BVwG W108 2104778-1

W108 2104778-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Geldstrafe, Gerichtsgebühren,<br/>Gewaltentrennung, Mandatsbescheid, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W108 2104778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2104778.1.00

Spruch

W108 2104778-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.02.2015, Zl. 100 Jv 710/15a-33a (003 Rev 2203/15i), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 15.10.2014, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über den nunmehrigen Beschwerdeführer im Rahmen einer wider den Beschwerdeführer bewilligten Exekution nach § 354 der Exekutionsordnung (EO) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,--.

Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.12.2014, XXXX, keine Folge gegeben. Am 15.01.2015 wurde mit richterlicher Verfügung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 15.10.2014 vermerkt und die Einhebung der Geldstrafe angeordnet.

2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 15.01.2015 aufgefordert, die mit dem genannten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014 verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 1.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.01.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 28.01.2015 beim Bezirksgericht XXXX einlangte und die im Wesentlichen vorbrachte, dass das der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegende Recht erloschen sei und Beugemittel nicht mehr anzuwenden seien, wenn die Leistung unmöglich geworden sei. Aufgrund der Änderung der Sachlage sei die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe aufzuheben. Deshalb sei auch der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid aufzuheben.

4. Die Vorstellung wurde der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt, welche mit Aktenvermerk vom 03.02.215 betreffend "Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG" festhielt, dass vom Bezirksgericht XXXX die Kopie der "ON 41" (das ist der dem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zu Grunde liegende Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, Zl. XXXX) bezüglich Bestätigung der Rechtskraft abverlangt wurde. In der Folge wurde dieser Beschluss vom Bezirksgericht XXXX mit dem Hinweis auf dessen Rechtskraft übermittelt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 11.02.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 15.01.2015 über eine Geldstrafe im Betrag von EUR 1.000,-- und die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,--, zusammen EUR 1.008,-- bestätigt.

In der Begründung des Bescheides wurde auf die Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, Zl. XXXX, betreffend Verhängung der Geldstrafe und auf die richterliche Verfügung auf Einhebung der Geldstrafe vom 15.01.2015 hingewiesen und ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Der Zahlungsauftrag entspreche der gerichtlichen Entscheidung (Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014) und die Einhebung der Geldstrafe sei vom Rechtsprechungsorgan verfügt worden. Die Rechtskraftbestätigung des Gerichtsbeschlusses sei nicht beseitigt worden und sei daher für die Verwaltungsbehörde nach wie vor bindend.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, es lägen wesentliche Verfahrensmängel vor, die zu einer unrichtigen Entscheidung der belangten Behörde geführt hätten. Das Verfahren befinde sich nicht im Einbringungsverfahren, sondern noch im Vorschreibungsverfahren. Der Zahlungsauftrag vom 15.01.2015 sei vom Bezirksgericht XXXX erlassen worden. Für die Einbringung sei gemäß GEG die Einbringungsstelle zuständig. Zutreffend sei zwar, dass die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden an den Grundsatzbeschluss des Gerichtes gebunden seien. Es wäre zu begründen gewesen, weshalb an Stelle einer Lastschriftanzeige sofort ein Zahlungsauftrag erlassen worden sei. Der Hinweis, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan gemäß § 6b Abs. 4 GEG an Entscheidungen der Gerichte gebunden sei, sei allein deshalb unrichtig, da im vorliegenden Fall das Bezirksgericht XXXX für die Einbringung unzuständig sei.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung des mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, E XXXX, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. aufgehoben worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 15.01.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG zurückgewiesen und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag bestätigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 15.01.2015 nicht vom Bezirksgericht XXXX erlassen, vielmehr handelt es sich bei dem genannten Bescheid seinem Inhalt und seiner Bezeichnung nach um einen - wie sich insbesondere aus der Fertigungsklausel des Bescheides unzweifelhaft ergibt - von der Kostenbeamtin für die (namens der) Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als zuständige "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassenen - Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit bei Erlassung des Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid liegt daher nicht vor, ganz abgesehen davon, dass selbst das Vorliegen einer solchen Unzuständigkeit nicht von Relevanz wäre, weil der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an dessen Stelle getreten ist.

Überdies liegt auch keine Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vor. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall trat der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht außer Kraft. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Im vorliegenden Fall ist der aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist angefertigte Aktenvermerk der belangten Behörde vom 03.02.2015 seinem Inhalt nach als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als von der belangten Behörde vom Gericht des Grundverfahrens der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende gerichtliche Beschluss über die Zahlungspflicht angefordert wurde. Einer solchen Aktenanforderung kann die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, ist doch dieser zu entnehmen, dass sie der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides (insbesondere auch hinsichtlich der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers) dienlich sein sollte. Im vorliegenden Fall wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der nunmehr angefochtene Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

3.2.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Bei der im vorliegenden Fall im Rahmen eines Verfahrens nach § 354 EO verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe in diesem Sinn (vgl. jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Das GEG geht von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen etwa auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261).

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafe (hier: Beschluss des Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2014, XXXX) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass das der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegende Recht erloschen sei und die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe aufzuheben sei (und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag keinen Bestand haben könne). Derartige Einwendungen richten sich gegen die gerichtliche Entscheidung, die nicht im Verwaltungsverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind (vgl. auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074, wo der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass mit dem Vorbringen, die aufgetragene Bilanzoffenlegung sei bereits "längst erfolgt", weshalb verhängte Zwangsstrafen nicht mehr eingebracht werden dürften, ausführte, das damit der Sache nach Oppositionsansprüche [Einwendungen gegen den Anspruch] geltend gemacht worden seien). Bis zu einer allfälligen Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses über die Verhängung der Geldstrafe ist von der Existenz des Beschlusses auszugehen und die damit verhängte Geldstrafe verpflichtend einzubringen (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben.

Da im vorliegenden Fall nicht damit zu rechnen war, dass der Beschwerdeführer die vorgeschriebene Geldstrafe entrichten würde - was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde - wurde zu Recht von einer Lastschriftanzeige abgesehen. In der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.