W136 1435594-1•BVwG W136 1435594-1
W136 1435594-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015
aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>Scheinkonversion, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W136 1435594-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 12 02.751-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.10.2016 erteilt.
IV. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil
III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara angehört - stellte am 07.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater schon vor seiner Geburt und seine Mutter vor ca. 2 Jahren gestorben sei. Er habe nach ihrem Tod nicht mehr in Afghanistan leben und nach Österreich flüchten wollen, da er in Griechenland viel Positives über Österreich gehört habe. Er wolle hier lernen sowie ein neues Leben beginnen und habe aus diesem Grund hier um internationalen Schutz angesucht. Er habe in seinem Land sonst keine Probleme gehabt und bei einer Rückkehr in seiner Heimat eigentlich nichts zu befürchten. Ebenso gebe es keine konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe.
2. Am 07.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Familie aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Baghlan stammen würde, sein Vater bereits vor seiner Geburt und seine Mutter vor etwa drei Jahren an einer Krankheit gestorben sei. Seine Mutter sei nach dem Tod des Vaters mit den Kindern nach Kabul gezogen, wo seine zwei älteren Brüder und seine beiden älteren Schwestern immer noch leben würden. Um ihren Grund habe sich ein Pächter gekümmert, der auch auf sein Elternhaus aufgepasst habe. Er habe mit seiner Mutter zuletzt bei einem seiner Brüder in Kabul gewohnt. Da er seinem Bruder zur Last geworden sei, sei er in sein Heimatdorf zurückgegangen und habe bis zur Ausreise dort gelebt.
Auf die Frage, wie seine Mutter fünf Kinder durchgebracht habe, sagte er aus, seine Brüder seien um einiges älter und schon arbeitsfähig gewesen. Sie seien mittlerweile beim Militär. Befragt, ob ihn sein Bruder nach dem Tod der Mutter hinausgeworfen habe bzw. was er unter zur Last geworden verstehen würde, teilte er mit, er habe gedacht, dass er seinen Bruder belasten würde. Sein Bruder habe nie gesagt, dass er weggehen soll. Er habe diese Entscheidung selbst und freiwillig getroffen. Er habe diese Entscheidung mit seinem Bruder besprochen, der ihn anfangs nicht weggelassen, letztendlich aber nichts dagegen gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er in ihr Heimatdorf zurückgehen und für sich selbst sorgen wolle. Er habe mit dem Pächter ihrer Grundstücke über seine Situation gesprochen und dieser habe nichts dagegen gehabt, dass er mit dessen Familie lebt und arbeitet. Es habe ausgereicht, um seine Existenz zu sichern.
Auf die Frage, warum er dann weggegangen sei und Afghanistan verlassen habe, berichtete er, dass ihn der Tod seiner Mutter sehr mitgenommen habe. Es habe ihn dort alles an sie erinnert. Er habe sich dann zwei Jungs angeschlossen, die nach Europa gewollt hätten. Er habe mit seinem Bruder XXXX , bei dem er vorher auch gewohnt habe, darüber gesprochen. Dieser sei anfangs zwar wieder dagegen gewesen, habe dann aber wieder zugestimmt. Nach einem objektiven Grund dafür gefragt, dass er nicht länger in Afghanistan habe leben können, gab er verneinend an, es habe ihn niemand bedroht, verfolgt oder ihm in sonstiger Weise etwas Böses antun wollen. Er habe aus dem Land, wo seine Mutter gestorben sei, weggewollt und wolle aus seinem Leben etwas machen; eine gute Schule besuchen und eine Ausbildung nach seinen Vorstellungen absolvieren um ein besseres Leben zu haben.
Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan teilte er mit, dass er nicht mehr zurückwolle. Er sei schon in Afghanistan Christ geworden. Zur Beschreibung seines Christwerdungsprozesses aufgefordert, führte er aus, dass er nach dem Tod seiner Mutter einen Traum gehabt und eine verschwommene Person gesehen habe. Er sei sich sicher gewesen, dass es Jesus Christus gewesen sei. Als er am Morgen munter geworden sei, sei er ein überzeugter Christ gewesen. Zum Ursprung seines Wissens über das Christentum berichtete er, dass er bei seinen Freunden in Baghlan Filme über das Christentum gesehen habe. Auf die Frage, ob er noch in Kabul gewesen sei, als er seine Eingebung gehabt habe, erwiderte er, er wisse nicht, welche Konfession das einvernehmende Organ hat, er sei jedenfalls Christ.
Es sei ein Film über Jesus Christus gewesen. Sein neuer Glaube sei nicht fluchtbegründend gewesen. Auf die Frage, wie wichtig ihm sein neuer Glaube sei, antwortete er, er würde diese Religion lieben, sie sei ihm wichtig. Auf Hinweis, wonach er nach seinen Aktivitäten gefragt, zwar angegeben habe, gerne zu joggen, sein Interesse für das Christentum aber nicht erwähnt habe, gab er an, man könnte auch zu Hause beten. Weiters berichtete er, dass man ihn bereits am 2 März taufen habe wollen, was er aber abgelehnt habe, damit in seinem Interview nicht der Eindruck entsteht, er hätte sein Interesse für das Christentum nur wegen seines Asylantrages behauptet. Er würde sich den Katholiken zugehörig fühlen. Zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich führte er aus, er würde in die Kirche gehen und habe mit dem namentlich genannten Leiter der Jugendunterkunft gesprochen, der ihm zugesagt habe, ihm einen Priester für die Taufe zu besorgen.
Mit einem Priester habe er noch nie gesprochen. Nach einem konkreten Tauftermin gefragt, gab er bestätigend an, dass XXXX das organisiert habe. Auf die Frage, was er über das Christentum erzählen kann, entgegnete er, eigentlich nichts. Er müsste mehr darüber lesen. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan erklärte er, er wisse nicht, es werde vielleicht aufgrund seines neuen Glaubens gefährlich für ihn. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kabul (Oktober 2012) zur Kenntnis gebracht, woraufhin er sagte, dass Afghanistan kein Platz zum Leben sei.
Auf die Frage des gesetzlichen Vertreters, ob er auch in Österreich Probleme mit der afghanischen Community hätte, brachte er bestätigend vor, dass er einmal von zwei Landsleuten attackiert worden sei. Sie hätten ihm ins Gesicht geschlagen, wodurch er ein blaues Auge und weitere Hämatome erlitten hätte. Er habe dies XXXX erzählt, der ihnen im Wiederholungsfall angedroht habe, die Polizei zu verständigen. Auf Nachfrage des einvernehmenden Organs nannte er die Beteiligten und den Ort des vor etwa zwei Wochen stattgefundenen Vorfalls.
3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass er sowohl in der Erstbefragung, als auch in der folgenden Einvernahme keine konkrete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation geltend gemacht habe. Er habe vielmehr eine innerliche Leere nach dem Tode seiner Mutter und den daraus resultierenden Wunsch, sich von seinem gewohnten Umfeld zu entfernen, als fluchtbegründend dargestellt und diesbezüglich mehrmals den Wunsch nach Schule, Ausbildung und einem insgesamt besseren Leben thematisiert. Sein behauptetes (angestrebtes) Naheverhältnis zum christlichen Glauben würde sich nicht als glaubhaft darstellen. Sein individueller Bezug, sowohl in der Befassung mit dem christlichen Glauben als auch mit der konkreten Umsetzung, sei weit davon entfernt, um ihm eine tatsächlich christliche Gesinnung zu unterstellen. So sei schon die Darstellung seiner Christwerdung ("... sah im Traum Jesus,...als ich am Morgen aufwachte war ich überzeugter Christ."), somit gleichsam das über ihn Kommen des Heiligen Geistes als grobe Überzeichnung ohne glaubhaftes Substrat abzutun. Insbesondere, da er bis dato keinerlei Wissen über das Christentum hätte ("... kann darüber nichts erzählen, ich müsste mehr lesen."), obwohl es im Focus seines Leben stehen würde ("...ich liebe diese Religion, sie ist mir wichtig."). Davon abgesehen würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. Es könne im vorliegenden Fall nämlich davon ausgegangen werden, dass es ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar sei, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem könnte durch die Anwesenheit seiner Geschwister in Kabul auch auf ein funktionierendes soziales Netz im Rahmen der Großfamilie, zumindest für den möglicherweise problembehafteten Wiedereinstieg, zurückgegriffen werden. Zur Ausweisung wurde festgestellt, dass diese keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstelle.
4. Am 21.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.
5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.08.2013 zugestellt.
6. Am 06.06.2013 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein. Darin wurde der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten.
Die belangte Behörde habe das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Entgegen der Ansicht der Behörde würde der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllen, um Asyl zu erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre und ihm Asyl gewährt hätte oder zumindest feststellen hätte müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei.
Weiters könne im gegenständlichen Fall eine Würdigung des Vorbringens nicht ausreichend erkannt werden. Die Behörde hätte allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch entsprechende Erhebungen, insbesondere eine ergänzende Befragung, zu beseitigen gehabt. Sie habe in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37ff AVG) entsprechen.
Anschließend wurden zahlreiche Länderberichte von internationalen Organisationen zur angespannten Sicherheitslage in Afghanistan und zu einzelnen Vorfällen auszugsweise zitiert. Daraus würde sich ergeben, dass die Taliban und andere extremistische Gruppen ihre Aktivitäten in letzter Zeit verstärkt hätten und mittels Selbstmordattentaten und anderen Terroranschlägen auch wiederholt wahllos unschuldige Zivilisten angreifen würden. Da der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er ein Flüchtling im Sinne des Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter einer beispielhaften Aufzählung von in der Kinderrechtskonvention (KRK) festgeschriebenen kinderspezifischen Rechten wird ausgeführt, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen einschließen würde, auch Verletzungen von kinderspezifischen Rechten. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Kinder hätten Anspruch auf eine ganze Reihe von in der KRK festgeschriebener Rechte, welche ihrem jungen Alter und ihrer Abhängigkeit Rechnung tragen und die Grundvoraussetzung für ihren Schutz, ihre Entwicklung und ihr Überleben bilden würden.
Es sei nicht gewürdigt und beachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handeln würde. Der EGMR würde in einer Entscheidung vom 05.04.2011 (Kammer I, Bsw. Nr. 8687/08, RAHIMI gegen Griechenland: NLMR 2/2011-EGMR) dazu ausführen, "Leitsatz: Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge gehören zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe. Ihr Schutz fällt unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art. 3 EMRK."
Dem Vorrang des Kindeswohls nach der Judikatur des EGMR komme im Rahmen der Interpretation der EMRK eine tragende Rolle zu. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei mittlerweile auch in der österreichischen Verfassung verankert: Gemäß Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern müsste "bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen [...] das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein".
Ferner habe die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. Andernfalls hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK aussetzen würde. Zudem würde die verhängte Ausweisung sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Sein Aufenthalt in Österreich würde nämlich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden. Schließlich wird unter Hinweis auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta eine mündliche Verhandlung beantragt.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten; in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
7. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.
8. Am 22.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Baghlan, Distrikt Dushi, im Dorf XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger und Hazara sei. Er würde keiner Konfession angehören, aber gerne den katholischen Glauben annehmen. Er werde derzeit von Bruder XXXX von der Franziskanerkirche unterrichtet. Bei seiner Erstbefragung habe man hinsichtlich seines Glaubensbekenntnisses irrtümlich "Islam" aufgenommen, er sei damals aber ohne Glauben gewesen.
Neben den Namen und Geburtsdaten seiner Familienangehörigen brachte er vor, dass sein Vater vor seiner Geburt und seine Mutter vor seiner Flucht aus Afghanistan gestorben sei. Zu seinen zwei Schwestern und seinen beiden Brüdern hätte er keinen Kontakt, wodurch ihm deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Nach seiner Ausreise hätte er einige Zeit Kontakt zu seinem ältesten Bruder gehabt, bei dem er in Kabul gelebt habe. Seit seine Geschwister erfahren hätten, dass er vorhätte, Christ zu werden, habe der Bruder den Kontakt zu ihm unterbrochen. Anschließend schilderte er, wie seine Familienangehörigen bzw. sein ältester Bruder in der Heimat von seinen Konversionswünschen erfahren haben könnten. Sein Bruder habe es seiner Überzeugung nach von einer im Bundesgebiet befindlichen, ihm unbekannten Person erfahren.
Er habe davon erfahren, weil ihn sein Bruder angerufen und ihm gesagt habe, nicht erwartet zu haben, dass der Beschwerdeführer eines Tages diese Entscheidung treffen würde. Er sollte mit der Familie nichts mehr zu tun haben und dürfte sie auch nicht mehr kontaktieren. Er habe seinem Bruder selber nichts davon gesagt, weil dieser älter sei und er deshalb lange Zeit Angst gehabt habe, diesem von seiner Entscheidung zu erzählen. Er hätte es aber auf jeden Fall gemacht, es seien ihm aber andere Leute zuvor gekommen.
Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, führte er aus, dass es nach dem Tod seiner Mutter für ihn keinen Grund mehr gegeben hätte, weiterhin in Afghanistan zu leben. Er sei auf Grund der sehr schlechten Sicherheitslage geflüchtet. Es habe regelmäßig Selbstmordattentate gegeben und er hätte Angst gehabt, bei einem solchen Attentat getötet zu werden. Er könnte auch nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil seine Familienangehörigen nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten. Sie hätten ihn verstoßen und er wüsste bei einer Rückkehr nicht, wohin er gehen könnte. Auf Hinweis, wonach er bei seiner letzten Einvernahme gesagt hat, dass er in Baghlan bei den Pächtern seiner Familie gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt habe, gab er an, dass seine Mutter damals bei seinem älteren Bruder und er in Baghlan gelebt habe. Auf den Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben hingewiesen, erklärte er letztlich, dass die ihm soeben vorgelesene Antwort bei seiner letzten Einvernahme korrekt sei.
Auf seine vorherigen Angaben zur schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat hingewiesen, erwiderte er auf die Frage, warum er davon nichts bei der letzten Einvernahme erzählt hat, dass sich die schlechte Sicherheitslage auf Gesamtafghanistan beziehen würde. Zum Zeitpunkt seiner Flucht habe es überall in Afghanistan Selbstmordanschläge gegeben und die Sicherheitslage habe sich bis zum heutigen Tag nicht gebessert. Für männliche Jugendliche sei es besonders gefährlich, sich ohne die Unterstützung der Familie durchzuschlagen. Jugendliche würden von mächtigen Kommandanten entführt und gezwungen werden, für sie zu "tanzen" oder sie würden mit ihnen "Schlimmeres" machen. Es gebe auch viele Jugendliche, die von diesen Kommandanten unter Zwang in den Krieg geschickt würden. Es gebe sehr viele Gefahren in Afghanistan, denen männliche Jugendliche ausgesetzt seien.
Dem Beschwerdeführer wurden seine Aussagen zum Fluchtgrund in seiner Einvernahme am 07.03.2013 vorgehalten, woraufhin er erklärte, er wolle von diesen Fluchtgründen abgesehen hinzufügen, dass die Sicherheitslage sich massiv verschlechtert habe. Es könne sein, dass er die eben erwähnten Probleme bei seiner letzten Einvernahme nicht angegeben habe. Es seien aber Schwierigkeiten, denen jeder Afghane ausgesetzt sei. Auf die Frage, wer ihn bezüglich seines Wunsches, Christ zu werden, unterrichten würde, gab er an, dass er von Bruder XXXX vom Franziskanerkloster in XXXX , Pfarre XXXX , unterrichtet werde. Es gebe viele Gründe für seine Entscheidung, Christ zu werden. Ein Grund sei Bruder XXXX , der ihn in einer sehr offenen Art unterrichten würde. Seiner Ansicht nach sei das Christentum besser als andere Religionen.
Darauf hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, dass er schon in Afghanistan ein "überzeugter Christ" gewesen sei, entgegnete er, er sei in Afghanistan nicht getauft worden, habe aber bereits diesen Glauben angenommen und sei ein "überzeugter Christ" gewesen. Er habe einmal versteckt, im Haus ihrer Pächter in Baghlan, einen Film über Jesus Christus angeschaut und dies sei für ihn ausreichend gewesen, um seinen Glauben zu wechseln. Befragt, ob der Pächter ein Christ gewesen sei, berichtete er, dass in seiner Wohnregion immer wieder ISAF-Soldaten gekommen seien und den Kindern kleine Pakete mit z. B. Schokolade, Kekse und Spielzeug geschenkt hätten. In einem dieser Kartons sei dieser Film gewesen. Er habe ihn im Haus des Pächters gesehen und sei sich nicht mehr sicher, ob er alleine gewesen sei.
Auf das von ihm vor der Behörde vorgebrachte "Erweckungserlebnis" hingewiesen, berichtete er, dass er im Traum einen weiß gekleideten Mann gesehen habe. Auf seine Aussage, wonach er sich am 2. März 2013 taufen lassen hätte können, dies aber nicht getan habe, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass seine Hinwendung zum Christentum etwas mit dem Asylantrag zu tun hätte, aufmerksam gemacht, erklärte er auf die Frage, wieso er bis jetzt, mehr als 2 Jahre später noch nicht getauft ist, dass er keinen Taufschein brauchen würde, um ein gläubiger Christ zu sein. Außerdem müsste man bei der Taufzeremonie in der Lage sein, Fragen zum Glauben zu beantworten.
Da er sich nicht sehr viel merken könnte, hätte er sich noch nicht darüber getraut. Er befände sich bei Bruder XXXX im Unterricht und sobald er das Gefühl hätte, dass er dazu bereit sei, werde er sich taufen lassen. Er habe den christlichen Glauben angenommen und es gehe nicht nur um den Taufschein, er bräuchte das nicht in Papierform. Auf die Frage, wie er sein Christentum lebt, berichtete er, wenn er sich mit Bruder XXXX treffen würde, würden sie meistens in die Kirche gehen. Ansonsten würde er an Samstagen an Gottesdiensten teilnehmen. Nachgefragt, was ihm am Christentum so gefällt, was ihn ansprechen würde, brachte er vor, es würde ihm (an diesem) Glauben besonders gefallen, dass die Menschen ehrlich zueinander seien und die Wahrheit sagen müssten.
Im Christentum werde immer wieder von Freundlichkeit und Freundschaft gesprochen. Es sei kein "aggressiver Glauben"; es werde deswegen nicht Krieg geführt. Nach christlichen Festen bzw. gefragt, welche er feiern würde, antwortete er, die hätte er vergessen, er habe aber darüber gelesen. Nachgefragt, was zu Weihnachten gefeiert wird, erklärte er, das wisse er nicht. Darauf hingewiesen, dass die Geburt von Jesus Christus gefeiert wird, entgegnete er bestätigend, ja, das wisse er. Jesus Christus sei der Sohn von Maria und Gottes Sohn. Ostern würde er nicht kennen. Auf die Frage, ob er weiß, was mit Jesus Christus passiert ist, wies die Dolmetscherin darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Wort für "Ostern" auf Farsi nicht kennen würde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wisse, dass Jesus Christus nach der Kreuzigung wieder aufersteht und ins Paradies geht bzw. in seinem Leben mit sehr vielen Schwierigkeiten zu kämpfen und sehr viel Leid zu ertragen hatte.
Auf die mit der Ladung übermittelte aktuelle Sachverhaltsannahme zur Lage in Afghanistan aufmerksam gemacht, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er diese nicht bekommen habe. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Sachverhaltsannahme laut Aktenlage erhalten habe, dennoch wurden ihm die Berichte zur Lage in Afghanistan übergeben und eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Abschließend machte er Angaben zu seinen Plänen bei einem Verbleib im Bundesgebiet und zu seinem Tagesablauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist seinen Angaben zufolge ein katholischer Christ. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten jedoch nicht festgestellt werden. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Dushi, Provinz Baghlan und hat zuletzt dem Pächter seiner Familie im landwirtschaftlichen Betrieb geholfen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits gestorben, seine zwei Schwestern und seine beiden Brüder sind bereits verheiratet und leben vermutlich noch in Kabul. Er hat zuletzt bei der Familie des Pächters seiner Familie im ehemaligen Heimatdorf gelebt und zu seinen Geschwistern, vor allem zu seinem ältesten Bruder, bei dem er gemeinsam mit seiner Mutter vor deren Tod noch gelebt hat, keinen Kontakt mehr. Der aktuelle Aufenthaltsort und die gegenwärtigen Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen sind ihm daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit bekannt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Privatpersonen aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wurde bzw. dass ihm bei seiner Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass er in seinem Heimatland einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen war bzw. dass ihm derartiges im Falle seiner Rückkehr drohen würde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst jegliche Probleme in seiner Heimat verneint und angegeben, dass er bei einer Rückkehr in seiner Heimat eigentlich nichts zu befürchten hätte.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer so ernsthaft und nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt und einen inneren, stabilen Glaubenswechsel vollzogen hat, dass ihm im Falle seiner Heimreise nach Afghanistan eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht. Von einem derart ernsthaften Glaubensübertritt konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht letztlich nicht überzeugen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (kein ausreichendes familiäres oder sonstiges soziales Netz) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2015 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kon-trolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom 6. Oktober 2013)
Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Provinz Baghlan verstärkt.
(Khaama Press: "Gunmen kill five members of a family in Baghlan province" vom 24. August 2013)
Im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch, um Aufständische zu vertreiben. Dabei wurden laut offiziellen Angaben 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet.
(Tolonews: "17 Insurgents Killed, 9 Detained in ANSF Baghlan Operation" vom 16. August 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente jedoch nicht getroffen werden. Die Feststellung zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem Bundesasylamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren weder eine konkret drohende Verfolgung noch sonstige Umstände glaubhaft machen können, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Er hat selbst jegliche Probleme in seiner Heimat bzw. einen objektiven Grund für seine Ausreise verneint und erklärt, dass er in seiner Heimat eigentlich nichts zu befürchten hätte. Es habe ihn niemand bedroht, verfolgt oder in sonstiger Weise etwas Böses antun wollen.
Was die behauptete Konversion zum christlichen (katholischen) Glauben anbelangt, ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach der individuelle Bezug des Beschwerdeführers, sowohl in der Befassung mit dem christlichen Glauben, als auch mit der konkreten Umsetzung, weit davon entfernt sei, um ihm eine tatsächliche christliche Gesinnung zu unterstellen. Bereits die Darstellung seiner Christwerdung ("... sah im Traum Jesus,...als ich am Morgen aufwachte war ich überzeugter Christ."), somit gleichsam das über ihn Kommen des Heiligen Geistes, sei lediglich als grobe Überzeichnung ohne glaubhaftes Substrat abzutun. Insbesondere habe er bis dato keinerlei Wissen über das Christentum ("... kann darüber nichts erzählen, ich müsste mehr lesen."), obwohl es im Focus seines Lebens stehen würde ("...ich liebe diese Religion, sie ist mir wichtig."). Das behauptete (angestrebte) Naheverhältnis des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben habe sich im Verfahren daher letztlich nicht als glaubhaft dargestellt.
Es wird dem Beschwerdeführer zwar zugestanden, dass es für ihn mangels Schulbildung schwieriger ist, über seinen neuen Glauben zu sprechen. Dennoch hat er das erkennende Gericht nicht von seinem ernsthaften Bekenntnis zum Christentum und damit von seiner angeblichen Konversion überzeugen können, zumal seine Beschäftigung mit der christlichen Religion insgesamt sehr oberflächlich ("Was können Sie mir denn über das Christentum erzählen? A: Eigentlich
nichts, ich müsste mehr darüber lesen. ... Ich brauche keinen
Taufschein,... Bei der Taufzeremonie muss man auch in der Lage sein, Fragen zum Glauben beantworten zu können. Da ich mich nicht sehr viel merken kann, habe ich mich noch nicht darüber getraut. ... Welche christliche Feste kennen Sie und welche feiern Sie? P: Die habe ich vergessen, ich habe aber darüber gelesen.") erfolgt. Auch seine für den behaupteten Glaubenswechsel genannten Gründe ("Nach dem Tod meiner Mutter hatte ich einen Traum. Ich sah eine verschwommene Person, war mir aber sicher, dass es Jesus Christus gewesen ist. Als ich am Morgen munter wurde war ich überzeugter
Christ. ... Ich habe einmal versteckt einen Film über Jesus Christus
angeschaut und das w[a]r [für] mich ausreichend, meinen Glauben zu wechseln."), bzw. seine Angaben zu den Besonderheiten des Christentums aus seiner Sicht ("P: Es gibt viele Gründe, weshalb ich mich dazu entschieden habe, Christ zu werden. Ein Grund ist, Bruder XXXX , der mich in einer sehr offenen Art unterrichtet. Meiner Ansicht nach ist das Christentum besser als andere Religionen. ...
P: Im Glauben gefällt mir besonders, dass die Menschen ehrlich zueinander seien müssen und dass sie die Wahrheit sagen müssen. Im Christentum wird immer wieder von Freundlichkeit und Freundschaft gesprochen. Es ist kein "aggressiver Glauben" und wegen des Glaubens wird nicht Krieg geführt.") haben das erkennende Gericht nicht von der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit seines Entschlusses überzeugen können
Auch über zwei Jahre und drei Monate nach seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage substantiierte Ausführungen zu seinem neuen Glauben zu machen oder mit den Begriffen des Weihnachts- oder des Osterfestes etwas anzufangen. Er hat trotz seines angeblich regelmäßigen Kirchenbesuchs und seines Unterrichts bei einem näher genannten Geistlichen weder Angaben zu den christlichen Festen allgemein, noch zu Feierlichkeiten machen können, an welchen er selbst teilgenommen habe. Ebenso wenig hat er näheren Aussagen zu den Hintergründen bzw. zur Bedeutung der kirchlichen Veranstaltungen oder zu grundlegenden Glaubensinhalten machen können. Im gegebenen Fall kann daher nicht einmal von einem aktiven Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und umso weniger von einer echten Konversion ausgegangen werden. Bei einem wirklich aufrechten Interesse am Glauben wäre vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihn unterrichtenden Geistlichen über bevorstehende Feste oder die Feierlichkeiten allgemein näher befragt. Auch dadurch wird letztlich deutlich, dass der Beschwerdeführer kein (über einen möglicherweise gelegentlichen Messbesuch hinausgehendes) tatsächliches Interesse an einem aktiven christlichen Gemeindeleben zeigt.
Es ist daher nicht anzunehmen, dass seine Hinwendung zum Christentum derzeit so stark bzw. der innere Entschluss gefestigt genug ist, dass seine religiöse Einstellung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen würde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (AsylGH vom 19.04.2013, B9 431.634-1/2013). Aufgrund seines geringen Wissensstandes ist nämlich auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und sich in weiterer Folge ernsthaft und nachhaltig dem Christentum zugewandt hat bzw. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb in das Blickfeld der Behörden oder radikaler Moslems geraten oder missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird. "Bei Personen, die nur zum Schein konvertiert sind, ohne dass dies den Behörden des Heimatlandes bislang zur Kenntnis gekommen ist, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass ihnen eine Geheimhaltung ihrer (Schein)Konversion zumutbar ist und somit eine Verfolgung aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann." (AsylGH 20.04.2010, E3 408.796-1/2009, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.11.2010, U 1101/10 - 12).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (vom 25.07.2011, C5 308.278-1/2008) hinzuweisen, welche sich mit dem erwartbaren religiösen Grundwissen eines Asylwerbers beschäftigt. "Von einem Konvertiten, [der] nach mehr als zwei Jahren Kirchenbesuch und religiöse Unterweisung, kann ein religiöses Grundwissen erwartet werden, andernfalls liegt eine Scheinkonversion vor, sodass ein innerer Gesinnungswandel nicht vorliegt und daher bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht aufrecht erhalten werden wird" (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485). Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht weder von einer intensiven Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben, noch von einem entsprechenden Grundwissen überzeugen. "Mag der Beschwerdeführer zwar den Formalakt der Taufe absolviert haben und gewisse Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens besitzen, er sich [aber] in keiner bestimmten Funktion in der christlichen Gemeinschaft engagiert, er nicht einmal regelmäßig die Kirche besucht, er auch nicht missionierend in Österreich tätig ist bzw. beabsichtigt, im Iran zu missionieren und er auch sonst keine außenwirksamen religiösen Aktivitäten setzt, obwohl ihm gerade in Österreich all diese Möglichkeiten offenstehen würden und er dahingehend keinerlei Einschränkungen unterliegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Glaubenswechsel vollzogen hat. Die formale Taufe des Beschwerdeführers erfolgte lediglich zu dem Zweck, dass er im Asylverfahren eine Konversion geltend machen und dadurch eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung erlangen konnte" (AsylGH 11.07.2011, E3 311.915-1/2008). Der Beschwerdeführer hat eine echte religiöse Überzeugung, welche es für ihn unzumutbar machen würde, seinen Glauben geheim zu halten und nicht nach dessen Grundsätzen zu leben, ebenso nicht glaubhaft machen können. Dazu wäre es nämlich nötig gewesen, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist. Davon ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen.
Ebenso ist nicht anzunehmen, dass Personen in seiner Heimat tatsächlich vom behaupteten Glaubenswechsel erfahren haben. Sein diesbezügliches Vorbringen, wonach irgendeine, ihm unbekannte Person aus dem Bundesgebiet Kontakt mit seinen Familienangehörigen bzw. mit diesen bekannten Personen in seiner Heimatregion aufgenommen und diesen von den Plänen des Beschwerdeführers berichtet hätte, konnte er letztlich nicht glaubhaft machen. Auch der seiner christlichen Gesinnung zugeschriebene Angriff durch Landsleute hat sich nicht zwingend als Resultat seiner "Beschäftigung" mit dem christlichen Glauben herausgestellt, sondern hat ein normaler Konflikt zwischen Jugendlichen letztlich nicht ausgeschlossen werden können.
Insgesamt haben weder seine Angaben vor dem Bundesasylamt noch seine Beschwerdeausführungen oder seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung irgendwelche konkreten Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es haben sich im gesamten Vorbringen letztlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ergeben.
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können neue - in Österreich eingetretene - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
Die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie setzt den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraus, der durch die Vorlage eines Taufscheins alleine nicht hinreichend dargelegt werden kann (AsylGH 10.12.2010, E1 410.317-2/2010, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 29.06.2011, U 160/11-7). "Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten" (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9).
Die religiöse Einstellung des Beschwerdeführers basiert auf einer bis dato sehr oberflächlichen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben. Eine ernsthafte, tiefgehende und nachhaltige religiöse Überzeugung und ein bewusstes, aufrichtiges Bekenntnis zum Christentum konnten nicht festgestellt werden. Die Beschäftigung mit dem Christentum scheint dem Beschwerdeführer eher für sein Asylverfahren gelegen zu kommen, als dass er den neuen Glauben aus einer inneren Überzeugung heraus annehmen möchte.
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im ganzen Staatsgebiet von Afghanistan glaubhaft zu machen. Er hat im gesamten Verfahren weder eine konkrete staatliche Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, noch jemals behauptet, dass es dort zu Gewalttätigkeiten, konkreten Drohungen oder gezielten Übergriffen gegen ihn selbst durch private Personen gekommen wäre.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht schlüssig ergeben.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden familiären Kontakte in Afghanistan verfügt. Seine Eltern sind bereits gestorben, seine zwei Schwestern sowie seine beiden Brüder sind bereits verheiratet und haben ihre eigenen Familie zu versorgen. Es ist daher davon auszugehen, dass seine Angehörigen vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage sein werden, den Beschwerdeführer ausreichend finanziell zu unterstützen. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Davon abgesehen hat er seinen glaubwürdigen Angaben zufolge zu ihnen keinen Kontakt mehr, wodurch ihm weder der aktuelle Aufenthaltsort noch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen in der Heimat mit der erforderlichen Sicherheit bekannt sind. Es ist daher keinesfalls gesichert, dass in Afghanistan noch Angehörigen leben, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten.
Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und im ersten Quartal 2013 war in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage zu verzeichnen. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen. Die Provinz Baghlan wird zwar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt, jedoch haben die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verstärkt. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
In diesem Zusammenhang muss aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ohne reale Gefährdung insbesondere seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben und es kann nicht ausreichend sichergestellt werden, dass er seinen Heimatort sicher erreichen kann. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige hat, ändert an dieser realen Gefahr für ihn bzw. an seiner individuellen Betroffenheit von dieser Situation nichts.
Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich gemeinsam mit dem Pächter seiner Familie auf ihren Feldern mitgearbeitet hat, wobei mehr als fraglich ist, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" (aus dem Westen) mit Hilfstätigkeiten auf dem landwirtschaftlichen Sektor ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.9.2013, U 1842/2012, 13.9.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines ausreichenden sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt nicht zur Verfügung, da er über keine adäquaten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt. Durch den abgebrochenen Kontakt sind dem Beschwerdeführer weder die aktuellen Aufenthaltsorte noch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse seiner Familienangehörigen in der Heimat bekannt. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass in Afghanistan noch Angehörigen leben, die den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und vor allem anfangs ausreichend unterstützen könnten.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu den Spruchpunkten III und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen und die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.
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