L502 2113351-1•BVwG L502 2113351-1
L502 2113351-1Tribunal administratif fédéral19 oct. 2015
Asylgewährung, ersatzlose Behebung, Flüchtlingseigenschaft,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliche Interessentensuche,<br/>Reisedokument
L502 2113351-1/5E
Im Namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. LAHNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zl. 790865700-150350870, zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5
VwGVG idgF iVm § 92 Abs. 1 Z. 5 und § 94 Abs. 5 FPG 2005 idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige, stellte im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 20.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010 zu FZ. XXXX wurde der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 08.03.2010 stellte die BF bei der BPD Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. In der Folge wurde ihr von dieser Behörde am 08.03.2010 ein bis 07.03.2015 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
3. Am 04.03.2015 beantragte die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, die Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses für Asylberechtigte iSd § 94 Abs. 1
FPG.
Dem Antrag beigelegt wurden Kopien des Bescheides vom 24.02.2010, eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister die BF betreffend sowie des im Jahr 2010 an sie ausgestellten Konventionsreisepasses.
4. Die Behörde verständigte die BF mit Schreiben vom 27.05.2015 über die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Festgehalten wurde dort, dass gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 5 FPG die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um die innere und äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden. Laut "hiesigem Fremdenakt" sei diese Gefahr im Hinblick auf die Person der BF gegeben.
Hierzu wurde ihr eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Am 10.06.2015 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein.
Ausgeführt wurde dort, dass der in § 37 AVG verankerte Grundsatz des Parteiengehörs fundamentaler Bestandteil des Verwaltungsverfahrens sei und dazu diene, den Parteien zu ermöglichen ihre rechtlichen Interessen gehörig geltend machen zu können. Die Behörde sei verpflichtet den Parteien des Verwaltungsverfahrens das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und damit all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die die zuständige Behörde der Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtige. Auch sei Gelegenheit zu geben sich zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu äußern.
Aufgrund des Antrages komme der BF jedenfalls Parteigehör zu und sei demgegenüber das behördliche Schreiben vom 27.05.2015 nicht geeignet die genannten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zu erfüllen. Die Behörde begnüge sich vielmehr mit der lapidaren Feststellung, dass "laut dem Fremdenakt die Gefahr bestehe, die BF werde den Konventionsreisepass benützen um die innere und äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden". Aufgrund welcher Beweise sowie rechtlicher Überlegungen die Behörde zu diesem Schluss gelange, bleibe für die BF unergründlich, sodass ihr die Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen versagt sei.
Hingewiesen wurde weiter darauf, dass die BF bereits ihren vormals ausgestellten Konventionsreisepass für Auslandsreisen benützt habe, ohne dass dadurch die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährdet worden wäre, zumal weder in Österreich noch "in anderen Rechtsstaaten" jemals strafrechtliche Vorwürfe gegen sie erhoben wurden. Eine strafrechtliche Verfolgung bestünde nur in der Türkei, diese sei aber politisch motiviert, weshalb der BF in Österreich Asyl gewährt worden sei.
Ersucht wurde abschließend, dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF jene Beweisergebnisse zur Kenntnis zu bringen, die allenfalls der Ausstellung des Konventionsreisepasses entgegenstünden und Parteigehör hierzu einzuräumen.
6. Mit Schreiben vom 14.07.2015 ersuchte der Vertreter des BF einerseits um vorrangige Behandlung des Verfahrens, da der vormalige Konventionsreisepass der BF zwischenzeitlich abgelaufen sei. Andererseits wurde um Rückmeldung zum Schriftsatz vom 09.06.2015 bzw. um Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Gewährung einer Frist zur Stellungnahme dazu ersucht.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF vom 04.03.2015 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Antragsbearbeitung Hinweise ergeben hätten, dass die Ausstellung des Konventionspasses zu versagen sei. Diese Hinweise seien durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 07.07.2014 konkretisiert worden. Festgehalten wurde dazu, dass diese - allerdings von der Akteneinsicht ausgenommene - Anfragebeantwortung zur Entscheidungsfindung herangezogen wurde.
Zu den Gründen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde weiter ausgeführt, dass ermittelt werden konnte, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, die von der Akteneinsicht ausgenommen seien, die Annahme gerechtfertigt sei, dass die BF durch ihren Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde wiederum pauschal auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, die aus Sicht der Behörde keinen Raum für Zweifel an der gerechtfertigten Annahme lasse, dass die BF durch ihren Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Vor dem Hintergrund der Informationen könne diesbezüglich auch keine günstige Zukunftsprognose für die BF gestellt werden. Die Informationen der Staatendokumentation würden sich auf eine Quelle des BM. f. Inneres stützen, sie seien jedoch vertraulich und daher von der Akteneinsicht ausgenommen.
Auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde wiederum auf die von der Akteneinsicht ausgenommenen Informationen verwiesen. Festgehalten wurde weiters, dass weder das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung oder einer Verwendung des Reisedokuments zu einem verpönten Zweck noch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gefordert wären um die Ausstellung im Rahmen von § 92 Abs. 1 Z 5 iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Den Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Mit der ständigen Zunahme der Immigration steige auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Überwachung der Reise- und Wanderbewegungen Fremder. Dabei stehe dem Interesse auf Reisefreiheit Fremder das Interesse Österreichs gegenüber, dass Personen, die zudem Schutz genießen, die ihnen durch die Ausstellung des Passes gewährte Reisefreiheit so ausüben, dass das Ansehen sowie die innere und äußere Sicherheit des österreichischen Staates nicht gefährdet werden. Aktivitäten, die in Verbindung mit international organisierter Kriminalität oder der Unterstützung von Terrorismus sowie militärischen Kampfhandlungen stehen, müsse bei begründeter Verdachtslage bereits im Vorfeld mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden, da ansonsten das Zusammenleben empfindlich gestört und die allgemeine Rechtssicherheit beeinträchtigt werde. Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bewirke eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen inneren wie auch äußeren Sicherheit Österreichs und stelle ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Die Versagung des Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung solcher Straftaten dar.
8. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der BF am 06.08.2015 zugestellt, wogegen am 10.08.2015 von diesem fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Nach der Wiederholung des Verfahrensganges wurde auf die Stellungnahme vom 09.06.2015 zur "inhaltsleeren" Verständigung der belangten Behörde über die Beweisaufnahme vom 27.05.2015 verwiesen. Der Bescheid sei letztlich, ohne der BF zuvor das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen, erlassen worden.
Aus anwaltlicher Vorsicht werde moniert, dass das BFA den ermittelten Sachverhalt unrichtig beurteilt sowie eine verfehlte Beweiswürdigung durchgeführt habe und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Angesichts der Tatsache, dass der festgestellte Sachverhalt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben, sondern nur auf eine "ominöse Quelle" verwiesen werde, sei es der BF und ihrem Vertreter derzeit nicht möglich die geltend gemachte Rechtswidrigkeit genauer darzulegen.
Grundsätzlich sei es zwar denkbar, dass aus Sicherheitsgründen Informationen von der Akteneinsicht auszunehmen wären. Solche geheimen Informationen könnten aber nicht die Grundlage eines Bescheides bilden, zumal die betroffene Verfahrenspartei ansonsten keinerlei Möglichkeit hätte ihren Verfahrensstandpunkt effektiv zu vertreten. Ein "Geheimverfahren" auf Grundlage angeblicher Informationen werde auch den Ansprüchen des Art 47 GRC nicht gerecht.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 28.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
Festgehalten wurde dort auch, dass von der Akteneinsicht die im Kuvert beigeschlossenen Aktenteile ausgenommen seien.
10. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) die BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der BF steht fest. Die BF ist türkische Staatsangehörige, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2010 in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
Im österreichischen Strafregister scheint hinsichtlich der BF keine Eintragung auf.
Im Schengener Informationssystem scheint gemäß Artikel 24 SIS II folgende Vormerkung der BF auf:
Ausschreibungsgrund: Einreise- / Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet (Art. 24 EU-VO 1987/2006)
Nationale ID-Nummer: XXXX
Bundesrepublik Deutschland
Erstellungsdatum: 05.12.2013
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die Beschwerde der BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die BF betreffend.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten der § 88 Abs. 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einer Entscheidung vom 05.05.2015, Zl. Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind.
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt wird (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
3. Die BF ist in Österreich gemäß dem vorliegenden Strafregisterauszug nicht straffällig geworden, auch ergeben sich aus dem Akt keine Verurteilungen oder gegen sie eingeleitete Strafverfahren in anderen Ländern, dies mit Ausnahme der Türkei als ihrem Herkunftsstaat, im Hinblick auf den ihr Asyl gewährt wurde.
4. Im gegenständlichen Verfahrensakt findet sich ein Ausdruck aus dem SIS II, dem zufolge die BF betreffend seit 2013 im Schengener Informationssystem ein deutsches Einreise-/Aufenthaltsverbot vorgemerkt ist.
Einem zuletzt vom BVwG erstellten Ausdruck aus dem SIS II war zu entnehmen, dass dieses Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet dort weiterhin vorgemerkt ist.
Das Schengen-Abkommen wurde im Juni 1985 ins Leben gerufen und regelt eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik der beigetretenen Länder. Am 19. Juni 1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) unterzeichnet. Das SDÜ trat am 01. September 1993 in Kraft. Es wurde von Österreich 1997 ratifiziert. Zusätzlich wurde 1995 das Schengener Informationssystem (SIS) eingeführt. Mit der Verordnung-EG Nr. 1987/2006 des Rates wurde das SIS II eingerichtet.
Artikel 96 des SDÜ lautet:
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.
(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei bedeutet, gestützt werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist;
b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.
(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von Ausländern beruhen muß.
5. Der Erlassung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides hat gemäß § 56 AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Besonderen ist bei der Aufnahme von Beweisen den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH vom 06.09.1993, Zl. 93/09/0124).
Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne des §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hierzu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben; einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; vgl. hiezu auch VwGH vom 22. Mai 2013, Zl. 2011/03/0168, mwN)
6. Hengstschläger / Leeb halten im Kommentar zum AVG2 § 17 Rz 8ff zur Thematik der von der belangten Behörde von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile bzw. dem Umfang eines ordnungsgemäßen Parteiengehörs fest:
Gemäß § 17 Abs 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht (vgl hingegen § 21 Abs 1 VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter - und nach VwGH 18. 3. 1992, 91/12/0007, offenbar auch gegen die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen - im Einzelfall abzuwägen (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207; vgl auch noch Walter/Mayer8 Rz 179; kritisch zur Unbestimmtheit der Verweigerungsgründe Hengstschläger4 Rz 155;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 179; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit dieser Regel siehe Grabenwarter, Verfahrensgarantien 611 ff). Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass den in § 17 Abs 3 AVG genannten öffentlichen Interessen jedenfalls der Vorrang zukommt (Thienel/Schulev-Steindl5 129; Walter/Mayer8 Rz 179; vgl auch Art 20 Abs 3 B-VG).
Zum anderen sind Aktenbestandteile insoweit von der Akteneinsicht ausgenommen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde (vgl Wessely, Eckpunkte 162 FN 33) herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt daher etwa eine Beeinträchtigung der Aufgaben der Staatspolizei durch Preisgabe von Informationsquellen (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231) oder eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 24 VStG) dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Adamovich/Funk 389).
Die Akteneinsicht darf hingegen nicht unter Berufung auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis (vgl § 39 Abs 2 AVG) verweigert werden (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 179; vgl auch zum Recht auf Parteiengehör [vgl Rz 1] § 39 Rz 40; ferner VwGH 20. 11. 2003, 2002/09/0093). Dafür spricht auch, dass - wie die genannten Beispiele zeigen (vgl auch VwGH 98/01/0231 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 98/01/0231 - Erkenntnis (Rechtssatz) h Rz
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides (oder des selbständigen Verweigerungsbescheides [vgl Rz 13 ff]) nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (VwGH 11. 5. 2010, 2008/22/0284). Den Anforderungen des § 60 AVG ist in diesem Zusammenhang etwa mit der bloßen Behauptung, es sprächen "besondere Umstände" für die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen, nicht Genüge getan. Dies gilt umso mehr, wenn die betreffenden Aktenteile für die (negative) Entscheidung in der Sache (zB über eine Aufenthaltsbewilligung) und damit auch für die Rechtsverfolgung durch die Partei wesentlich sind (VwGH 19. 9. 1996, 95/19/0778; 11. 5. 2010, 2008/22/0284; vgl auch allgemein § 60 Rz 5 ff). Hat die Behörde Bedenken, dass im Fall der unbeschränkten Einsicht (zB in Beschwerden gegen einen Beamten durch einzelne Bürger) dritte Personen Repressalien ausgesetzt wären, so darf sie sich nicht mit allgemeinen Befürchtungen, die nicht nachvollziehbar sind, begnügen, sondern hat darzulegen, welchen Repressalien die betreffenden Personen bei Bekanntwerden ihrer Identität ausgesetzt sein könnten (VwGH 19. 12. 2000, 95/12/0007). Gleichzeitig hat die Behörde - wie bei einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Art 20 Abs 4 B-VG (vgl Perthold-Stoitzner, ecolex 1991, 362; ferner VwSlg 13.663 A/1992; VwGH 22. 5. 1996, 95/01/0084) - wohl auch zu beachten, dass durch ihre Darlegungen in der Bescheidbegründung die geheim zu haltende Tatsache nicht bekannt wird.
Wie diese Ausführungen dem Grunde nach zeigen, muss gerade im Fall der Ausnahme von der Einsichtnahme in Aktenteile gemäß § 17 Abs 3 AVG den Parteien die Möglichkeit effektiver Rechtsverfolgung bleiben (vgl VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187). Ein Bescheid kann demnach nicht - wie im gg. Fall von der belangten Behörde - auf Beweismittel gegründet werden, die der Partei überhaupt nicht zugänglich bzw. ihrer Einschätzung nach "geheim" sind. Diese Position gründet sich schon auf den fundamentalen Grundsatz des Rechts auf Parteiengehör.
Im Hinblick darauf hat der VwGH zum einen judiziert, dass auch das Ziel der Vermeidung einer Gefährdung von behördlichen Aufgaben (der Gedanke des "Quellenschutzes" bei staatspolizeilichen Erhebungen) nicht dazu führen darf, einen Bescheid ausschließlich auf eine nicht konkretisierte Verdachtslage (hier: der Staatsbürgerschaftswerber gelte als Aktivist der PKK) zu stützen, die weder der Partei die Möglichkeit des konkreten Entgegentretens bietet noch eine Überprüfung durch den VwGH zulässt (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof (wenn auch konkret zur - parallelen - Bestimmung des § 90 Abs 2 BAO) festgehalten, aus der Zulässigkeit einer Ausnahme gemäß § 17 Abs 3 AVG folge noch keineswegs die Berechtigung der Behörde, Aussagen von gegenüber der Partei verdeckten Auskunftspersonen und Zeugen zum Nachweis für nachteilige Tatsachen heranzuziehen.
Bezieht die Behörde in ihre Entscheidung auch die Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen oder (auch ausländischen [vgl VwSlg 13.279 A/1990]) gerichtlichen Ermittlungsverfahrens mit ein, so unterliegen auch diese grundsätzlich der freien Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl VwGH 22. 5. 1996, 95/21/0083). Eine Bindung an die Beweisergebnisse einer anderen Behörde ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn dies ausdrücklich vom Gesetzgeber angeordnet ist oder eine Vorfrage bereits von der Hauptfragenbehörde entschieden wurde. Gerade hinsichtlich der Verhängung eines deutschen Einreiseverbotes und etwaigen dazu führenden Ermittlungen besteht daher noch keine Bindungswirkung für österreichische Behörden.
Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Weder wurde aus dem erlassenen Bescheid erkennbar, warum die belangte Behörde letztlich zu dem Ergebnis gelangte, dass die Ausstellung des Konventionsreisepasses zu versagen sei, noch finden sich im Bescheid hinreichende Ausführungen dazu, warum davon auszugehen war, dass der BF nicht das gesamte Ermittlungsergebnis oder zumindest ein Teil davon zur Kenntnis gebracht werden konnte.
7. In Anbetracht der gg. vorliegenden Verletzung maßgeblicher Verfahrensgrundsätze zum Schutz der rechtlichen Interessen der Partei und zur Wahrung der Überprüfbarkeit einer behördlichen Entscheidung sowie in Ermangelung einer den im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltenden Mindestanforderungen - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen iSd § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG - genügenden Entscheidungsbegründung war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid in Anwendung des § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.
8. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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