BVwG W133 2003293-1

W133 2003293-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2003293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003293.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung W 133 2003293-1/20E des am 20.10.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.03.2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 23.11.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), gab an, an Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule und an den Nerven, an verschiedenen Allergien, einer Schilddrüsen-OP und an Burn-out zu leiden und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bzw Unterlagen vor.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.12.2011 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie einer Gutachtensergänzung vom 03.03.2012 im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurde der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2012 abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert (v.H.) festgestellt. In dem, dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 30.12.2011 sowie der Gutachtensergänzung vom 03.03.2012 waren die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Chronische Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule bei Zustand nach Wirbelkörpereinbruch Th4 und Th5 nach Trauma, rezidivierende Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich ist

02.01. 02

40

2

Panikattacken, wiederkehrende leicht bis mittelschwere depressive Episoden Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrendes Therapieerfordernis, einmaliger stationärer Aufenthalt vor vielen Jahren

03.05. 01

30

3

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da Beginn einer medikamentösen Therapie

06.04. 01

20

4

Degenerative Veränderungen im Bereich der Sprunggelenke Unterer Rahmensatz, da noch gute Funktion bei angegebenen Schmerzen im Bereich des linken Außenknöchels

g.Z.02.05.32

10

5

Wiederkehrende Schwellungen im Bereich der Nasengänge bei saisonaler Allergie und Histaminintoleranz Unterer Rahmensatz, da gut behandelbar

12.04. 04

10

6

Zustand nach Entfernung der Gallenblase Unterer Rahmensatz, da geringe Verdauungsbeschwerden

07.06. 01

10

7

Hiatushernie Unterer Rahmensatz, da nur geringfügige Schleimhautveränderungen im Bereich des Magens vor Beginn einer adäquaten Terapie

07.03. 05

10

8

Fersensporn beidseits, Schmerzen rechts Unterer Rahmensatz, da ohne relevante funktionelle Einschränkung

g.Z. 02.05.35

10

zugeordnet

und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und Leiden 2-7 bestehe. Die Beschwerden im Bereich der Kniegelenke erreichten keinen Grad der Behinderung, da eine gute Funktion bestehe. Der Zustand nach Entfernung der Schilddrüse erreiche ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da dies mit Medikation gut kompensierbar sei. Die angegebenen Magenschmerzen könnten nicht beurteilt werden, da kein Befund vorliege. Das Impingementsyndrom im Bereich der rechten Schulter erreiche keinen Grad der Behinderung, da es voraussichtlich kürzer als sechs Monate bestehe.

Mit Schreiben vom 26.04.2012 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nun als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit Februar wegen starker Schulterschmerzen in Behandlung. Sie habe bis dato gewartet, da sie am heutigen Tag ihre letzte Therapie gehabt habe. Nun solle sie 4-6 Wochen Therapiepausen machen. Nach bereits durchgeführter zwei Serien Therapien habe sie immer noch starke Schmerzen. Sie habe auch Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Während der Therapie sei sie nicht im Krankenstand gewesen. Sie arbeite bei der Firma " XXXX " und müsse schwer heben.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge neuerlich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Im chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.07.2012 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2012 und unter Berücksichtigung aller von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 30.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu diesem Gutachten gewährt.

Mit Schreiben vom 15.09.2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführte, sie sei mit diesem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden. Ihre Schulterbeschwerden seien schlechter geworden, sie bekomme Therapien für ihre Vorderkanteneinbrüche und sie werde nun auf Kur fahren. Sie leide auch unter extremen Magenschmerzen. Sie habe sich nun auch eine Putzhilfe nehmen müssen. Auch ihre Depression werde schlimmer. Sie arbeite nun seit 16 Jahren bei " XXXX ". Mit ihrem kaputten Rücken könne sie sich nun nicht mehr bücken. Sie könne wegen ihrer Schmerzen keine Nacht durchschlafen. Im Rahmen der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin auch zahlreiche neue medizinische Befunde sowie einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom XXXX vor. Darin wurde der Beschwerdeführerin auf Grund eines am 09.02.2010 an ihrem Arbeitsplatz erlittenen Arbeitsunfalles (Sturz) und der dabei erlittenen Verletzung: "Eindellungsbruch der Vorderkante des 10. Brustwirbelkörpers" eine Versehrtenrente vom 10.02.2010 bis Ende Februar 2011 gewährt. Es wurde weiters mit diesem Bescheid eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 10.02.2010 für die ersten vier Monate in Höhe von 30%, für die nächsten sechs Monate in Höhe von 20 % und für die letzten zwei Monate in Höhe von 10% festgestellt. Ab 01.03.2011 bestand kein Anspruch auf Versehrtenrente mehr.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde auf Grund dieser Eingaben eine neuerliche sachverständige Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst.

Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 12.12.2013 wurde auf Grundlage einer neuerlichen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und aller vorliegenden Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Eingabe vom 28.04.2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und gab bekannt, dass es ihr gesundheitlich schlecht gehe.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge neuerlich weitere medizinische Befunde sowie eine schriftliche Kündigung ihres Dienstverhältnisses durch ihren Dienstgeber mit Wirksamkeit vom 30.09.2014 vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit Schreiben vom 05.09.2014 um Ergänzung ihres Gutachtens vom 12.12.2013 im Hinblick auf die neuen Einwände und die neu vorgelegten Befunde ersucht.

In ihrem Gutachten vom 12.10.2014 kam die Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass auch nach Berücksichtigung aller neu vorgelegten Befunde eine Änderung der getroffenen Einschätzung nicht vorgeschlagen werde, da alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung bereits berücksichtigt und bewertet worden seien.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2014 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein Konvolut an neuen medizinischen Befunden vorgelegt. In einer begleitenden Anmerkung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sende nun ihre neuen MRT-Befunde der beiden Schultern und sie habe letztes Mal vergessen, dass sie auch unter Bluthochdruck leide.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Einwendungen und die nachgereichten medizinischen Befunde neuerlich der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie übermittelt und diese um Begutachtung ersucht.

In ihrem Gutachten vom 12.02.2015 kam die Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Im Gutachten wird nach Anführung der Einwendungen und Darstellung der nachgereichten Befunde wie folgt ausgeführt:

"Gesamtbeurteilung:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Deckplatteneinbrüchen

im Bereich der Brustwirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom g.Z.02.01.02 30%

Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen der gesamten Wirbelsäule und kein Hinweis für neurologisches Defizit.

  1. Dysthymia, rezidivierende depressive Episoden 03.05.01 30%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da wiederkehrende Therapieerfordernisse mit einem stationären Aufenthalt 1999

  1. Degenerative Veränderungen im Bereich der Sprunggelenke g. Z.02.05.32 10%

Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkungen vorliegend.

  1. Hiatushernie 07.03.05 10%

Unterer Rahmensatz, da nur oberflächliche Schleimhautveränderungen.

  1. Fersensporn beidseits g.Z.02.05.35 10%

Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkungen.

  1. Abnutzungserscheinungen beide Schultergelenke 02.06.02 20%

Wahl dieser Position, da bei Zustand nach subacromialer Dekompression rechts beidseits mäßige degenerative Veränderungen nachgewiesen sind, jedoch keine komplette Rotatorenmanschettenruptur beidseits und keine höhergradige Funktionseinschränkungen

Der Gesamtqrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Stellungnahme:

Der anamnestisch angegebene Bluthochdruck ist befundmäßig nicht dokumentiert, erreicht daher ohne nachweisliches medikamentöses Therapieerfordernis keinen GB.

Asthma bronchiale ist befundmäßig nicht dokumentiert, erreicht daher keinen GB.

Tennisarm und Daumenschmerzen werden angeführt, es liegen jedoch keine orthopädischen Befunde mit nachweislichen Funktionseinschränkungen vor.

Zustand nach Gallenoperation mit erforderlicher Diät erreicht keinen GdB. da guter Ernährungszustand.

Schilddrüsenknoten ohne entsprechende Befunde erreicht keinen GdB.

Das Nervenleiden wurde in entsprechender Höhe eingestuft.

Leiden 6 wir neu bezeichnet, da im aktuellen MRT ein beidseitiges Schulterleiden dokumentiert ist, die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht, da keine höhergradigen Funktionseinschränkungen nachgewiesen sind.

Es wird somit abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhalts und der Befundnachreichungen eine Änderung der Gesamteinschätzung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung berücksichtigt und bewertet wurden."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2015 wurden die Parteien sowie die amtssachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 geladen. Im Zuge dieser Ladung wurden der Beschwerdeführerin auch die Gutachten vom 12.12.2013 sowie vom 12.02.2015 übermittelt.

Am 20.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich sowie auch die oben angeführte Amtssachverständige teilnahmen. Der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Gutachterin diese Gutachten zu erörtern. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an neuen medizinischen Befunden vor, zu welchem die Amtssachverständige in der Verhandlung ein ergänzendes Gutachten erstattete. Am Ende der Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung der Entscheidung samt den tragenden Entscheidungsgründen und erfolgte eine Rechtsmittelbelehrung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Die Beschwerdeführerin steht aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, sondern bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass in Kopie der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 12.12.2013, 12.10.2014, 12.02.2015 und insbesondere auf das im Rahmen der Verhandlung am 20.10.2015 erstattete ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen unter Berücksichtigung aller in der Verhandlung noch zusätzlich vorgelegten Befunde. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nach den dargestellten Ergebnissen ihrer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Bezugnahme auf und Berücksichtigung der zahlreichen aktuell vorgelegten Befunde nachvollziehbar mit diesen vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Sowohl in der Einschätzung der Leiden als auch im Endergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. bestätigt die Sachverständige letztlich auch die Gesamteinschätzung, die bereits in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 30.12.2011 und der Gutachtensergänzung vom 03.03.2012 vorgenommen wurde.

In dem in der Verhandlung erstatteten ergänzenden Gutachten vom 20.10.2015, worin die Amtssachverständige nach Durchsicht aller neu vorgelegten Befunde auch die Ergebnisse der zusätzlichen Befragung der Beschwerdeführerin berücksichtigen konnte, führte diese zu den Leidenszuständen in Ergänzung zu ihrem Gutachten vom 12.02.2015 wie folgt aus (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"SV: Vom 12.02.2015 ausgehend, von der letzten Begutachtung, würde ich die Leiden gerne durchgehen und besprechen, ob es zu

Veränderungen gekommen ist:

Leiden 1 betrifft die Wirbelsäule: Auch aus dem aktuellen Befund von XXXX ist kein neurologisches Defizit ersichtlich. Auch eine operative Intervention ist nicht empfohlen worden. Radiologisch hat man auch keine höher gradigen Veränderungen festgestellt, auch keine Wurzelbeteiligung. Daher ist in diesem Bereich eine höhere Einstufung als 30% nicht möglich.

Leiden 2 betrifft rezidivierende depressive Episode:

Diese ist mit 30% eingestuft. Bisher weder stationär Therapie in einer psychiatrischen Fachabteilung, noch bisher eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Die regelmäßige psychotherapeutische Behandlung seit Nov. 2014 und die regelmäßige medikamentöse Therapie sind in der Einstufung berücksichtigt, eine höhere Einstufung ist daher nicht möglich.

Leiden 3 Sprunggelenke:

Aktuell vom Sept. 2015 - Entlassungsbericht:

Diagnose Sprunggelenksarthralgie - Schmerzen in den Sprunggelenken, das heißt, es tut weh, aber es ist keine Arthrose diagnostiziert worden. Auch im Röntgen vom Juli 2015 keine höhergradigen Arthrosezeichen feststellbar, Befund eingesehen. Aus diesem Grund ist die Einstufung mit 10% korrekt.

Leiden 4: Hiatushernie:

Die letzte Gastroskopie war 2011, dem gemäß wurde eine Behandlung mit Protonenpumpenhemmern durchgeführt. Seither keine Gastroskopie mehr. Im Schluckakt vom September 2014 ist eine kleine Hiatushernie beschrieben. Kein Reflux während der Untersuchung. Daher ist sie korrekt mit 10% eingestuft.

Leiden 5: Fersensporn beidseits:

Der beidseitige Fersensporn ist mit 10% eingestuft und bisher mit Einlagen laut Angabe nicht suffizient behandelt. Eine weitere Therapie ist geplant. Eine höhere Einstufung ist auch nicht möglich, da bisher mit Schmerzmittel therapiert wurde, jedoch nicht tägliche Schmerzmitteleinnahme, bei Bedarf ausreichend.

Leiden 6: Schultergelenke:

Regelmäßige Physiotherapie wird durchgeführt. Eine Bedarfsmedikation besteht. Eine Verschlechterung konnte befundmäßig nicht dokumentiert werden. Vor allem ist im Entlassungsbericht vom XXXX , eine Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich. Einstufung gem. der EVO ist daher korrekt durchgeführt. Eine Diagnose kommt dazu:

Leiden 7: Arterielle Hypertonie - 05.01.01 10%

An sich ein fixer Richtsatzwert - Wahl dieser Position, weil keine Kombinationstherapie erforderlich ist.

Beschwerden im Bereich des Daumens sind als Leiden 8 einzustufen auf Grund der angegebenen Beschwerden und der Röntgenaufnahmen und der Tatsache, dass eine Bandage getragen werden muss. Dabei handelt es sich um eine Ruhigstellung für das Daumen-Sattelgelenk. In diesem Bereich sind auch röntgenologisch Arthrosezeichen festgestellt worden. Die Beschwerden werden allerdings nicht im Bereich des Daumen-Sattelgelenks links, sondern im Bereich des Daumengrundgelenks angegeben. Einzustufen wie folgt: Rezidivierende Beschwerden im Bereich des Daumen-Grund und Sattelgelenks:

Positionsnummer: 02.06.26. 10%. Das wäre der untere Rahmensatz, da keine Instabilität dokumentiert ist und auch keine höhergradigen Funktionseinschränkungen dokumentiert sind.

Nicht einzustufen als behinderungsrelevantes Leiden sind die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks. Festgestellt sind zwar im MRT vom 23.01.2015 beginnende Knorpelveränderungen, allerdings sind keine Funktionseinschränkungen dokumentiert. Es ist zwar im Entlassungsbericht von XXXX von Gonalgie die Rede, aber keine Funktionseinschränkung feststellbar, weshalb es nicht als behinderungsrelevantes Leiden eingestuft werden kann.

Ein Gesamtgrad der Behinderung ist einzuschätzen mit 40%.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da deutlich zusätzliches Leiden. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt."

Die Beschwerdeführerin ist diesen eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens der Bundesberufungskommission noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde oder in der Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch die allgemeinen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung, dass sehr wohl Schmerzen und Funktionseinschränkungen bestünden, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, konnten von der Amtssachverständigen schlüssig entkräftet werden, zumal diese Einwendungen an Hand der vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden konnten und weiters die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzzustände in den bereits vorgenommenen Einschätzungen bereits mitberücksichtigt wurden. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den vorliegenden Befunden.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Hilfsbefunde erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen zu den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen bzw Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.12.2013, vom 12.10.2014 und vom 12.02.2015 sowie das im Rahmen der Verhandlung erstattete ergänzende Gutachten vom 20.10.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, sondern Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld bezieht, beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren insbesondere im Rahmen der Verhandlung am 20.10.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

...

Im Beschwerdefall war unstrittig auf Grund des Zeitpunktes der ersten Antragstellung - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.12.2013, vom 12.10.2014 und vom 12.02.2015 sowie dem im Rahmen der Verhandlung erstatteten ergänzenden Gutachten vom 20.10.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.

Die vorliegenden Gutachten und die Gutachtensergänzung sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung und werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Was die Einwendung der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung betrifft, sie habe nicht genug Zeit gehabt, die Niederschrift durchzulesen, ist darauf hinzuweisen, dass ihr seitens des Gerichtes insgesamt 24 Minuten Zeit gewährt worden waren, um die rund 10 Seiten durchzulesen und - da die Beschwerdeführerin nach diesen insgesamt 24 Minuten Durchsicht keine Bereitschaft zeigte, das Protokoll halbwegs zeitnah zu Ende zu lesen; siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 20.10.2015 - seitens des Gerichtes schließlich die Entscheidung zu verkünden war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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