BVwG I404 2016477-1

I404 2016477-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I404 2016477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2016477.1.00

Spruch

I404 2016477-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 19.11.2014, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung mit 50 % gemäß § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Grad der Behinderung mit 70 % festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 07.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), eingelangten Antrag beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer an: Diabetes Mellitus Typ 1, Diabetische Retinopathie, Art. Hypertonie und Diabetische Polyneuropathie; Zeitraum: seit 1984; Dem Antrag war eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises beigegeben sowie diverse medizinische Unterlagen und ein E-Mailverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft

XXXX.

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten von Frau Dr. S N, Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde folgendes Gutachten erstellt (auszugsweise):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Diabetes mellitus Typ I Insulinpflichtiger Diabetesmellitus, instabile Blutzuckerwerte mit nächtlichen Hypoglykämien; mit Folgeerkrankung (diabetische Nerven- und Augenschädigung)

09.02. 04

50

2

Bluthochdruck medikamentös behandelbar

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung des GdB durch Leiden 2, da das führende Leiden durch Leiden 2 nicht negativ beeinflusst wird.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2014 wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers festgestellt, dass er ab dem 07.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Sachverständigengutachten 50% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2014, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass vor über 25 Jahren der Grad der Behinderung mit 65 % von einem Amtsarzt der BH Reutte festgestellt worden sei, wie aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen hervorgehe. Die BH besitze keine Unterlagen mehr, aber der Bescheid sei direkt dem Finanzamt Reutte bzw. Innsbruck zugestellt und dort abgelegt worden. Da es keine Heilungschancen für die Krankheit gebe und bei Diabetes mit der Zeit immer noch mehr Spätfolgen auftreten würden, sei die Verminderung des Grades nicht erklärbar. Es seien häufige starke Blutzuckerschwankungen mit ausgeprägten Ketoacidosen vorhanden (seien aus den Unterlagen ersichtlich). Es würden häufige Hypoglykämien auftreten, es bestehe nicht nur eine Neigung dazu (sei ebenfalls aus den Unterlagen ersichtlich). Weiters seien ausgeprägte Spätkomplikationen wie Nerven-und Gefäßschädigung, fehlendes Temperaturempfinden und stechende brennende Schmerzen der Füße beim Gehen vorhanden; die Bewegungsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Durch die starke Nervenschädigung sei ein Bruch des linken mittleren Zehs nicht bemerkt worden. Dadurch sei es zu einer Versteifung dieser Gliedmaßen und einer Krallenbildung gekommen. Häufig würden durch die sehr trockene Haut auch Risse auftreten, welche eine lange und Behandlung auslösen würden. Die meisten angeführten Punkte würden in der (ergänzt: Einschätzungsverordnung unter der) Position 09.02.05 angeführt werden. Der Beschwerde war ein Konvolut an Unterlagen beigelegt.

5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen Akten zur Entscheidung vorgelegt und der Akt wurde der Gerichtsabteilung I404 am 30.12.2014 zugeteilt.

6. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wurde der Amtsärztin Dr. S N die Beschwerde mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt und insbesondere der Auftrag erteilt, die Einordnung der Diabetes in der Richtsatz Position 09.02.04 und den Grad der Behinderung von 50% näher zu begründen.

7. Mit Schreiben vom 15.03.2015, beim BVwG eingelangt am 31.03.2015 führte die Gutachterin aus, dass ihr nicht bekannt sei, nach welchen Gesetzesgrundlagen der Amtsarzt der BH heute vor 25 Jahren die Erkrankung mit einem Behinderungsgrad von 65 % eingestuft habe und ihr diesbezüglich kein Gutachten vorliege. Heute gelte die Einschätzungsverordnung, welche damals noch keine Gültigkeit gehabt habe, zudem seien laut Einschätzungsverordnung keine 5-er Schritte vorgesehen. Eine Progredienz der Komplikationen dieser Erkrankung sei richtig, eine Heilung sei nicht möglich, für die Einschätzung diene heute jedoch die Einschätzungsverordnung, in welcher die Erkrankung insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ 1 bei mehrmaliger Insulinapplikation, Blutzuckerschwankungen, jedoch gutem Allgemeinzustand und guter Stoffwechselkontrolle mit HbA1c 6,9% nach Richtsatz Position 09.02.04 mit 50 % eingeschätzt werde. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine behandlungsbedürftige rissige Haut bestanden und werde bei der Einschätzung daher auch nicht berücksichtigt. Die Nervenschädigung der unteren Extremität und die damit verbundene Gangstörung werde nach neuerlicher Durchsicht der Unterlagen gesondert nach Richtsatzposition 04.06.01 mit 30 % eingeschätzt. Daher erhöhe sich wegen der ungünstigen Wechselwirkung der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 60 %. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ketoacidosen würden eine schwere Komplikation eine Diabetes-Erkrankung darstellen und bedürften einer stationären Behandlung. Es würden ihr keine Unterlagen vorliegen, aus welchen das Auftreten einer Ketoacidose ersichtlich sei. Die Richtsatzposition 09.02.05 würde bei Nachweis von Ketoacidosen für die Beurteilung herangezogen.

8. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Mit Schreiben vom 07.04.2015 brachte der Beschwerdeführer dazu folgendes vor:

Die Symptome für Ketoacidosen würden generell bei Blutzuckerwerten über 240 mg/dL auftreten. Wie aus seinen Unterlagen entnommen werden könne, würde er diese Werte regelmäßig überschreiten. Er kontrolliere dann das Aceton im Urin mittels Teststreifen. Wie er geschult worden sei, spritzte er dann Insulin, trinke viel Wasser und mache keine körperliche Anstrengung. 2 Stunden später messe er wieder den Blutzucker und mache einen weiteren Aceton- Test. Dies wiederhole er, bis der Aceton-Test negativ sei. Da er zu Beginn seiner Diabetes sehr starke Entgleisungen mit schwerer Ketoacidosen plus Klinikaufenthalt gehabt habe, habe er die Schulung und die Selbsthilfe dazu sehr ernst genommen. Er könne daher die Ketoacidosen selber feststellen und Krankenhausaufenthalte vermeiden. In der angeführten Richtsatzposition werde nicht auf eine stationäre Behandlung eingegangen. Daher bitte er, seine vorwiegend selbstständige Behandlung in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Richtsatzposition 09.02.05 spreche auch von schweren häufigen Hypoglykämien. Aus seinen gelieferten Unterlagen könnten ebenfalls starke Unterzuckerungen entnommen werden. Außerdem werde unter dieser Position (gemeint wohl: 09.02.05) auch folgender Wortlaut erwähnt: "Oder ausgeprägten Spätkomplikationen". Würde nicht auch seine ausgeprägte Polyneuropathie darunter fallen.

9. Mit Schreiben vom 29.06.2015 und vom 01.10.2015 wurden an Frau Dr. S N. die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 02.10.2015 stellte die Gutachterin fest, dass die diabetische Polyneuropathie (Nervenschädigung) mit Gangstörung und die diabetischen Retinopathie (Netzhauterkrankung) auch unter der Richtsatzposition 09.02.05, Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren Hypoglykämie oder ausgeprägten Spätkomplikationen, subsumiert werden könnten, damit werde ein Grad der Behinderung von 70 % erreicht. Die Einstufung erfolge nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.05, da aktuell keine Ketoacidosen nachweisbar seien. Durch regelmäßige Blutzuckerkontrollen könnte der Beschwerdeführer auf drohende Hyper-und Hypoglykämie sofort reagieren und dadurch lebensbedrohliche Komplikationen wie Ketoacidosen vermeiden. Frühere Krankenhausaufenthalte aufgrund von Ketoacidosen könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, da generell das momentane Zustandsbild für die Beurteilung herangezogen werde.

11. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme, die belangte Behörde teilte dem Gericht mit, dass das Gutachten vollständig und schlüssig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit dem am 07.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Formular beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 70 vH.

1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Antrag selbst.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten der Allgemeinärztin Dr. N. S vom 02.10.2015.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wurde das Gutachten von Dr. S N vom 02.10.2015 als vollständig und schlüssig beurteilt.

Es erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als die Polyneuropathie als Spätkomplikationen der Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers eingestuft und daher die Diabetes Erkrankung unter die Positionsnummer 09.02.05 eingeordnet wurde. Zunächst wurde die Polyneuropathie als eigene Funktionseinschränkung eingestuft. Aufgrund des unbestrittenen Zusammenhangs mit der Diabetes Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch diese Korrektur.

Innerhalb dieser Positionsnummer wurde der Grad der Behinderung im untersten Bereich mit 70 % eingestuft, da beim Beschwerdeführer derzeit keine Ketoacidosen nachweisbar seien.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und auch der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung übermittelt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangten Behörde sind den von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

2.3. Aus dem Gutachten von Dr. N S. geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde weder vom Beschwerdeführer noch der belangten Behörde ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten vom unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§§ 19 Abs. 1, 19b Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lauten wie folgt:

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Der Grad der Behinderung (GdB) ist anhand der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) und den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ansätzen einzuschätzen, welche (auszugsweise) wie folgt lauten:

09.02. Diabetes mellitus

...

09.02. 04

insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage

50-60 %

Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen

09.02. 05

Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen

70-100 %

Einschätzung abhängig von der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Komplikationen Sehbehinderungen sind gesondert einzuschätzen

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten von Frau Dr. S N der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70% eingestuft, da die Polyneuropathien des Beschwerdeführers als Spätkomplikationen der Diabetes anerkannt und daher die Diabetes mellitus gemäß der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.02.05 einzustufen war.

Insgesamt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar mit 70 v.H. eingeschätzt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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