BVwG W161 1216360-2

W161 1216360-2Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W161 1216360-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1216360.2.00

Spruch

W161 1216360-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2000, Zl. 00 02.381-BAE beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der im Zeitpunkt seiner Einreise 15-jährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Uganda und reiste nach seinen Angaben am 22.02.2000 illegal in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Asylantrag, worauf am 22.02.2000 durch das Bundesasylamt, lediglich seine persönlichen Daten aufgenommen wurden.

I.2. Die einzige Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers fand am 15.03.2000 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, statt. Anlässlich dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im wesentlichen an:

"Ich habe Uganda verlassen, weil ich im Juli 1999, als ich von der Farm nach Hause gehen wollte, auf dem Weg von vier Personen festgenommen worden bin. Diese haben mich auf einen Lkw gebracht und bin ich in den Busch gefahren worden. Die Personen haben mir gesagt, dass sie gegen die Regierung sind. ln diesem Camp im Busch ist mir beigebracht worden, wie man mit einer Waffe umgeht und wie man kämpft. Nach zwei Wochen haben sie mich mit anderen Leuten in mein Dorf zurückgebracht und haben dieses zerstört. Ich persönlich habe nicht gekämpft, sondern nur Gewehre getragen. Ich mag nicht, dass sie Dörfer zerstören und bin ich geflüchtet, während der Flucht habe ich diesen Priester XXXX getroffen, der mich zu seiner Kirche gebracht hat wo ich bis zur Ausreise geblieben bin.

Frage: Waren das Ihre Fluchtgründe?

Antwort: Ja.

...

Frage: Wie lange haben Sie sich in dieser Kirche beim XXXX aufgehalten?

Antwort: Zwei Wochen.

Frage: Wo sind Sie die anderen Monate gewesen?

Antwort: Im Camp, wo ich die Ausbildung erhalten habe.

Vorhalt: Das kann nicht sein, zumal Sie gesagt haben, dass sie nach zwei Wochen zu Ihrem Dorf zurückgebracht worden und Sie anschließend geflüchtet sind!

Antwort: Das habe ich nicht gesagt.

Vorhalt: Das haben Sie sehr wohl gesagt, sonst wäre es nicht niedergeschrieben worden!

Antwort: Das habe ich nicht gesagt.

Frage: Wie lange sind Sie dann in diesem Camp gewesen?

Antwort: Sechs Monate und zwei Wochen.

Frage: Wann ist der Überfall auf Ihr Dorf gewesen?

Antwort: Zwei Wochen nachdem ich in dieses Camp gebracht worden bin. Nach dem Überfall bin ich mit den anderen wieder in dieses Camp zurückgekehrt.

Frage: Wie haben sie aus diesem Camp flüchten können?

Antwort: Ich bin mit einer anderen Person dieses Camps, die jedoch kein Aufpasser gewesen ist, Wasser holen gegangen. Auf dem Weg dorthin sind wir geflüchtet. Wir sind deshalb nicht von einem Aufpasser begleitet worden, weil ich schon lange in diesem Camp gewesen bin und sie deshalb Vertrauen zu mir gehabt haben.

Frage: Um welche Personen hat es sich hiebei gehandelt, die sie festgenommen haben?

Antwort: Es sind Rebellen gewesen.

Frage: Wie heißt deren Organisation?

Antwort: XXXX und kämpfen gegen die Regierung.

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden von Uganda gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Sind sie sonst noch jemals festgenommen worden oder in Haft gewesen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von Uganda geflüchtet?

Antwort: Die Kirchenbesucher haben mir gesagt, dass mich die Rebellen suchen.

Frage: Warum haben sie sich nicht an die Polizei bzw. an die staatlichen Behörden gewandt, um Schutz vor den Rebellen zu erhalten?

Antwort: XXXX hat meine Flucht organisiert. Außerdem hatte ich Angst von der Regierung getötet zu werden, weil ich Mitglied der Rebellen bin.

Frage: Es ist unlogisch, dass Sie von der Regierung getötet werden sollen, weil Sie kein Mitglied der Rebellen sind, sondern zwangsweise in dieses Camp gebracht worden sind!

Antwort: Ich habe trotzdem Angst von der Regierung getötet zu werden.

Frage: Was haben Sie in diesem Camp gemacht?

Antwort: Ich habe Munition getragen, wenn gekämpft worden ist.

Frage: Wo liegt Ihr Heimatort in Uganda?

Antwort: In der Nähe der Grenze zum Sudan.

Frage: Warum sind Sie nicht in den Süden von Uganda geflüchtet?

Antwort: Ich wusste nicht, wo ich hingehen soll, XXXX hat alles geregelt.

Frage: Wie heißt der Anführer der Rebellenorganisation XXXX?

Antwort: XXXX (phonetisch).

Frage: Wie heißt der Stellvertreter?

Antwort: Weiß ich nicht. Es gibt aber mehrere.

Aufforderung: Geben Sie Tageszeitungen von Uganda an!

Antwort: Ich lese keine Zeitungen.

Frage: Warum sind Sie nicht in den Durchreisestaaten geblieben?

Antwort: Ich weiß nicht, wo ich gewesen bin.

Frage: Was würde ihnen im Falle Ihrer Rückkehr nach Uganda passieren?

Antwort: Die Rebellen bzw. die Regierung würde mich töten.

Frage: Weswegen würden Sie von diesen beiden getötet werden?

Antwort: Die Rebellen würden mich töten, weil ich von ihnen geflüchtet bin und die Regierung würde mich töten, weil ich ein Mitglied der Rebellen gewesen bin.

Frage: Wer ist David Nyekorach Matshanga?

Antwort: Weiß ich nicht.

Frage: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe vorzubringen?

Antwort: Nein."

I.3. Mit Bescheid vom 30.03.2000, Zl. 00 02.381-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2000 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 i.d.g.F. abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Begründend führt der Bescheid an, die Identität und Nationalität des Antragstellers stünden nicht fest. Ebenso wenig könne der Zeitpunkt seiner illegalen Einreise festgestellt werden. Der Antragsteller habe im Zuge seiner Einvernahmen beim Bundesasylamt konkrete Fragen Uganda betreffend nicht beantworten können. Das Bundesasylamt bezweifle daher, ob er tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Uganda stamme. Dem Antragsteller sei im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzuerkennen. Es werde nämlich von der erkennenden Behörde bezweifelt, ob dieser tatsächlich wie von ihm behauptet Analphabet sei. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass es sich bei dieser Angabe um eine Schutzbehauptung handle. Obwohl der Antragsteller die Währung, Fahne, Hauptstadt, den Präsidenten und den Nationalfeiertag Ugandas gekannt hat, könne dies nichts daran ändern, dass das Bundesasylamt bezweifle, dass er aus Uganda stamme. Während der Einvernahme seien dem Antragsteller nämlich vom Bundesasylamt die Namen von zwei männlichen Politikern, die sich zurzeit in der Regierung befinden, genannt worden und habe er diese überhaupt nicht zuordnen können. Den Namen des Anführers der Rebellenorganisation, von dem er angeblich festgenommen worden wäre, habe er ebenfalls nur teilweise richtig angegeben, sein Stellvertreter sei ihm gänzlich unbekannt gewesen. Die angegebene Angst vor den Rebellen könne in Anbetracht der Größe Ugandas von der erkennenden Behörde nicht objektiv nachvollzogen werden. Der Antragsteller hätte der drohenden Gefahr jederzeit durch Verlegung seines Wohnsitzes entgegen können. Auch seien die Befürchtungen, von der Regierung getötet zu werden nicht schlüssig nachvollziehbar.

Feststellungen zur Situation in Uganda fehlen dem Bescheid zur Gänze. Ebenso fehlen eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen gesetzlichen Vertreters fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Diese führte aus, die Ursache der Flucht des Beschwerdeführers aus Uganda sei ausschließlich die wohlbegründete Furcht des Asylwerbers gewesen, einerseits vor den Rebellen, vor denen er geflüchtet wäre und die ihn gesucht hätten, so wie andererseits vor der Regierung, da er tatsächlich Mitglied einer Rebellenorganisation gewesen wäre, verfolgt und getötet zu werden. Die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid sei nicht nachvollziehbar bzw. lasse diese wesentliche Anhaltspunkte, die eine Glaubhaftmachung des Vorbringens des Asylwerbers indizieren, unberücksichtigt. Bei den vom Berufungswerber geschilderten Fluchtgründen handle es sich sehr wohl um Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch bestünde die Gefahr, dass der Berufungswerber bei der Rückkehr sowohl von den Rebellen als auch von den Regierungsbehörden als Informationsträger unmenschlich behandelt oder bestraft oder der Folter oder der Todesstrafe unterworfen werde, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda unzulässig sei.

I.4. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 28.07.2015 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

II.3. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

II.4. Verfahrensgegenständlich ist der angefochtene Bescheid mit großen Verfahrensmangeln behaftet und hat das Bundesasylamt überdies notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

II.4.1. Zunächst ist anzumerken, dass wie oben dargestellt dem angefochtenen Bescheid Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlen.

Weiters hat die erstinstanzliche Behörde es verabsäumt, in ihrem Bescheid Feststellungen zur Situation in Uganda zu treffen. Ohne solche Feststellungen kann weder die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe noch die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat beurteilt werden.

II.4.2. Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:

Er sei im Juli 1999, somit im Alter von 14 Jahren gewaltsam in ein Camp im Busch verbracht worden und gezwungen worden, für die Rebellenorganisation XXXX zu agieren.

Die belangte Behörde hat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen und keinerlei Ermittlungstätigkeit dahingehen getätigt, ob es die vom Beschwerdeführer angegebene Rebellenorganisation tatsächlich gegeben hat.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ausschließlich damit, dass seinen Angaben zu den Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Die diesbezügliche Beweiswürdigung hält jedoch einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. So leitet die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus einigen Nebenumständen seiner Aussage ab, ohne jedoch den entscheidenden Kern seiner Fluchtgeschichte einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Flucht erst 15 Jahre alt. Sein Fluchtvorbringen kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht a priori als unglaubwürdig angesehen werden und ist insbesondere die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde, die daran zweifelt, dass der Beschwerdeführer überhaupt aus Uganda stamme, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte immerhin doch zu wesentlichen Punkten korrekte Angaben zu Uganda tätigen und vermag die zu diesem Punkt vorgenommene Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu überzeugen.

Der Betrachtungsweise der belangten Behörde, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäß als extrem vage und ungeeignet zur Glaubhaftmachung ansieht, ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich eine einzige, eher oberflächliche Befragung des im Zeitpunkt der Befragung erst knapp 15-jährigen Beschwerdeführers stattgefunden hat. Der pauschale Verweis auf ein blasses und wenig detailreich geschildertes Vorbringen ohne hinreichende Konkretisierung desselben, reicht jedenfalls nicht aus, um den geltend gemachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund genannten Ereignis fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Prüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt II.4. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.

Durch die eingehaltene Vorgehensweise ist das Bundesasylamt nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die es treffenden Ermittlungsverpflichtungen offenkundig nicht erfüllt, sondern sie im Sinne der unter Punkt II.3. angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

II.4.3. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass für den Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings völlig.

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.

II.5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die erstinstanzliche Behörde wird im vorgesetzten Verfahren überdies zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit 15 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wird unter Abwägung der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen die bisher in Österreich erfolgte Integration des Beschwerdeführers näher zu beleuchten sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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