I403 2009355-2•BVwG I403 2009355-2
I403 2009355-2Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015
Identität, Ladungen, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtskraft, Rückkehrentscheidung
I403 2009355-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. 1016946000/151123057 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 29.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie war mit einem Visum der österreichischen Botschaft in Abuja legal in den Schengenraum eingereist.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz wurde auch ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Die Beschwerdeführerin übernahm den Asylbescheid, den Mandatsbescheid, die Verfahrensanordnung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 12.06.2014. Am 24.06.2014 wurde eine Vollmacht vorgelegt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten werde. Zeitgleich wurde Beschwerde gegen den Asylbescheid erhoben.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2015, GZ. I403 2009355-1, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
6. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 25.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Wien 8, Hernalser Gürtel 6-12 als Partei persönlich zu erscheinen. Gegenstand der Amtshandlung sei die Identitätsfeststellung. Wenn sie der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG) veranlasst werden könne. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt. Der Bescheid konnte der Beschwerdeführerin allerdings nicht zugestellt werden, da sie laut Unterkunftgeber seit Monaten nicht mehr an der Meldeadresse wohnhaft sei.
7. Ein weiterer Ladungsbescheid desselben Inhalts, allerdings für einen Termin am 09.10.2015 und erlassen am 28.09.2015, wurde von der Beschwerdeführerin am 28.09.2015 persönlich übernommen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.10.2015 Beschwerde und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch den Migrantinnenverein St. Marx vor. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei dem Termin um einen Vorführtermin der nigerianischen Botschaft handle, ohne dass dies "fair und transparent" angeführt worden sei. Die nigerianische Delegation verweigere Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zugang, und es bestehe daher keine Rechtssicherheit. Die Vorgeführten würden von der nigerianischen Delegation mit Inhaftierung in Nigeria bedroht. Bei der Vorführung vor die nigerianische Delegation werde die österreichische Rechtsordnung nicht eingehalten. Die Delegation verweigere regelmäßig Rechtsvertretern und Vertrauenspersonen den Zutritt zu dem Amtsraum der RD Wien, in welchem die Befragungen durchgeführt würden. Die Vorgeführten seien der Delegation und unzulässigen Fragen und Vorgängen hilflos ausgeliefert. Die Repräsentanten Nigerias beharren bei den Vorführungen darauf, dass in diesen Amtsräumen die österreichischen und europäischen Gesetze nichts und nur nigerianische Gesetze gelten würden. Zum Beweis dafür wurde auf zwei Aktenvermerke bezüglich eines Vorführtermins am 15.11.2013 von einer namentlich genannten Person im BMI, Abt. II/3 betreffend zwei namentlich genannte Personen verwiesen. Keine Behörde und kein Gericht könne nachvollziehen und kontrollieren, was bei den Terminen der Vorführung vor die nigerianische Delegation ablaufe, da keine Protokolle existierten und niemand kontrolliere, welche Handlungen die nigerianische Delegation durchführe. Die belangte Behörde beharre aktuell darauf, dass es zulässig sei, eine Befragung ohne Rechtsvertreter durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, habe sie begründete Furcht, sich den unkontrollierten Fragen der nigerianischen Botschaft zu stellen. Sie werde den Termin daher nicht wahrnehmen. Die nigerianische Delegation gehe so weit, dass sie Personen, bei denen die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, die Abschiebung androhe (auch diesbezüglich wurde auf zwei Aktenvermerke vom 10.07.2015 verwiesen, ohne dass diese aber vorgelegt wurden). Da die Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts sei, wäre sie durch die "rabiate und ungesittete Vorgehensweise der nigerianischen Delegation besonders gefährdet".
8.1. Es wurde beantragt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass die Vorführung zur Delegation der nigerianischen Botschaft nicht zulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen die sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltende Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung der Beschwerdeführerin und deren persönliches Erscheinen zur Befragung durch Angehörige der nigerianischen Botschaft zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Entgegen der Behauptung der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin der Befragungen durch die nigerianische Delegation hilflos ausgeliefert sei, da die nigerianische Delegation den Rechtsvertretern den Zutritt verweigere und die belangte Behörde darauf beharre, dass dies rechtmäßig sei, und hierzu auf zwei Aktenvermerke verweist, ohne auf den Inhalt dieser einzugehen oder diese dem Gericht vorzulegen, kann in diesem Zusammenhang keine Rede davon sein, dass Rechtsbrüche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl notorisch wären (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht, 25.06.2014, GZ: I405 2008838-1/4E oder auch 29.07.2014, GZ: I403 2009985-1). Der Verwaltungsgerichtshof hielt zudem zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits fest, dass der Behörde nicht von vornherein unterstellt werden könne, sie würde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden ohne gesetzliche Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen ergreifen (vgl. VwGH, 01.07.2010, AW 2010/21/0135; VwGH 29.09.2009, 2009/21/0168).
Der weiteren Beschwerderüge hinsichtlich der Intransparenz des Ladungsbescheides kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Es wurde als Gegenstand der Amtshandlung die Identitätsfeststellung genannt. Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin näher zu erörtern.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.