W192 2014288-1•BVwG W192 2014288-1
W192 2014288-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Lebensunterhalt,<br/>Manuduktionspflicht, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag
W192 2014288-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Neu Delhi vom 07.10.2014, Zl. KONS/0687/2014, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Neu Delhi vom 10.07.2014, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii)- der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stellte am 19.05.2014 bei der Österreichischen Botschaft Neu Delhi (im Folgenden: "ÖB Neu Delhi") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C (Nr. des Visumsantrags: 148275) für einen Aufenthalt von 03. bis 29.06.2014. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, der Hauptzweck seiner Reise sei "Tourismus". Die Kosten der Reise sowie des Aufenthaltes in Österreich trage er selbst. Die einladende Person wurde im Visumsantrag namentlich genannt.
Gleichzeitig legte der Antragsteller folgende Unterlagen vor:
Aus der durch die ÖB New Delhi am 21.05.2014 erfolgten Einsichtnahme in die elektronische Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass diese sich auf einen Einladungszeitraum von 05.05. bis 05.06.2014 bezieht. Der Einlader verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1100,-- und habe als Hauptmieter einer Wohnung einen Mietzins in Höhe von EUR 465,-- pro Monat aufzubringen. Die im selben Haushalt lebende Gattin des Einladers beziehe ebenfalls ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1100,--.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 übermittelte die ÖB Neu Delhi dem Antragsteller eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:
"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: Sie geben an, Schüler zu sein, sind 19 Jahre alt und laut vorgelegter Schulbestätigung erst seit April 2014 in dieser Schule als 10+2 Schüler eingeschrieben.
Anhand der vorgelegten Unterlagen, kann keine ausreichend vorhandene soziale und/oder wirtschaftliche Verwurzelung in Indien festgestellt werden. Entsprechend bestehen Zweifel an Ihrem Rückkehrwillen."
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellenden Vorbringen zu zerstreuen; er hat keine entsprechende Stellungnahme eingebracht.
1.2. Am 10.06.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der ÖB Neu Delhi einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C (Nr. des Visumsantrags: 149882). Der von 21.06. bis 17.07.2014 geplante Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet solle dem Zweck des Familienbesuchs dienen. Bei der einladenden Person handle es sich abermals um den Vater des Antragstellers.
Bezüglich dieses zweiten Visumsantrages befinden sich folgende Unterlagen im Verwaltungsakt:
Mit schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.06.2014 teilte die ÖB Neu Delhi dem Antragsteller mit, gegen die Erteilung eines Visums würden folgende Bedenken bestehen:
"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen."
Binnen einwöchiger Frist wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit geboten, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Er solches Vorbringen wurde nicht erstattet.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB Neu Delhi die Ausstellung des Visums mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Dieser Bescheid bezieht sich auf den ersten Visumsantrag vom 19.05.2014 mit der Nummer 148275. Die im Verwaltungsakt einliegende unter Verwendung eines Textverarbeitungssystems erstellte und genehmigte Ausfertigung dieses Bescheides weist handschriftlich auch die Nummer des zweiten Visumsantrages vom 10.06.2014 auf (149882).
1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 01.09.2014 bei der Erstbehörde eingelangte Beschwerde, in welcher der Antragsteller zusammengefasst geltend machte, er habe am 12.06.2014 bei der ÖB Neu Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gestellt, um seinen Vater und dessen Ehefrau für die Dauer von einem Monat in Österreich besuchen zu können. Diese habe er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Die Verweigerung des Visums vom 10.07.2014 weise lediglich eine Scheinbegründung auf und sei schikanös. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie er selbst seien finanziell durchaus in der Lage, die Kosten für Flug und Aufenthalt zu bestreiten. Nach den vorgelegten Gehaltsbestätigungen der Eltern würden diese insgesamt über EUR 2.800,-- pro Monat verfügen. Im angefochtenen Bescheid fehle es an einer Gegenüberstellung der nachgewiesenen finanziellen Mittel der Eltern sowie des Antragstellers einerseits und der erforderlichen Geldmittel andererseits. Die Erstbehörde habe es weiters verabsäumt, jene Geldmittel, welche sie für erforderlich erachte, zu beziffern. Überdies sei die Begründung der Entscheidung nicht nachvollziehbar im Sinne von § 15 BFA-VG, da sie sich lediglich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke.
Der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid in Kopie angeschlossen. Diese Kopie weist lediglich die Nummer des ersten Visumsantrages vom 19.05.2014 (148275) auf. Die auf der im Verwaltungsakt einliegenden genehmigten Ausfertigung handschriftlich vermerkte Nummer des zweiten Visumsantrages vom 10.06.2014 (149882) ist auf dieser Kopie der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung des Bescheides nicht ersichtlich.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 wies die ÖB Neu Delhi die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 19.05.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C gestellt. Als Zweck sei der Besuch des in Österreich lebenden Vaters angegeben worden. Der Antrag enthalte neben dem Nachweis des Schulbesuchs und der Bestätigung eines Bankkontos keine Belege über eine soziale Verwurzelung in Indien oder über das Vorhandensein von Mitteln zur Finanzierung des Aufenthaltes. Seitens des Einladers sei eine nicht tragfähige Verpflichtungserklärung vorgelegt worden, welche jedoch auch nur für den Zeitraum von 05.05. bis 05.06.2014 ausgestellt worden und somit bereits abgelaufen gewesen sei. Aus Sicht der Erstbehörde sei der angegebene Aufenthaltszweck nicht glaubhaft.
Mit Schreiben vom 28.05.2014 habe die ÖB Neu Delhi dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche sei jedoch nicht eingelangt, stattdessen sei am 10.06.2014 ein weiterer Visumsantrag eingebracht worden. Mit Bescheid vom 10.07.2014 sei der Antrag abgelehnt worden.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wendete die Erstbehörde ein, das Ankreuzen von Textbausteinen stelle keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 15 BFA-VG dar, da nach "Art. 32 Abs. 1 lit. b" (richtig: Art. 32 Abs. 2) Visakodex zwingend das (Textbausteine enthaltende) Standardformular nach Anhang VI zu verwenden sei. Des Weiteren entspreche es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Bescheid einer österreichischen Botschaft nicht schon durch das Ankreuzen von Textbausteinen an einem Begründungsmangel leide. Eine solche Vorgehensweise entspreche den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (§§ 11 und 11a FPG) sowie Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex.
Soweit in der Beschwerde die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung mit Gehaltsbestätigungen beider in Österreich lebender Eltern (Vater und Stiefmutter) zu untermauern versucht werde, so werde dabei übersehen, dass die Stiefmutter die Verpflichtungserklärung nicht unterfertigt habe. Ihr Einkommen könne daher nicht herangezogen werden bzw. sei nicht zu berücksichtigen. Auch das Einkommen des Vaters in Höhe von etwa EUR 1.100,-- pro Monat könne eine Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung nicht stützen. Nach Abzug von monatlichen Mietausgaben in Höhe von EUR 465,-- würde ihm ein Betrag in Höhe von EUR 635,-- pro Monat frei zur Verfügung stehen. Dieser Betrag liege allerdings unter dem derzeitigen Existenzminimum von EUR 857,--.
Bezüglich des Beschwerdeeinwandes, der Antragsteller sei in der Lage, die Kosten der Reise sowie des Aufenthaltes in Österreich selbst zu tragen, sei zu entgegnen, dass er im Heimatland weder sozial, noch wirtschaftlich verwurzelt sei. Insgesamt seien seine Angaben zu Bedingungen und Zweck der Reise unglaubwürdig, da er etwa den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Dauer des Aufenthaltes sowie für die Rückreise nicht erbracht habe.
Die in der Beschwerde als Verfahrensfehler beizeichnete Vorgangsweise, die Behörde habe es verabsäumt, jene Geldmittel, welche sie für erforderlich erachte, zu beziffern, stelle keinen solchen dar. Es entspreche nämlich ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass sich die Manuduktionspflicht der Behörde ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen erstrecke. Nicht umfasst seien jedoch Unterweisungen des Beschwerdeführers sowie solche Handlungen, welche ein Antragsteller zu setzen habe, damit sein Antrag zum Erfolg führe.
1.6. Am 10.10.2014 wurde bei der ÖB Neu Delhi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 20.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
1.8. Der Beschwerdeführer hat einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2015, das Original der an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheidausfertigung vorzulegen, nicht entsprochen. Die Verfahrensparteien sind der mit Erledigung vom 28.05.2015 bekannt gegebenen vorläufigen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Nr. des (zweiten) vom Beschwerdeführer am 10.06.2014 gestellten Visumantrags ("149882") nach Genehmigung der Verweigerung des Visums vom 10.07.2014 auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Exemplar handschriftlich angebracht wurde und auf der an den Beschwerdeführer erlassenen Ausfertigung der Verweigerung des Visums vom 10.07.2014 nicht enthalten ist, nicht entgegengetreten
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 32 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 (Visakodex) lautet:
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG anzuwenden.
§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
§ 11a FPG lautet:
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Mit Bescheid vom 10.07.2014 wurde der Visumsantrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2014 mit der Nr. 148275 von der ÖB Neu Delhi abgewiesen. Die Gründe, weshalb die im Verwaltungsakt einliegende Originalausfertigung dieses Bescheides im Gegensatz zu der an den Antragsteller ergangenen Erledigung auch die Visumsnummer des zweiten Antrages vom 10.06.2014 (149882) enthält, sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Fest steht jedoch, dass sich die Verweigerung des Visums vom 10.07.2014 und somit die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf den ersten Visumsantrag vom 19.05.2014 mit der Nr. 148275 beziehen.
Hinsichtlich des von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Grundes der Visumsverweigerung nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. Iii) Visakodex ist folgendes auszuführen:
Aus der elektronischen Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sich diese auf einen Einladungszeitrum von 05.05. bis 05.06.2014 bezieht. Dieser Zeitraum stimmt jedoch nicht mit dem laut dem Visumantrag vom 19.05.2014 beabsichtigten Aufenthalt in Österreich von 03. bis 29.06.2014 überein. Auch die am 19.05.2014 abgeschlossene Reiseversicherung wurde für den Zeitraum von 10.06. bis 07.07.2014 eingegangen. Aus diesen unterschiedlichen Zeitangaben ist erkennbar, dass für den vom Antragsteller beabsichtigten Zeitraums, nach Österreich zu reisen, keine vollständige Deckung durch die Verpflichtungserklärung und die Reiseversicherung vorliegt.
Darüber hinaus wurde sowohl im Visumsantrag, als auch in der Beschwerde vorgebracht, der Antragsteller sei in der Lage, die Kosten für Flug und Aufenthalt in Österreich selbst zu bestreiten. In Anbetracht des vorgelegten Kontoauszuges vom 06.05.2014 erscheint dies jedoch nicht glaubhaft. Der Auszug belegt nämlich, dass sich im Zeitraum von 01.01.2012 bis 01.05.2014 größtenteils Beträge von weniger als EUR 200,-- auf dem Konto des Beschwerdeführers befanden.
Das monatliche Einkommen des in Österreich lebenden Vaters ist auch nicht ausreichend, um die Reise und den Aufenthalt des Antragstellers zu finanzieren. Wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 bereits zutreffend ausgeführt, steht dem Vater - nach Abzug monatlicher Mietausgaben - ein Betrag in Höhe von EUR 635,-- pro Monat zur freien Verfügung. Dieser Betrag liegt allerdings unter dem Existenzminimum von EUR 857,--. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde weiters eingewendet, Vater und Stiefmutter der beschwerdeführenden Partei würden gemeinsam über ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa EUR 2.800,-- verfügen. Hierbei verkennt die Beschwerde jedoch, dass das Einkommen der Stiefmutter außer Acht zu bleiben hat, da die Verpflichtungserklärung vom 18.04.2014 lediglich vom Vater, nicht jedoch auch von der Stiefmutter unterfertigt wurde. Insgesamt erweist sich diese Verpflichtungserklärung aufgrund des geringen, dem Vater monatlich zur Verfügung stehenden, freien Betrages als nicht tragbar.
Dem Antragsteller wurde mit schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.05.2014 seitens der Erstbehörde die Möglichkeit eingeräumt, die von ihr gehegten Bedenken gegen die Ausstellung des beantragten Visums durch entsprechendes Vorbringen zu zerstreuen. Diese Gelegenheit hat er allerdings nicht wahrgenommen, sondern stattdessen einen zweiten Visumsantrag eingebracht.
Aus den genannten Erwägungen hat die Erstbehörde zu Recht die Ausstellung des am 19.05.2014 beantragten Visums verweigert. Die von ihr ins Treffen geführten Zweifel, wonach der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen, konnte der Antragsteller letztlich nicht ausräumen.
Bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens ist folgendes anzumerken:
Das Ankreuzen von Textbausteinen in der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Verfahrensfehler dar, da gemäß Art. 32 Abs. 2 Visakodex eine Entscheidung über die Verweigerung eines Visums und die entsprechende Begründung zwingend unter Verwendung des Standardformulars nach Anhang VI zu ergehen hat. Die Erstbehörde hat sich dieses, im Visakodex enthaltenen, Formulars bei ihrer Entscheidung bedient, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.
Hinsichtlich der Ausführungen, die ÖB Neu Delhi habe er verabsäumt, jene Geldmittel, welche sie für erforderlich erachte, zu beziffern, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen werden, wonach die Behörde zwar eine Manuduktionspflicht bezüglich der Vornahme von Verfahrenshandlungen trifft. Eine Pflicht, den Beschwerdeführer (auch inhaltlich) dahingehend anzuleiten, dass sein Antrag zum Erfolg führt, besteht nicht. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 28.05.2014 die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Dass er diese Möglichkeit ungenutzt verstreichen hat lassen, ist nicht der Behörde anzulasten.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.