W158 2112239-1•BVwG W158 2112239-1
W158 2112239-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Sachverständigengutachten, Verweildauer
W158 2112239-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124658939, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 jedoch keine Rinderprämien gewährt. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt hätten werden können und gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie somit nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen jedoch nicht um Mutterkühe im Sinne der Art. 109 lit. d VO 73/2009.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass es zu berücksichtigen gelte, dass im Jahr 2013 die Abkalbquote auf seinem Betrieb erfüllt worden sei und somit - gemäß den Ausführungen der belangten Behörde in Punkt 2.4 ihres Merkblattes "Tierprämien 2014" - dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 eine Prämie zustehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX im Jahr 2014 an den 3 Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt vier Fleischrassekühe gehalten.
Im Antragsjahr 2014 erfolgte am Betrieb des Beschwerdeführers eine Abkalbung.
Im Antragsjahr 2013 hat der Beschwerdeführer an den 3 Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist ebenfalls insgesamt vier Fleischrassekühe gehalten.
Auch im Jahr 2013 erfolgte am Betrieb des Beschwerdeführers eine Abkalbung.
Der Beschwerdeführer verfügte sowohl für das Antragsjahr 2014 wie auch für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote in Höhe von vier Stück.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten wird und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.
Insbesondere konnte durch Einsicht in die Rinderdatenbank eruiert werden, dass im Jahr 2014 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers vier Fleischrassekühe gehalten wurden, von denen 2014 eine abkalbte. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 994 485 314 kalbte am 30.05.2014 ab.
Darüber hinaus konnte der Rinderdatenbank entnommen werden, dass auch im Jahr 2013 hinsichtlich der vier an den Stichtagen gemeldeten Fleischrassekühe ebenso nur eine Abkalbung stattgefunden hat. Außer der Kuh mit der Ohrenmarkennummer XXXX, die am 24.01.2013 abkalbte, kalbte keine von den anderen an den Antragsstichtagen beantragten Kühen im Jahr 2013 ab.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
Im gegenständlichen Fall galten für das Antragsjahr 2014 vier Fleischrassekühe XXXX als beantragt. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Mindestabkalbequote, laut derer 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr abkalben müssen, hätten zwei dieser Tiere, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation des Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 somit abkalben müssen. Wie oben unter II.2 festgestellt, fand im Jahr 2014 jedoch lediglich eine Abkalbung statt. Dass die Abkalbequote 2014 nicht erfüllt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Da am Betrieb des Beschwerdeführers gemäß den Feststellungen auch im Jahr 2013 die Abgabequote nicht erfüllt wurde - da auch 2013 bei vier gemeldeten Fleischrassekühen nur eine Abkalbung stattfand - ist für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Regelung (vgl. Pkt. 2.4 Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014") zu gewinnen, laut derer bei Betrieben bis zu 7 Stück Kühen die Abkalbequote im Jahr 2014 als erfüllt angesehen wird, wenn sie zumindest im vorangegangen Jahr erfüllt wurde. Eine Einsichtnahme in die Rinderdatenbank widerlegte das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2013 die Abkalebquote auf seinem Betrieb erfüllt worden sei.
Die vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ebenfalls vorgebrachten Abkalbungen im Februar und März des Jahres 2015 konnten, da die Abkalbungen nicht im Antragsjahr bzw. nicht im Jahr 2013 erfolgten, im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie 2014 nicht herangezogen werden.
Da am Betrieb des Beschwerdeführers somit die Abkalbequote weder im Antragsjahr 2014 noch im vorangegangen Jahr 2013 erfüllt wurde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt. Hinweise darauf, dass die mangelnde Erfüllung der vorgegeben Abkalbequote etwa auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen wäre, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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