W207 2001608-1•BVwG W207 2001608-1
W207 2001608-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2001608-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.12.2012, Passnummer: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 100 (hundert) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 28.01.2008 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2009 wurde dieser Antrag mit der Begründung, der festgestellte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage 20 v.H., weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 19.07.2012 stellt die Beschwerdeführerin neuerlich einen (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde. Diesem Antrag legte sie ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.08.2012 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Hypertensive Cardiomyopathie oberer Rahmensatz, da Zustand nach hypertensivem Lungenödem, jedoch ohne dauerhafte Entwässerungs Therapie
323
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörungen nachweisbar
190
20
3
Bewegungsstörung des linken Kniegelenkes unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar
418
20
4
Diabetes mellitus unterer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte
383
20
5
Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da Monotherapie ausreichend
285
20
6
Disthymes Syndrom
583
0
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da keine ungünstig wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin sowie nach diesbezüglichen ergänzenden Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2012 den am 19.07.2012 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über den am 19.07.2012 ebenfalls gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass erfolgte - wohl ausgehend davon, dass der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt kein Behindertenpass auszustellen war, dessen Vorliegen eine der Voraussetzung für die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung wäre - nicht.
Gegen diesen Bescheid vom 03.12.2012 wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland KOBV, vom 28.12.2012 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben.
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge weitere wiederholt umfangreiche medizinische Unterlagen vor, die zur Einholung weiterer medizinischer (ergänzender) Sachverständigengutachten durch die Bundesberufungskommission führten.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.
Auf Grundlage weiterer von der Beschwerdeführerin vorgelegter umfassender medizinischer Unterlagen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Innere Medizin und Lungenheilkunde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeholt, letztmalig mit Vorschreibungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015, ergänzt am 21.05.2015.
In der Folge erging nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines am 24.03.2015 erfolgten Hausbesuches am 24.03.2015 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenkrankheiten, in dem - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - wie folgt ausgeführt wird:
"Objektiver Untersuchungsbefund:
Die Klägerin wird im Beisein ihres Gatten nach Ankündigung des Hausbesuches zu Hause in Tageskleidung auf einem Sofa sitzend angetroffen. Eine Sauerstoffversorgung mittels Konzentrator ist angelegt. Das nächtliche Beatmungsgerät im Schlafzimmer wird vorgezeigt. Die Klägerin trägt eine Pumpe zur Verabreichung von Remodulin zur Senkung des Lungenhochdruckes.
68-jährige Frau in altersentsprechend normalem Allgemein- und deutlich übergewichtigem Ernährungszustand, Größe: 150 cm, Gewicht:
75 kg (eigene Angaben), Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie Bücken, ebenso bei längerem Sprechen. Das Aufstehen aus dem Sitzen ist langsam und mühsam selbsttätig möglich, es wird dazu ein Gehstock verwendet.
neVz: Reine rhythmische Herztöne, Frequenz 89/Minute.
Lunge: Hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem, deutliches feuchtes basales Knisterrasseln wie bei Lungenstauung, keine spastischen Nebengeräusche.
Gliedmaßen: Knöchelödeme beidseits, keine Krampfadern, es werden keine Stützstrümpfe getragen.
Diagnose und Einschätzung nach Rahmensätzen:
Pos. 06.06.02 30 %
URS, da mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion
-Pos. 06.08.03 70 %
ORS, da manifeste Rechtsherzinsuffizienz und Atemnot bereits in Körperruhe
-Pos. 06.11.02 20 %
URS, da erfolgreich auf nächtliche Beatmungstherapie eingestellt
Pulmologischer GdB: 80 %
Begründung:
Der führende GdB Leiden Nr. 2) wird durch Leiden Nr. 1) im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Leidenspotenzierung um eine Stufe erhöht.
Stellungnahme zum Gerichtsauftrag:
-Die gutachterliche lungenfachärztliche Einschätzung nach Rahmensätzen und lungenärztlicher Gesamt-GdB wurden wie oben vorgenommen und führen zu einem pulmologischen GdB von 80 % .
-Die Beschwerden wurden gemäß Abl. 93/100-106,110-113 und 120-138 berücksichtigt und auch von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen des Hausbesuches bestätigt. Sämtliche neu vorgelegten Befunde wurden, soweit pulmologisch relevant, eingesehen, insgesamt kommt es dadurch zu einer neuen Einschätzung gegenüber dem internistischen Vorgutachten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes konnte objektiviert werden.
-Gegenüber dem internistischen Gutachten 1. Instanz Abl. 93/58-63 ist eine Verschlechterung in den Leiden eingetreten, wie bereits von Prof.S. in Abl. 93/117 angekündigt:
Das Herzleiden stellt sich nun als primärer Lungenhochdruck mit Rechts-Herz-Versagen und Sauerstoff-Pflichtigkeit dar. Der GdB wurde daher um 3 Stufen erhöht (neue Diagnose Nr.2). Das Asthma bronchiale ist in eine mittelschwere COPD übergegangen, sodass hier der GdB um 1 Stufe erhöht werden muss.
Das Schlafapnoe-Syndrom war zum Zeitpunkt der Gutachten 1.Instanz noch nicht bekannt und wurde in die Liste der Diagnosen neu aufgenommen.
Die übrigen Leidenszustände des internistischen GA 1. Instanz sollten von diesem Fachgebiet beurteilt werden.
Der pulmologische Gesamt~GdB besteht seit August 2014 (Befund Abl.93/103-106) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Verbesserung ist nicht zu erwarten.
Unter Zugrundelegung dieses lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens erging in der Folge das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 22.09.2015, in dem Folgendes ausgeführt wurde:
"Internistisches Sachverständigengutachten (Aktengutachten) mit Zusammenfassung
Sachverhalt:
Laut nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 soll ein neuerliches Gutachten in der gegenständlichen Rechtssache erstellt werden.
Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt von mir am 27.08.2013 untersucht, in der Folge wurden zur Erweiterung des Aktes Befunde nachgereicht, welche zunächst nicht auf eine wesentliche Verschlechterung hingedeutet haben. Erst in meiner Stellungnahme vom 02.01.2015 konnte ich auf einen relevanten Befund aus dem W.-Spital Bezug nehmen, welcher eine pulmonale Hypertension Grad III gezeigt hat.
Daher habe ich ein lungenfachärztliches Gutachten angeregt, dieses liegt mittlerweile vor. Eine neuerliche persönliche Untersuchung durch mich hat nicht stattgefunden, da die Beschwerdeführerin nicht vorgeladen worden ist. Da aber nun das Hauptgewicht auf der schwerwiegenden im lungenfachärztliches Gutachten festgestellten Diagnose liegt, kann mit ausreichender Sicherheit ein Aktengutachten mit Zusammenfassung erstellt werden.
Basis für das nunmehrige Aktengutachten sind die schon von mir erstellten Gutachten und Stellungnahmen, wesentlich ergänzt durch das lungenfachärztliche Gutachten Dr. K. vom 24.03.2015 (mit Hausbesuch)
Frage 1:
Zusammenfassend relevante Diagnosen:
1. Schwerer primärer Lungenhochdruck mit Rechtsherzinsuffizienz und Sauerstoffpfiichtigkeit seit Oktober 2013, derzeit mittels Remodulin-Pumpe therapeutisch eingestellt 06.08.03 70 %
Oberer Rahmensatz, da manifeste Rechtsherzinsuffizienz und Atemnot bereits in Körperruhe
entspricht RSVO 295 70 %
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Atemnot bereits in Körperruhe
2. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Lungenemphysem
Oberer Rahmensatz, da mäßige bis mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion
entspricht RSVO 284 30 %
Unterer Rahmensatz, da mäßige bis mittelgradige Einschränkung der Atemfunktion (Ersetzt die Position Asthma bronchiale aus dem Vorgutachten)
3. Beatmungspflichtiges Schlafapnoesyndrom seit 2013 auf nächtliche Maskenbeatmung erfolgreich eingestellt 06.11.02 20 %
Unterer Rahmensatz, da erfolgreich auf nächtliche Beatmungstherapie eingestellt.
entspricht RSVO 283 20 %
Oberer Rahmensatz, da dauernde Behandlung erforderlich ist
4 hypertensive Kardiomyopathie 324 40 %
Auswahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nun Dauerentwässerung erforderlich ist, jedoch keine manifesten (Links) Dekompensationszeichen vorliegen.
5 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 190 20 %
unterer Rahmensatz, da nur mäßiggradige Funktionsstörungen nachweisbar sind
6. Bewegungsstörung des linken Kniegelenks 418 20 %
unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar ist
7. Diabetes mellitus Typ II 383 20 %
Unterer Rahmensatz, da orale Medikation ausreicht.
8. -Carpaltunnel-Syndrom rechts, operiert-476-20%
9. -Carpaltunnel-Syndrom links-476-10%
10. -Depression, mild cognitive impairment-585-20%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da organische Demenz bei Himarteriensklerose.
Frage 2:
Beurteilung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 100 %.
Die führende funktionelle Einschränkung Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 4 um drei Stufen angehoben, da eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Frage 3:
Siehe lungenfachärztliches Gutachten.
Frage 4:
Gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz ist in mehrfacher Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, besonders betrifft dies das Hinzutreten des schwerwiegenden Leidensposition 1
Das ungünstige Zusammentreffen von Herzleiden verschiedener Ätiologie und dem Lungenleiden bedingt die erhebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung"
Das Ergebnis dieser Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens als Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme telefonisch zur Kenntnis gebracht. Sowohl seitens der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin als auch seitens der belangten Behörde wurde am 08.10.2015 bzw. am 09.10.2015 telefonisch mitgeteilt, dass zum Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme (GdB 100 v.H.) keine Einwendungen vorgebracht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 19.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Über den letztgenannten Antrag wurde durch die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 100 v. H.
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig über den von der Beschwerdeführerin ebenfalls am 19.07.2012 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgesprochen hat, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Antragstellung vorgelegten Kopie eines Auszuges aus dem zentralen Melderegister. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer am 24.03.2015 erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenkrankheiten vom 24.03.2015 sowie auf das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 22.09.2015. Aus diesen beiden, in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich schlüssig und unzweifelhaft, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurden, massiv und entscheidungserheblich verschlechtert hat.
In diesen beiden Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, deren Ergebnis von den Parteien des Verfahrens auch nicht bestritten wurde. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies gilt auch für den gegenständlichen Beschwerdefall.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Zutreffend hat die belangte Behörde die Bestimmungen der Richtsatzverordnung angewandt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2009 wurde der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, der festgestellte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage 20 v. H., weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, rechtskräftig abgewiesen. Der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde am 19.07.2012 - und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 BBG vor Ablauf des 31.08.2013 - bei der belangten Behörde eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (entsprechend der Bestimmung des § 54 Abs. 12 BBG am 01. September 2010) ein rechtskräftiger Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag.
Den vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 24.03.2015 und vom 22.09.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr die höchstmöglichen 100 v.H.. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, liegen wegen zwischenzeitlich eingetretener erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nunmehr vor.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 100 v.H. festzusetzen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt - über den ebenfalls am 19.07.2012 gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass von der belangten Behörde bisher - dies wohl auch ausgehend von der von ihr zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vertretenen Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlagen - nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und dieser Antrag daher im Verfahren vor der belangten Behörde derzeit noch unerledigt ist. Schon mangels Vorliegens eines diesbezüglich bekämpfbaren Bescheides kann daher die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die gewünschte Zusatzeintragung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein, weshalb ein Abspruch über diese Frage mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 10.07.2015 neue Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingebracht hat. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin wurde am 08.10.2015 telefonisch über die Möglichkeit der Zurückziehung dieser neu gestellten Anträge in Kenntnis gesetzt, was in Anbetracht des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des durch die belangte Behörde ohnedies noch unerledigten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass vom 19.07.2012 als verfahrensökonomisch anzusehen wäre.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 26.06.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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