H. betrage, sei die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuerkennen. Es bestehe die Möglichkeit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 17.08.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, laut "Punkt 8" des grünen Beilageblattes sei er kein Epileptiker, dies trotz "Grand Mal"-Anfällen. Der letzte "Grand Mal" im Frühjahr 2012 habe zu einer Vervierfachung der Medikamentendosis geführt. Es habe fast den Anschein, dass, wäre er von den Ärzten nicht optimal eingestellt (und somit eine höhere Anfallshäufigkeit gegeben) der Grad der Behinderung höher wäre. Auf Grund seiner bisherigen - befristeten - 50-prozentigen Behinderung seit der Beschwerdeführer im Rahmen der XXXX Landes-Personalvertretungsorganen im Frühjahr 2014 zur Behindertenvertrauensperson einer näher genannten Dienststelle gewählt worden. An dieser Dienststelle seien XXXX Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. beschäftigt. In der Beilage lege er einen klinisch-psychologischen Befund vom 08.08.2014 eines näher genannten Therapiezentrums vor. Dieser Befund sei dem Beschwerdeführer erst nach der erfolgten Untersuchung übermittelt worden. Der Stellungnahme beigelegt ist der genannte klinisch-psychologische Befund vom 08.08.2014, welcher die vorläufige Diagnose "Überlastung" beinhaltet.

Die belangte Behörde legte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.08.2014 der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin, die das Sachverständigengutachten vom 24.07.2014 erstellt hatte, vor. Mit Schreiben vom 08.09.2014 gab Ärztin für Allgemeinmedizin folgende ergänzende Stellungnahme ab:

"Ärztliches Sachverständigengutachten

Stellungnahme betreffend Parteiengehör vom 4.8.14

(Abl. 69)

Herr G. wurde am 22.7.14 von mir (Dr. B, Alllgemein-Medizinerin) im Sozialministeriumservice St. Pölten nach Anamneseerhebung untersucht und nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingestuft.

Dagegen wurde Einspruch erhoben, weil nach Meinung des der Untersuchten der Grad der Behinderung als zu gering eingestuft wurde, da der letzte Grand-Mal Anfall im Frühjahr 2012 zu einer Vervierfachung der Medikamentendosis geführt habe und da die Zusatzeintragung "ist Epileptiker" nicht mehr gewährt wurde.

Aus gutachterlicher Sicht, ist die Einnahme der antikonvulsiven medikamentösen Therapie die Voraussetzung um eine Anfallsfreiheit (im bestehende Fall von mehr als 2 Jahren) zu erreichen und bereits in der Bandbreite des Leidens 1 beinhaltet.

Die Zusatzeintragung "ist Epileptiker" kann gemäß der 495. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ausgegeben am 23.12.13, nur mehr vorgenommen werden, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegt. Eine Einstufung nach diesen Positionen ist erst ab dem Auftreten von großen Anfällen mehrmals jährlich im Intervall von Monaten möglich und entspricht einem Vorliegen eines Grad der Behinderung von mindestens 50%.

Die Wahl zur Behindertenvertrauensperson hat keinen Einfluss auf den Grad der Behinderung.

Es wurde ein neuer Befund vorgelegt: Klinisch psychologischer Befund Therapiezentrum B. 15.7.14 (Aufenthalt 25.6.-16.7.14): Überlastung bei hohem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein ...zeigt sich im Abschlussgespräch zufrieden und berichtet über körperliche und seelische Kräftigung... zur Festigung der psychischen Befindlichkeit ist die Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Unterstützung zu empfehlen...

Das Vorliegen von Schlafstörungen und Erschöpfung wurde auch in der Anamnese im Rahmen der Begutachtung vom 22.7.14 erhoben, es ergibt sich daraus derzeit aber noch kein Grad der Behinderung, da voraussichtlich nicht länger als 6 Monate bestehend und da keine medikamentöse Therapie genommen wird.

Nach neuerlicher Prüfung wird festgestellt, dass eine Änderung im gegenständlichen Fall durch den neu vorgelegten Befund nicht möglich ist."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2014 wurde unter dem Betreff "Aberkennung der Begünstigteneigenschaft; Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen" ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 (30 v. H.) die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, demnach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt sowie der Ärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2014, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 17.08.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hierdurch keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe.

Mit Schreiben vom 05.10.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zunächst auf die bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.08.2014 getätigten Einwendungen verwies und darüber hinaus im Wesentlichen bemängelte, in der gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 08.09.2014 werde angeführt, dass aus gutachterlicher Sicht die Einnahme der antikonvulsiven medikamentösen Therapie die Voraussetzungen sei, um eine Anfallsfreiheit zu erreichen. Er könne nur neuerlich darauf hinweisen, dass der letzte Grand Mal im Frühjahr 2012 zu einer Vervierfachung der Medikamentendosis geführt habe. Die Epilepsie sei offenbar gering eingeschätzt worden, weil er Medikamente nehme, durch die Einnahme von Medikamenten komme es zu der geringeren Anfallshäufigkeit, daher führe dies zu einer geringeren Einschätzung. Es habe für den Beschwerdeführer nach wie vor den Anschein, dass, wäre er von den Ärzten nicht optimal eingestellt (und somit eine höhere Anfallshäufigkeit gegeben), der Grad der Behinderung höher wäre. Zu den Ausführungen im ergänzenden Sachverständigengutachten, das Vorliegen von Schlafstörungen und Erschöpfung sei auch in der Anamnese im Rahmen der Begutachtung vom 22.07.2014 erhoben worden, woraus sich aber noch kein Grad der Behinderung ergebe, da voraussichtlich sichtlich nicht länger als sechs Monate bestehend und da keine medikamentöse Therapie genommen werde, wolle der Beschwerdeführer ergänzen, dass die genannten Störungen jedenfalls länger als sechs Monate bestünden. Beispielsweise sei angeführt, dass ihm die Neurologin während seiner Kur vom 09. bis 30.01.2013 eine näher dargestellte medikamentöse Therapie empfohlen habe, diese empfohlenen Medikamente habe der Beschwerdeführer nur über den sehr kurzen Zeitraum eingenommen, einerseits wegen Bedenken betreffend allfälliger Nebenwirkungen, andererseits weil er versuche, den Medikamentenkonsum möglichst niedrig zu halten und sich teilweise mit alternativen Methoden "über Wasser zu halten". Zu diesen Methoden würden homöopathische Mittel, Entspannungstrainings sowie Kuren und Auszeiten (Kurzurlaub) gehören. Auch bei diesem Punkt werde in der Eindruck vermittelt, dass sein Grad der Behinderung höher einzuschätzen wäre, wenn er selbst nichts für die Erhaltung seiner gesundheit gesondert beitragen würde bzw. wenn der Beschwerdeführer nur oder zumindest mehr schulmedizinischen Behandlung in Anspruch nehmen würde. Wegen seiner chronischen Rückenschmerzen sei dem Beschwerdeführer vor ca. einem Jahr ein näher genanntes Medikament verschrieben worden, dieses habe er nach dem Lesen des Beipacktext ist nicht eingenommen, weil es Nebenwirkungen z.B. Krampfanfälle angeführt gewesen seien. Als Alternative habe er privat ein Gerät zur elektrischen Schmerztherapie beschafft (Nervenstimulation und Schmerzbehandlung). Nach seinem subjektiven Empfinden sei seit der letzten Feststellung des Grades der Behinderung im Jahr 2012 (damals 50 %) jedenfalls keine Besserung seiner gesundheitlichen Gesamtsituation eingetreten.

Der Beschwerdeführer tätigte im Beschwerdeverfahren keine weiteren Eingaben, er legte daher auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 01.08.2012 wurde auf Grund des am 18.05.2012 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, ab 18.05.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug damals 50 v. H..

In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2012, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2012, wurde unter Hinweis auf die Leidensposition 1 "Epilepsie seit 2003, Grand Mal Anfallsereignis 04/2012, Positionsnummer 04.10.02 der Einschätzungsverordnung, (Einzel)GdB 50%", ausgeführt, eine Nachuntersuchung sei im April 2014 erforderlich, weil eine Anfallsfreiheit durch Kontrolle und Anpassung der Dosierung der antiepileptischen Medikation längerfristig zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete im Mai 2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 01.08.2012, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, ab 18.05.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung damals 50 v.H. betrug, sowie zur amtswegigen Einleitung einer Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Kopie seines österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von seiner österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung mehr von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.07.2014 sowie auf das ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten dieser Ärztin vom 08.09.2014.

Nach dem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden Sachverständigengutachten vom 24.07.2014 sowie dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.09.2014.beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wegen Verbesserung des führenden Leidens 1 und weil darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und 4 besteht, nur mehr 30 v.H.. In diesem in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 08.09.2014 wird auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17.08.2014 nachvollziehbar und schlüssig eingegangen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung diese Gutachten vom 24.07.2014 und vom 08.09.2014 zu Grunde und erhob diese Gutachten zum Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde den eingeholten Sachverständigengutachten mit den Argumenten zu begegnen sucht, ohne Einnahme von Medikamenten, homöopathischen Mitteln und ohne Entspannungstrainings, also ohne Einhaltung eines entsprechenden Lebenswandels, der sich positiv auf seine Gesundheit auswirke, wäre sein Grad der Behinderung wohl höher, darüber hinaus sei nach seinem subjektiven Empfinden seit der letzten Feststellung des Grades der Behinderung keine Besserung seiner gesundheitlichen Gesamtsituation eingetreten, so ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz den vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der Begutachtung objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Entscheidungsrelevanz zukommt; es ist daher auch keine Prognose zu treffen, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden entwickeln hätte können oder sich künftig entwickeln könnte. An den festgestellten Gesundheitsschädigungen vermögen auch der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegte Medikamentenpass vom 28.08.2013 sowie der Auszug aus einer "Neuroloischen Begutachtung", basierend auf einem Therapieaufenthalt vom 09.01.2013 bis 30.01.2013 in einem näher genannten Therapiezentrum - abgesehen davon, dass diese medizinischen Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2014 und zum Zeitunkt der Gutachtenserstellung am 24.07.2014 vorlagen und die sich aus diesen Unterlagen ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Begutachtung Berücksichtigung fanden - nichts im Sinne einer einstufungsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ändern.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 24.07.2014 und vom 08.09.2014. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren keine weiteren medizinischen Unterlagen, die geeignet gewesen wären, die Sachverständigengutachten zu widerlegen und eine andere Beurteilung herbeiführen zu können, vor. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Den durch die belangte Behörde im amtswegig durchgeführten Nachuntersuchungsverfahren eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.07.2014 und vom 08.09.2014 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt (nur mehr) 30 v. H., dies wegen Verbesserung des führenden Leidens 1 von 50 v.H. auf 30 v.H. im Vergleich zum festgestellten Leidenzustand, wie er dem Sachverständigengutachten vom 24.07.2012 - ebenfalls auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung - zu Grunde lag, und weil darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2, 3 und 4 besteht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer den eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Diese Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesen Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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