BVwG I406 1253230-0

I406 1253230-0Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Haft, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen,<br/>Untertauchen, vage Mutmaßungen

Texte intégral

BVwG I406 1253230-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.1253230.0.00

Spruch

I406 1253230-0/55E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria (alias Sudan), vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2004, Zl. 04 17.401 EAST-Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 08.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2004 unter Angabe des im Spruch genannten Namens und der Angabe, sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 01.09.2004 gab der Beschwerdeführer an, als er drei Jahre alt gewesen sei, habe ihn seine Mutter nach dem Tod seines Vaters vom Sudan nach Nigeria gebracht. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund eines religiös geprägten Konfliktes zwischen seinem Heimatdorf und einem Nachbardorf von den moslemischen Bewohnern des Nachbardorfes als Vergeltung für den Tod mehrerer Bewohner des Nachbardorfes habe getötet werden sollen.

3. Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 03.09.2004 führte der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er als Christ von den moslemischen Mitbürgern für den Tod eines Moslems verantwortlich gemacht und deshalb verfolgt werde.

4. Mit Bescheid vom 17.09.2004 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen unsubstantiiert aus, seine Ausweisung sei rechtswidrig, die belangte Behörde gehe nicht nachvollziehbar davon aus, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

6. Zu der beim Asylgerichtshof am 03.09.2010 anberaumten mündlichen Verhandlung ist der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen.

7. An der beim Asylgerichtshof am 21.06.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer aufgrund von "migräneförmigen Kopfschmerzen" nicht teil.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2011 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund des Fehlens einer zustellfähigen Meldeadresse gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, eingestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

10. Mit Schriftsatz vom 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

11. Mit Telefax vom 07.04.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde zu der für den 08.04.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erscheinen und übermittelte dazu eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung datiert mit 07.04.2015 mit Beginndatum 07.04.2015 sowie eine Laborzuweisung hinsichtlich einer vermuteten Dorsalgie, Cephalea sowie Unterleibsschmerzen und Röntgenzuweisung hinsichtlich seiner Fehlhaltung im Wirbelsäulenbereich.

12. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Nigeria übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine solche wurde nicht erstattet.

13. Zu der beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2015 neuerlich anberaumten mündlichen Verhandlung ist der der Beschwerdeführer nicht erschienen. In einer Faxmitteilung vom 08.06.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen. Er ersuche aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme um mehr Zeit, er werde sich einer Operation unterziehen und möchte diese Zeit nutzen um sich "auf seinen Schmerz zu konzentrieren [Anm. "I want to use this time to reflex on my pain."], welcher derart stark wäre, dass er es kaum aushalte und er auch nicht imstande sei, stundenlang zu sitzen oder zu stehen". Sobald er sich der Operation unterzogen habe, werde er das Bundesverwaltungsgericht wissen lassen, wann es eine neuerliche mündliche Verhandlung anberaumen könne. Beigelegt waren dem Schreiben ein Röntgen- bzw. Ultraschallbefund des Diagnosezentrums M [...] vom 21.04.2015 sowie eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung datiert mit 08.06.2015 mit Beginndatum 08.06.2015. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 08.06.2015 mit, er könne den Beschwerdeführer telefonisch nicht erreichen und habe ihn vom Stattfinden der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigen können. Zudem vermeine der Rechtsvertreter, dass die Hausleitung im Grundversorgungsquartier XXXXe seine bereits im April 2015 gemachte Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer "psychisch nicht fit" sei, ebenfalls teile. Der Rechtsvertreter ersuche daher um Abberaumung der mündlichen Verhandlung und werde sich gemeinsam mit der Volkshilfe um eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer künftig anberaumten Verhandlung bemühen.

14. Mit Schreiben vom 29.09.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie folgende Fragen:

1. Leiden Sie aktuell an Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein bzw. besteht bei Ihnen ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung?

2. Haben Sie Angehörige in Österreich?

3. Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

4. Wie sieht Ihre derzeitige Wohnsituation aus? Wer bezahlt Ihre Wohnung?

5. Führen Sie mit anderen Personen in Österreich ein Familienleben (z.B. in einem gemeinsamen Haushalt)?

6. Verfügen Sie über andere besondere Bindungen an Österreich, die Sie anführen möchten? Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder in sonstiger Weise abhängig?

7. Haben Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen besucht? Haben Sie in Österreich eine sonstige Ausbildung absolviert?

8. Haben Sie Freunde in Österreich? Wie verbringen Sie Ihre Tage?

9. Sind Sie in Vereinen oder Organisationen tätig?

10. Gehen Sie derzeit einer Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, seit wann? Sind Sie selbsterhaltungsfähig?

11. Verrichten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten?

12. Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verhängt?

13. Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

14. Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen?

15. Haben Sie Verwandte außerhalb des Herkunftsstaates?

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zu diesen Fragen innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

15. Am 14.10.2015 teilte ein Mitarbeiter des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers telefonisch mit, dieser sei für den Vertreter kaum erreichbar und regte an, das Beschwerdeverfahren einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers einschließlich des Beschwerdevorbringens sowie der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger und weist den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum auf.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Erkrankungen, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

Für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria kann nicht festgestellt werden, dass er Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität würde, ebenso wenig ein reales Risiko einer existenzgefährdenden Notlage oder dass ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er diesfalls seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer muss nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.

Es besteht kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt ist oder auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse).

Der Strafregisterauszug weist über den Beschwerdeführer nachstehende Eintragungen auf:

  1. LG XXXX vom 27.02.2006 RK 20.07.2006

PAR 28/2 (2.,3. FALL) 28/3 (1. FALL) SMG

PAR 12 (2. FALL) StGB

PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28/1 SMG

Freiheitsstrafe 3 Jahre

  1. LG XXXX vom 05.02.2007 RK 05.02.2007

PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) 27/1 (6. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 3 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 143 HV 182/2005S RK 20.07.2006

03)LG XXXX vom 20.03.2009 RK 20.03.2009

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Das Fluchtmotiv lautet auf eine religiös motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bewohner des Nachbardorfes.

1.3. Zur Situation in Nigeria

Die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich - in wesentlichen Punkten - wie folgt dar:

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Naira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Verfassung knüpft die Staatsangehörigkeit an die Geburt in Nigeria oder - im Ausland -an die Abstammung von einem nigerianischen Elternteil (Art. 25). Mit Dekret 69/92 vom 14.12.1992 wurde die Registrierung von Geburten der Nationalen Bevölkerungskommission ("National Population Commission", NPC) übertragen. Die Registrierungspraxis ist landesweit unterschiedlich und weist zum Teil erhebliche Lücken auf; so wird landesweit nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit ist theoretisch möglich (Art. 29 der Verfassung), jedoch nur nach Registrierung durch den Präsidenten wirksam. Praktisch macht diese Durchführungsvorschrift den Verzicht unmöglich, da der Präsident die Registrierung nicht vornimmt und eine Delegierung auf eine andere staatliche Stelle nicht vorgesehen ist.44

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.45 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.46 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.47 48 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 49

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.50 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.51 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".52

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit.53 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.54

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation

Die Feststellungen zu Identität und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben. Die Feststellung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, stützt sich auf die Länderfeststellung zu Nigeria betreffend die Feststellungen der Staatsangehörigkeit bei Mischbeziehungen: Der Beschwerdeführer behauptet, das Kind einer nigerianischen Mutter und eines sudanischen Vaters zu sein. Nachweise über seine Staatsangehörigkeit möchte oder kann der Beschwerdeführer nicht erbringen. Laut den Länderfeststellungen hängt die nigerianische Staatsangehörigkeit von der Geburt in Nigeria, bei Geburt im Ausland ist sie bei Abstammung von einem nigerianischen Elternteil gegeben. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers Nigerianerin ist, kommt ihm gemäß den besagten Bestimmungen des Artikels 25 der nigerianischen Verfassung die Staatsangehörigkeit Nigerias zu. Der Verzicht der nigerianischen Staatsbürgerschaft ist laut Artikel 29 der nigerianischen Verfassung möglich, bedarf jedoch der Mitwirkung des Präsidenten. Ein ebensolcher Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

Seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Familienverhältnissen sowie seiner Schulbildung konnten in Ermangelung von Unterlagen und Dokumenten, die die Echtheit seiner Aussagen beweisen, nicht verifiziert werden.

Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und in Nigeria selbsterhaltungsfähigen Menschen handelt, gründet auf seinen Aussagen in den Einvernahmen sowie dem von ihm vorgelegten Röntgen- und Ultraschallbefund. Hierbei ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines elfjährigen Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme von "migränehaften Kopfschmerzen" vom 20.06.2011 und bei dem ihm der behandelnde Arzt jedoch einen internen und neurologisch unauffälligen Status attestierte, bislang keine Angaben zu einer allfälligen körperlichen Beeinträchtigung gemacht hat. Auch hinsichtlich des Vorhaltes des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer einen "psychisch nicht fitten" Eindruck mache, ist - vor allem auch im Hinblick auf eine allfällige Verhandlungsfähigkeit - auszuführen, dass dem Beschwerdeführer (wie umseits bereits ausgeführt) am 20.06.2011 ein interner und neurologisch unauffälliger Befund attestiert wurde. Zudem nahm der Beschwerdeführer am 07.04.2015 und am 08.06.2015 ärztliche Untersuchung eines Allgemeinmediziners in Anspruch und wurde von diesem keine allgemeine psychische Verhandlungsunfähigkeit ausgesprochen.

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen sowie ihn aktiv nach dem Vorliegen von GFK-relevanten Fluchtgründen befragt. Die belangte Behörde erläuterte deutlich, weshalb der Beschwerdeführer keine GFK relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ermittlungsergebnis den Überlegungen der belangten Behörde an. Neben Widersprüchlichkeiten (so gab der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme an, seine Mutter sei im Mai 2004 gestorben und änderte den Todeszeitpunkt seiner Mutter und auch seiner Schwester im Laufe der Einvernahme auf 28. Februar 2004 ab) ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ermordung seiner Mutter und seiner Schwester, den vorangegangenen zwischendörflichen, interreligiösen Auseinandersetzungen, die Festnahme durch die Polizei und die Freilassung durch "Al Hadji" insgesamt als höchst detailarm, vage und unplausibel anzusehen. Seine Ausführungen über eine jederzeitige Auffindbarkeit durch Magie bzw. ein Orakel sind nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sowie auf Grund des fehlenden Detailreichtums sowie der Sinnwidrigkeit des gesamten Vorbringens kann dieses in keiner Weise überzeugen und ist ihm daher jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen.

Eine Verfolgung im Sudan wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm mehrfach geforderten Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sämtlichen - sowohl der vom damaligen Asylgerichtshof als auch den beiden vom Bundesverwaltungsgericht - anberaumten mündlichen Verhandlungen nicht Folge geleistet hat. Er ist zu den anberaumten mündlichen Verhandlungen sowohl entschuldigt als auch unentschuldigt nicht erschienen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch den mehrfachen Möglichkeiten einer Stellungnahme niemals nachgekommen ist. Insgesamt betrachtet ist dem Beschwerdeführer trotz Vorhandensein eines Rechtsverteters ein äußerst geringes Interesse an der Beschwerdeverhandlung zu attestieren und scheint seine Vorgehensweise lediglich auf eine Verlängerung seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet abzuzielen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Nigeria

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat hierzu, wie unter Punkt I. Verfahrensgang ausgeführt, keine Stellung genommen.

2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

An der Verpflichtung zur vollständigen Ermittlung dieser vom unabhängigen Bundesasylsenat relevierten Umstände ändert auch nichts, dass der Asylwerber dazu keine Stellungnahme erstattet hatte und an der Berufungsverhandlung nicht teilnahm. Der Mitwirkungspflicht kommt vielmehr nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/20/0246; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318, u.v.a.)

Der Beschwerdeführer durch sein "Untertauchen" zwischen 30.09.2011 und 21.05.2013 seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt.

Mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht dem Wunsch bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachgekommen. Dahingehend hat der Beschwerdeführer gravierend nicht an der Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes mitgewirkt und mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, indem er trotz ausgewiesener Ladungen zu den Beschwerdeverhandlungen vom 08.04.2015 sowie vom 09.06.2015 - wenn auch entschuldigt - nicht erschienen ist und hat er sich damit der Möglichkeit begeben, durch ein konkretes, detailliertes und widerspruchsfreies und damit glaubwürdiges Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht von seinen Fluchtgründen zu überzeugen (vgl. AsylGH 23.06.2013, D3 412969-1/2010/10E). Hinsichtlich seiner Entschuldigungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils just einen Tag vor den mündlichen Verhandlungen einen Arzt aufsucht und er unter Berufung auf die daraus resultierenden Krankschreibungen nicht an den Verhandlungen teilnimmt.

Unter Hinweis auf die vorgenannte Judikatur ist im Übrigen ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Integration und der sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und insbesondere keinerlei Dokumente vorgelegt wurden und gerade für die Frage der Integration eine besondere Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch AsylGH v. 14.05.2013, Zl. D3 405535-1/2009/34E und AsylGH v. 17.05.2013, Zl. 262258-0/2008/17E).

Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer ein standardisiertes Vorbringen unter Heranziehung allgemein bekannter Tatsachen (religiöse Unruhen in Plateau State, im konkreten das "Yelwa Massaker" von Februar bzw. Mai 2004) und nigeriatypischer übersinnlicher Vorbringen (das Auffinden des Beschwerdeführers mittels Magie) zu konstruieren versucht, wobei zusätzlich die gravierende Nichtmitwirkung am Verfahren die Unglaubwürdigkeit verstärkt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher - wie bereits unter II.2.2. näher ausgeführt - die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ebenso wie belangte Behörde für unglaubwürdig.

Unter Berücksichtigung des umseits erwähnten Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Anberaumung und Abhaltung einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die GFK, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in der GFK genannten Gründe verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung im Heimatland konnte kein Wahrheitsgehalt abgewonnen werden, eine Subsumtion unter einen der Tatbestände der GFK war nicht möglich. Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die belangte Behörde seinen Antrag rechtlich unrichtig beurteilt hätte. Eine weitere Ermittlungstätigkeit war aufgrund des geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

Unbeschadet der fehlenden Glaubhaftigkeit einer individuellen und aktuellen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, ob ein der Asylausschlussgrundes gemäß § 13 AsylG 1997 Anwendung findet.

Zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes:

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte § 13 AsylG 1997 lautet wie folgt:

"§ 13. (1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlußgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

Ungeachtet des Wortlautes des § 13 AsylG 1997 sind jedoch die Bestimmungen des Art. 33 GFK zu berücksichtigen und ist bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei auch die Folgen des Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens zu seien haben.

Gemäß Art. 33 Ziffer 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

(2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

In diesem Zusammenhang wird zudem auf Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Suchtmitteldelikten drei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, erstmals mit Urteil des Jugend-Schöffengerichtes des LG XXXX vom 27.02.2006 zu einer dreijährigen Haftstrafe, erneut am 05.02.2007 von einem Jugend-Schöffengericht des LG XXXX zu einer dreimonatigen Haftstrafe, zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom 20.03.2009 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe.

Auch wenn nach der Art der betroffenen Rechtsgüter "Drogenhandel typischerweise" den besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 13 AsylG 1997 zuzurechnen sind, genügt es für das Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Zudem ist der Entscheidung eine Zukunftsprognose zu Grunde zu legen, bei der die erforderliche Güterabwägung erst dann erfolgen kann, wenn die dem Asylwerber im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt ist (VwGH vom 15.12.2006, 2006/19/0299, VwGH vom 05.10.2007, 2007/20/0416).

Mildernd wirkten sich laut seiner ersten Verurteilung sein teilweise Geständnis, seine bisherige untadelige Lebensweise sowie die Sicherstellung einer großen Menge Suchtmittel aus. Erschwerend war die vielfache Verwirklichung des Tatbestandes nach § 28 Abs. 3, 1. Fall SMG sowie das Zusammentreffen dreier verschiedener Verbrechensformen. Bei seiner zweiten Verurteilung stellte das Jugend-Schöffengericht keine Milderungsgründe fest. Erschwerend wertete es den Umstand der Verwirklichung zweier Verbrechen nach dem § 28 Abs. 3, 1. Fall SMG sowie zwei Vergehen nach dem § 27 SMG. Das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers wirkte in seiner letzten Verurteilung als Milderungsgrund, wohingegen sein einschlägig getrübtes Vorlebens sowie der rasche Rückfall nach seiner bedingten Entlassung vom zuständigen Richter des LG als erschwerend gewertet wurden.

Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Zum Zeitablauf der Straftaten ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2004 im Bundesgebiet aufhältig ist. Die erste Verurteilung erfolgte im Februar 2006 - also bereits rund eineinhalb Jahre später - wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer, wie im Urteil des LG XXXX vom 27.02.2006 näher ausgeführt, bereits seit August 2004 (!) Suchtgift in größeren Mengen an Abnehmer verkaufte. Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2008 bedingt aus der Haft entlassen wurde und er am 18.02.2009 neuerliche einschlägige Tathandlungen setzte - für welche er im am März 2009 erneut rechtskräftig verurteilt wurde - zeigt deutlich, dass die verhängten Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckt. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente verkennt das das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer die Zeit vom 07.08.2005 - 05.12.2005 in der Justizanstalt XXXX, die Zeit vom 01.08.2006 - 05.03.2008 in der Justizanstalt XXXX, die Zeit vom 18.02.2009 - 06.03.2009 erneut in der Justizanstalt XXXX und die Zeit vom 23.04.2009 - 10.12.2009 in der Justizanstalt XXXX verbrachte. Insgesamt verbrachte der Beschwerdeführer 2 Jahre und rund 10 Monate in österreichischen Haftanstalten.

Zum Zeitablauf ist weiters zu beachten, dass kein Erfahrungssatz dahin besteht, dass mit zunehmender Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die vom Verurteilten ausgehende Gefahr abnehmen würde sowie darauf, dass Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug bei Betrachtung (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen sind (vgl. VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323). Bei der Prognoseentscheidung ist auch auf den Zeitpunkt der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH v.10.09.2003, 2003/18/0213; VwGH v. 8.11.2006, 2006/18/0340). Gerade daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen. Wie sein strafbares Verhalten zeigt, liegen zu keiner Zeit Umstände vor, die auf eine Minderung oder auf einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen lassen. Zudem wurde der rasche Rückfall nach bedingter Entlassung im Urteil des LG für Strafsachen Wien erschwerend gewertet.

Zur Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und dieser durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Es liegt daher auf der Hand, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit, Ordnung und vor allem der Volksgesundheit in sehr hohem Maß beeinträchtigt wäre. (vgl. BVwG vom 30.04.2014, Erkenntnis 1312624-2).

Demgemäß und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach straffällig wurde, muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und ist auch in Hinkunft mit weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art zu rechnen. Es liegen keine persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich vor, zumal aus dem Verwaltungsakt keine persönlichen, sozialen oder sonstigen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers resultieren und er solche trotz der Möglichkeit einer Stellungnahme auch nicht geltend machte.

Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

Daher liegt der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 2 AsylG 1997 vor und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat - sofern ein Asylantrag abzuweisen ist - die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hat - sofern ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist - die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 1997 kann bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.

Der mit " Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" titulierte § 57 FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Diese nationale und internationale Rechtsprechung bedeutet für den gegenständlichen Fall: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, daher kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Da dies nicht der Fall ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor. Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen würde, beschränkte sich dieser aber auf die Gebiete im Nordosten des Landes, für welche der Notstand ausgerufen wurde. Der überwiegende Teil Nigerias und dabei auch vor allem der Süden Nigerias können daher als "von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne der Art 15 lit c der Statusrichtlinie betroffen" nicht als solches angesehen werden.

Der Beschwerdeführer erklärte, in Nigeria keine Familie mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).

Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch ohne familiäre Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.

Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Auch wenn der Beschwerdeführer einen Röntgen- und Ultraschallbefund vom April 2015 darlegt, in welchem ihm eine Fehlhaltung im Wirbelsäulenbereich attestiert wird und er in seiner Stellungnahme vom 08.06.2015 eine Operation in Aussicht stellt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer diese beabsichtigte Operation lediglich in den Raum stellt und keinen genauen Termin für eine Operation bekannt gibt. Auch wenn die medizinische Infrastruktur Nigerias nicht mit der europäischen vergleichbar ist, ist- wie die Länderberichte deutlich zeigen - die medizinische Grundversorgung in Nigeria grundsätzlich vorhanden und gesichert. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich medizinische Behandlungen und allfällige medizinischen Eingriff auf eigene Kosten in seinem Herkunftsstaat vornehmen lassen. Auch wäre Österreich im Bedarfsfall in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt den abweisenden Bescheid der belangten Behörde bzw. stellte einen Asylausschlussgrund fest.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser mit August 2004 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und somit seit rund elf Jahren in Österreich lebt. Zur langen Verfahrensdauer ist zu beachten, dass diese durch den Beschwerdeführer mitverschuldet ist. So verbrachte er insgesamt rund 2 Jahre und 8 Monate in Haft und entzog sich zwischen 30.09.2011 und 21.05.2013 für rund ein Jahr und sieben Monate durch "Untertauchen" dem Asylverfahren.

Zudem erschien der Beschwerdeführer zu keiner der vier anberaumten mündlichen Verhandlungen, die daraus resultierende zeitliche Verzögerung ist ebenfalls ihm zuzurechnen. Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist die umseits angeführten rechtskräftigen Verurteilungen auf.

Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Dieses wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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