W156 1434492-1•BVwG W156 1434492-1
W156 1434492-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W156 1434492-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 28.03.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2016 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslime zu sein sowie der ethnischen Gruppe der Pashtunen anzugehören. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass XXXX ein ländliches Gebiet sei, in dem die Taliban herrschen würden. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit diesen bekommen, da er eines nachts - als der Beschwerdeführer an der Reihe gewesen sei, Wache zu halten - eingeschlafen sei und am nächsten Morgen bemerkt habe, dass Panzer ein Haus attackiert hätten. Nah dem Kampf hätten die Taliban den Beschwerdeführer beschuldigt, dass er bestochen worden sei und gewusst hätte, dass sie attackiert werden würden und weil der Beschwerdeführer die Taliban verraten habe, würden sie ihn bestrafen. Dem Beschwerdeführer hätte die Hand abgetrennt werden sollen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin aus Angst vor der Strafe versteckt und sei geflüchtet.
Am 24.08.2012 erfolgte eine Anfrage an das Bundesasylamt Grundsatz- und Dublinabteilung Staatendokumentation durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.08.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
"F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, mir geht es gut.
F: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich?
A.: Mir geht es ganz gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
A.: Nein.
F.: Leiden Sie an einer Krankheit?
A.: Nein.
F: Haben Sie im Verfahren bis jetzt immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen Ihre bisherige Befragung rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A.: Ja.
F.: Haben Sie den Dolmetscher in Ihrer bisherigen Befragung einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
Angaben zur Person und zu den Lebensumständen:
F.: Sie haben angeführt XXXX zu heißen. Ist das richtig?
A.: Ja.
F.: Wann sind Sie geboren?
A.: Am XXXX (Anmerkung: XXXX ).
F.: Wie kommen Sie auf dieses Geburtsdatum?
A.: Das steht in meiner Tazkira.
V.: Sie haben bei uns ein anderes Geburtsdatum angegeben.
A.: Nein, ich habe meine Tazkira hier.
Anmerkung: Der ASt legt eine Tazkira vor. Laut der anwesenden Dolmetscherin steht auf der Tazkira kein Geburtsdatum. Der ASt wird aufgefordert zu zeigen, wo das Geburtsdatum steht.
A.: Es steht kein Geburtsdatum auf der Tazkira, es steht nur, in welchem Jahr man geboren ist. Laut der Dolmetscherin geht aus der Tazkira hervor, dass der AW 15-jähriger des Jahres 1388 (Anmerkung: 2009). Die Tazkira wurde am 02.01.1388 (Anmerkung: 22.03.2009) in Kapisa ausgestellt.
F.: Wie kommen Sie auf das Geburtsdatum, dass Sie mir eben angegeben haben?
A.: Meine Eltern haben mir das Geburtsdatum gesagt.
V.: Sie haben bei der Datenaufnahme angegeben, dass Sie am XXXX geboren sind. Was sagen Sie dazu?
A.: Ich habe dem Dolmetscher das Geburtsdatum gesagt, dass ich auch Ihnen angegeben habe, der hat das dann umgerechnet.
V.: Sie haben bezüglich Ihres Geburtsdatums keine einheitlichen Angaben getätigt. Laut Ihrem bisherigen Verfahren sind Sie am XXXX geboren. Sie haben heute ein anderes Geburtsdatum angegeben, und haben gesagt, dass dieses Geburtsdatum in Ihrer Tazkira steht. Es hat sich aber herausgestellt, dass das nicht stimmt. Laut den Angaben der Tazkira sind Sie im Jahr 1994 geboren, Ihre Angaben entsprechen somit absolut nicht der Richtigkeit. Zudem weist auch Ihr äußeres Erscheinungsbild in keinster Weise darauf hin, dass Sie noch minderjährig wären. Was sagen Sie dazu?
A.: Ich habe nicht gelogen.
F.: Sind Sie das auf dem Bild der Tazkira?
A.. Ja.
F.: Sieht nicht so aus. Wie alt waren Sie da?
A.: Ich glaube ich war 14 Jahre.
V.: Die ho. Behörde geht aufgrund der bereits erwähnten Umständen nicht davon aus, dass Sie - wie Sie heute angeben - am XXXX - geboren sind, sondern dass Sie bereits volljährig sind und hinsichtlich Ihres Geburtsdatums nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigen.
A.: Warum glauben Sie der Tazkira nicht?
Anmerkung: Der ASt wird darauf hingewiesen, dass er laut der Tazkira bereits volljährig ist, und seine Angaben somit widersprüchlich sind.
A.: Ich habe mich verrechnet. Ich bin 1373 und nicht 1374 geboren. Ich bin am XXXX (Anmerkung: XXXX ) geboren.
F.: In welchem Monat sind Sie geboren?
A.: Im sechsten Monat.
V.: Die ho. Behörde geht aufgrund Ihres Antwortverhaltens nicht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihres Geburtsdatums der Wahrheit entsprechende Angaben machen.
A.: Ich habe immer das gleiche angegeben.
Anmerkung: Die Tazkira wird mit Einverständnis des ASt zum Akt genommen. Weiters ist er laut ausdrücklicher Nachfrage damit einverstanden, dass die Tazkira zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung vorläufig von der ho. Behörde einbehalten wird.
F.: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A.: Paschtune.
F.: Welcher Religion gehören Sie an?
A.: Moslem (Sunnit).
F. Welchem Stamm/Clan gehören Sie an?
A.: Safi.
F.: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A.: Afghanistan.
F.: Falls Sie im Besitz von weiteren Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Der ASt legt ein Drohschreiben der Taliban vor.
F.: Was ist mit den Stellen, die bei dem Schreiben herausgerissen wurde?
A.: Das Schreiben ist schon so gekommen.
F:. Was steht in dem Schreiben?
A.: Ich weiß nicht, ich kann es nicht lesen.
F.: Wann haben Sie das Schreiben bekommen?
A.: Das ist angekommen, nachdem ich ausgereist bin.
F.: Wie lange waren Sie schon ausgereist, bevor das Schreiben angekommen ist?
A.: Ich weiß es nicht, man hat mir nur gesagt, als ich die Tazkira herschicken lassen habe, hat man mir nur gesagt, dass ein Drohbrief gekommen ist. Aber wann, das hat man mir nicht gesagt.
F.: Wer hat den Drohbrief bekommen?
A.: Das ist an unserer Tür gewesen.
F.: Wer hat Ihnen die Schriftstücke geschickt?
A.: Mein Onkel mütterlicherseits.
F.: Wie heißt er und wo wohnt er?
A.: Er lebt auch in XXXX und heißt XXXX .
F.: Sind Sie mit der vorläufigen Einbehaltung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden?
A.: Ja.
F.: Geben Sie einen kurzen Lebenslauf unter genauer Zeit- und Ortsangaben an. Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? Wo gingen Sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten Sie? Wann und wo haben Sie gearbeitet? Sonstige wichtige Ereignisse in Ihrem Leben?
A.: Ich bin in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Ich habe keine Schule besucht. Es gab keine Schule. Ich bin Analphabet.
F.: Wo genau sind Sie aufgewachsen?
A.: In XXXX , dort wo ich geboren bin.
F.: Haben Sie immer im selben Haus gelebt?
A.: Ja.
F.: Wem hat das Haus gehört?
A.: Es war das Haus der Familie.
F.: Welche Personen haben in dem Haus gelebt?
A.: Ich war in diesem Haus, meine Mutter, zwei Brüder, mein Vater ist verstorben, und meine zwei älteren Schwestern sind schon verheiratet.
F.: Haben Sie in Afghanistan auch einmal wo anders gelebt?
A.: Nein.
F.: Welche Personen wohnen jetzt in dem Haus?
A.: Momentan wohnt niemand in diesem Haus. Meine Mutter und meine zwei Brüder sind zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Onkel XXXX meine.
F.: Wo wohnt Ihr Onkel XXXX genau?
A.: Er wohnt auch in XXXX .
F.: Wie weit ist das vom Haus Ihrer Familie entfernt?
A.: Ca. 1 1/2 Stunden Fußmarsch.
F.: Wohnt Ihr Onkel im selben Dorf wie Sie?
A.: Nein.
F.: In welchem Dorf lebt Ihr Onkel?
A.: In XXXX .
F.: Wann ist Ihr Vater gestorben?
A.: Das war ca. 3 Monate vor meiner Ausreise.
F.: Wie hat Ihre Familie vor dem Tod Ihres Vaters den Lebensunterhalt bestritten?
A.: Wir hatten Granatapfelgärten und drei Geschäfte. Nachgefragt gebe ich an, dass wir die drei Geschäfte verpachtet haben, es haben andere Leute dort gearbeitet. Wir haben von den Einkünften gelebt und von den Granatapfelgärten. Nachgefragt gebe ich an, dass sich die Gärten in unserem Dorf befunden haben.
F.: Wie hat Ihre Familie den Lebensunterhalt nach dem Tod Ihres Vaters bestritten?
A.: Auch von den Geschäften, und auch von den Granatapfelgärten.
F.: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert?
A.: Nein.
F.: Wie hat Ihr Alltag in Afghanistan ausgesehen?
A.: Entweder war ich zu Hause, oder ich musste das machen, was mir die Taliban befahlen.
F.: Seit wann haben Sie das machen müssen, was Ihnen die Taliban befahlen?
A.: Ca. 1 1/2 Jahre.
F.: Was haben Sie sonst immer zu Hause gemacht?
A.: Entweder war ich in den Gärten, oder zu Hause bei meiner Mutter.
F.: Wer hat die Gärten bewirtschaftet?
A.: Wir haben es anderen Leuten zu bewirtschaften gegeben gehabt.
F.: Wann haben Sie die letzte Nacht in dem Haus der Familie verbracht?
A.: In der Nacht, in der sich der Vorfall ereignet hat, danach bin ich zu meinem Onkel geflüchtet.
F.: Nennen Sie ein genaues Datum.
A.: Das Datum weiß ich nicht.
F.: Ungefähr?
A.: Das war 1390 (Ende 2011/ Anfang 2012).
F.: In welchem Monat war das?
A.: Es war zur Zeit der Granatäpfel.
F.: War das vor oder nach dem afghanischen Neujahrsfest?
A.: Es war nach Neujahr. Es war zu der Zeit, wenn die Granatäpfel reif sind.
F.: Wie viel Zeit ist vom Vorfall bis zu Ihrer Ausreise vergangen?
A.: Ca. 25 Tage.
F.: Wie lange haben Sie mit Ihrem Onkel zusammengelebt?
A.: Ca. 25 Tage.
F.: Sind Sie gleichzeitig mit dem Rest Ihrer Familie zu Ihrem Onkel übersiedelt?
A.: Nein, sie sind nach mir zu ihm gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie erst nach meiner Ausreise zu meinem Onkel gegangen sind.
F.: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat Afghanistan?
A.: 2 Schwestern die schon verheiratet sind, meine Mutter und zwei Brüder von mir. Das ist meine Kernfamilie.
F.: Wie heißten Ihre Familienangehörigen?
A.: Vater: XXXX . Mutter: XXXX , ca. 55 Jahre alt. 2 Brüder: XXXX , 13 J., XXXX , 15 J. 2 Schwestern: XXXX .
F.: Wo leben Ihre Verwandten?
A.: Meine Schwestern leben in Tagab. Meine Mutter und meine Brüder leben bei meinem Onkel Jamal in Tagab.
F.: Haben Sie noch weitere Familienangehörigen in Afghanistan?
A.: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits - XXXX . Ein Onkel mütterlicherseits ist verschollen. Ein Cousin väterlicherseits, der auch in Tagab lebt und den Taliban angehört. Seine gesamte Familie wurde getötet. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits mit ihrer Familie in Tagab.
F.: Haben Sie mit Ihrer Familie in Afghanistan Kontakt?
A.: Ja, mit meiner Mutter und mit meinem Onkel.
Angaben zum Fluchtgrund:
F.: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden (wie Polizei, Militär...) in Ihrer Heimat?
A.: Ja.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A.: Ja.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Ich war Mitglied der Taliban.
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (z.B.: Blutfehden, Racheakte etc.)?
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
A.: Mein Problem hat damit begonnen, dass die Amerikaner die Taliban, die sich im Dorf aufgehalten haben, angegriffen haben. Es waren im ganzen Dorf in fast jedem Haus Taliban. Die Talibanältesten haben sich dann dazu entschlossen, dass sie eine Wache organisieren werden, um sich gegen die Angriffe der Amerikaner schützen zu können. Dann mussten wir immer zu dritt in der Nacht Wache halten. So sind zum Beispiel bei drei Häusern, die Leute gestanden, und haben Wache gehalten. Wenn bewiesen wurde, dass man die Wache verweigert hat, dann wurde man gesteinigt, und wenn es nicht beweisbar war, dann wurde eine Hand oder ein Fuß abgehackt. Die Taliban haben uns gezwungen in der Nacht Wache zu halten, am Tag bei Ihren Kämpfen zu helfen, indem wir Verletzte versorgen. Wenn keine Angriffe der Amerikaner waren, dann mussten wir in die Koranschule gehen. In einer Nacht, als ich dran war, mit zwei anderen Wache zu halten, hat es geregnet. Wir drei haben uns dann intern ausgemacht, dass einer schläft, und die anderen zwei Wache halten. Als ich geschlafen habe, kam ein Angriff der Amerikaner. Bei dem ganzen Geschrei und Lärm wurden wir aufmerksam, und die anderen zwei hatten auch keinen Angriff bemerkt. Die anderen zwei sagten, dass wir es verabsäumt haben, dass der Angriff kommt, und dass wir nun fliehen müssten, da uns die Taliban ansonsten töten würden. Wir sind dann geflüchtet. Ich bin zu meinem Onkel geflüchtet. Ich weiß nicht, was mit den anderen zwei passiert ist. Ich war dann bei meinem Onkel. Nach zwei Tagen habe ich meine Mutter angerufen. Sie war sehr froh, dass ich noch am Leben war, und dass mir nichts passiert ist. Meine Mutter erzählte mir, dass jemand von den Taliban gesagt hatte, dass ich ihnen stellen sollte. Ich konnte mich denen jedoch nicht stellen, da ich genau wusste, was mit mir passieren würde. Auch wenn ich ihnen bewiesen hätte, dass ich geschlafen habe und die anderen zwei Schuld waren, hätten sie mir nicht geglaubt. Deswegen habe ich mich versteckt gehalten. Meine Mutter hat auch gesagt, dass sie nicht wissen würde, wo ich bin. In der Nacht wurden das Haus von XXXX und dessen Sohn XXXX , sowie das Haus von XXXX angegriffen. XXXX und dessen XXXX wurden bei dem Angriff getötet, XXXX hat es gerade noch überlebt. Die Taliban waren deswegen sehr erbost und wütend, und wussten wer in dieser Nacht Wache hatte, und suchten nach uns. Sie glaubten, dass wir das absichtlich gemacht hätten, und dass wir von den Amerikanern Geld genommen hätten. Sie begannen, in der Nacht die Häuser nach uns zu durchsuchen. Nachdem sie die Häuser durchsuchten sagte mein Onkel zu mir, dass er mich nicht mehr beschützen könnte, und dass ich meine Heimat verlassen sollte. Ich sagte ihm, dass ich kein Geld hätte. Er sagte, er würde unserer Geschäfte verkaufen, und würde mich mit diesem Geld rausschaffen. Das machte er tatsächlich. Ich musste dann wegen des Verkaufes auf einem Papier meinen Daumenabdruck abgeben. Danach bin ich geflüchtet.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Von der Regierung aus hatte ich deshalb Probleme, weil wir zu Koranschule gehen mussten, wenn wir nicht Wache stehen mussten. Die Regierung wusste, wer alles dorthin geht. Es gab auch einige Leute, die bei der "Mili Urdu" arbeiteten, und die unser Dorf verlassen haben. Das Haus meines Cousins wurde von den Leuten der "Mili Urdu" in der Nacht bombardiert, wobei seine gesamte Familie ums Leben gekommen ist. Deswegen hat dann mein Cousin zwei Familien, die bei der "Mili Urdu" tätig waren, getötet. Seinetwegen waren wir auch in Gefahr, weil er ja keine Familie mehr hatte, und wir als seine Familie gezählt haben. Deshalb konnte ich nicht einmal zur Regierung flüchten und um Hilfe bitten. Das war alles.
Angaben zur Rückübersetzung:
Der erste Teil der Einvernahme wird nun rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich folgendes an: Mein Onkel hat mir erzählt, dass meine Familie nach dem Drohbrief zu ihm geflüchtet sind, weil die Taliban ihnen mit dem Tod gedroht haben, wenn ich mich ihnen nicht stellen sollte. Ansonsten gebe ich an, dass meine bisherigen Angaben der Richtigkeit entsprechen und meine geschilderten Fluchtgründe vollständig sind und korrekt protokolliert wurden. Ich mache mir nur große Sorgen um meine Familie, und was jetzt mit ihnen passiert.
Fortsetzung der Fragen zu Ihrem Fluchtvorbringen
F:. Sie haben die Fragen nach etwaigen Problemen mit Behörden Ihrer Heimat und ob aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen, bejaht. Was meinen Sie konkret damit?
A: Diese Probleme habe ich wegen meinem Cousin, weil er die Familie der "Mili Urdu" Leute getötet hat, und da ich auch zu seiner Familie gehöre, wird auch nach uns gesucht. Er ist bei den Taliban und hält sich versteckt, es ist leichter uns zu finden, als ihn zu finden.
F.: Wie heißt dieser Cousin?
A.: XXXX .
F.: Wann haben sich die Vorfälle rund um Ihren Cousin ereignet?
A.: Ca. ein Jahr vor meiner Ausreise.
F.: Sind die Behörden in dieser Zeit einmal zu Ihnen gekommen?
A.: Nein, weil ich ja damals noch den Taliban half und von denen beschützt wurde. Jetzt suchen mich aber die Taliban auch. Meine Gegend ist unter der Hand der Taliban.
F.: Seit wann ist Ihre Gegend unter der Hand der Taliban?
A.: Die Regierung war nie bei uns.
F.: Gibt es in Ihrem Dorf auch Leute, die nicht zu den Taliban gehören?
A.: Es sind schon Leute, die bei der "Mili Urdu" sind, aber sie sind nicht mehr im Dorf. Nur ihre Frauen und Kinder sind noch im Dorf.
F.: Wann wurden Sie zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen?
A.: Vor ca. 1 1/2 Jahren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich damit den Zeitpunkt meiner Ausreise verstehe.
F.: Schildern Sie, wie Sie zur Mitarbeit gezwungen wurden.
A.: Mein Vater war selber ein Taliban, mein Cousin war Taleb. Sie wollten, dass ich das mache, und ich musste auf sie hören. Die einzige, die dagegen war, war meine Mutter.
F.: Wie ist Ihr Vater verstorben?
A.: Mein Vater hatte Herzprobleme, und sein Herz ist stehen geblieben. Es waren keine Ärzte dort, die ihn hätten versorgen können.
F.: Wann genau hat sich der von Ihnen geschilderte Vorfall mit den Amerikanern ereignet?
A.: Das Datum weiß ich leider nicht.
F.: Wie lange vor Ihrer Ausreise war das?
A.: Ca. 25 Tage vor meiner Ausreise.
F.: Wo haben Sie in dieser Nacht geschlafen?
A.: In einem Garten war ein kleines Zimmer, dort habe ich geschlafen, um auch vor dem Regen Schutz zu haben.
F.: In welchen zeitlichen Abständen haben Sie sich mit den anderen beiden Männern mit dem Schlafen abgewechselt?
A.: Im Zweistundentakt. Einer hat geschlafen, zwei haben Wache gehalten.
F.: Wann hat sich der Angriff der Amerikaner tatsächlich ereignet?
A.: Es war um Mitternacht.
F.: Wann sind Sie darauf aufmerksam geworden?
A.: Wir sind durch die Schüsse und durch den ganzen Lärm darauf aufmerksam geworden. Da waren sie schon bei uns vorbei.
F.: Um welche Uhrzeit wurden Sie darauf aufmerksam?
A.: Ich habe keine Uhr dabeigehabt, aber es war auch so um Mitternacht. Ich kann es nicht genau sagen.
F.: Wie viel Zeit ist vergangen, bis Sie zu Ihrem Onkel geflüchtet sind?
A.: Nachdem ich auf den Angriff aufmerksam wurde habe ich überlegt, und bin direkt zu meinem Onkel gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ungefähr um halb drei in der Nacht bei meinem Onkel angekommen bin.
F.: Wie oft haben Sie insgesamt Wache halten müssen?
A.: Oft, ich glaube so fünf bis sechs Mal auf jeden Fall. Nachgefragt gebe ich an, dass es in dieser Zeit keine Vorfälle gab. Aber bei anderen Leuten war schon ab und zu was.
F.: Konnten die anderen Leute die Angriffe der Amerikaner verhindern?
A.: Ja, die konnten die Taliban noch vorwarnen.
F.: Woher wissen Sie was passiert, wenn man die Wache verweigert?
A.: Als sie diese Wache geschaffen oder organisiert haben, haben Sie uns gesagt, dass dies die Strafe sein würde, wenn sich jemand weigern würde. Ich habe auch mit eigenen Augen gesehen, dass sie Leute der "Mili Urdu" geköpft haben und dann den Fuß auf deren Kopf gestellt haben.
F.: Wann sind die Leute der "Mili Urdu" aus Ihrem Dorf weggegangen?
A.: Das war verschieden. Als die Taliban mehr Macht gewonnen haben. Es war verschieden.
F.: Sie haben angegeben, dass es keine Mitglieder der "Mili Urdu" mehr in Ihrem Dorf gibt, nur mehr deren Familien. Wann hat der letzte das Dorf verlassen?
A.: Ca. ein Jahr vor meiner Ausreise.
F.: Wie oft gab es ungefähr Angriffe der Amerikaner?
A.: Es war unterschiedlich. Manchmal vier Mal im Monat, manchmal zehn Mal im Monat, manchmal nur einmal im Monat.
F.: Wie oft gab es Angriffe unter Tags?
A.: Am Tag gab es keine, es gab nur nachts Angriffe.
F.: Wann fanden die Kämpfe der Taliban statt?
A.: Die waren unter Tags.
F.: Gegen wen haben die Taliban bei diesen Kämpfen gekämpft?
A.: Gegen die Engländer, Franzosen und Amerikanern.
F.: Waren die irgendwo in der Nähe stationiert?
A.: Sie waren nicht in der Nähe unseres Dorfes. Sie waren in der Nähe der Berge stationiert, sie konnten tagsüber nicht kommen, und haben deshalb nachts angegriffen.
F.: Wenn sie tagsüber nicht kommen konnten - wie ist es dann zu den Kämpfen der Taliban unter Tags gekommen?
A.: Sie haben unter Tags auch gekämpft, aber da waren sie nicht erfolgreich, deshalb haben sie in der Nacht angegriffen. Unter Tags sind viele ums Leben gekommen, deshalb haben sie begonnen, mehr nachts anzugreifen.
F.: Was haben Sie in der Koranschule gemacht?
A.: Da haben wir Religionsunterricht gehabt. Wir haben Suren auswendig lernen müssen.
F.: Haben Sie selbst auch gekämpft?
A.: Nein.
F.: Woher wissen Sie, dass die Taliban nach Ihnen suchen?
A.: Es war bei uns jemand zu Hause. Mein Onkel hat es mir auch erzählt.
F.: Wer war bei Ihnen zu Hause?
A.: Als ich meine Mutter damals angerufen habe, um ihr zu sagen, dass ich beim Onkel bin, hat sie mir gesagt, dass jemand bei uns zu Hause war, und gesagt hat, dass ich mich den Taliban stellen müsste.
F.: Woher wissen Sie dass Sie verdächtigt werden, von den Amerikanern Geld genommen zu haben?
A.: Ich nehme es an dass sie das glauben, weil wir uns nicht gestellt haben sondern geflüchtet sind.
F.: Wie sollten Sie sich als Analphabet, der auch kein Englisch spricht, mit den Amerikanern verständigen können?
A.: Die Amerikaner haben Dolmetscher.
F.: Ist in der Zeit, als Sie bei Ihrem Onkel gelebt haben einmal jemand nach Hause zu Ihrem Onkel gekommen, oder kam es zu weiteren Vorfällen?
A.: Meinem Onkel wurde gesagt, dass er mich ihnen übergeben sollte, wenn ich bei ihm wäre. Wenn mein Onkel verschweigen würde, dass ich bei ihm wäre, dann würden sie mir eine strenge Strafe geben. Deswegen sagte er mir, dass ich die Heimat verlassen sollte.
F.: War jemand bei meinem Onkel zu Hause?
A.: Nein, es wurde nur allgemein verkündet, dass demjenigen, der einen von uns dreien bei ihm zu Hause verstecken würde, eine harte Strafe drohen würde.
F.: Wie oft waren die Taliban bei Ihrer Mutter zu Hause?
A.: Das ist nicht so, dass die Taliban irgendwelche Leute sind. Es sind alles Dorfbewohner oder sogar Verwandte. So wie mein Cousin. Er war oft bei uns zu Hause, und hat meine Mutter belästigt und gefragt, wo ich wäre.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich habe Angst um mein Leben, sowohl seitens der Taliban, als auch seitens der "Mili Urdu".
F.: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil Ihres Herkunftsstaates gegangen?
A.: Egal wo ich mich versteckt hätte, hätten mich Leute bekannt. Denn mein Vater war bei den Taliban, und unter seinem Befehl wurden viele Leute getötet. Auch mein Cousin war bei den Taliban, und auch die Leute von den "Mili Urdu", deren Familien getötet worden sind, sind hinter mir her.
F.: Wann haben Sie die Schriftstücke erhalten, die Ihnen Ihre Familie nach Österreich geschickt hat?
A.: Vor ca. 1 1/2 Monaten."
Am 12.11.2012 erfolgte die Antwort der Staatendokumentation, worin die Antwort des Vertrauensanwalts dem Bundesasylamt übermittelt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf bekannt sei und der Vater mit den amerikanischen Streitkräften zusammengearbeitet habe. Während einer Operation gegen die Taliban sei er gestorben. Verifiziert wurden die Angaben des Beschwerdeführers, dass es einen Angriff von amerikanischen Truppen im Heimatdorf des Beschwerdeführers gab.
2. Mit Bescheid vom 28.03.2013, Zahl 12 03.147-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und sprach die Ausweisung aus Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und sind moslemischen Glaubens.
Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit.
Ihr Vater war Sympathisant der Amerikaner. Ihre Geschichte, dass Sie für die Taliban Wache stehen mussten, entspricht nicht der Wahrheit. Ebenso ist die Geschichte von Ihrem Cousin XXXX eine Erfindung von Ihnen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt werden.
Die in Afghanistan tätigen nationalen Behörden sind willens und fähig die Bevölkerung zu schützen.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Asylendigungs- oder Ausschlussgründe liegen nicht vor.
Sie leben in Österreich alleine.
Sie haben im Heimatland zumindest Ihre Geschwister sowie weitere Verwandte.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung von Ihnen aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstünden."
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhten auf folgender Beweiswürdigung:
"Ihre Aussagen sind unglaubwürdig. So geben Sie an, dass Ihr Vater ein Taliban gewesen sein soll. In der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung wurde jedoch erhoben, dass Ihr Vater mit den amerikanischen Streitkräften zusammen arbeitete und dass Ihr Vater unabsichtlich von den Amerikanern getötet wurde. Dass Sie ein Taliban gewesen sein sollen, obwohl Ihr Vater den Amerikanern half, ist als wenig realistisch einzustufen. Auch Ihre erfundene Geschichte, dass Sie angeblich Wache für die Taliban halten mussten, entspricht nicht der Wahrheit. So gaben Sie in diesem Zusammenhang bei der Niederschrift vor der Polizei am 16.03.2012 zu diesem Themenbereich an, als Sie an der Reihe waren, habe es geregnet und Sie hätten in einem alten Haus geschlafen. Am nächsten Tag als Sie aufwachten, sahen Sie Panzer und dass Sie attackiert wurden. In der Einvernahme am 21.08.2012 gaben Sie zu diesem Themenbereich an, Sie mussten zu dritt Wache halten, Sie machten sich intern aus, Ihre Schicht alle zwei Stunden zu wechseln. Es ist auch unglaubwürdig, einen zwei Stunden Rhythmus einzuhalten, wenn Sie nicht einmal eine Uhr mithaben. Sie sollen durch den ganzen Lärm auf die Amerikaner aufmerksam geworden sein, als diese bei Ihnen schon vorbei waren. Es ist jedoch unglaubwürdig, dass Sie den Lärm von Panzern erst mitbekamen als diese schon bei Ihnen vorbei waren. Bevor ein Panzer zu Ihnen kommt, würden Sie dies schon mitbekommen auch wenn Sie schlafen. Auch schilderten Sie nicht, wie Sie die Taliban warnen wollten. So hätten Sie die Taliban mit einem Telefon noch verständigen können, hätten Sie den Angriff der Amerikaner tatsächlich mitbekommen. Davon berichteten Sie jedoch nicht. Sie sollten auch danach sofort zu Ihrem Onkel gegangen sein und nicht, so wie Sie in der Niederschrift vor der Polizei am 16.03.2012 angaben, erst in der Früh als Sie angeblich erwachten. Ihre gesamte Erzählung von Ihrer angeblichen Wache für die Taliban entspricht daher nicht die Wahrheit und hat nicht stattgefunden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass es in Afghanistan zu Kämpfen zwischen Truppen von Afghanistan und von Taliban kommt. Jedoch haben diese Kämpfe mit Ihnen persönlich nichts zu tun.
Zu Ihrem vorgelegten Schreiben der Taliban ist anzufügen, dass dieses als nicht authentisch gewertet werden kann. Es ist bekannt, dass solche Schreiben von jedermann verfasst werden können, aber auch der vorgelegte Zettel mit den herausgerissenen Wörtern lässt nicht auf dessen Echtheit schließen."
Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt.
Es würden beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Da sich auch sonst keine Hinweise auf Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben hätten, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3. Der Bescheid wurde mit Beschwerde vom 11.04.2013 angefochten. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß geschildert und sei seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Beweismitteln so gut wie möglich nachgekommen. Es werde von der belangten Behörde verlangt, alle Unterlagen vorzulegen und wenn der Beschwerdeführer dies mache, heiße es lapidar, dass diese nicht echt seien.
Vor allem aufgrund der intensiven Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die Taliban seien er und seine Brüder gefährdet.
In den Stellungnahmen habe der Beschwerdeführer versucht, die Unstimmigkeiten zur Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes aufzuklären. Laut Verfassungsgerichtshof sei es auch problematisch, sich alleine auf die Anfragebeantwortung zu stützen, da sich die Qualifikation und Vorgangsweise des Vertrauensanwalts einer Kontrolle entziehe und dieser auch nicht persönlich zur Kontrolle gezogen werden könne.
Verwiesen wurde auf diverse Berichte über die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan und vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde ihn trotz der prekären Sicherheitslage in Afghanistan zurückschieben könne.
4. Am 06.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und ein Ländersachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor:
"R: Haben Sie Ihre Identitätsdokumente aus Afghanistan im Original hier?
BF: Ich habe das Original in Linz bei der Einvernahme abgegeben und habe sie nicht mehr zurückbekommen.
R: Geben Sie bitte Ihren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, und die Namen Ihrer Familienangehörigen (Vater, Brüder, Großväter, Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, sowie die Cousins) an.
BF: Die Altersangaben der Geschwister beziehen sich auf den Zeitpunkt meiner Einreise. Ich kann die Geburtsdaten nicht genau angeben, ich habe diese geschätzt.
Die Angaben des BF werden als Beilage./A zum Akt genommen.
BF: XXXX ist der Name den er in seiner Kindheit getragen hat. Die Taliban haben ihm den Namen XXXX gegeben. Sein Nachname ist XXXX , so wie ich.
R: Wo leben Ihre Verwandten und wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich kann zu meinen Verwandten nur aus der Zeit Angaben machen, als ich mich noch in der Heimat aufgehalten habe. Derzeit habe ich keinen Kontakt zu ihnen und kann auch nicht angeben, womit sie ihren Lebensunterhalt verdienen.
XXXX lebte in XXXX und war bei den Taliban. Meine Brüder lebten bei meinen Onkeln mütterlicherseits, sie waren damals jung und haben nicht gearbeitet. Sie sind nur in die Madrasa gegangen und haben Religionsunterricht erhalten. Der Onkel mütterlicherseits hat Viehhandel betrieben. Meine Schwestern sind beide verheiratet und leben in Tagab. Von meinem Großvater väterlicherseits weiß ich es nicht, weil er sehr früh verstorben ist. Mein Vater war ein Stammesführer und zählte zu den Ältesten im Gebiet. Die Taliban sind zu ihm gekommen.
RI: Können Sie mir Ihr Dorf und die Umgebung, aus der Sie kommen näher beschrieben?
BF: Ich komme aus dem Distrikt XXXX , dem Gebiet XXXX und dem Dorf XXXX . In der Nähe der Distriktleitung befindet sich ein Lager, in dem sich ausländische Truppen, insbesondere Amerikaner und Franzosen aufgehalten haben. Oberhalb meines Heimatdorfes liegt XXXX , unterhalb ist der Stamm der XXXX angesiedelt, rechts XXXX und weiter unten XXXX . Ich kann auch weitere Stämme nennen, die entfernt von uns liegen. Im Dorf XXXX befinden sich ca 20 Häuser und es liegt in unmittelbarer Nähe eines Berges. Wir haben in Afghanistan ein gutes Leben geführt. Wir besaßen Granatapfelgärten, zwei Geschäfte und viel Grund.
RI: Erzählen Sie bitte so detailliert und genau wie möglich, was der auslösende Grund für Ihre Flucht war.
BF: Nachts wurden in unserem Dorf die Häuser von den Franzosen bzw. Amerikanern angegriffen, insbesondere jene, in denen sie Taliban vermutet haben. Ihre Panzer sind auf den Straßen vorgefahren, auch wurden diese Angriffe von Hubschraubern und Flugzeugen begleitet. Die Taliban haben eine Regel aufgestellt, dass die Bewohner des Dorfes nachts Wache halten müssen. Davon waren jene Personen betroffen, die in die Madrasa gegangen sind. Ich war einer von denen, eine weitere Aufgabe von uns war es, den verletzten Taliban zu helfen. In einer Nacht musste ich Wache halten. Es war ca. 00:00 Uhr. In dieser Nacht hat es geregnet. Wir mussten an der Straße Wache halten und wenn wir Panzer gesehen haben, mussten wir per Funk (Anmerkung: kabellose Fernmeldung) die Taliban darüber informieren, damit sie aus den Häusern fliehen können. Ich bin in dieser Nacht eingeschlafen. Ich wurde munter, als ich Explosionen gehört habe. In dieser Nacht wurde das Haus von XXXX angegriffen, dabei sind er selbst und sein Sohn, XXXX getötet. Sie beide waren Taliban. Ich wusste, dass die Panzer vorbeigefahren sind und das Haus gegriffen haben. Mir war bewusst, welche Konsequenz das für mich hat, denn es war offensichtlich, was mit Demjenigen geschehen würde, der in einer Nacht Wache hält und dabei ein Haus angegriffen und Leute getötet werden. Ich bin in dieser Nacht nicht nach Hause gegangen. Ich wusste, dass wenn ich nach Hause gehe, mich die Taliban festnehmen würden. Ich ging in das Haus meines Onkels mütterlicherseits, welches etwas entfernt von unserem gelegen war. Wenn man im "normalen Tempo" geht, braucht man ca. 1 1/2 Stunden zu Fuß. Ich bin aber in dieser Nacht gelaufen, ich weiß nicht, wie lange ich gebraucht habe. Ich war bei meinem Onkel und wusste, dass bald ein Urteil der Taliban über mich gefällt wird. So war es auch. Die Taliban haben den Brief für mich hinterlassen, dass ich mich ihnen stellen soll. Nach diesem Vorfall, haben die Taliban den Brief dagelassen. Ich habe den Brief nach zwei Tagen erhalten. Ich weiß nicht, ob die Taliban den Brief noch am selben Tag oder einen Tag später bei uns eingeworfen haben. Sie haben mich verdächtigt, von den Ausländern Geld genommen zu haben und die Taliban über diese Aktion nicht informiert zu haben. Wenn sich dies bestätigt hätte, wäre ich zum Tode verurteilt worden. Wenn sie mir aber geglaubt hätten, dass ich tatsächlich eingeschlafen war, hätten sie mir möglicherweise die Hand oder den Fuß abgehackt. Ich wusste aber, dass man die Taliban niemals überzeugen kann, daher war die Gefahr, dass ich getötet werde sehr hoch. Ich beschloss deswegen, Afghanistan zu verlassen. Das ist der Grund warum ich gezwungen war, das Land zu verlassen. Ich hatte Angst um mein Leben.
RI: Sind das sämtliche Fluchtgründe, es soll Ihnen hier Gelegenheit gegeben werden, Ihr Vorbringen umfassend und ausführlich zu schildern.
BF: Ich hatte nicht die Möglichkeit in einer anderen Provinz in Afghanistan zu leben, weil Familienmitglieder von mir, wie mein Vater oder mein Cousin die Taliban unterstütz haben. Die Taliban haben in ihren Kämpfen sehr viele Polizisten, Soldaten der Nationalarmee und auch Mitarbeiter der Regierung, darunter auch Beamte der Distriktleitung getötet. Ich wusste, dass mich Familienmitglieder dieser Personen, die den Taliban zum Opfer gefallen sind, verfolgen würden. Auf der anderen Seite entstand für mich ein Problem mit den Taliban, ich hatte keine Möglichkeit mehr in Afghanistan zu leben. Zwei Personen mit dem Namen XXXX und XXXX , die in der Distriktleitung im Sicherheitsbereich als örtliche Polizisten tätig waren, wurden von den Taliban getötet. Die Brüder dieser beiden genannten Personen hätten mich und meine Brüder getötet, wenn sie uns gesehen hätten. Mein Vater ist verstorben, vom Tod meiner Mutter erfuhr ich durch das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation vom 12.11.2012 informiert. Meine Brüder halten sich versteckt, bei meinem Onkel auf. Unser Haus und unsere Gärten wurden von den Taliban besetzt. Das Haus ist zum Teil zerstört. Dem Ermittlungsergebnis ist zu entnehmen, dass ich in Afghanistan nichts mehr habe. Ich habe alles verloren, auch meine Familie.
RI: Wie lange hat Ihr Vater für die Taliban gearbeitet und wie lange haben Sie für diese gearbeitet?
BF: In dem Gebiet, in dem wir leben, hat die Regierung keinen Einfluss. Wenn ich zurückdenke, gab es immer schon Taliban in unserem Dorf und sie wurden auch von den Bewohnern des Dorfes unterstützt. Darunter auch von meinem Vater. Ich selbst habe etwa 5 bis 6mal vor diesem Vorfall Wache gehalten. Ich bin in die Madrasa gegangen. Es war vorgesehen, dass ich am Anfang Religionsunterricht bekomme und im Anschluss daran einem Training unterzogen werde, bei dem ich für die Teilnahme am Krieg vorbereitet werde. Mit etwa 18 Jahren müsste ich am Kampf teilnehmen.
SV: Was hat Ihr Vater für die Taliban gemacht?
BF: Mein Vater hat niemals mit mir über seine Tätigkeit für die Taliban gesprochen. Er hat es mir auch nicht erlaubt, diesbezüglich Fragen zu stellen. Ich weiß aber, dass die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind, wenn sie gegangen sind, hat mein Vater sie begleitet.
SV: Ihre Angaben entsprechen Angaben von Kindern, die aus gut behütendem Haus stammen und von ihren Eltern vor den Taliban und anderen Gefahren beschützt werden. Sie sollten ein Training absolvieren, haben Wache gehalten, und wurden auch in die Madrasa geschickt. Von diesen Angaben ausgehend, dass auch Ihr Vater für die Taliban gearbeitet hat, ebenso wie Sie, müssten Sie wissen, was Ihr Vater für die Taliban gemacht. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich stimme Ihnen zu, dass so eine Person von den Plänen der Taliban Bescheid wissen muss. Allerdings sind die Taliban mit uns so umgegangen wie in der Armee. Die Jugendlichen mussten zuerst in die Madrasa gehen um dort eine religiöse Ausbildung zu erhalten. Erst wenn man Erwachsen wurde und das Vertrauen der Taliban gewonnen hatte, wurde man in die Vorgangsweise der Taliban eingeweiht. Sie verraten ihre Pläne niemanden, der nicht erwachsen und vertrauenswürdig ist.
SV: Sie haben gesagt, dass Panzer zu den Häusern gekommen sind. Nur Sie haben gehört, dass die Panzer gekommen sind, obwohl sich in diesem Dorf in vielen Häusern Taliban versteckt halten. Haben Sie gewusst, dass die Panzer bei den Häusern vorbeigerollt sind?
BF: Weil ich in dieser Nacht Wache gehalten habe. Der Sinn warum wir Wache gehalten haben war, dass die anderen Dorfbewohner geschlafen haben und die Angriffe meist um Mitternacht stattgefunden haben. Ich habe nicht alleine Wache gehalten. Es waren noch zwei weitere Personen zur Wache eingeteilt. In dieser Zeit waren die beiden anderen auf der anderen Seite. In einer Ecke des Gartens war eine Einrichtung, in der Wache gehalten wurde. Ich hatte mich angelehnt und habe auf die Straße gesehen. Die anderen Beiden saßen am Boden und haben sich unterhalten. Ich bin eingeschlafen. Durch eine Explosion wurde ich wach. Als ich mich umsah, war niemand bei mir.
SV: Haben die Taliban Ihnen vorgeworfen, dass Sie während der Wache eingeschlafen sind, oder wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie die Taliban verraten hätten?
BF: Sie haben mich verdächtigt, Geld genommen und sie verraten zu haben. Wenn sie das bewiesen hätten, wäre ich getötet worden. Sonst wäre ich damit bestraft worden, dass meine Hand bzw. mein Fuß abgehackt worden wäre. Es ist aber sehr schwer, die Taliban von ihrer Meinung abzubringen.
RI: Den Drohbrief haben Sie 2 bis 3 Tage nach dem Vorhalt erhalten und zwar in dem Zustand, in dem er sich befindet.
BF: Den Brief habe ich gemeinsam mit meiner Tazkira von meinem Onkel mütterlicherseits geschickt bekommen. Ich habe ihn so vorgelegt. Ich habe den Brief 2 Tage nach dem Vorfall von meinem Onkel mütterlicherseits bekommen, während ich noch in Afghanistan in seinem Haus gewesen bin. Als ich Afghanistan verlassen habe, habe ich den Brief nicht mitgenommen. Mein Onkel mütterlicherseits schickte ihn mir gemeinsam mit meiner Tazkira per Post nach Österreich. Ich weiß nicht, wann er geschrieben wurde.
RI: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie nicht in Afghanistan bleiben konnten oder haben Sie nun alle Gründe angeführt?
BF: Das ist mein Fluchtgrund. Ich habe aber Schwierigkeiten mit beiden Seiten. Wenn ich nur von einer Seite Probleme hätte, hätte ich versucht, dort zu bleiben.
RI: Woran ist Ihr Vater verstorben?
BF: Mein Vater war krank. Er war im Auto, konnte aber nicht weiterfahren, weil zu dieser Zeit gekämpft wurde und außerdem die Autos kontrolliert wurden. Dabei bestand die Gefahr, dass mein Vater als Talib erkannt werden würde. Mein Vater ist im Auto verstorben. Ich glaube, dass er an einer Herzerkrankung gelitten hat. Ich schätze, dass es ca. 3 Monate vor diesem Vorfall gewesen ist.
RI: Sie haben beim BAA angegeben, dass gegen Sie eine "staatliche Fahndung" läuft. Welcher Art war diese "Fahndung"?
BF: Ich habe damit jene Familie gemeint, die ihre Mitglieder im Krieg gegen die Taliban verloren haben, weil diese im Sicherheitsbereich als örtliche Polizisten für den Staat tätig gewesen sind und die restlichen Familienmitglieder auch beim Staat arbeiten.
RI: In der Zeit, in der Sie für die Taliban tätig waren, wie hat da Ihr Tagesablauf oder auch Wochenablauf ausgesehen?
BF: In der Früh sind wir in die Madrasa gegangen. Es gab kein Gebäude, wir haben uns unter einer großen Platane getroffen. Zuerst wurde gebetet, danach wurde aus dem Koran gelesen und anschließend wurden wir über die Religion gelehrt. Wenn gekämpft wurde, wurden Verletzte in das Dorf gebracht, und auf die Häuser verteilt. Wir mussten die Verletzten betreuen, in dem wir z.B. aus anderen Häusern Medikamente, wenn es welche gab, sammeln und die Verletzten damit versorgen mussten. Ansonsten wurden wir aufgefordert, Waffen bzw. Munition von einem Ort zum anderen zu bringen. Wenn wir in der Nacht eingeteilt waren Wache zu halten, mussten wir dorthin gehen.
RI: Wie viele Personen wurden für die Nachtwache herangezogen?
BF: Es waren zwischen 20 und 30 Jugendliche die eingeteilt wurden. Jeden Tag wurde eine Liste in der Moschee mit den Namen derjenigen, die Nachtwache halten mussten, ausgehängt. In der Moschee wurde eine Liste aufgehängt. Sie wurde von XXXX zusammengestellt. Ich habe immer in der Liste nachgesehen, wann ich Wache halten muss. Es war bereits 2 bis 3 Tage vorher bekannt. Es wurde jede Nacht Wache gehalten, weil in der Nacht die Angriffe der Soldanten waren.
RI: Wie regelmäßig war die Verteilung? Wie oft kam jeder an die Reihe?
BF: Die Liste wurde ordentlich geführt. Alle wurden gleichmäßig eingeteilt.
RI: Wie oft haben Sie in den 1 1/2 Jahren Wache gehalten?
BF: Eine genaue Anzahl kann ich nicht angeben. Ich glaube aber zwischen 5 und 6mal.
RI: Wie weit waren die Häuser, die durch das Bombardement angegriffen wurden, von Ihrem Punkt entfernt, an dem Sie Wache hielten?
BF: Ich schätze, dass die Entfernung etwa 1,5 km betragen hat. Wir hielten nicht im Dorf Wache, sondern an der Straße. Es wäre nicht sinnvoll, die Taliban über einen Angriff zu informieren, wenn die Angreifer schon im Dorf sind.
RI: Haben die beiden anderen Wachhaltenden nichts gehört?
BF: Als ich aufgewacht bin, habe ich sie nicht mehr gesehen. Ich weiß nicht, wohin und wann sie gegangen sind. Ich weiß auch nicht, was mit ihren Waffen passiert ist.
SV: Waren Sie bewaffnet?
BF: Nein, ich hatte nur ein Funkgerät, das möglicherweise noch aus der Zeit stammte, als die Russen in unserem Land waren.
SV: Waren Sie alle drei unbewaffnet?
BF: Wir waren nicht bewaffnet. Wir hatten nur die Funkgeräte.
SV: Sie haben als weiteren Fluchtgrund "Blutrache" von den Angehörigen jener Personen, die ihre Familien im Krieg verloren haben, und die sich im Staatsdienst befinden angegeben. Blutrache setzt aber voraus, dass es Tote zwischen beiden Parteien gegeben haben muss. Was sagen Sie dazu?
BF: Ihnen ist sicher bekannt, dass sie den Tod ihres Familienmitgliedes rächen wollen und zwar an irgendeinem Mitglied der "Täterfamilie". Sowohl mein Vater als auch mein Cousin waren bei den Taliban. Die Opferfamilien würden jedes Mitglied unserer Familie töten. Die Rache richtet sich gegen die ganze Familie, davon bin auch ich betroffen.
RI: Sind Sie jemals direkt, im Zusammenhang mit der "Blutrache bedroht worden"?
BF: Es wurde mehrmals nach mir gefragt. Es war schwierig an meinen Vater bzw. an meinen Cousin heranzukommen, weil sie immer mit bewaffneten Personenunterwegs waren. Sie haben sich für Leute wie mich interessiert, die einfach zu beseitigen waren. Das war auch der Grund, warum mein Vater mit immer gesagt hat, dass ich mich nicht weit von zu Hause entfernen soll, damit ich nicht von solchen Leuten gefasst werde."
Der Ländersachverständige erstattete nach seiner ergänzenden Befragung folgendes Gutachten:
"Die Angaben des BF, dass er aus Tagab in der Provinz Kapisa stammt, stimmen insofern mit der dortigen Wirklichkeit überein, dass der BF die Stämme und die Orte in XXXX spontan ausspricht. Allerdings kann der BF sein Herkunftsdorf nicht differenziert beschreiben, obwohl die Information der Staatendokumentation eine genaue Beschreibung seiner Herkunftsregion gibt. Es wird in dieser Information angegeben, dass sein Dorf dutzende Unterdörfer hat. Daher müsste sein Dorf Sultankhel hunderte Familienhäuser haben.
Die Angaben des BF, dass er für die Taliban Dienst leisten und auf Anordnung der Taliban in die Madrasa gehen musste, stimmen mit der Wirklichkeit des Lebens der jungen Menschen in Afghanistan, besonders in den paschtunischen Stammesgebieten, wo die Taliban vorherrschend sind. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Paschtune die Taliban-Ideologie teilt. Es kann vorkommen, dass aufgrund der paschtunischen Solidarität, wo die Taliban auch präsent sind, die jungen Menschen Wache halten. Aber die Taliban-Gruppe ist eine terroristische Gruppe, die vom pakistanischen Geheimdienst begleitet wird und sich auch ausländische Terroristen unter ihnen befinden. Daher kann es nicht sein, dass die Taliban in der Nacht schlafen und vertrauensselig ihr Leben in die Hände von nicht ausgebildeten Jugendlichen legen und sie unbewaffnet fern vom Dorf schicken, dass sie mit veralteten Funkgeräten die Taliban im Falle eines Angriffes der Sicherheitskräfte und der Amerikaner informieren. Die Funkgeräte kommen bei der Armee und bei den bewaffneten Sicherheitsorganen vor. Die Taliban informieren sich, wenn sie Jugendlichen in Dienst nehmen, die nicht bewaffnet sind, über Handys und nicht über Funk. Die Taliban in Kapisa sind nicht nur mit den Amerikanern und der Afghanischen Armee konfrontiert, sondern auch mit den tadschikischen Kommandanten der Jamiad-e Islami, mit denen sie immer wieder auch bewaffnete Auseinandersetzungen haben. Daher sind die Angaben des BF, dass die Taliban Jugendliche unbewaffnet fern vom Dorf geschickt hätten, damit sie sie informieren wenn ein Angriff auf sie stattfindet, nicht authentisch und entsprechen nicht der Wirklichkeit der afghanischen Gesellschaft, wo die Taliban vorherrschend sind.
Nach den Angaben des BF, war der Vater des BF ein Stammeschef der dortigen Paschtunen und ein Talib. Der mit den Taliban vertraulich mitgearbeitet hat und sein Sohn über diese Mitarbeit keine Informationen hatte. Die Kinder des Stammeschefs, die mit den Taliban zusammenarbeiten, werden von den Taliban meistens nicht an der Front eingesetzt. Wenn sie an der Front eingesetzt werden, werden sie mit Einverständnis ihrer Väter eingesetzt, oder sie arbeiten als Bodyguard ihrer Väter. Diese Kinder sind vertrauenswürdige Personen und die Taliban können diese Personen nicht dafür belangen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte und die Amerikaner die Taliban angreifen. In seinen Angaben hat der BF bis heute keinen Grund geltend gemacht, welcher den Anlass für die Taliban geben könnte, den BF für eine Spionage oder Verrat zu beschuldigen. Der BF ist der Sohn eines Stammeschefs und Taliban-Mitarbeiter, er war minderjährig, unbewaffnet und bereit zur Mitarbeit bei den Taliban.
Die afghanischen Sicherheitskräfte suchen Jugendliche nicht, die sich nicht bewaffnet am Krieg beteiligt haben und denen auch kein Angriff auf die Sicherheitskräfte oder auch bewaffnete Mitarbeit mit den Taliban vorgeworfen wird. Wenn aber die afghanischen Sicherheitskräfte in einem Dorf einmarschieren und die Taliban verfolgen, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch unschuldige Personen als Kolateralschaden mitgenommen oder auch getötet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden die Mitglieder eines Stammes, die den Stamm verlassen und mit den Taliban nicht mehr zusammenarbeiten nicht verfolgen.
Wenn tatsächlich eine Blutrache den BF und seine Familie betreffen würde, dann wird kein Mitglied der Familie des BF von der Blutrache verschont, auch nicht die Frauen der Familie des Täters.
Nach neuesten Berichten aus Kunduz ist bekannt geworden, dass die Taliban Familienmitglieder der Sicherheitskräfte, die sie vorher bekämpft und manche von ihnen getötet oder verhaftet haben, angegriffen, ihre Frauen vergewaltigt und ihre Männer und Kinder getötet haben, die bei Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban aus der Stadt nicht fliehen konnten.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In der Provinz Kapisa, besonders in den von Paschtunen bewohnten Distrikte herrschen die Taliban und es gibt ständig bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban einerseits und zwischen den Taliban und der tajikischen Kommandanten andererseits. Es gibt in Kunduz Krieg und es wird in der Provinz Nangarhar auch gekämpft. In der Provinz Nangarhar sind die ISIS sehr aktiv und sie töten fast jeden Tag dutzende Personen mit der Begründung Feinde des Islam zu sein. Auch in Kabul gab es in den letzten Tagen Selbstmordanschläge. Angesichts dieser Tatsache ist die Rückkehr für junge Menschen derzeit aus Sicherheitsgründen, vor allem in Kapisa sehr gefährlich und sie können auch wirtschaftlich in diesen Gebieten nicht überleben, weil aufgrund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen die Wirtschaft Afghanistan darniederliegt.
Ich möchte auf folgende Internet-Quellen hinweisen:
http://www.afhganistan-analysts.org/fire-in-the-pashai-hills-a-two-district-case-study-from-kaisa/
http://www.spiegel.de/politik/ausland/kundz-der-terror-der-taliban-a-1055967.htmi"
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin weiter befragt:
"RI: Möchten Sie zu dem eben gehörten Gutachten eine Stellungnahme abgeben?
BF: Die Angaben betreffend der Anzahl der Häuser in Sultankhel sind nicht korrekt. Im Dorf selbst befinden sich nur wenige Häuser. Falls Sie aber damit das Gebiet XXXX meinen, dann wäre das nachvollziehbar. Es stimmt auf keinen Fall, dass im Dorf XXXX hunderte Häuser sind. Auch die Angaben betreffend die Meldung per Mobil-Telefon sind nicht richtig. Im Distrikt XXXX haben Handys in der Nacht kein Netz und daher keinen Empfang. Das ist von diesem Lager der ausländischen Soldaten koordiniert von 19.00 bis 08.00 Uhr Früh ist das Handy-Netz in ganz XXXX lahmgelegt. Das ist sicher überprüfbar. Mein Vater hat für die Taliban gearbeitet und hat mir nichts über seine Arbeit erzählt. Das war eine Regel unter den Taliban, dass sie erst dann Personen über ihre Pläne und Arbeit informiert haben, wenn diese Person eine hinreichende religiöse Ausbildung erhalten hat und die Taliban ihm vollkommen vertraut haben. Daher durfte mir mein Vater nichts sagen. Mir war es verboten ihm Fragen zu stellen. Wenn ich ihm gefragt habe, hat er mich beschimpft oder geschlagen. Zur Frage der Blutrache möchte ich angeben, dass es in der Kultur von Afghanistan verankert ist, dass die Blutrache an jedem Familienmitglied der Täterfamilie verübt werden kann. Nachdem mein Vater nicht mehr lebt, ist es offensichtlich, dass man seine Söhne tötet. Ich bin jemand der von beiden Seiten bedroht ist. Mein Grundstück und meine Gärten sind im Besitz der Taliban.
SV: Die Angaben des BF betreffend die Ausschaltung der Telefonverbindung in der Nacht in den Kriegsgebieten stimmen in manchen Gebieten überein. In diesem Fall ist eine Sprechverbindung über Funk nicht auszuschließen.
RV gibt zum Gutachten folgende Stellungnahme ab: Ich möchte darauf hinweisen, dass die Herkunftsregion in der zitierten Information der Staatendokumentation anderes dargestellt wird, als im Gutachten AS 153, wonach XXXX ein Tal mit 56 Dörfern beschrieben wird, bei denen es sich u.a. um das Dorf XXXX handelt. Die Region und das Herkunftsort sind auf AS 151 erfasst. (Anmerkung: SV korrigiert im Gutachten die Begrifflichkeiten im Sinne der RV, merkt aber an, bei seiner sachverständigen Meinung, dass die Beschreibung des BF als mangelhaft zu bezeichnen ist, bleibt).
Bezüglich der Informationen zum Wachdienst von Jugendlichen würde ich gerne die relevanten Quellen hierzu ausgehändigt bekommen bzw. nachfragen ob es sich auf eigene Wahrnehmungen des SV handelt, auf die er sich stützt.
Bezüglich der Formulierung und Feststellung, dass die Angaben des BF "nicht authentisch" seien, handelt es sich um eine Würdigung und möchte ich auf die Judikatur des VwGH vom 17.12.1993, 93/15/0094 verweisen.
Bezüglich der Formulierung, dass Kinder von Stammeschefs meistens nicht an der Front eingesetzt werden, gebe ich zu bedenken, dass dies lediglich eine Annahme ist und die Option offen lässt, dass es in bestimmten Fällen doch so sein könnte.
SV: Ich bin SV für Afghanistan Fragen. Ich habe Politikwissenschaften studiert, zwei einschlägige Bücher zur politischen und gesellschaftlichen Situation in Afghanistan verfasst. Meine Gutachten gründen sich neben Internet-Recherchieren auch auf meine persönliche Wahrnehmung als Sachverständiger bei meinen Aufenthalten in Afghanistan zu Forschungszwecken.
BF: Ich respektiere die Meinung des SV, vor allem weil er auch ein "älterer Afghane" ist, möchte aber dennoch anmerken, dass seine Angaben betreffend mein Heimatgebiet nicht korrekt sind. Der SV mag zweimal im Jahr nach Afghanistan reisen. Er wird wahrscheinlich in Kabul aufhältig sein. Nach Tagab kommen nicht einmal Amerikaner und Franzosen, mit deren gepanzerten Fahrzeugen. Der SV ist eine "gewöhnliche Person" wie wir. Die Angaben betreffend der Häuser und des Mobil-Telefons stimmen nicht überein. Damit meine ich, dass die Ausländer mit ihren sicheren Fahrzeugen nicht in dieses Gebiet fahren können, weil die Taliban sie angreifen und vernichten. Für "gewöhnliche Menschen" ist das noch schwieriger. Ich kenne mich in dieser Gegend so gut aus, weil ich mein ganzes Leben dort verbracht habe.
RV an SV: Wann waren Sie zuletzt in Kapisa und XXXX ?
SV: Ich habe keinen Auftrag gehabt betreffend den BF.
RV: Ich verweise auf die Judikatur des VwGH vom 03.07.1984, 84/07/0028.
BF legt Lehrvertrag vom 04.03.2015 sowie Beschäftigungsbewilligung des AMS Vöcklabruck vor. Beides wird zum Akt genommen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses volljährig, ledig, Paschtune und sunnitischen Glaubens.
Er verließ Afghanistan und reiste am 15.03.2012 illegal nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, im Bezirk XXXX , dem Gebiet XXXX und dem Dorf XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre Kontakte in der Provinz Kapisa, im Bezirk XXXX , dem Gebiet XXXX und dem Dorf XXXX verfügt.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, S. 4)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015_2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Nachdem am 30. September 2014 das Bilaterale Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung (BSA) sowie das Truppenstatus-Abkommen mit den NATO-Staaten (SOFA) unterzeichnet wurden, kann die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) fortgesetzt werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, S. 4)
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
3. Sicherheitslage in der Provinz Kapisa:
Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.)
Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vgl. RFERL 3.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz Kapisa zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Kapisa im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt Tagab, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten (EASO 1.2015).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär (Stand 06.10.2015). In der Provinz Kapisa, besonders in den von Paschtunen bewohnten Distrikte herrschen die Taliban und es gibt ständig bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban einerseits und zwischen den Taliban und der tajikischen Kommandanten andererseits. Es gibt in Kunduz Krieg und es wird in der Provinz Nangarhar auch gekämpft. In der Provinz Nangarhar sind die ISIS sehr aktiv und sie töten fast jeden Tag dutzende Personen mit der Begründung Feinde des Islam zu sein. Auch in Kabul gab es in den letzten Tagen Selbstmordanschläge. Angesichts dieser Tatsache ist die Rückkehr für junge Menschen derzeit aus Sicherheitsgründen, vor allem in Kapisa sehr gefährlich und sie können auch wirtschaftlich in diesen Gebieten nicht überleben, weil aufgrund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen die Wirtschaft Afghanistan darniederliegt. (Quelle: Sachverständigengutachten von Dr. RASULY vom 06.10.2015)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, 19.11.2014, S. 22 ff.)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 02. März 2015, S. 22 f.)
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 02. März 2015, S. 23 f.)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 02. März 2015, S.
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Die Lebenserwartung ist gestiegen, die Gesundheitsversorgung hat sich verbessert und gerade in den Städten gibt es eine aktive Zivilgesellschaft und eine junge Generation, die sich ihrer Rechte bewusst ist. Gleichzeitig leben aber auch noch rund 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei ca. 70%. Auch wenn sich viel im Bildungssektor getan hat, braucht es Zeit, um die Ergebnisse der positiven Entwicklung spürbar umzusetzen. So haben ca. 90% der Frauen und 70% der Männer keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,2% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 2. März 2015, S. 21 f.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 06.10.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014, ergänzt am 24.02.2015, sowie dem Sachverständigengutachten von Dr. RASULY vom 06.10.2015.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu sowie auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 06.10.2015.
Der länderkundige Sachverständige Dr. RASULY hat glaubhaft dargelegt, dass sich sein Gutachten neben Internet-Recherchen auch auf seine persönliche Wahrnehmung als Sachverständiger bei seinen Aufenthalten in Afghanistan zu Forschungszwecken gründe. Es besteht - auch in Anbetracht der Ausbildung und Publikationen des Sachverständigen - kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Sachverständige Dr. RASULY stellte in seinem Gutachten anhand von einzelnen Sachverhalten die Lage in Afghanistan dar. Aus dieser Schilderung ergibt sich die Würdigung der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts.
In der Erstbefragung, der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend dar, einerseits verwies er auf die Verfolgung durch die Taliban, weil er während einer Wache eingeschlafen ist, dann auf die Verfolgung durch die Familie der von den Taliban getöteten Polizisten aufgrund der Beziehung seines Vaters zu den Taliban und zuletzt die Verfolgung durch die Regierung, weil der Beschwerdeführer die Koranschule besuchte.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes war einerseits teilweise widersprüchlich und anderseits wurde es durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widerlegt.
Widersprüchlich im Vorbringen des Beschwerdeführers war zum Beispiel die Schilderung des Beschwerdeführers von der Nacht, in dem der Angriff der amerikanischen Truppen im Heimatdorf des Beschwerdeführers erfolgte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass zwischen den drei Wächtern intern vereinbart worden sei, dass immer abwechselnd ein Wächter schlafen könne, während die beiden anderen Wächter Wache halten würden. Während der Beschwerdeführer geschlafen habe, hätten die Amerikaner angegriffen. Dabei sei der Beschwerdeführer aufgewacht und die beiden anderen Wächtern hätten ihm erzählt, dass sie den Angriff zu spät bemerkt hätten und jetzt alle weglaufen müssen, da sie sonst getötet werden würden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er - als er aufgewacht sei - die anderen Wächter nicht gesehen habe und nicht wisse wohin diese gegangen seien. Dass der Beschwerdeführer sich an ein so wesentliches Detail - nämlich ob er nach dem Angriff allein oder mit den beiden anderen Wächter zusammen war - nicht erinnern kann, erscheint unglaubwürdig.
Ebenso widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erhalt des "Drohbriefes". Gab er noch in der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt an, dass der Brief erst nach seiner Ausreise an die Tür seiner Familie geheftet worden sei, so brachte er in der Mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er den Brief bereits vor seiner Ausreise erhalten habe, dieser ihm aber erst mit der Tazkira mitgesandt worden sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein Vater Mitglied der Taliban sei, wird aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, in der ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers die amerikanischen Truppen unterstützte und bei einem Angriff gegen die Taliban ums Leben gekommen ist, als unglaubwürdig erachtet.
Dass der Vater bei den Taliban war, wird auch im Sachverständigengutachten von Dr. RASULY bezweifelt, da der Beschwerdeführer keine genaue Tätigkeit seines Vaters für die Taliban schildern konnte und dass der Beschwerdeführer - trotz der Unterstützung des Beschwerdeführers der Taliban - darüber nichts wisse, unwahrscheinlich erscheine.
Auch gibt der Beschwerdeführer an, dass lediglich Personen, denen die Taliban Vertrauen entgegenbringen, in die Pläne der Taliban eingeweiht werden und er daher von der Tätigkeit seines Vaters keine Ahnung gehabt hätte. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinem Vorbringen, dass er mit anderen Schülern aus der Koranschule zu Wachdiensten eingeteilt worden sei. Gerade die Abhaltung einer nächtlichen Wache vor Angriffen der ausländischen oder nationalen Truppe erfordert nach Angaben des SV eine besondere Vertrauensbasis.
Laut Sachverständigengutachten von Dr. RASULY erscheint es nicht plausibel, dass die Taliban-Gruppe als terroristische Gruppe, in der Nacht schlafe und sich vertrauensselig in die Hände von nicht ausgebildeten und unbewaffneten Jugendlichen lege, weshalb es unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer alleine mit zwei anderen Wachen Wache hielt und alleine für Angriffe von "Feinden" verantwortlich war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der privaten Verfolgung aufgrund von Blutrache wurde ebenfalls durch das Sachverständigengutachten von Dr. RASULY entkräftet, wonach die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (inklusive Frauen) im Falle einer tatsächlichen Blutrache nicht verschont werden würde. Da die Brüder des Beschwerdeführers derzeit in Afghanistan leben, erscheint auch dieses Vorbringen unglaubwürdig.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung war zu wenig stichhaltig und erschöpfte sich im Satz, dass er aufgrund des Besuchs der Koranschule von der Regierung verfolgt werden würde, weshalb auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
A) Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt vorbringen konnte. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe
Es war daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Zu Spruchpunkt II - Gewährung von subsidiärem Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das BVwG, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Ausbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat und er in seiner Heimatprovinz derzeit über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über nennenswerte finanzielle Mittel.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage an Afghanistan verschlechtert. In der Provinz Kapisa, besonders in den von Paschtunen bewohnten Distrikte herrschen die Taliban und es gibt ständig bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban einerseits und zwischen den Taliban und der tajikischen Kommandanten andererseits. Angesichts dieser Tatsache ist die Rückkehr für junge Menschen derzeit aus Sicherheitsgründen, vor allem in Kapisa sehr gefährlich und sie können auch wirtschaftlich in diesen Gebieten nicht überleben, weil aufgrund der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen die Wirtschaft Afghanistan darniederliegt.
Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stellt sich als meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Die Sicherheitslage nunmehr auch in der Stadt Kabul und ihren Außenregionen hat sich massiv verschlechtert und die Zivilbevölkerung ist trotz durchgeführter Wahlen mit immer wieder auftretenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Selbstmordattentaten konfrontiert. In Kabul kam es im Oktober 2015 zu Selbstmordanschlägen. Die Lage muss daher als nicht sicher eingestuft werden. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Kabul kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III - Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV - Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich aufgrund des Akteninhaltes, bestätigt durch den Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer keine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich Spruchteil I. unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt (Verwaltungsgerichtshof vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041), dass keine Verfolgung vorliegt, die - ginge sie von staatlicher Stelle aus - Asylrelevanz hätte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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