BVwG L507 2115255-1

L507 2115255-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L507 2115255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115255.1.00

Spruch

L507 2115255-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, Zl. 1055495300 - 150317031, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 27.03.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am 28.03.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 26.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei und in XXXX in der Umgebung von XXXX gelebt habe. Die Großmutter des Beschwerdeführers sei Christin gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein freier Mann, habe eine Tätowierung und trinke Alkohol. Da der Beschwerdeführer christliche Wurzeln habe, sei er Mitte August 2014 von Mitgliedern des IS aufgefordert worden, mit dem IS zusammen zu arbeiten, damit er ein richtiger Moslem werden würde. Man habe von ihm auch verlangt, dass er sich seine Tätowierungen entfernen solle. Man habe den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, dass er den Beschwerdeführer zum IS bringen solle, da man ansonsten sein Haus in die Luft sprengen würde. Das Haus des Vaters des Beschwerdeführers sei dann schlussendlich zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern des IS misshandelt worden. Man habe den Beschwerdeführer am Hemd gepackt, an den Haaren festgehalten und eine Zigarette gegen seine linke Handoberfläche gedrückt. Man habe den Beschwerdeführer gefragt, warum er sich nicht dem IS anschließen wolle. Nach diesen Misshandlungen sei der Beschwerdeführer zu seiner Schwester nach XXXX geflüchtet. Zwei Tage später seien Leute der "Volksarmee" gekommen und hätten den Beschwerdeführer für die irakische Armee rekrutieren wollen. Es gebe einen Erlass seitens der Regierung, dass jemand, der aus einem vom IS besetzten Gebiet komme, mit den Regierungstruppen im Rahmen der Volksverbände gegen den IS kämpfen müsse. Der Beschwerdeführer wolle nicht für die Volksverbände kämpfen, weil er keine unschuldigen Menschen töten wolle. Außerdem wäre der Beschwerdeführer in den schiitischen Gebieten des Irak in Lebensgefahr, weil seine Großmutter Christin gewesen sei und man behaupten würde, dass auch seine Mutter Christin sei und er der Sohn einer Christin sei. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer Anfang 2015 den Irak verlassen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015,

Zl. 1055495300 - 150317031, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2016 erteilt.

Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:

Ihre Identität steht fest.

Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX geboren.

Sie sind irakischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Moslem (Sunnit).

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie sind soweit gesund.

Sie stammen aus XXXX.

Sie haben den Irak einerseits verlassen, weil die IS wollte, dass sie sich anschließen.

Andererseits haben sie den Irak verlassen, weil sie nicht bereit waren sich der "Volksarmee" (den Volksverbänden) anzuschließen.

Weiters wurden ihre Tätowierungen von Angehörigen der IS beanstandet.

In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage im Irak vor."

Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:

Ihre Identität steht aufgrund ihres in Kopie vorgelegten irakischen Personalausweises fest.

Hinsichtlich ihres Familienstandes passiert die diesbezügliche Feststellung auf ihren gleichlautenden Einlassungen im Verfahren.

Betreffend ihren Gesundheitszustand fußt der festgestellte Sachverhalt auf ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung ihrer Person.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage im Irak, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten sie eine befristete Aufenthaltsberichtigung.

[...]"

In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"[...]

[...]

Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass sie in ihrem Heimatland in keiner Weise Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren und solche auch zukünftig nicht zu erwarten sind.

Das Asylrecht schützt Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vorgegangen wird.

Derartige Verfolgungshandlungen sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Soweit sie ausführten, dass die IS sie rekrutieren wollte, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder den Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete IS-Kämpfer handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Iraks ausgehende noch um eine dem irakischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde, zumal die irakische Zentralregierung massive Anstrengungen unternimmt um gegen die IS vorzugehen.

Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall IS-Kämpfer versucht hätten, sie gegen ihren Willen gerade aus ausschließlich sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal sie konkret befragt ausgeführt haben, dass sie Sunnit sind, und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund einer etwaigen Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft von Mitgliedern der IS verfolgt werden würden. Dabei sei in diesem Zusammenhang noch zusätzlich anzumerken, dass sich weltweit genügend Freiwillige (und zum Teil erst kürzlich zum Islam konvertierte) junge Männer für die Unterstützung der IS-Truppen melden und somit auch aus diesem Grund nicht im Entferntesten davon ausgegangen werden kann, dass IS ein massives Interesse daran hätte sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren. In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass sie weiters ausgeführt haben, dass die IS großes Interesse an Männern ihres Alters hat und diese Äußerung die erkennende Behörde ebenfalls darin bestärkt, dass sie nicht aus asylrelevanten Motiven rekrutiert werden sollten.

Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass sie beispielsweise ein besonders exponierter Gegner des IS sind, wurde von ihnen auch nicht dargetan und konnte ihren Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS bzw. anderer terroristischer Gruppierungen ist noch folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von Amtswegen vermag das BFA nicht zu erkennen, dass sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche auch durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Diesbezüglich ist weiters anzumerken, dass, sofern sie ihren Ausreisegrund auf die Religionszugehörigkeit stützen, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Region bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung [].

Soweit sie ausführten, dass sie aufgefordert wurde sich der "Volksarmee" (den Volksverbänden) anzuschließen, so ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass diese "Pflicht" zur Verteidigung gegen die IS-Truppen lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffenen, nicht jedoch an asylrelevanten Motiven anknüpft, und ist eine solche Rekrutierung zur "Volksarmee" demnach ebenfalls nicht asylrelevant zu qualifizieren.

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre [], sind hinzunehmen.

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden [].

Bei den von ihnen weiters vorgebrachten Problemen (Beanstandungen wegen der Tätowierungen) in ihrem Heimatland handelt es sich weiters um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib in ihrem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist []. Die von ihnen erwähnten Schwierigkeiten erfüllt dieses Kriterium nicht.

Die in ihrem Heimatstaat allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse vermögen die Asylgewährung ebenfalls nicht zu tragen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt sind.

Eine in ihrem Heimatland herrschende Bürgerkriegssituation indiziert sohin nach der ständigen Judikatur der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, aber auch nach der Auslegung, die die GFK in andere Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Umstände, die die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als bürgerkriegsführende Gruppe, ein individuell sich an ihre Person richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Antragstellers, kann nicht allein ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommen.

Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgemeinschaften im nicht vom IS kontrollierten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung []. Wie bereits oben ausgeführt, vermochten sie es nicht, eine individuelle asylrelevante Verfolgung ihrer Person glaubhaft ins Treffen zu führen.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet waren oder sind, noch, dass für sie aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 ein AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak, in ihrer Heimatprovinz erkennbar ist.

Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in ihrer Heimat, ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.

Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist.

[...]"

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 18.09.2015 beim BFA eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

[...]

Der Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des BF stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten.

I. Sachverhalt

Der BF hat den Irak wegen begründeter Furcht vor Verfolgung seitens IS sowie Seitens schiitischer Milizen verlassen. Er ist zwar Sunnit, allerdings nicht gläubig, er trägt ein Tattoo, raucht und trinkt. Seine Großmutter mütterlicherseits war Christin. Der BF stammt aus dem Dorf [] und er wurde von Mitgliedern IS im Jahr 2014 aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, allenfalls würden sie ihn töten. Der BF hat vor der Flucht als Taxifahrer gearbeitet, der Bruder des BF, der für die britische Firma [] gearbeitet hat, geriet zunächst als Erster ins Visier der IS Mitglieder. Er wurde aufgefordert, bei der Firma aufzuhören und sich IS anzuschließen. Daraufhin konnte der Bruder des BF in der Green City in Bagdad mit seiner Familie Zuflucht finden. Später kamen die IS Leute auf den BF zu und es kam zum fluchtauslösenden Vorfall.

Der BF geriet in den Fokus der IS wegen seiner gerichtlichen Großmutter, seines unislamischen Lebenswandels und wegen seines Bruders, der wie dargelegt, bei einer britischen Firma arbeitete und zunächst ebenfalls von IS bedroht wurde.

II. Mangelndes Ermittlungsverfahren

Mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen auf Basis mangelhafter Beweiswürdigung

a.)

Zunächst ist auszuführen, dass das BFA dem Vorbringen offenbar Glauben geschenkt (siehe C) Feststellungen, Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates: Sie haben den Irak einerseits verlassen, weil die IS wollte, dass sie sich anschließen. Andererseits haben sie den Irak verlassen, weil sie nicht bereit waren, sich der Volksarmee (den Volksverbänden) anzuschließen. Weiters wurde ihre Tätowierung von Angehörigen der IS beanstandet;

D) Beweiswürdigung, Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für

das Verlassen ihres Herkunftsstaates: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Vernehmung ihrer Person" ), allerdings im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I ausgeführt, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, da er ja Sunnite sei, von den IS wegen der Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft verfolgt würde. Der Versuch seitens IS, den BF zur Mitarbeit zu zwingen wird ebenfalls in Frage gestellt, da es genügend Freiwillige gebe. Auch geht die Behörde davon aus, dass es keine systematische Verfolgung auf Basis der Religionszugehörigkeit im nicht vom IS kontrollierten Gebiet Iraks gibt.

Der Bescheid des BFA ist nicht konsistent und nicht nachvollziehbar. Sofern dem Vorbringen eines Antragstellers kein Glauben geschenkt wird, so ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Feststellungen darzulegen. Wir nach erfolgter Beweiswürdigung festgestellt, dass das Vorbringen glaubwürdig ist, wie im vorliegenden Fall, so ist in weiterer Folge darzulegen, ob der Sachverhalt asylrelevant ist oder nicht.

Bereits aus diesem Grund ist der Bescheid auf Basis eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen und wird hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben sein.

b.)

Die Erstbehörde hat allerdings den relevanten Sachverhalt auch nicht ausreichend ermittelt.

Der BF kommt aus dem Dorf []. Im Oktober 2014, also nach dem Vorfall, der den BF zur Flucht veranlasste, kam es zu Kämpfen zwischen IS und den irakischen Streitkräfte sowie schiitischen Milizen (Operation Ashura). Der BF lebte also zunächst in einem von IS kontrollierten Gebiet und wurde von den Terroristen bedroht. Danach floh er zu seiner Schwester in die Hauptstadt von XXXX. Allerdings musste der BF in weiterer Folge davon ausgehen, von schiitischen Milizen und den irakischen (schiitischen) Regierungstruppen zum Kampf gegen ISIS gezwungen, aber auch als potentieller Terrorist gesehen und eventuell sogar getötet zu werden, da er Sunnit ist und aus einem umkämpften Gebiet kam. Insbesondere bei der Weigerung zu kämpfen wäre der BF in Gefahr ausgehend von schiitischer Seite gewesen.

Länderberichte:

Aus dem aktuellen Bericht des UNHCR Position zur Rückkehr in den Irak vom Oktober 2014 vom 27.03.2015 geht hervor, dass nach den brutalen Angriffen des IS im Sommer 2014 ua auf Regierungssoldaten und Polizisten ethnisch-religiös motivierte Gewalt insbesondere gegen männliche Sunniten - denen häufig pauschal ein Naheverhältnis zum IS unterstellt wird - in vielen Teilen des Irak angestiegen ist:

[...]

Auch der aktuelle Bericht des UK Home Office zur Sicherheitslage im Irak vom April 2015 berichtet über zahlreiche Vorfälle auf Sunniten durch radikale schiitische Gruppierungen und zum Teil auch der irakischen Sicherheitskräfte, die meist tödlich endeten. Die irakische Sicherheitskräfte griffen in keinen der genannten Vorfälle ein und waren nicht daran interessiert, die sunnitische Bevölkerung zu schützen:

[...]

Im Asylverfahren gelten die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs (§ 37 AVG). Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen hat die Erstbehörde nicht genügt und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH, dass es nicht Aufgabe der Behörde sein kann, den Asylwerber derart anzuleiten, dass seine Aussage zum Erfolg führt, muss die Behörde bei der Einvernahme den in § 18 AsylG festgelegten Grundsätzen folgen.

Hegt die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der BF, muss sie diesbezüglich gemäß § 18 AsylG bzw. § 45 AVG der BF Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

Nach der VwGH Judikatur haben sich die Asylbehörden mit der konkreten Lage im Heimatland des Asylwerbers auseinanderzusetzten:

"Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch eine Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind [], wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irrelevantl erscheint. []

c.) Es ist im vorliegenden Fall von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen, wovon offenbar auch die Erstbehörde ausgeht, andernfalls auch humanitärer Schutz nicht erteilt worden wäre.

III. inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen der §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der BF hat sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Terrorgruppe IS verlassen. Weiters befürchtet er Verfolgungshandlungen aufgrund seines sunnitischen Glaubens und seines Herkunftsgebietes seitens schiitischer Milizen.

Er wird daher aufgrund seiner teilweise unterstellten religiösen bzw. politischen Gesinnung in seinem Heimatland verfolgt. Soweit die Verfolgung vom IS ausgeht, ist der irakische Staat nicht in der Lage, den BF hinreichend Schutz zu gewähren. Umgekehrt ist auch von Verfolgung direkt ausgehend vom irakischen Staat bzw. den diesem zurechenbaren schiitischen Milizen auszugehen.

Soweit das BFA das Fluchtvorbringen als nicht unter einen der GFK-Gründe subsumierbar sieht, ist dies daher nicht richtig.

Somit werde dem BF international Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens des BFA und die mangelnde Rechtsanwendung führten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes.

Der Spruchpunkt I wurde aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen und ist daher unzulässig.

IV. Mündliche Verhandlung

Wie oben ausgeführt, wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint.

Es wird daher beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, wo der BF nochmals Gelegenheit hat seine Fluchtgründe darzulegen.

Hätte sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des BE und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in angemessener Weise auseinandergesetzt, wozu sie jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen des BF glaubwürdig ist und ihm in seinem Herkunftsland Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK droht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, arabischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Familienangehörige des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht aufhältig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des BFA außer durch die Wiederholung des Vorbringens und Aufstellen unsubstantiierter Behauptungen und mehrerer Vermutungen (der Beschwerdeführer würde, weil er Sunnit ist und aus einem von der Terrorgruppe IS besetzen oder umkämpften Gebiet stammt, von schiitischen Milizen und den irakischen Regierungstruppen zum Kampf gegen ISIS gezwungen werden, aber auch als potentieller Terrorist gesehen und eventuell sogar getötet werden, insbesondere bei der Weigerung zu kämpfen) entgegenzutreten.

Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde - wie oben gezeigt - kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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