W132 2100562-1•BVwG W132 2100562-1
W132 2100562-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W132 2100562-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 21.06.2010 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 26.03.2010 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 12.05.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Autoimmunerkrankung (inkomplettes CREST-Syndrom) mit Schmerzen und Sensibilitätsstörungen in den Fingern, Zehen, Kälteempfindlichkeit Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Beschwerdesymptomatik
gZ 335
40 vH
02
Depressive Störung und Angststörung Vier Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Mehrfachmedikation erforderlich ist
585
40 vH
03
Epilepsie Fixposition
572
30 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche funktionelle Einbuße gegeben
190
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen unter Nr. 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, da ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
2. Der Beschwerdeführer hat am 02.09.2014 bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2014 und von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage , im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Allgemein: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 169 cm.
Gewicht: 76 kg. Blutdruck: 130/80. Kommt gehend in Begleitung seiner Frau in die Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht. Die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Thorax symmetrisch, blande Narbe nach Thorakotomie. Herzaktion rein rhythmisch normocard. Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen: weich eindrückbar, kein Druckschmerz. Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Nierenlager beidseits frei.
Extremitäten: OE: die Elevation beider Arme bis zur Horizontalen möglich. Nackengriff bis Hinterkopf, Schürzengriff bis zum Kreuzbein. Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft etwas herabgesetzt. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
UE: blande eingezogene Narben am distalen rechten medialen und lateralen Oberschenkel nach Osteomyelitis. Sämtliche Gelenke der UE altersentsprechend frei beweglich. Sie werden allesamt als schmerzhaft angegeben. Links blande Narbe nach Venenentnahme.
Wirbelsäule: Streckhaltung der HWS. In allen ebenen endlagig bewegungseingeschränkt. BWS/LWS: geringgradig ausgeprägte rechtskonvexe Skoliose. Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt. Finger- Boden-Abstand 10 cm unter Kniehöhe. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild frei. Einbeinstand, Zehen- und Ferstengang beidseits etwas erschwert durchführbar.
Status psychicus: unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hörstörung beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche
50 vH
02
Autoimmunerkrankung (inkomplettes CREST-Syndrom) mit Schmerzen und Sensibilitätsstörung in den Fingern und Zehen Oberer Rahmensatz, da trotz regelmäßiger Medikation anhaltende Beschwerden
gZ 02.02.02
40 vH
03
Zustand nach aortocoronarem 3-fach Bypass Oberer Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik, aber kein Hinweis auf Restenosierung
40 vH
04
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da unter regelmäßiger Inhalationstherapie relativ stabil
30 vH
05
Depressive Störung und Angststörung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Mehrfachmedikation erforderlich
30 vH
06
Nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Rahmensatz, da regelmäßige Medikation notwendig
20 vH
07
Epilepsie Unterer Rahmensatz, da antikonvulsiver Therapie anfallsfrei
20 vH
08
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen geringen Grades Oberer Rahmensatz, da alle Wirbelsäulenabschnitte betroffen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
09
Sehminderung beidseits mit einem Visus von 0,6 beidseits mit Korrektur. Fixposition
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung
beträgt 60 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht wird, da diese klinisch relevant sind. Leiden 7 bis 9 erhöhen nicht, da sie keinen wesentlichen negativen Einfluss auf den Gesamtzustand bewirken.
Zum Vorgutachten: Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung 2010, Vorgutachten nach der Richtsatzverordnung. Leiden 1, 3, 4, 6 und 9 neu erfasst, der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht. Nach dem Reintonaudiogramm und Befundbericht des HNO Facharztes Dr. XXXX vom XXXX besteht beim Og. eine hochgradige sensoneurale Hörstörung beidseits. Der prozentuale Hörverlust beträgt 65% rechts und 73% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser).
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 14 BEinstG ab 02.09.2014 mit 60 vH neu festgesetzt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der der Grad der Behinderung 60 vH betrage.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass um neuerliche Begutachtung ersucht werde, weil die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um 10 vH als zu gering erachtet werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX 5. Da dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit gegeben wurde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2015 die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 15.05.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im mit 21.08.2015 datierten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden:
? Neurologischer Befund Dr. XXXX bestätigt einen stabilen Verlauf zu Vorbefund aus 2013.
? Augenfachärztlicher Befund, Dr. XXXX wurde bereits im Vorgutachten berücksichtigt.
? Radiologischer Befund ergibt einen unveränderten Befund der Wirbelsäule zu Vorbefund.
? Incipiente Coxarthrose erreicht bei unauffälliger Beweglichkeit (siehe Untersuchungsbefund GA Dr. XXXX am 01.12.2014: ..sämtliche
Gelenke der UE altersentsprechend frei beweglich, ... Gangbild:
frei) keinen Grad der Behinderung.
? Aus den vorgelegten Terminbestätigungen kann keine Veränderung der Gefäßsituation entnommen werden.
Stellungnahme zum Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 um 1 Stufe erhöht, da zwar keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, jedoch diese gemeinsam von klinischer Relevanz sind.
Leiden 1 wird durch Leiden 7 bis 9 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, jedoch auch keine wesentliche klinische negative Beeinflussung auf den Gesamtzustand ausgeübt wird.
Eine Erhöhung von Leiden 2-5 um gemeinsam 1 Stufe erscheint aufgrund der Aktentage und Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde aus allgemeinmedizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der EVO als ausreichend.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist, kann bestätigt werden, dass im Vorgutachten beschrieben ist, dass der Antragwerber beim AMS gemeldet ist. Somit eine solche vorliegt.
Ein GdB von 60 vH kann unter Berücksichtigung des HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 08.10.2014 rückwirkend ab XXXX (aufgrund der vorliegenden Befunde, Hörprüfung Dris XXXX) bestätigt werden.
Zusammenfassung:
Nach Aktenstudium - inclusive Berücksichtigung der Vorgutachten - kommt es unter Heranziehung der Vorschriften der Einschätzungsverordnung zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
6. Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 01.10.2015 zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 02.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 17.09.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 21.08.2015 ist in Verbindung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.12.2014 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Einbezogen wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich er persönlichen Untersuchung festgestellt werden konnte. Sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens sowie die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten, datiert mit 21.08.2015, wird daher in Verbindung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 02.09.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 02.09.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Die Höherstufung des Gesamtgrades der Behinderung beruht primär auf der nunmehrigen Berücksichtigung der Hörstörung, welche durch die Hörprüfung am XXXX dokumentiert wird. Da es sich nicht um ein plötzlich auftretendes, zB durch ein Trauma verursachtes, Leiden handelt, ist davon auszugehen, dass diese Funktionseinschränkung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hat.
Da eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektiviert werden konnte, welche bereits zum Antragszeitpunkt vorgelegen hat und ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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