W168 2114241-1•BVwG W168 2114241-1
W168 2114241-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W168 2114241- 1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch RA Dr. Binder, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl. 1067904202 / 150485945, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Eine durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Schweden am 07.12.2014.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zur Reiseroute an, sie habe ihre Heimat unter Verwendung eines niederländischen Visums verlassen und über Madrid nach Stockholm geflogen. Dort hätte sie nach 3 Monaten einen negativen Bescheid erhalten und hätte nach Holland zurück müssen. In Folge hätte sie auch auf der Straße leben müssen. Einige Tage vor der Antragstellung in Österreich sei sie selbständig von Schweden über Deutschland nach Österreich gefahren und habe hier gegenständlichen Asylantrag gestellt. In Schweden sei sie gut versorgt worden, hätte dort aber einen negativen Bescheid erhalten. Ihre Heimat hätte sie verlassen, da sie Homosexuell sei und eine Beziehung mit einem Mann in ihrer Heimat eingegangen wäre. Dies wäre in Nigeria verboten und deshalb könnte man mit 13 Jähriger Haft bestraft werden.
Das Bundesamt führte aufgrund der erstatteten Angaben Konsultationen mit Schweden und den Niederlanden. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 teilte die schwedische Dublinbehörde mit, dass sie am 19.01.2015 eine Zustimmung der Niederlande zur Rückübernahme erhalten hätte. Vor Rücküberstellung in die Niederlande hätte sich der Antragsteller dem Verfahren jedoch entzogen.
Mit Schreiben vom 09.07.2015 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin - III - VO zu.
Bei der am 12.08.2015 nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Befragt zum Gesundheitszustand führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sie sich gut fühlen würde. Der beschwerdeführenden Partei die weitere geplante Vorgehensweise aufgrund der vorliegenden Zustimmung zur Rückübernahme ihrer Person seitens der Niederlande zur Kenntnis gebracht, führte diese aus, dass sie nicht in die Niederlande zurück wolle. Sie wäre nie in den Niederlanden gewesen. Befragt warum sie in Stockholm einen Asylantrag gestellt hätte, wenn sie doch im Besitz eines niederländischen Schengenvisums sei, führte diese aus, dass sie Angst hätte, dass die Niederlande gegen Homosexuelle wären und sie deshalb dort ins Gefängnis kommen könne. Auch könnte sie von dort nach Nigeria abgeschoben werden. In diesem Fall würde sie befürchten ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Sie würde darum bitte in Österreich bleiben zu können. Die Niederlande könnten sie nach Nigeria abschieben und sie wisse nicht, was dann mit ihr geschehen könnte. Sie hätte Angst in die Niederlande zu gehen. Sie ersuche die österreichischen Behörden ihr zu helfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III -Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non - Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.
Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:
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1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Niederlande
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Die Einreise in die Niederlande und die Gewährung von Asyl werden im Aliens Act 2000, der mit 1. April 2001 in Kraft trat, geregelt. Weitere Bestimmungen hierzu sind der General Administrative Law Act und der Act of the Agency of Reception (AIDA 2.7.2014).
Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, ist bei der Royal Netherlands Marechaussee (niederländischer Grenzschutz) Meldung zu erstatten und wird dann in das Schipol Aufnahmezentrum gebracht (IND o.D.).
Das reguläre Asylverfahren besteht aus einem verkürzten und einem erweiterten Verfahren. Jeder Asylantrag durchläuft zuerst das verkürzte Verfahren. Dabei entscheidet der IND, ob Asyl gewährt/abgelehnt oder ob der Antrag in das erweiterte Verfahren übergeleitet werden soll (AIDA 2.7.2014). Das verkürzte Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage betragen (IND o.D.). Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.
Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des verkürzten Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden (AIDA 2.7.2014).
Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal 6 Monaten, eine Verlängerung um maximal 6 Monate ist möglich. Der AW wird dann in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.).
Gegen einen negativen Bescheid des IND im verkürzten Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde aber nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.
Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muss der AW das Land verlassen (IND o. D.).
Alle Entscheidungen der Gerichte, bei denen Beschwerde eingelegt werden kann, können sowohl seitens des IND als auch des AW beim sog. Council of State beeinsprucht werden. Allerdings haben solche Einsprüche keine aufschiebende Wirkung. Um sicherzustellen, dass ein AW das Land nicht vor einem Urteil das Land verlassen muss, ist eine einstweilige Verfügung des Council of State notwendig (AIDA 2.7.2014)
Quellen:
Ein Asylwerber, dessen Verfahren die Niederlande zu führen haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung übernommen wird, hat Zugang zum ordentlichen (verkürztes bzw. erweitertes) Asylverfahren. Auch ist der IND für das gesamte Asylverfahren zuständig. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der AW einen neuen Antrag stellen, wenn sich neue Umstände ergeben haben. Diese werden dann als Folgeanträge behandelt. In "take charge"-Fällen muss der AW einen Asylantrag stellen, wenn dieser internationalen Schutz gewährt haben will. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, kann bei einem regionalen Gericht beeinsprucht werden, wobei ein solcher Einspruch im Gegensatz zum normalen erweiterten Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat. Jedoch kann auch in solchen Fällen ein Anwalt das Gericht um eine einstweilige Verfügung ersuchen. Wird dieser stattgegeben, hat der AW das Recht auf weitere Versorgung. Grundsätzlich wird seitens des Gerichts im Falle einer Überstellung entsprechend der Dublin-Verordnung auf mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, auf das Niveau bei den Aufnahmeeinrichtungen und auf prozedurale Garantien im jeweiligen Mitgliedsstaat Bedacht genommen (AIDA 2.7.2014).
Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).
Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sogenannten "take charge" Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen ("take back"-Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden (ECRE 3.2006).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Grundsätzlich werden alle Asylwerber dem gleichen Asylverfahren unterzogen. Eine spezielle Behandlung gibt es allerdings für unbegleitete Minderjährige, die beim ersten Asylantrag nicht älter als 15 Jahre sind und wenn es offensichtlich ist, dass solche AW, ohne deren eigenes Verschulden, innerhalb von drei Jahren nicht in das Herkunftsland zurückgebracht werden können. Der IND stellt dabei eine Asylaufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für UMAs aus. AW, die älter als 15 Jahre sind, bekommen alle notwendige Hilfe im Falle einer negativen Asylentscheidung zur Rückkehr. Ist diese nicht möglich, können sich auch solche AW, wie Erwachsene, für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (IND o.D.).
AW unter 18 Jahren werden als unbegleitete Kinder eingestuft. Bestehen Zweifel über das Alter, wird eine entsprechende Röntgenuntersuchung durchgeführt. UMAs unter 12 Jahren können einen Asylantrag nur durch einen Rechtsvertreter oder Vormund stellen. Ein Vormund wird von NIDOS, eine Organisation, die für die Bereitstellung von Kindesbetreuern zuständig ist, bestellt. Kinder von 13 bis 18 Jahren werden zuerst in einer sogenannten Process Reception Location (POL) untergebracht, danach bei Pflegefamilien oder in Kleinsiedlungen (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Entscheidungen über Deportationen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung der Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert werden kann, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der AW bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 27.2.2014).
Ein AW kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der GFK, aus besonderen humanitären Gründen (z.B. aufgrund traumatischer Erfahrungen) und wenn eine Rückkehr diesen einem besonderen Risiko aussetzen würde, (z.B. aufgrund kriegerischer Handlungen) erhalten (Refworld 3.2004).
Quellen:
Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens. Zusätzlich gibt es entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in das Herkunfts- oder Drittland. Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden (COA o.D.).
Sowohl im verkürzten als auch im erweiterten Verfahren besteht das Recht auf weitere Versorgung im Falle einer negativen Asylentscheidung durch den IND für weitere 4 Wochen. Grundsätzlich endet dieses Recht nach Ablauf dieser Zeitspanne. Diese kann jedoch, im Falle eines erhobenen Einspruchs bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, mittels einer einstweiligen Verfügung nochmals verlängert werden (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet. Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden / 7 Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und deren besonderen Bedürfnissen. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.).
Quellen:
http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 1.8.2014
Die wichtigsten Regelungen für die Aufnahme von Asylwerbern sind wesentlich im sogenannten Central Agency Act for the Reception of Asylum Seekers festgelegt. Die Regelung über die Unterstützung für Asylwerber aus dem Jahr 2005 basiert auf diesem Gesetz und legt fest, wer dazu berechtigt ist und wer davon ausgenommen wird. Dabei besteht der Grundsatz, dass alle mittellosen AW ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung haben (AIDA 2.7.2014).
AW, denen ein Schutzstatus verweigert wurde, können noch weitere 4 Wochen in einem Asylwerberzentrum verbleiben. Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten freedom restricting location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Während dieser Zeit muss die Heimreise ins Herkunftsland organisiert werden. Dies wird allerdings bei Ex-AWs, wenn gewichtige medizinische Gründe vorliegen, nicht durchgeführt (COA o.D.).
Quellen:
Nach Auskunft des IND (Immigration and Naturalisation Service), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014).
Nach den Bestimmungen des Aliens Act 2000, erhalten alle anerkannten Flüchtlinge die gleiche Art einer Aufenthaltsberechtigung (Refworld 3.2004). AW, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, werden in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen diese das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei Besitzer von Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft, bietet Sprachkurse an und führt persönliche Beratungsgespräche durch (COA o.D.).
Bei Schutzgewährung stellt der IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung aus, die grundsätzlich 5 Jahre gültig ist. Diese Karte berechtigt zur Familienzusammenführung von Familienmitgliedern. Bei Ausstellung einer Asylaufenthaltsberechtigung ist ein Besuch eines Integrationskurses verpflichtend. Weiters muss man einer bezahlten Arbeit nachgehen und man hat das Recht auf eine Wohnung vermittelt durch die Organisation COA, das Recht auf Ansuchen der Staatsbürgerschaft und das Recht auf Ausbildung und Erziehung (IND o.D.a).
Um sich für eine permanente Aufenthaltserlaubnis oder eine Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, muss eine sogenannte Integrationsprüfung positiv abgelegt werden. Dabei gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen (z.B.: aus medizinischen Gründen etc.). Weiter Voraussetzungen sind u.a.: Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis seit 5 ununterbrochenen Jahren, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und ausreichende Integration in die holländischen Gesellschaft (IND o.D.b).
Ein unbegleitetes Kind, welches sich nicht für Asyl qualifizieren konnte, kann trotzdem eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gewisse Kriterien (u.a. fehlende Unterbringungsmöglichkeiten im Herkunftsland etc.) erfüllt sind. Diese wird normalerweise mit Erreichen des 18. Lebensjahres wieder entzogen, wenn adäquate Bedingungen im Herkunftsland gegeben sind (AIDA 2.7.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass keinerlei glaubwürdiges Vorbringen erstattet worden wäre, welches die Annahme der Sicherheit der Niederlande für Antragsteller in Frage zu ziehen geeignet wäre. Dass diese an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden würde, sei weder behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Zu der geäußerten Befürchtung einer sofortigen Abschiebung in die Heimat sei aufzuführen, dass die Beschwerdeführer gemäß den vorgehaltenen Länderfeststellungen die Möglichkeiten haben, nach Rücküberstellung ein ordentliches Verfahren mit Prüfung sämtlicher Asylgründe in den Niederlanden zu führen, bzw. einen neuen Antrag zu stellen. Die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung für Asylwerber sei in den Niederlanden in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in den Niederlanden nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung in die Niederlande ergeben.
Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei. Diese sei auch rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Einzelfallzusicherung seitens der Niederlande hinsichtlich der Versorgung nicht eingeholt worden wäre. Seine aussichtslose Lage hätte eine Traumatisierung ausgelöst. Es hätte ein psychologisches Gutachten diesbezüglich eingeholt werden müssen. Auch wäre die Versorgung in den Niederlanden keineswegs gesichert, bzw. wäre keine Zusicherung eingeholt worden, dass die die beschwerdeführende Partei ein geeignetes Quartier bekommen würde. Die beschwerdeführende Partei hätte konkrete Gründe dargelegt die gegen eine Abschiebung in die Niederlande sprechen würden. Österreich hätte somit ins inhaltliche Verfahren einsteigen müssen. Das BFA würde unrichtigerweise davon ausgehen, dass die allgemeinen Berichte über die Niederlande ausreichend wären um festzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei dort keine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK drohen würde. Auch würde das BFA oft eine Verfristung mit einer Zustimmung verwechseln. Eine weitere Nachfrage beim BFA sei erforderlich bzw. eine Befragung des Verfassers der bekämpften Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung. Die bP hätte deutlich gemacht, dass sie in Italien (sic) einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Darauf wäre die Behörde nicht eingegangen. Die von der bP vorgebrachten Gründe wären geeignet um einen Selbsteintritt Österreichs in inhaltliche Verfahren zu begründen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Entscheidung die gesetzliche Grundlage fehle. Die Zurückweisung des Antrages wäre nicht auf die durch §59 AVG normierte weise erfolgt. Dem BFA fehlt die Zuständigkeit zur Erlassung der bekämpften Entscheidung. Die Entscheidung sei überdies inhaltlich falsch. Das BFA hätte sich vergewissern müssen, dass der bP in den Niederlanden eine Unterkunft bzw. ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Dies habe die Behörde unterlassen. Hierdurch wäre ein relevanter Verfahrensmangel entstanden, eine Entscheidungsreife der Angelegenheit liege nicht vor, bzw. könne eine Gefährdung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Rechtsmittelbelehrung wäre überdies Verfassungswidrig, da sie die Beschwerdeschrift auf eine Woche verkürzt, obwohl der Beschwerdeführer eine reale Gefährdung iSd. Art. 3 und Art. 8 EMRK behauptet habe. Es wurden in Folge die Anträge gestellt, in einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages, die Zuständigkeitserklärung der Niederlande, die Anordung der Außerlandesbringung und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Holland nicht zulässig wären, das Verfahren zur Ergänzung an das BFA zurückzuverweisen, der bP Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da nur in einer solchen die persönliche Glaubwürdigkeit verbunden mit der Realität bewiesen werden könne. Auch wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei ihr nicht zumutbar sei und daher eine Einzelfallzusicherung einzuholen gewesen wäre. Auch wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen, da die Gefahr von Grundrechtsverletzungen drohen würde.
Mit Mitteilung des LPD vom 18.09.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht über eine Amtshandlung gegen die beschwerdeführende Partei aufgrund des §27 Abs. 3 SMG (Schuchtmittelgesetzes) informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu seinem Reiseweg u ein begründetes Konsultationsverfahren mit den Niederlanden führte.
Die niederländische Dublinbehörde stimmte daraufhin der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur unbedenklichen Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangieren.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Familienangehörigen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht, sodass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat ein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würde.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der Eurodac - Abfrage, den Befragungen und den aktuellen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten mittels eines Visas der Niederlande, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen in Zusammenschau mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
Aus dem Akteninhalt sind keine akuten und derart schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen ableitbar, die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als einen unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden ist eindeutig erkennbar, dass in den Niederlanden die Versorgung mit medizinischen Leistungen für Asylantragsteller gesichert ist. Der beschwerdeführenden Partei stehen auch aufgrund der der ausdrücklichen Zustimmung der niederländischen Behörden diese medizinischen Versorgungsleistungen nach einer Rücküberstellung in die Niederlande dort zur Verfügung und sind ihr auch faktisch zugänglich. Alleine aus einer beleglos in den Raum gestellten Erwähnung eines Vorliegens einer möglichen psychischen Erkrankung innerhalb einer Beschwerde erwachsen der Behörde keine weiteren diesbezüglichen Nachforschungspflichten, bzw. kann durch eine solcherart gänzlich ohne jegliche Fundierung vorgebrachten Behauptung, die insbesondere im Gesamtkontext der vorliegenden Beschwerde offensichtlich ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet wird, keine Glaubhaftmachung des Vorliegens einer relevanten psychischen Erkrankung abgeleitet werden, die eine relevante Gefährdung iSd. Art 3 EMRK glaubhaft begründen könnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO lautet:
Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italien ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen:
Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Dublin-III-Verordnung ergibt.
Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Die allgemein und unsubstantiiert dargelegten Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei, dass sie binnen kürzester Zeit wieder in ihre Heimat abgeschoben werden würde, bzw. dass die Niederlande die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Homosexualität inhaftieren könnte sind ob ihrer vollkommen unsubstatiierten Erstattung nicht geeignet eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in den Niederlanden glaubhaft darzulegen. Sämtliche Annahmen der Befürchtungen basieren ausschließlich auf Vermutungen und unbegründeten Annahmen uns sind somit nicht geeignet die Sicherheitsvermutung bzw. Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Niederlande in concreto zu erschüttern. Auch widersprechen diese Vermutungen der in den aktuellen Länderfeststellungen dargelegten Situation hinsichtlich des Vorhandenseins eines funktionierenden Rechts- und Asylsystems in den Niederlanden. Der beschwerdeführenden Partei steht in den Niederlanden ein sämtlichen europäischen Standards entsprechendes rechtsstaatliches System zur Prüfung ihres Asylantrages mit der Möglichkeit Entscheidungen durch mehrere Instanzen überprüfen zu lassen zu. Die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber lässt somit keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dass wie in der Beschwerde ausgeführt, Asylantragsteller einer realen Gefahr einer rechtlich unzulässigen Kettenabschiebung in den Niederlanden ausgesetzt wären, kann sämtlichen vorliegenden Länderinformationen zu den Niederlanden nicht entnommen werden, bzw. würde den notorischen Amtswissen hinsichtlich des niederländischen Rechts- als auch Asylsystem widersprechen. Somit sind solcherart Ausführungen eindeutig rein beschwerdeorientierte substanzlose Ausführungen zu qualifizieren, die keineswegs die erforderliche Qualifikation einer substantiierten Glaubhaftmachung einer realen Bedrohung im konkreten Einzelfall erfüllen können.
Ebenso verhält es sich zu den Ausführungen bezüglich einer mangelhaften Versorgung in den Niederlanden. Hierzu ist ergänzend auszuführen, dass die Niederlande ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Sie haben damit auch ausdrücklich ihre Verpflichtung der Gewährung einer ausreichenden Versorgung anerkannt. Weitergehende Nachprüfungen bzw. die Einholung von Einzelfallzusicherungen sind jedenfalls in dieserart Konstellationen nicht einzuholen erforderlich.
Nach den Länderberichten zu den Niederlanden kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in den Niederlanden nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Gerade die Verhinderung der Stellung von willkürlcihen Anträgen in mehreren europäischen Staaten, wie im vorliegenden Fall exemplarisch, zu verhindern, ist Ziel um Zweck der Dublin III VO. Solcherart Stellung von Asylanträgen nach Durchreisung anderer jedenfalls für die beschwerdeführende Partei sicherer Staaten widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin - VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll.
Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund des mängelfreien Konsultationsverfahrens und mangels Vorliegens von Hinweisen auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen oder familiäre Bindungen in Österreich hat die erstinstanzliche Behörde rechtskonform die angefochtenen Bescheide erlassen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 MRK zu beachtendes Familienleben besteht.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Niederlande nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der vorliegenden einwöchigen Rechtsmittelfrist ist auszuführen, dass diesbezüglich angeführten Argumenten die eine Verfassungswidrigkeit indizieren würden gänzlich nicht zu folgen sein wird. Wird ausgeführt, dass eine Abweichung von der grundsätzlich bestehenden vierwöchigen Beschwerdefrist nur dann zulässig sei, wenn dies zur Regelung eines Gegenstandes "unerlässlich" sei und dies in gegenständlichen Verfahren nicht vorliegen würde, so ist hierzu eindeutig festzuhalten, dass gerade solcherart reine Zuständigkeitsverfahren, auch im Interesse der Antragsteller, sehr wohl einer raschen Erledigung bedürfen, die unerlässlich für die Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens ist. Gerade wenn sich Antragsteller bewusst illegal und der Regelvermutung folgend aus für sie sicheren anderen Dublin Mitgliedsstaaten nach Österreich begeben, kann dieserart unerlässliche schnelle Klärung der Entscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich angenommen werden. Dass dieserart Frist zu kurz wäre, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, bzw. genügend Gelegenheit der Beschwerde zu geben, fundierte Informationen über den Mitgliedsstaat einzuholen, um eine etwaige Unsicherheit für die beschwerdeführende Partei zu belegen, ist ebenso aus mehreren Gründen nachvollziehbar nicht anzunehmen. Zunächst erhält die beschwerdeführende Partei bereits mit Beginn der Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Mitteilung nach §28 bzw. §29 Abs. 3 Z 4 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt ist sie über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise des BFA informiert und kann konkrete Informationen einholen. Auch erhält sie eine kostenlose Rechtsberatung vor der Durchführung der Einvernahme im Zulassungsverfahren. In dieser Einvernahme selbst kann sie fundiert die Gründe darlegen, die für eine konkrete und sie selbst unmittelbar treffende Gefährdung sprechen. Hierbei wäre in Bezug auf dieses Vorbringen bereits eine fundierte Glaubhaftmachung von Gründen ausreichend, die für eine diesbezügliche Gefährdung sprechen würde ausreichend. Das Bundesamt wäre in Folge verpflichtet bei Glaubhaftmachung von individuell vorliegenden Gefährdungen diese amtswegig abzuklären. Im gegenständlichen Verfahren ist die beschwerdeführende Partei zusätzlich durch einen gewillkürten Parteienvertreter vertreten. Dieser kann letztlich bereits ab Übernahme seiner Vertretung entsprechend fundierte Begründungen die gegen die Zulässigkeit einer Zurückweisungsentscheidung im Einzelfall sprechen bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens einholen und jederzeit der Behörde bzw. im Anschluss auch dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Auch ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht jederzeit gem. § 17 BFA-VG Abs 4 idF BGBl. I Nr. 68/2013 bei Einlangen von konkreten Informationen, somit auch nach der erwähnten Wochenfrist des §17 Abs. 1 BFA - VG, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuerkennen kann. Dass solcherart individuelles Vorbringen bis dato im konkreten Einzelfall erstattet wurde, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch gänzlich nicht entnommen werden. Bis dato wurde keinerlei weiteres konkretes und auf die beschwerdeführende Partei individuell bezogenes Vorbringen erstattet.
Somit ist letztlich klar festzuhalten, dass diese Frist sehr wohl für ein reines Zuständigkeitsverfahren angemessen ist, einer Partei, insbesondere wenn wie in casu vertreten, im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten wird konkrete und sie unmittelbar treffende Gründe, die gegen die angenommene Zuständigkeit des angenommen zuständigen Mitgliedsstaates sprechen, fundiert darzulegen. Vom Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Wochenfrist kann somit eindeutig nicht ausgegangen werden.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte in casu eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Niederlande zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Ausführungen als auch die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande nicht dargetan.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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