BVwG G308 2106582-1

G308 2106582-1Tribunal administratif fédéral20 oct. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Texte intégral

BVwG G308 2106582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2106582.1.00

Spruch

G308 2106582-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gertrud LINHART als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, Zl. XXXX, vom 20.04.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm

§ 46 Abs. 6 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.02.2015 zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 29.01.2015 ab XXXX die Gewährung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX.

Am 29.01.2015 sowie am 02.03.2015 ergingen an die BF die "Mitteilungen über den Leistungsanspruch", worin ihr Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 38,83 für die Zeiträume von XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX zugesprochen wurde.

In den im Zuge der "AMS-Serviceline" mit der BF geführten Telefonaten aufgenommenen Protokolle finden sich folgende Eintragungen:

  • 30.01.2015: "Abmeldung mit bekanntem Ende aufgrund DV von 1.2 bis 28.2. Bitte um weitere Veranlassung . KDI, informiert, dass eine Wiedermeldung nur erforderlich ist, wenn sich die Dauer des Unterbrechungszeitraumes ändert."

  • 24.02.2015: "KDI bestätigt BU vom 1.2 - 28.2 und teilt erneut AA mit 2.3. mit."

  • 09.03.2015: "KDI bestätigt AA ab 2.3.15"

  • 12.03.2015: "Anruf KDI bzgl Leistungsanspruch 02/15: KDi über Leistungsanspruch ab 01.03. und Abmeldung aufgrund AA 02.03. inf.. KDi bestätigt AA 02.03.; KDi meinte aber dass sie von 01.02. - 01.03. AL war; KDi über Einträge 30.01. und 24.02. inf.. LT KDi muss es sich hier um ein Missverständnis handeln (??); Nach RÜ mit Koll. Kastner, Abklärung über SEL TL erforderlich -- Fall an TL. Koll. Schönwiese weitergeleitet; KDi inf., das RR folgt (gespeicherte Tel. Nr. korrekt);"

  • 12.03.2015: "KDI meldet sich heute in SEL bzgl. Ihrer Leistung für 02/2015. KDI informiert, dass sie am 30.01.2015 + 24.02.2015 in SEL eindeutig ein befristetes DV gemeldet hat! KDi entgegnet, dass diese Meldungen nie erfolgt seien und sie im Februar definitiv nicht gearbeitet hat. Ein Verschulden der Serviceline ist nicht ersichtlich (2x eindeutig und genau dokumentiert). KDi meldet sich morgen noch einmal zur Klärung für Abteilungsleitung."

  • 13.03.2015: "RR. Nachricht: Kd bittet um Prüfung ihres Falles seitens einer AL und tel. Kontakt: KD ortet ein verbales Missverständnis - Kd hat bez. nie gemeint, dass sie im Februar arbeitet, sondern hat gemeldet, dass keine Anmeldung des DG im Februar erfolgt - diese erfolgte ab 02.03.15. Kd gibt an, dass sie verkehrt verstanden wurde. Kd bittet noch heute um tel. Kontakt."

2. Mit Bescheid, VersNr.: XXXX, vom 17.03.2015, stellte die regionale Geschäftsstelle des AMSXXXX fest, dass der BF gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 01.03.2015 Arbeitslosengeld gebühre.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am 30.01.2015 telefonisch gemeldet habe, mit XXXX eine Erwerbstätigkeit zu beginnen, woraufhin der Leitungsbezug mit XXXX eingestellt worden sei. Am 24.02.2015 habe die BF die Beschäftigung für Februar bestätigt und eine neuerliche Arbeitsaufnahme mit XXXX gemeldet. Am XXXX habe die BF telefonisch bekannt gegeben, das sie im Februar keiner Beschäftigung nachgegangen sei und es sich um ein Missverständnis gehandelt haben müsse. Da die BF jedoch zweimal angerufen und eine Arbeitsaufnahme bekanntgegeben habe, die von unterschiedlichen Beraterinnen des AMS dokumentiert worden seien, werde der Anspruch der BF ab XXXX berechnet.

3. Mit - elektronischer - Eingabe vom 23.03.2015, erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, den Antrag richtig gestellt zu haben und bei der belangten Behörde lediglich, zum Zwecke des Nachzufragens ob alles "ok" sei und um dieser mitzuteilen, dass sie am Sonntag den XXXX noch zu Hause bleibe, angerufen habe. Für den Fall, dass die BF auf ihre Erwerbstätigkeit im Februar hingewiesen hätte, hätte dies der belangten Behörde insofern auffallen müssen, als die BF auch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Ein persönliches Erscheinen der BF vor der belangten Behörde sei seitens dieser für nicht erforderlich erachtet worden, sie verstehe nicht, warum bei Missverständnissen keine Kontaktierung der BF erfolge.

Da es sich in der Sache um ein Missverständnis handeln müsse, ersucht die BF um Überweisung des ihr zustehenden Arbeitslosengeldbezuges für den Monat Februar.

4. Mit der oben im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Die belangte Behörde führte, nach Darlegung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen, zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die telefonischen Abmeldungen oder Wiedermeldungen vor oder nach Dienstverhältnissen (beispielsweise auch bei Krankenständen) Steiermark weit grundsätzlich in der Serviceline des Arbeitsmarktservice einlangen würden, wobei die Vorgehensweise nach definierten Standards festgelegt sei und diesen entsprechend vorgegangen werde. Dazu gehöre ein von den Mitarbeiterinnen der Serviceline verbindlich durchzuführender Eintrag in der EDV. Zudem seien das Datum und der Name des Mitarbeiters der Serviceline, welcher die Abmeldung oder Wiedermeldung der Arbeitsmarktservice-Kundlnnen entgegengenommen habe, nachvollziehbar.

Im Fall der BF sei eindeutig nachvollziehbar, dass diese sich am 30.01.2015 und 24.02.2015 telefonisch im Arbeitsmarktservice gemeldet habe und die Telefonate sowie die dazugehörigen Dokumentationen (EDV-Einträge) von zwei unterschiedlichen Mitarbeiterinnen erledigt worden seien. Im Zuge des Telefonates am 24.02.2015 habe die BF das Dienstverhältnis im Februar bestätigt und die neuerliche Arbeitsaufnahme im März 2015 bekanntgegeben. Ihrer Beschwerdeeinwendung, dass sie persönlich in das AMS kommen gewollt habe, dies aber für nicht nötig befunden worden sei, müsse entgegengehalten werden, dass ein diesbezüglicher Eintrag nicht ersichtlich sei. So habe die BF am 29.01.2015 lediglich eine Bestätigung erhalten, dass ihr Online-Antrag eingelangt und eine weitere Vorsprache zur persönlichen Geltendmachung hinsichtlich ihres Leistungsanspruchs bzw. Antrages auf Arbeitslosengeld nicht erforderlich sei.

Dass die BF trotz Stellung eines Antrag auf Arbeitslosengeld überraschend oder sofort mit Beginn der Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung gefunden habe, sei keine Seltenheit und werde dies daher von den Mitarbeiterinnen des AMS nicht weiter hinterfragt bzw. war - wie die BF in ihrer Beschwerde einwende - nichts unklar oder hätten sich die MitarbeiterInnen wundern sollen, warum die BF zuerst eine Arbeitslosmeldung und anschließend für Februar eine Arbeitsaufnahme gemeldet habe. Falls eine arbeitslose Person die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt habe, so werde der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Falls sich die Arbeitsaufnahme verschieben sollte, so genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Falls nicht anders vereinbart, könne die Wiedermeldung im Zuge einer persönlichen Vorsprache, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 6 AIVG). Auf die Notwendigkeit der sofortigen Meldung beim Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses sei die BF bei ihrer Antragstellung dezidiert hingewiesen worden. Da diese jedoch erst am 02. 03. 2014 gemeldet habe, dass die Arbeitsaufnahme im Februar nicht zustande gekommen sei, sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab XXXX (Sonntag) wieder geltend gemacht worden.

5. Mit Schreiben vom 23.04.2015 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte in einem den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde, unter Wiederholung der Begründung des angefochtenen Bescheides, von der belangten Behörde am 28.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Am XXXX fand in der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF und eine Vertreterin der belangten Behörde teil nahm.

Dabei brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosengeld via Internet gestellt und zu diesem Zeitpunkt schon gewusst zu haben, im März erneut bei derselben Firma angestellt zu werden, zumal sie eine schriftliche Wiedereinstellungszusage für den XXXX besitze. Von Seiten der belangten Behörde sei auf Nachfrage ihrerseits auf die Vorlage dieses Schriftstückes jedoch verzichtet worden und habe der Anruf im Februar lediglich dazu gedient, nachzufragen, ob mit der Übermittlung der Unterlagen per Internet alles in Ordnung gegangen sei.

Mangels privater Email-Adresse habe der Schriftverkehr der BF über deren Firmenanschluss abgewickelt werden müssen. Mitte Februar habe die BF erneut bei der belangten Behörde angerufen um den Erhalt von Arbeitslosengeld für Sonntag den 01.03. sicher zu stellen, wobei der Bezug im Monat Februar nicht thematisiert worden sei. Auf Nachfragen der BF am 08.03. und 09.03.2015 wo ihr Bezug für Februar bleibe, sei dieser von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Februar kein Arbeitslosengeld ausbezahlt bekomme. Für XXXX wurde jedoch Arbeitslosengeld bezahlt.

Auf Nachfragen erklärte die BF tatsächlich am 31.01.2015 die Erwerbstätigkeit eingestellt und eine Wiedereinstellungszusage für den 02.03.2015 erhalten zu haben. Sie sei immer bei derselben Firma beschäftigt gewesen und sei die BF auch im Jahr 2013 im Februar arbeitslos gewesen. Dies sei saisonal in ihrer Branche bedingt.

Dem entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde, dass die BF sich am 16.01.2015 als arbeitslos gemeldet und am 29.01.2015 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, woraufhin noch am selben Tag ein Schreiben des AMS an die BF ergangen sei, in welchem diese auf die Einlangung des Antrags und die Verzichtbarkeit ihres persönlichen Erscheinens hingewiesen worden sei. Die in Rede stehenden Anrufe seien von zwei verschiedenen Mitarbeitern der belangten Behörde festgehalten worden und sei es unwahrscheinlich, dass beide einem Missverständnis unterlegen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 29.01.2015 einen Antrag auf Bezug von Leitungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur

XXXX mit 31.01.2015.

Die BF löste saisonal bedingt am XXXX einvernehmlich ihre Beschäftigung bei der

XXXX, und ist im Besitz einer Wiedereinstellungszusage von ebendieser für 02.03.2015.

Mit "Mitteilung über den Leistungsbezug" vom 29.01.2015 wurde der BF seitens der belangen Behörde mittgeteilt, dass ihr Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX im täglichen Ausmaß von EUR 38,82 zustehe.

Mit neuerlicher "Mitteilung über den Leistungsbezug" vom 02.03.2015 wurde der BF seitens der belangen Behörde mittgeteilt, dass ihr Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX im täglichen Ausmaß von EUR 38,82 zustehe.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Februar der belangten Behörde gegenüber gemeldet hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Antragstellung der BF auf Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und die jeweiligen Mitteilungen über Arbeitslosenbezug beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Dokumenten.

Die erfolgte Beendigung der Beschäftigung der BF sowie deren Wiedereinstellungszusage ergibt sich aus den von der BF in Vorlage gebrachten Kündigungs- und Wiedereinstellungszusageschreiben vom 19.12.2014 sowie den glaubwürdigen und logisch nachvollziehbaren Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Zum Vorbringen der BF:

Das Vorbringen der BF beruht auf deren Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Mit Blick auf die jeweils protokollierten - vermeintlichen - Angaben der BF in den Unterlagen der belangten Behörde lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht darauf schließen, dass die BF dem AMS gegenüber eine Beschäftigungsaufnahme im Februar gemeldet hat. Vielmehr ist dem glaubwürdigem und logisch nachvollziehbaren Vorbringen der BF zu folgen, wenn diese vermeint mangels einer privaten Emailadresse, und der damit einhergehenden Unmöglichkeit des Empfanges von elektronischen Nachrichten seitens dem AMS, mit ihren Telefonaten lediglich die Korrektheit ihrer Antragstellung sowie den Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung an einem Sonntag welcher auf den 01.03 fällt, nachzufragen bezweckt hat.

Eine mögliche Erklärung für das offensichtliche Missverständnis wäre, dass die BF unter Bezugsunterbrechung ihrer Bezüge beim Dienstgeber, das AMS dagegen den Bezug des Arbeitslosengeldes gemeldet hat. Es dürfte daher aufgrund verbaler Missverständnisse und unterschiedlicher Bedeutungsinterpretationen des tatsächlich von der BF Vorgebrachten, zu einem fehlerhaften Informationstransport an die belangte Behörde gekommen ist. So versuchte die BF die belangte Behörde erfolglos auf die Möglichkeit des falschen Auffassens ihres Vorbringens aufmerksam zu machen, wie den Protokollen vom 12.03.2015 und 13.03.2015 zu entnehmen ist.

In diesem Kontext ist zum Vorbringen der belangten Behörde auszuführen, dass diese lediglich zur grundsätzlichen Vorgangsweise und dem grundsätzlich Verhalten ihrer Mitarbeiter Stellung genommen hat. Konkret zu den Telefonaten mit der BF selbst wurden keine genauen Angaben gemacht, etwa wie sich das Telefongespräch entwickelt hat und die Verständigung einzustufen war. Das ledigliche Vorhandensein von bestimmten Verhaltensregeln der "ServicelinemitarbeiterInnen" allein genügt nicht um das mögliche Auftreten von Missverständnissen im Einzelfall, unabhängig welcher Art, mögen diese in sprachlichen Verständigungs- oder technischen Übertragungsproblemen oder menschlichen Fehleistungen gelegen sein, von vornherein vollkommen ausschließen zu können. So kann - an das oben gesagte anknüpfend - die Verwendung des Wortes "Bezugsunterbrechung" mehrfach gedeutet werden und sohin durchaus zu einer Missinterpretation des Vorbringens der BF geführt haben, auch wenn es erstaunlich ist das dies zweimal bei unterschiedlichen Mitarbeiterinnen geschehen ist. Der belangten Behörde gelang es jedenfalls nicht mit dem alleinigen Verweis auf die - im Sinne der obigen Ausführungen missverständlichen - Gesprächsprotokolle und den verbindlich festgelegten Verhaltensregeln, die Bedenken auszuräumen. Natürlich ist schon allein aufgrund des Zeitablaufs eine lückenlose Aufklärung nur noch schwer möglich. Auch steht der Umstand, dass die belangte Behörde der BF für den 01.03.2015 Arbeitslosengeld zuerkannt hat, dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach die BF die Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung im Februar 2015 getätigt haben soll, entgegen. So ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einem Arbeitslosengeldbezugsanspruch der BF bei durchgehender Beschäftigung im Februar und erfolgter neuerlicher Arbeitsaufnahme am ersten Werktag des März 2015 ausgegangen sein sollte.

Unterstützend für die Glaubwürdigkeit der BF kommt hinzu, dass diese eine Bestätigung ihrer Kündigung und Wiedereinstellungszusage in Vorlage zu bringen vermochte sowie im Jahre 2013 im selben Zeitraum ebenfalls ihre Beschäftigung bei der besagten Firma im Monat Februar saisonal unterbrochen hat.

Letztlich ist der BF auch zu folgen, wenn diese vorbringt, von der belangten Behörde auf die Verzichtbarkeit der Vorlage von Unterlagen hingewiesen worden zu sein, zumal nicht festgestellt werden konnte - und auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht wurde -, dass die BF zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wurde, was durch den Hinweis der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 29.01.2015 an die BF, wonach auf ein persönliches Erscheinen der BF verzichtet wurde untermauert wird. Eine derartige Deutung im von der BF vorgebrachten Sinn erscheint, insbesondere bei der erstmaligen Verwendung elektronischer Medien bei der Einbringung eines Antrages, denk- und nachvollziehbar.

Für den erkennenden Senat ist daher zusammenfassend den Aussagen der BF zu folgen, da diese sich mit dem sonstigen Akteninhalt in ein stimmiges Bild fügen, wohingegen sich die Vorbringen der belangten Behörde ausschließlich auf die Wiedergabe von "Standardverhalten" in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen. Auf den konkreten Einzelfall bezogen stützt sie sich lediglich auf die getätigten Eintragungen ins System und leitet daraus reziprok ab, was zu Grunde habe liegen müssen, um diese Eintragungen zu tätigen, umso mehr als naturgemäß aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der Kundenkontakte keine genaue Erinnerung möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen des Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen und hat diese gemäß Abs. 2 einen - bei ihr einzubringenden - verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuverweisen, sowie im Falle der erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).

Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB.: die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF das Arbeitslosengeld ab dem XXXX zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).

Die belangte Behörde hat somit über den von der BF behaupteten Anspruch nach dem vermeintlichen gemeldeten Arbeitsantritt ab dem 01.02.2015 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem XXXX, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der BF richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 01.03.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von XXXX bis XXXX den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

§ 46 Abs. 6 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld unter anderem dann vor, wenn eine ab einem bestimmten Tag gemeldete Aufnahme eines Dienstverhältnisses nicht erfolgt, und die Wiedermeldung beim AMS nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.

Gegenständlich hat die BF zeitgerecht am 29.01.2015 deren mit XXXX beginnende Arbeitslosigkeit der belangten Behörde im Rahmen der elektronischen Medien des AMS bekanntgegeben und den Bezug von Arbeitslosengeld beantragt, zumal sie - wie oben beweiswürdigend dargelegt - kein Unterbrechungsdatum bekanntgegeben hatte, trat auch keine Unterbrechung ein.

Die BF hatte somit den Fortbezug auch nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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