W115 2008741-1•BVwG W115 2008741-1
W115 2008741-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W115 2008741-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie
§ 43 Abs. 1 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH ausgestellt.
2. Aufgrund eines weiteren Antrages wurde dem Beschwerdeführer am
XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von weiterhin 70 vH ausgestellt.
3. Aufgrund eines Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am
XXXX einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt.
3.1. Dieser Entscheidung wurde das mit XXXX datierte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der Aktenlage, folgende Diagnose angeführt ist:
? Cystische Fibrose - Massive Darmproblematik bei bestehender Grunderkrankung.
4. Am XXXX hat der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführtes Beweismittel wurde nachträglich in Vorlage gebracht:
? Vergleich hinsichtlich der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß im Zeitraum von XXXX bis XXXX
4.1. Am XXXX erfolgte seitens der belangten Behörde eine Datenbankabfrage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit XXXX Pflegegeld der Stufe 3 befristet bis XXXX bezieht.
4.2. Mit E-Mail vom gleichen Tag hat die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt aufgefordert, das diesbezügliche Sachverständigengutachten zu übermitteln.
4.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Pensionsversicherungsanstalt das im Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung von Pflegegeld eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.
4.4. Weiters wurde von der belangten Behörde das im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 am XXXX erstellte Sachverständigengutachten herangezogen. In diesem Gutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnose:
? Cystische Fibrose - Weitgehend stabiler Verlauf der Darmsymptomatik und unveränderte gehäufte Atemwegsinfektionen, jedoch ohne schwere Exazerbationen.
4.5. Zur Überprüfung ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurde von der belangten Behörde eine medizinische Stellungnahme eingeholt.
In der eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, weil keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Parkausweisen vorliegt.
4.6. Die belangte Behörde hat dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten vom XXXX und der eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX zu entnehmen sei, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegen würde. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
6. Unter Bekanntgabe seiner Vertretungsvollmacht wurde vom Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer zystischen Fibrose leide und diese Erkrankung sehr wohl eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems darstelle. Es sei ihm daher keinesfalls möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Darüber hinaus beziehe der Beschwerdeführer auf Grund dieses Leidens Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Weiters wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Lungenheilkunde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Sachverständigengutachten Prim. Univ.- Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Intensivmedizin vom XXXX
? Ambulanter Patientenbrief, XXXX, Abteilung für Pädiatrische Pulmologie, Allergologie und Endokrinologie vom XXXX
6.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Bereits seit Geburt bekannte zystische Fibrose (Genetik N1303 homozygot). Bereits am 1. Lebenstag operative Intervention aufgrund eines Volvulus - Mekoniumileus. Seit damals weitere 4 Operationen aufgrund eines Darmverschlusses, Zustand nach Doppelläufiger lleostomie. Wiederholte Keimbesiedelung mit Pseudomonas seit XXXX, Tobi ON/OFF Therapie laufend (4 Wochen Therapie, 4 Wochen Pause). Zustand nach Circumcision XXXX. Wiederholt auftretendes DIOS (distale intestinale Obstruktionssymptomatik) - zuletzt XXXX. Gräserpollenallergie, Zustand nach Bronchoskopie XXXX.
Mitgebrachte Befunde:
BAL XXXX: Staphylococcus aureus, Hämophilus influenzae, Candida lusitaniae 10E4 KBE/ml, Aspergillus fumigatus. Lungenfunktion vom
XXXX: FVC 58 %, FEV1 60 %, S02 96,2 %. Lungenröntgen XXXX: Neu aufgetretene retikuläre Verdichtungen in beiden Überlappen, entzündliche Komponente nicht ausschließbar. Verdacht auf hiläre Lymphadenopathie, keine pulmonalen Stauchungszeichen. Ultraschall
Abdomen XXXX: Keine Befunddynamik, gering akzentuierte periportale
Felder. CT XXXX: Befund: Progredienz der Bronchialwandverdickungen, sowie der Überlappen betonten Bronchiektasien und Mucus plugging, diffuse kleinnoduläre Konsolidierungsareale im Ober- und Unterlappen mit zusätzlichen, neu aufgetretenen, diffusen Milchglasveränderungen im Ober- und Unterlappen rechts.
Status (auszugsweise):
Allgemein: Altersentsprechend entwickelter XXXX Knabe, 133 cm, 33 kg.
HNO bland, die oberen Extremitäten unauffällig.
An den unteren Extremitäten zeigt sich als einzige Auffälligkeit ein Druckschmerz sowohl am linken als auch rechten Knie im Bereich des medialen Gelenksspalts, Knie beidseits
S 0/0/140, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil, Gelenksvalgus beidseits von 10°.
Thorax: symmetrisch, bland abgeheilte Narbe im Bereich der rechten Brustwarze.
Pulmo: in allen Lungenabschnitten VA, keine Rasselgeräusche.
Cor: rein, rhythmisch.
Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Bland abgeheilte Narbe im rechten Mittelbauch, linken Oberbauch.
Er kommt in Begleitung seiner Eltern, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk. Er wirkt an der Umgebung interessiert, erzählt teilweise selbstständig von seinen Beschwerden, unterhält sich teilweise in seiner Muttersprache mit den Eltern. Er wirkt eher schüchtern, das Klettern auf die Untersuchungsliege erledigt er problemlos. Er ist eupnoisch, sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, trinkt wiederholt aus der mitgebrachten Trinkflasche. Wiederholtes schleimiges Husten.
Diagnosen:
Der Klient leidet an einer genetischen Veränderung der schleimproduzierenden Drüsenzellen. Es kommt im Rahmen der Krankheit zur Produktion von sehr zähem und eingedicktem Schleim, woraus sich im Bereich des Magen-Darmtrakts eine Tendenz zu Darmverschlüssen zeigt. Im Bereich der Luftwege kommt es wiederholt zu Infektionen, Schleimretention, Entzündungen. Daraus resultiert eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. In Ruhe, ohne körperliche Anstrengungen, ist er im Wesentlichen uneingeschränkt, in Situationen von Stress sowie körperlicher Anstrengung zeigt sich eine deutliche Einschränkung der Leistungsbreite. Dies zeigt sich auch in der aktuellen Lungenfunktion, diese zeigt eine Lungenkapazität von 58 % sowie eine deutliche Einschränkung der forcierten Exspiration (60 %) - im Sinne einer gemischt obstruktivrestriktiven Lungenfunktionsstörung. Aufgrund der wiederholten Darmverschluss- und Atemwegsinfektsituation sind in regelmäßigen Abständen Arztbesuche sowie das Aufsuchen der Spezialambulanz nötig. Bezüglich der therapeutischen Optionen sind, soweit für mich überschaubar, sämtliche Optionen ausgeschöpft. Von einer Progredienz der Erkrankung ist auszugehen.
Beurteilung:
Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt vor. Bei einer doch deutlich eingeschränkten Lungenkapazität (58 %) zeigen sich in Ruhe keine Beschwerden, jedoch unter körperlicher Belastung eine deutliche Einschränkung. Die in der Anamnese angeführte sportliche Aktivität zum Erhalt des derzeitigen Zustandes ist unbedingt nötig, jedoch zeigt sich auch bereits bei diesen geringen körperlichen Beanspruchungen eine deutliche Einschränkung der Leistungsbreite. Es liegt keine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Zwar bleibt der Antragsteller bei Infekten der Schulkollegen sowie bei den eigenen Infekten vermehrt zu Hause, die Krankheit an sich stellt jedoch kein Leiden des Immunsystems dar.
Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden:
Die zystische Fibrose ist selbst keine Erkrankung des Immunsystems, jedoch sollten Erkrankungen der Atemwege möglichst vermieden werden, da es dabei zu einer, durch die Entzündungsreaktion bedingte, vermehrte Produktion von Schleim kommt, welchen die Patienten oft nur sehr schwer mobilisieren und abhusten können, zudem neigen sie zu bakteriellen Superinfektionen mit resistenten Keimen. Deshalb bleibt der Beschwerdeführer in den Grippemonaten auch vermehrt zu Hause, um Infektionen, so gut es geht, zu vermeiden. Das vorliegende Leiden bedarf einer intensiven Therapie. Das Zeitausmaß ist dem Sachverständigengutachten von Prim. Univ.- Prof. Dr. XXXX zu entnehmen.
Zum Gutachten erster Instanz sowie zu der eingeholten medizinischen Stellungnahme:
Zum Gutachten sowie dessen Stellungnahme in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist Folgendes festzuhalten: Inhaltlich sind beide Stellungnahmen rechtlich konform - es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor. Dennoch handelt es sich bei dieser schweren Erkrankung der schleimbildenden Drüsen um ein Krankheitsbild, bei dem aufgrund der häufigen Beteiligung der Atemwege Maßnahmen zur Infektvorbeugung getroffen werden müssen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lunge sowie der Atemwege zu vermeiden.
Zusammenfassung:
Aufgrund der schweren Krankheit sowie der unbedingten Notwendigkeit der bestmöglichen Infektprophylaxe sowie der eingeschränkten körperlichen Leistungsbreite ob der pulmonalen Situation ist die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich eingeschränkt.
6.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.
6.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass der befasste Sachverständige zum Ergebnis komme, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Dies bedeute, dass gemäß der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfüllt seien.
Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurden nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
So führt der Sachverständige fachärztlich überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer an einer genetischen Veränderung der schleimproduzierenden Drüsenzellen leidet. Daraus resultiert eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Weiters führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich dieser Umstand auch in der aktuellen Lungenfunktion (Lungenkapazität von 58 % sowie eine deutliche Einschränkung der forcierten Exspiration [60 %] - im Sinne einer gemischt obstruktiven - restriktiven Lungenfunktionsstörung) zeigt. Weiters wird im Sachverständigengutachten schlüssig dargelegt, dass aufgrund der schweren Krankheit, der unbedingten Notwendigkeit der bestmöglichen Infektprophylaxe sowie der eingeschränkten körperlichen Leistungsbreite ob der pulmonalen Situation die selbstständige Fortbewegung des Beschwerdeführers im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich eingeschränkt ist. Die vorgelegten Beweismittel bekräftigen die gutachterliche Beurteilung.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Die Voraussetzung des vollendeten 36. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten 3. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Da beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt (deutliche Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite aufgrund der pulmonalen Situation; siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II.2. Zu 1.2.), ist - auch unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie der sichere, gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich eingeschränkt und somit deren Benützung nicht zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass beim Beschwerdeführer die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreicht haben, welches die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Spruch genannte Zusatzeintragung in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal auch das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbestritten geblieben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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