W171 2111108-1•BVwG W171 2111108-1
W171 2111108-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse, real<br/>risk, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
W171 2111108-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. 831853005-1770076,
A)
I. beschlossen:
Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 17.12.2013 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in TANGAIL, Bangladesh, geboren. Seine Wohnsitzadresse sei das Dorf XXXX (Polizeistation/Postamt XXXX). Er gehöre der Volksgruppe der Bangaldeschi an und sei moslemischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Bengali. Er habe fünf Jahre die Grundschule in XXXX und fünf Jahre das Gymnasium in XXXX besucht. Er habe keine Berufsausbildung und keinen Beruf ausgeübt. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im Juni/Juli 2013 schlepperunterstützt von seinem Heimatort aus über die indische Grenze gebracht worden. Nach zweimonatiger Unterkunft in einem Schlepperquartier sei er mit dem Schlepper, der für ihn glaublich ein Visum besorgt habe, nach Russland geflogen, von wo aus sie nach Ungarn gelangt seien. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, seit etwa einem Jahr gebe es in seiner Heimat politische Unruhen in fast allen Bezirken. Er kenne sich in der Politik nicht gut aus, wisse aber, dass die Konflikte mit der Politik zusammenhängen würden. Es habe Ausgehsperren und Demonstrationen gegeben. Aufgrund dieser Konflikte habe er nicht das College besuchen können. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen, weil es nicht sicher sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm etwas zustoßen könne, die Sicherheitslage in Bangladesh sei sehr schlecht. Er habe keine Sanktionen seitens des Staates oder der Regierung zu erwarten.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er komme aus dem Dorf XXXX, Polizeibezirk XXXX im Gemeindebezirk XXXX. Er habe in Bangladesh mit seinem Onkel und dessen Frau zusammengewohnt. Er habe nie an einer anderen Adresse gewohnt und sei von dort aus ausgereist. Seine Eltern und Schwestern würden sich in Bangladesh aufhalten. Die Schwestern würden in XXXX leben, zu ihnen habe er keinen Kontakt, weil diese reich seien, er hingegen sei bei Onkel und Tante aufgewachsen. Auch zu diesen habe er keinen Kontakt, da er auch von dieser Familie Probleme bekommen habe. Er habe nichts zu essen mitbekommen und sei von seiner Tante körperlich geschlagen worden. Dafür habe es keinen "richtigen Grund" gegeben; er sei eine extra Belastung für sie gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei sunnitischen Glaubens. Sein Heimatland habe er aufgrund politischer Probleme in Bangladesh verlassen. Während des Schulbesuchs habe er Probleme bekommen, es habe Schlägereien, Mord usw. gegeben. Er habe damals eine Sache nicht zugegeben. Die Jugendlichen des Ortes XXXX hätten von ihm verlangt, dass er randalieren und Geld kassieren solle. Gefragt, wann dies gewesen sei, gab er an, er könne sich "nicht soweit erinnern". Er habe "nein" gesagt, solche Aufgaben könne er nicht durchführen - was solle er weiter berichten. Es habe keine Übergriffe gegen seine Person gegeben. Er habe seitens der Familie seines Onkels und auch mit den anderen Leuten Probleme bekommen. Er habe gesagt, er könne so etwas nicht machen. Er habe mit seiner Mutter [mit seinem Onkel] gesprochen und ihr gesagt, sie solle Sachen verkaufen und ihm das Geld geben, damit er das Land verlassen könne. Er habe sich gedacht, dass er das Land verlassen müsse. Er habe keinen Kontakt zu seinen Schwestern und bekomme Probleme seitens seines Onkels und der Jugendlichen. Zu den Problemen mit der Familie seines Onkels gab er an, er habe mit den ständigen Streitigkeiten nicht weiterleben können. Gefragt, wieso er als erwachsener Mann nicht ausgezogen sei, meinte er, solche Gedanken habe er nicht gehabt - wenn er von dieser Familie weggegangen wäre, wäre er ein "schlimmer Junge" geworden. Gefragt, wie er auf die Jugendlichen gestoßen sei, gab er an, immer alleine gewesen zu sein. Es handle sich um den Nachbarort. Es seien keine Freunde von ihm gewesen. Auf die Frage, warum er nicht zu seiner Mutter übersiedelt sei, gab er an, er habe zu seiner Mutter keinen Kontakt. Nach Vorhalt, dass diese ihre Sachen für seine Ausreise verkaufen habe sollen, meinte er, das habe er nicht zu ihr gesagt. Das habe der Onkel, bei dem er gelebt habe, organisiert. Gefragt, wann die Probleme mit der Familie seines Onkels und den Jugendlichen begonnen hätten, meinte er, soweit könne er sich nicht erinnern. Er sei in Bangladesh nicht vorbestraft und habe nie mit Polizei, Behörden oder dem Gericht zu tun gehabt. Gefragt, wer die Personen seien, derentwegen er ausreisen habe müssen, brachte er vor, beide Seiten: Onkel, Tante, Schwestern, Jugendliche und Eltern und auch die politische Situation in Bangladesh. Er bejahte die Frage, ob ihm letztlich sein Onkel zur Ausreise verholfen habe. Nur sein Onkel selbst wisse, wie er das gemacht habe. Die Kosten für die Reise in Höhe von 16.000 bis 17.000 Euro habe sein Onkel aufgetrieben. Der Beschwerdeführer sei nicht politisch tätig oder Parteimitglied gewesen. Nach dem Gehalt seines Vorbringens zur "politischen Situation" befragt, führte er aus, damit meine er, was derzeit in Bangladesh "so laufe", damit meine er, die Bevölkerung sei verunsichert, politische Streiks etc.. Auf die Frage, was das mit ihm selbst zu tun habe und ob er betroffen gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer nichts. Zu Problemen bei einer Rückkehr befragt gab er ab, die Probleme mit den Jugendlichen würden immer mehr werden. Er habe derzeit niemanden, zu dem er gehen könne. Er wisse nicht, wie viele Jugendliche es seien. Er habe keine Dokumente, die er vorlegen könne. Auf neuerliche Frage, was die politische Gesamtsituation mit ihm zu tun habe, meinte er, sein Problem sei, dass die Jugendlichen schlimme Sachen von ihm verlangen würden, er solle mit denen mitgehen. Die andere Sache sei, dass er keinen Kontakt mit der Familie habe. Er erwähne die Probleme mit den Jugendlichen erst jetzt, da er von diesen aus Angst damals nichts erzählt habe. Er habe kein Reisedokument dabei gehabt. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe einen Reisepass mitgehabt, meinte er: "Was? Das habe ich in Bangladesh gehabt." und bejahte im Folgenden den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe den Reisepass dem Schlepper gegeben. Er sei zu Fuß in Russland eingereist. Auf Nachfrage verneinte er, von Bangladesh zu Fuß nach Russland gereist zu sein. Er sei nach Indien und von dort über unbekannte Orte zu Fuß weiter gereist. Gefragt, welche Dokumente er überhaupt jemals besessen habe, meinte er: "Nichts.". Er habe keinen Pass gehabt. Auf nochmaligen Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung führte er aus, er habe am Anfang einen Pass gehabt, den er dem Schlepper gegeben habe. Er habe niemals einen Personalausweis, Führerschein oder Geburtsurkunde besessen. Er sei illegal ausgereist. Seine Reise habe sechs Monate gedauert, dabei sei er in Indien und Russland aufhältig gewesen, wo er jeweils in einer Wohnung eingesperrt gewesen sei. Es gebe keine Personen in Österreich, die er schon aus dem Heimatland kenne. Aufgrund seiner Religion habe er in der Heimat keine Probleme gehabt. Er habe zehn Jahre Schulbildung. Den Lebensunterhalt habe sein Onkel bestritten, der zuvor in der Armee und dann in einer Textilfirma gearbeitet habe. Es bestehe zu keiner Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er besuche seinen zweiten Deutschkurs und könne ein bisschen Deutsch sprechen. Er habe kein Zeugnis, da er die Kurse nicht regelmäßig besucht habe, zwei Tage sei er krank gewesen. Das sei im ersten Kurs gewesen, den zweiten Kurs habe er verweigert. Zu einer Stellungnahme zu den bereits mit der Ladung an ihn versendeten Länderfeststellungen meinte der Beschwerdeführer, was solle er dazu sagen, da stehe ohnehin schon alles drinnen. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab der Beschwerdeführer an, es handle sich um ein Missverständnis. Er habe nicht mit seiner Mutter, sondern mit seinem Onkel gesprochen (Anm.: sie oben [...]). Laut dem anwesenden Dolmetscher bedeute "MAMA" zum einen Onkel und zum anderen Mutter, darunter könne man beides verstehen. Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, er habe keinen Kontakt zu seiner Mutter, es habe auch keinen letzten Kontakt gegeben. Er habe sie nie besucht und hasse diese Leute, damit meine er seine Eltern. Er könne sich nicht erinnern, seit wann er bei seinem Onkel und der Tante gelebt habe. Gefragt, wie er von Indien in das nicht angrenzende Russland gekommen sei, gab er an, er wisse es nicht, "mit dem Schlepper oder so", er habe auch nicht gefragt.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015, Zl. 831853005-1770076, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Begründend wurde in den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder er persönlich Probleme mit Behörden gehabt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund politischer Unruhen seine Heimat verlassen habe. Er habe mangels Details keinen schlüssig nachvollziehbaren asylrelevanten Fluchtgrund schildern können und habe sein Vorbringen gesteigert. Eine von Sicherheitsmängeln in individuell höherem Maß vorliegende Betroffenheit habe nicht festgestellt werden können. Nach Wiedergabe der mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, er habe unterschiedliche Angaben zum (Nicht)Besitz eines Reisepasses und zum Fluchtweg gemacht, die - wenn auch nicht asylrelevant - Indiz bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit seien. Seine Fluchtgründe habe er nicht glaubwürdig dargestellt. In der Erstbefragung habe er einen äußerst allgemein gehaltenen Fluchtgrund angegeben, wobei er sich auf die allgemeinen politischen Unruhen, Demonstrationen und Ausgangssperren im Herkunftsstaat bezogen habe. Eine aktuelle, konkrete Verfolgungsgefahr habe aus seinen pauschalen Aussagen nicht abgeleitet werden können. Er habe nur völlig allgemein angegeben, dass er aufgrund der politischen Probleme in seinem Herkunftsstaat diesen verlassen habe. Die damit zusammenhängende Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er verneint. Er habe nicht glaubhaft machen können, Probleme aufgrund der politischen Situation in Bangladesh zu haben. Zu den von ihm geltend gemachten Problemen während des Schulbesuchs wurde ausgeführt, dass dieser bereits längere Zeit zurückliege - das Schuleintrittsalter liege in Bangladesh bei sechs Jahren und habe er angegeben, eine zehnjährige Schulbildung zu haben. Demnach habe er im Alter von 16 Jahren, also im Jahr 2008 die Schule beendet, jedoch sei er erst fünf Jahre später ausgereist. Die Ereignisse in seiner Schulzeit würden daher in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. Soweit er sich auf Bedrohungen seitens Jugendlicher aus dem Nachbardorf gestützt habe, habe er weder angeben könne, um wie viele es sich dabei gehandelt habe, noch, wann die Probleme begonnen hätten. Mangels Detailwissens habe er eine Bedrohung im gesamten Heimatland durch Jugendliche nicht schlüssig darlegen können. Er habe keinen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten politischen Situation in Bangladesh und seiner Person herstellen können. Aufgrund seines Alters und Bildungsstandes müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, zumindest substantiierte Angaben zu machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei zusammenschauend von Ungereimtheiten bezüglich seiner Reisedokumente, kenntnisarmen Aussagen zur Reisebewegung und angeblichen privaten Verfolgern sowie einer pauschalen Schilderung des Fluchtgrundes geprägt gewesen. Bezüglich des Vorbringens der häuslichen Gewalt durch seine Tante wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur angegeben habe, dass er diesfalls "ein schlimmer Junge" geworden wäre, was auch im Hinblick auf seine alleinige Ausreise nicht nachvollziehbar sei. In Bangladesh herrsche keine solche Gefährdungssituation, wonach jeder Zurückkehrende einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdungslage glaubhaft schildern können. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vorbringen und eine reale Gefahr nicht ausgemittelt werden habe können. Aufgrund seines Alters, seiner familiären Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, zudem stehe ihm in Bangladesh eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, aus dem Vorbringen und den Länderfeststellungen habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG entnommen werden können. Er habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf und habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle einer Abweisung des Asylantrags nur vorübergehend sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sei er in einem Zeitpunkt eingegangen, in dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Lage bewusst sein habe müssen. Er gehe keiner Beschäftigung nach, spreche nicht Deutsch und sei eine soziale Integration bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts nicht zu erkennen. Eine relevante Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden, er sei vielmehr noch kulturell und sprachlich an seinen Herkunftsstaat gebunden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege in einer Interessenabwägung seine privaten Interessen. Eine Reintegration in Bangladesh sei möglich und sei dieser Staat auch erreichbar. Eine Ausweisung sei nach Gesamtabwägung der Interessen grechtfertigt. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gegen den Beschwerdeführer würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass keine Unzulässigkeitsgründe iSd § 50 FPG vorliegen würden. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Bagladesh zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
1.3. Gegen diesen genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern wegen Armut verlassen worden und sei er bei seinem Onkel unter schwierigsten Verhältnissen aufgewachsen. Die Flucht sei von einem anderen Onkel finanziert worden. Jugendliche, "besser gesagt eine kriminelle/terroristische Organisation" hätten den Beschwerdeführer "zwangsrekrutieren" wollen. Die Länderfeststellungen zu terroristischen islamischen Parteien und Organisationen, die etwa von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen profitieren würden, seien unberücksichtigt geblieben. Es liege eine asylrelevante Verfolgung aus (unterstellten) politischen Gründen durch nichtstaatliche Akteure vor, der Herkunftsstaat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Aufgrund der individuellen Bedrohung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen. Durch eine Rückkehrentscheidung werde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt und dies umfassend begründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bangladeschi an und ist muslimischen Glaubens. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Eltern, Schwester, Tante und Onkel) lebt in Bangladesch.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).
Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).
Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).
Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).
Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015
Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
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8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).
Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
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9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).
Quellen:
Zugriff 18.3.2015
Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, Zahid Hossain Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).
Quellen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013).
Quellen:
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).
Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).
Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).
Quellen:
Zugriff 19.3.2015
http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014
Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in XXXX hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).
Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:
Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Quellen:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in XXXX bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).
Quellen:
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).
Quellen:
including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und dem Aufenthalt seiner Familie auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Bedrohung durch Jugendliche, familiäre Probleme) war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich und vage erweisen. So führte bereits die belangte Behörde zutreffend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten war. Maßgeblich für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist, dass der Beschwerdeführer zu Kernpunkten seiner Fluchtgründe beinahe keine Angaben machen konnte. Hinsichtlich der "Probleme mit Jugendlichen", die von ihm verlangt hätten, dass er randaliere und Geld kassiere, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer weder erinnern konnte, wann das gewesen wäre ("Soweit kann ich mich nicht erinnern." AS 87), noch konnte er angeben, um wie viele Jugendliche es sich gehandelt hätte (AS 91). Die Information, dass diese aus dem Nachbarort wären (AS 89), vermag das Unwissen des Beschwerdeführers hinsichtlich sämtlicher anderer Umständen nicht aufzuwiegen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu diesen Personen machen hat können, wenn diese tatsächlich existieren würden und er Kontakt zu ihnen gehabt hätte. Aus diesem Grund ist auch nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Nachfrage ausweichend antwortete, indem er gegenfragte. "Was soll ich weiter berichten."
(AS 87). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu einer Bedrohungssituation, die ihn zum Verlassen des Landes bewogen hätte, machen könnte. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer die Problematik mit "den Jugendlichen" grob auf den Zeitraum "während des Schulbesuchs" eingrenzte (AS 87). Beachtlich ist hiebei, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach für zehn Jahre die Schule besucht hätte (5 Jahre Grundschule und 5 Jahre Gymnasium, AS 9) und der Feststellung der belangten Behörde, wonach das Schuleintrittsalter in Bangladesh bei sechs Jahren liege, er also im Alter von 16 Jahren im Jahr 2008 die Schule beendet habe müsste, nicht entgegengetreten wurde. Daraus ergibt sich, dass die behauptete Bedrohung durch Jugendliche spätestens fünf Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden haben müsste. In diesem Lichte sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht nur zu unbestimmt, um einer Glaubhaftmachung zu genügen, sondern kann auch kein zeitlicher Zusammenhang dieser mit seiner Ausreise ersehen werden. Er war auch nicht in der Lage zu erklären, inwiefern die Probleme mit den Jugendlichen bei einer Rückkehr "mehr werden" würden (AS 91). Soweit der Beschwerdeführer auch "politische Probleme" (AS 85) als Ausreisegrund geltend machte, ist zu bemerken, dass dies konkret bezüglich seiner Person in seinem übrigen Vorbringen keinerlei Rückhalt findet. So gab er vor dem Bundesamt etwa an, dass er nicht politisch tätig gewesen wäre und konnte er auch auf Nachfrage nicht dartun, inwiefern er persönlich betroffen wäre (AS 91). Vielmehr zeigt sich aus seinem Vorbringen, dass er sich lediglich auf die allgemeine politische Situation berief (etwa:
"Damit meine ich, was einfach derzeit in Bangladesh so läuft, die Bevölkerung ist verunsichert, politische Streiks etc." AS 91), was mit seinen Angaben bei der Erstbefragung übereinstimmt ("politische Unruhen...Ausgehsperren, Demonstrationen" AS 19). Der Beschwerdeführer brachte allerdings zu keinem Zeitpunkt ein ihn selbst aufgrund dieser Situation treffendes asylrelevantes Gefährdungspotential vor. Das Vorbringen hinsichtlich körperlicher Misshandlung durch seine Tante ist insofern nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen konnte, warum er (als erwachsener Mann) bei tatsächlichem Vorliegen von Misshandlungen und Streitigkeiten nicht aus diesem Haushalt (Onkel und Tante) ausziehen hätte können. Die nicht weiter erörterte Erklärung, er wäre dann "ein schlimmer Junge geworden" vermag nicht zu überzeugen und steht dem auch entgegen, dass er letztlich doch seinen Herkunftsstaat alleine verließ. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer als Grund für die behauptete Misshandlung nichts Asylrelevantes vorbrachte, sondern selbst meinte, es hätte dafür keinen richtigen Grund gegeben, er wäre eine "extra Belastung" für seine Tante gewesen (AS 85). Nicht entgegengetreten werden kann auch der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Widersprüche des Beschwerdeführers zum Besitz eines Passes (AS 93) seine persönliche Glaubwürdigkeit schmälerten. So gab er einerseits an, er hätte nie einen Pass gehabt, führte andererseits aber aus, er hätte einen solchen gehabt und diesen dem Schlepper übergeben (AS 13, 93).
Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestritten. Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den "Jugendlichen" um eine kriminelle/terroristische Organisation gehandelt hätte, stellt sich als bloße, nicht näher ausgeführte Behauptung dar, die durch die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und in der Einvernahme durch das Bundesamt in keiner Weise indiziert ist, weshalb dem nicht näherzutreten ist. Nicht nachvollziehbar ist die Beweisrüge, soweit sie auf Länderfeststellungen zu "terroristischen und islamischen Parteien und Organisationen, die von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen profitieren" verweist. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein entsprechendes Vorbringen erstattete. Weder besuchte er eine Koranschule (AS 9: Grundschule und Gymnasium) noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er Kontakt mit einer der angeführten Organisationen gehabt hätte. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde derart konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass an dieser Zweifel aufgekommen wären. Die Darlegung konkreter Ermittlungsmängel wurde unterlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt und bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde - entgegen den nicht weiter belegten Beschwerdebehauptungen - insgesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, maßgebliche Feststellungen zur Lage in Bangladesh getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat.
Die Feststellung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Erreichbarkeit des und der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie daraus, dass in Bangladesh kein Meldewesen besteht, worauf bereits die belangte Behörde verwiesen hat (AS 148, vgl. dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Das Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde in der Beschwerde behauptet, aber nicht begründet, weshalb es auch diesem Vorbringen an der notwenigen Substanz fehlt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Mangels schlüssig nachvollziehbarer Angaben konnte auch der Reiseweg des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse (lediglich einen Deutschkurs abgeschlossen, den zweiten verweigert, AS 99) und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht spätestens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein konkret seine Person betreffendes Vorbringen hinsichtlich seiner bisherigen Integration erstatten hätte, wenn ein solches tatsächlich vorliegen würde. Der Beschwerde sind jedoch keine derartigen Ausführungen zu entnehmen, sondern wird lediglich unsubstantiiert behauptet, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt wäre und eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden wäre. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits relevante Integrationsschritte gesetzt hat. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die zur Lage in Bangladesh getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist. Angesichts des bereits Ausgeführten, insbesondere der nach wie vor gegebenen Aktualität, stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu den Länderfeststellungen im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen, was er jedoch nicht getan hat. Weitere Recherchen waren nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I.:
3.1. Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe er vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Diese Bestimmung ist in Umsetzung der Art. 20 und 21 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrensrichtlinie) vom 26.06.2013 ergangen und es stehen diese Bestimmungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang mit Art. 47 der Grundrechte-Charta, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund keine Folge zu leisten war.
Zu Spruchpunkt II.:
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.3.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.3.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.
Das Vorbringen, wonach er sowohl seitens einer Gruppe Jugendlicher als auch der Familie seines Onkels (insb. durch körperliche Misshandlung seitens der Tante) gefährdet gewesen wäre, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubhaft erwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer auch die innerstaatliche Fluchtalternative offen:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist ein lediger, gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt und seine Mobilität bereits durch seine Reise nach Österreich hinreichend unter Beweis gestellt hat. Es ist ihm durchaus möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil oder einer Großstadt wie XXXX niederzulassen und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wenn auch sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, ist wegen eines nicht vorhandenen zentralen Melderegisters auch nicht zu erwarten, dass ihn potentielle Verfolger finden könnten. Die Erreichbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer über einen der internationalen Flughäfen gefahrlos möglich.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Bangladeschi angehört, muslimischen Glaubens ist und seinen Angaben nach politisch nicht aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Sofern der Beschwerdeführer Bangladesh aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 23-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, die über eine langjährige Schulbildung verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal ihm die selbstständige Sicherung seines Lebensunterhalts zuzumuten ist und er Unterstützung durch seine in Bangladesh lebende Familie erlangen kann. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung in Bangladesh - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Bangladesh ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S. d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen in Österreich. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, die sich erst seit Dezember 2013 - sohin seit etwas weniger als zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2013 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern, Onkel und Tante sowie die Schwestern des Beschwerdeführers halten sich dort auf. Der Beschwerdeführer, der im Alter von 21 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Bangladesh verbracht. Er beherrscht Bengalisch als Muttersprache und erfuhr dort seine Schulbildung. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach etwa zwei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, hat lediglich einen Deutsch-Grundkurs besucht und nimmt darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und sind auch sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte sind aufgrund seines Wissens um den unsicheren Aufenthaltsstatus nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in Bangaldesh, zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen würde und hat er derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz endet auch das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh und als solcher auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Bangladesh nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde macht keine weiteren für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da der Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor: Die in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Beweiswürdigung konnte vor dem Hintergrund der Einvernahmeprotokolle und den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes nicht bestehen und teilt das Bundesverwaltungsgericht dessen tragenden Erwägungen. Es wurden in der Beschwerde auch keine neuen Länderberichte beigebracht, sondern auf jene im Bescheid enthaltenen verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Integrationsrelevante Aspekte wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Seit der Erhebung der Beschwerde sind erst zwei Monate vergangen, in denen keinerlei Integrationsschritte des Beschwerdeführers dargetan wurden und sich die Lage in ihrem Herkunftsstaat nicht veränderte. Daher ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. zur Bedingung der "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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