BVwG W133 2002886-1

W133 2002886-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W133 2002886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2002886.1.00

Spruch

W133 2002886-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 01.09.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2010 abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) festgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.04.2013 den zweiten gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.05.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Posttraumatische Folgen an der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position wegen nachvollziehbarer Beschwerden, radiologisch bestätigtem Kompressionswirbel TH 5, funktionell unbedeutende regionäre BWS-Funktionseinschränkung und frei bewegliche HWS und LWS -Besserung eingetreten

02.01. 02

30

2

Generalisierte Angststörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da psychologische Behandlung indiziert, keine stationären Aufenthalte, sozial integriert

03.04. 01

20

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die weitere funktionelle Einschränkung wegen Leidensüberschneidung nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 17.07.2013 eine umfangreiche Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführte, ihre Spondylose sei bei der Beurteilung des Grades ihrer Behinderung völlig ignoriert worden. Sie leide an einer Funktionseinschränkung schweren Grades, welche der Ziffer 02.01.03 zuzuordnen sei. Sie müsse regelmäßig starke Opioide als Schmerzmittel einnehmen. Sie leide auch unter einem Dauerschmerz. Es sei in keinster Weise eine Verbesserung nachvollziehbar. Dies werde auch durch die vorgelegten Befunde des Spitals R. belegt. Weiters habe sie auch Bestätigungen vorgelegt, die ihre stationäre Aufnahme wegen einer generalisierten Angststörung belegten. Sie ersuche um korrekte Einordnung der angegebenen Funktionseinschränkungen.

Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 31.07.2013 ausgeführt, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, insbesondere entspreche die nun abgesenkte Einstufung des Wirbelsäulenleidens (Nr. 1) der objektivierbaren Funktionseinschränkung und seien hinsichtlich der Begründung des psychischen Leidens (Nr.2) tatsächlich keine stationären Behandlungen an psychiatrischen Fachabteilungen belegt. Es ergebe sich somit keine Änderung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände und Befunde keine Änderung des Gutachtens ergeben würden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Schreiben vom 16.08.2013 fristgerecht Berufung bei der (damals zuständigen) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bildet. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass ihre Einwände in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Die Begründung für die Abweisung ihrer Einwände sei nicht nachvollziehbar. Es sei zudem unverständlich, dass ein psychisches Leiden nur in einer psychiatrischen Fachabteilung behandelt werden könne. Sie ersuche um neuerliche Untersuchung.

Die Bundesberufungskommission holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In diesem Gutachten vom 18.10.2013 wurde die bisherige Leidensposition Nr. 1 um eine Stufe höher, nunmehr mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt, die Leidensposition Nr. 2, die generalisierte Angststörung wurde vom Gutachter neuerlich mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. beurteilt. Insgesamt gelangte der Sachverständige zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 27.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten vom 18.10.2013 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Mit Schreiben vom 09.02.2015 erstattete die Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte darin unter anderem aus, dass sie nun seit 06.03.2014 auf Grund einer schweren Depression krankgeschrieben und arbeitsunfähig sei. Sie sei deshalb auch ein zweites Mal in stationärer Behandlung gewesen und sei auch weiterhin in ambulanter Behandlung.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie veranlasst.

Im Gutachten des sachverständigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.05.2015 wurde als Diagnose eine Depressio mit Somatisierungsstörung gestellt, diese der Positionsnummer 03.06.01. der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Einzelgrad der Behinderung von 30% eingeschätzt. Im Gutachten wird unter anderem weiters ausgeführt, es sei eine Besserung möglich, eine Nachuntersuchung wurde für Mai 2016 empfohlen.

Im zusammenfassenden Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 19.06.2015 wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

"...Diagnosen

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr.

GdB%

1

Einsteifung der oberen BWS nach Wirbelkörperfrakturen und Operation Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eingesteifte obere BWS mit ausstrahlend thorakal chronischem Schmerz. Vermehrte Krümmung auch der unteren HWS mit segmentalen Abnützungszeichen.

02.01. 02

40

2

Depressio mit Somatisierungsstörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da weiter Behandlungsnotwendigkeit mit zwei Rehab-Aufenthalten in den letzten Jahren.

03.06. 01

30

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 50 v.H., da mit Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung vorliegend ist, die im Zusammenwirken eine Erhöhung um eine Stufe erfodert.

Beurteilung - Stellungnahme:

Frage 1: Stellungnahme zu den Einwendungen Aktenblatt 52/30:

Die mehrsegmentale Versteifung der oberen BWS-Hälfte ist in der vorliegenden Beurteilung ausreichend hoch berücksichtigt. In der Gesamtbeurteilung ist aus orthopädischer Sicht auch die Funktion der angrenzenden Abschnitte HWS und LWS zu sehen.

Die angrenzenden Abschnitte, die eine entsprechende Kompensationsmöglichkeit darstellen, sind von guter Funktion.

Weiters ergibt sich keine Atembehinderung. Eine neurologische Defizitsymptomatik, die eine Erhöhung rechtfertigen würde, findet sich weder im Rahmen der eigenen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden.

Die Opioidmedikation ist als keine Dauermedikation anzusehen und wurde auch im Rahmen der Untersuchung vom 18.10.2013 nicht angegeben.

Somit ergibt sich für das orthopädische Leiden keine Änderung der Einschätzung und Beurteilung.

Frage 2:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da mit Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung vorliegend ist, die im Zusammenwirken eine Erhöhung um eine Stufe erfordert.

Frage 3:

Soweit das orthopädische Fachgebiet zuständig, ergibt sich keine Änderung der Einschätzung und Beurteilung.

Aus dem nervenfachärztlichen Gebiet ist eine Erhöhung gegeben, da eine depressive Symptomatik mit Somatisierung vorliegt. Somit ist die nervenfachärztliche Diagnose zu ändern und anzupassen.

In der Gesamtbeurteilung ergibt dies, bei Vorliegen einer relevanten Zusatzbehinderung, eine Erhöhung der Gesamtbeurteilung.

Frage 4:

Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da orthopädisch von einem Dauerzustand auszugehen ist.

Aus dem nervenfachärztlichen Gebiet wird eine Nachuntersuchung für Mai 2016 vorgeschlagen, da eine Besserungsmöglichkeit gegeben ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2015, der belangten Behörde am 11.09.2015 zugestellt.

Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. Die aktuellen Gutachten wurden nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 10.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H.

Eine Besserung des neurologisch-psychiatrischen Leidens der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 ist nicht auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den beiden zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten vom 28.05.2015 und vom 19.06.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Beide Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab. Beide Gutachten begründen widerspruchsfrei und schlüssig ihre nunmehr höhere Einschätzung. Im Gutachten des sachverständigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.05.2015 wird nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Hilfsbefunden ausgeführt, dass sich die Anhebung der Einschätzung des psychischen Leidens aus der nunmehr neuen Diagnose einer "Depressio mit Somatisierungsstörung" ergebe und auf Grund der chronischen Beschwerden und der weiteren Behandlungsnotwendigkeit bei schon bisher erfolgter zweier Rehab-Aufenthalte ergebe. Weiters wurde im Gutachten eine Besserung des Leidenszustandes als möglich erachtet. Auch diese Beurteilung erweist sich unter Berücksichtigung des jungen Alters und der laufenden Behandlungen der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar.

Im zusammenfassenden Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 19.06.2015 wird nun hinsichtlich der Funktionseinschränkung betreffend die Wirbelsäule im Hinblick auf die Beschwerdeeinwendungen, die Zuordnung zur gewählten Positionsnummer sei im erstinstanzlichen Gutachten nicht korrekt getroffen worden, nachvollziehbar begründet, warum nun im aktuellen Gutachten eine Einschätzung im oberen Rahmensatz erfolgte, eine weitere Erhöhung der Einschätzung aber nicht möglich sei. Der Gutachter führte - wie oben dargestellt - schlüssig aus, dass die mehrsegmentale Versteifung der oberen BWS-Hälfte in der vorliegenden Beurteilung ausreichend hoch berücksichtigt worden sei. In der Gesamtbeurteilung sei aus orthopädischer Sicht auch die Funktion der angrenzenden Abschnitte der HWS und LWS zu sehen. Die angrenzenden Abschnitte, die eine entsprechende Kompensationsmöglichkeit darstellten, seien von guter Funktion. Weiters ergebe sich keine Atembehinderung. Eine neurologische Defizitsymptomatik, die eine Erhöhung rechtfertigen würde, finde sich weder im Rahmen der eigenen Untersuchung noch in den vorgelegten Befunden. Die Opioidmedikation sei als keine Dauermedikation anzusehen und sei auch im Rahmen der Untersuchung vom 18.10.2013 nicht angegeben worden. Es ergebe sich somit für das orthopädische Leiden keine Änderung der Einschätzung und Beurteilung. Im Gutachten wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angenommen.

Seitens beider Parteien wurden beide Gutachten nicht bestritten.

Auch die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nur einen Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung war somit nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 und vom 19.06.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 26.05.2015 und vom 19.06.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten nicht bestritten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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