W115 2004061-1•BVwG W115 2004061-1
W115 2004061-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2004061-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines vorliegenden Grades der Behinderung von
40 vH abgewiesen.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) gestellt.
2.1. Mittels Verfahrensanordnung vom XXXX hat die belangte Behörde - fälschlicherweise - angeordnet, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen habe und in weiterer Folge ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
2.2. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage, und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe 171 cm.
Gewicht: 82 kg. Blutdruck 125/80. Bald XXXX-jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in die Ordination.
Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund und isocor. Reagieren prompt auf Licht. Die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet. Zähne saniert. Schilddrüse palpatorisch unauffällig.
Thorax: symmetrisch. Herzaktion rein rhythmisch normocard,
Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen:
weich eindrückbar. Kein Druckschmerz. Leber am Rippenbogen. Milz nicht tastbar. Nierenlager beidseits frei.
Extremitäten: beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, die übrigen Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich. UE: beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt. Streckung frei. Bandfest. Krepitation beidseits. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
WS: im Lot. Streckhaltung der HWS. In allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt. BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt.
Finger-Bodenabstand: 40 cm.
Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Schulter- und Kniegelenken. Oberer Rahmensatz, da anhaltendes Beschwerdebild.
40 vH
02
Hörstörung beidseits. Fixer Rahmensatz.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Depressive Episoden. Unterer Rahmensatz, da keine Medikation erforderlich.
10 vH
04
Bluthochdruck, nicht signifikante koronare Herzerkrankung, Rechtsschenkelblock, minimale Mitralinsuffizienz und Carotisplaques.
g.Z. 05.01.01
10 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
2.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
2.4. Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er weitere Befunde von seinem Spitalsaufenthalt XXXX übermittle. Weiters handle es sich bei der Hörstörung beidseits um eine Innenohrschwerhörigkeit mit massivem Tinnitus. Dies führe zu massiven Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit. Auch seien aufgrund eines Nabelbruches einige Tätigkeiten im Alltag erschwert. Diese Gesundheitsschädigung sei im Gutachten XXXX nicht erwähnt worden. Es seien die Gesundheitsschädigungen unter Punkt 1 und 2 zu addieren und der Nabelbruch zu berücksichtigen. Somit würde sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ergeben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
2.5. In dem von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX, wurde von der bereits befassten Sachverständigen XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Gesamteinschätzung des Gutachtens vom XXXX nicht einverstanden, weil einerseits die Leiden vom Vorgutachten (nach RSVO) nicht analog im aktuellen Gutachten (nach EVO) übertragen wurden und der Nabelbruch nicht berücksichtigt wurde, andererseits ein neues Leiden im Rahmen eines KH-Aufenthaltes (KH XXXX, Neurologie vom XXXX) diagnostiziert wurde.
Es bestehen degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Cervicalsyndrom und Spannungskopfschmerzen (Befund des KH XXXX, Neurologie vom XXXX), außerdem Abnützungserscheinungen in beiden Schulter- und Kniegelenken, eine Hörstörung beidseits (HNO-Gutachten vom XXXX), eine depressive Störung, ein Bluthochdruck und ein Diabetes mellitus Typ II, der im Rahmen des letzten KH-Aufenthaltes diagnostiziert wurde.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule und Abnützungserscheinungen in beiden Schulter- und Kniegelenken. Oberer Rahmensatz, da anhaltendes Beschwerdebild, das Cervicalsyndrom und die Spannungskopfschmerzen mitberücksichtigt.
40 vH
02
Hörstörung beidseits. Fixer Rahmensatz.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Depressive Episoden. Unterer Rahmensatz, da keine Medikation erforderlich.
10 vH
04
Bluthochdruck, nicht signifikante koronare Herzerkrankung, Rechtsschenkelblock, minimale Mitralinsuffizienz und Carotisplaques. Fixer Rahmensatz.
g.Z. 05.01.01
10 vH
05
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Unterer Rahmensatz, da diätetisch kompensiert.
10 vH
Begründend für
den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigung erreicht keinen Grad der Behinderung: Nabelbruch, da keine Funktionseinschränkung daraus resultiert.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage erfolgte nun die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung 2010, daher erklärt sich die Änderung der Erfassung der einzelnen Leiden im Vergleich zum Gutachten vom XXXX, welches nach der Richtsatzverordnung beurteilt wurde.
2.6. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt zum ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien. Die vorgebrachten Einwendungen, die einer nochmaligen Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige unterzogen worden seien, seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die unter Nr. 1 und 2 angeführten Leiden zu gering beurteilt worden seien. Er lege diesbezüglich ein HNO-ärztliches Gutachten vor. Auch sei der Nabelbruch keineswegs als unwesentlich zu beurteilen, da daraus wesentliche Einschränkungen resultieren würden. Die Begutachtung durch einen Facharzt für Chirurgie habe ergeben, dass eine Operation erforderlich sei und daher von einer Kleinigkeit nicht gesprochen werden könne. Weiters sei er der Ansicht, dass zwischen den Leiden unter Nr. 1- 3 eine wesentliche wechselseitige Beeinflussung bestehe und diese somit zu addieren seien.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
5.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde und XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am XXXX XXXX und XXXX sowie dem ergänzend eingeholten Aktengutachten
Dris. XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status (auszugsweise):
Gesamteindruck-Gangbild: Kommt alleine, ohne Begleitperson zur Untersuchung. Trägt feste Konfektionsschuhe; Gangbild frei, flüssig, sicher; Schrittlänge symmetrisch unauffällig. Fußheben bds. unauffällig. Aufstehen aus dem Sitzen unauffällig.
Körperlänge 172 cm. Körpergewicht 85 kg. Blutdruck 130/85. Trägt eine Lesebrille. Zähne saniert. Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe. Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar.
Halsorgane: Arterien: bds. tastbar. Schilddrüse: nicht vergrößert.
Thorax: symmetrisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung,
Basen atemverschieblich. Herz: Herztöne rein, rhythmisch.
Abdomen: über Thoraxniveau. Ca. 3 cm im Durchmesser haltende
Umbilicalhernie. Bauchdecken: weich, Druckschmerz gesamtes Abdomen, keine Resistenzen. Leber: nicht tastbar. Nierenlager: frei.
Wirbelsäule: untere BWS klopfempfindlich. ISG bds. frei. HWS:
Rotation 20°-0-20°, Anteversion und Reclination endlagig eingeschränkt beweglich. Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei. FBV -30cm. Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar.
Obere Extremitäten:
Grobe Kraft: seitengleich. Faustschluss: beidseits komplett. Gelenke äußerlich unauffällig. Schultergelenke: Elevation bds. endlagig eingeschränkt. Anteversion bds. frei. Ellenbogengelenke: bds. frei beweglich. Hand- und Fingergelenke bds. frei beweglich. Schürzengriff bds. endlagig eingeschränkt. Nackengriff beidseits durchführbar. Keine signifikante Umfangdifferenz. Narbenbildungen:
keine.
Untere Extremitäten:
Aktives Heben re. 20°, li.30°. Hüftgelenke: passive Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt. Kniegelenke: beidseits frei beweglich. Sprunggelenke, beidseits ohne Einschränkung. Fußpulse: A. dors. ped. und A. tib. post. gut tastbar. Varizen keine. Ödeme:
keine.
Grob neurologisch unauffällig.
Psych. Status: orientiert, Gedankengänge geordnet, Aufmerksamkeit und Konzentration unauffällig. Stimmung herabgesetzt.
Ohren: beidseits Gehörgang und Trommelfell anatomisch regulär ohne
Entzündungs- oder Ergusszeichen. Sprachbild: keine Dyslalie. Offenes Sprachverstehen bei verdecktem Mundbild im Umgangssprachpegel.
Klinische Hörprüfung: Weber nach links, Rinne beidseits positiv.
Klinische Hörweite: rechts 3 m, links größer 6 m.
Gemäß Vierertabelle nach Röser einschätzungsrelevante
Grundfrequenzen 0.5,1,2,4 kHz: LL rechts: 40,35,55,60 dBHL; LL links: 30,25,30,35 dBHL; entsprechend einer mittelgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts und einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links. Der prozentuale Hörverlust beträgt 53 % rechts und 29 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser).
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Gelenksveränderungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und glaubhafte Schmerzen an Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnende Veränderungen an beiden Kniegelenken, inclusive zystischer Veränderung am rechten Schienbeinknochen. Erguss im rechten Schultergelenk ohne Veränderungen an Knochen und Sehnenapparat, radiologisch nachweisbare geringe Veränderungen an beiden Sprunggelenken und Veränderungen an beiden Achillessehnen. Diese Veränderungen jedoch allesamt ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen, bei erhaltener Muskelkraft und ohne dokumentierte Nervenausfallserscheinungen. Cervicalsyndrom und Spannungskopfschmerzen werden mitberücksichtig.
g.Z. 418
30 vH
02
Mittelgradige Hörstörung rechts, geringgradige Hörstörung links, chronischer Tinnitus beidseits. Gemäß Richtsatzverordnung Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund des beklagten Ohrengeräusches.
643 Tabelle, Z2/K1
15 = 20 vH (gerundet)
03
Bluthochdruck, nicht signifikante koronare Herzerkrankung, Rechtsschenkelblock, minimale Insuffizienz der Mitralklappe ohne Auswirkungen, für den Blutfluss nicht wirksame arteriosklerotische Ablagerungen in den Halsgefäßen. Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabiler Zustand.
323 (korr.)
20 vH
04
Stimmungsschwankungen Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da wiederholte Medikation bei fallweise zu starker Belastung durch Ohrengeräusch, jedoch anzunehmende Stabilisierung des Zustandes da ohne dokumentierte Symptomatologie und ohne Erfordernis zusätzlicher Therapiemaßnahmen.
585
10 vH
05
Diabetes mellitus Typ II Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kostbeschränkung erforderlich.
382
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da sich dieses erschwerend auf die Alltagsbewältigung auswirkt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zu den vorgelegten Befunden:
Stellungnahme zu den Einwendungen und zum Gutachten 1. Instanz:
Gemäß der Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgt die aktuelle Begutachtung rechtsbindend nach der Richtsatzverordnung, die Gutachten der ersten Instanz wurden nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Nach Untersuchung und Aktenstudium - inclusive Berücksichtigung der Vorgutachten - kommt es unter Heranziehung der Vorschriften der Richtsatzverordnung zu einer Abänderung der Einstufung von Leiden 1 und Leiden 4 des Vorgutachtens.
Ad Leiden 1: Nach Untersuchung und Berücksichtigung insbesondere des vorgelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, XXXX, erreicht das Gelenksleiden bei nachweisbaren radiologischen Veränderungen, Schmerzen und mäßiger Einschränkung der Bewegungsfähigkeit mehrerer Gelenke, jedoch ohne Schwellung, ohne deutliche Herabsetzung der Kraft oder Atrophie der Muskulatur bei gutem Allgemeinzustand einen GdB von 30 vH. Der GdB des Leidens wird um 1 Stufe herabgesetzt, da nur endlagige Bewegungseinschränkung bei unauffälliger Morphologie besteht.
Ad Leiden 2: Nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium ergibt sich keine einschätzungsrelevante Veränderung im angeführten Leiden und keine Veränderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zu den HNO fachärztlichen Gutachten der ersten Instanz. Das Ergebnis der aktuellen Untersuchung steht auch im Einklang mit den erstinstanzlich vorgelegten Befunden. Diese dokumentieren allesamt das Vorliegen einer mittelgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts sowie einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links. Das beklagte Ohrgeräusch wird bei geringer wie bei beträchtlicher subjektiver Beeinträchtigung gemäß bindender Richtsatzverordnung durch die Wahl des oberen Rahmensatzes berücksichtigt. Die Einwendung des Beschwerdeführers das Leiden unter laufender Nummer 2 - medizinische Bezeichnung "Hörstörung beidseits" wäre zu gering eingeschätzt worden, kann nach persönlicher Untersuchung und Aktenstudium von Seiten des zeichnenden Gutachters nicht bestätigt werden. Die bindenden Vorgaben der Richtsatzverordnung lassen für das festgestellte Leiden und der daraus resultierenden Funktionsstörung keine höhere Einstufung zu. Das im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte HNO fachärztliche Sachverständigengutachten des XXXX für das Bezirksgericht XXXX nimmt
Stellung zu Kausalitätsfragen: inwieweit der Verkehrsunfall im Jahre XXXX ein vorbestehendes Ohrgeräusch und Hörschwäche rechts ursächlich verschlechtert habe sowie welche Schmerzperioden und allfällige Spät- und Dauerfolgen daraus resultieren. Eine Feststellung des Grades der Behinderung ist nicht Auftrag und Inhalt dieses Gutachtens. Die im Gutachten durchgeführten audiologischen Untersuchungen ergeben im Jänner XXXX das Vorliegen einer geringbis mittelgradigen Hörstörung rechts sowie noch Normalhörigkeit links. Würden diese audiologischen Untersuchungsergebnisse einer Feststellung gemäß Richtsatzverordnung unterzogen werden, ergäbe sich daraus unter der Position VII/a/640 ein Grad der Behinderung im Rahmensatz von 0-10 vH, aufgrund des beklagten Ohrgeräusches wäre der obere Rahmensatz anzuwenden.
Ad Leiden 3 des Vorgutachtens: Dieses präsentiert sich gegenüber dem Vorgutachten unverändert. Das Leiden findet in den Vorbefunden (LK XXXXund allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, XXXX keine Erwähnung. Lediglich eine Medikation wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten angeführt. Sie wird fallweise eingenommen, besonders dann, wenn das Ohrgeräusch rechts als belastend wahrgenommen wird. Der GdB des Leidens wird nicht verändert und wird nun im Gutachten als Position 4 berücksichtigt.
Ad Leiden 4: Das Herz-/Kreislaufleiden präsentiert sich unverändert zum Vorgutachten, das Leiden erreicht jedoch nach Heranziehen der Vorschriften der Richtsatzverordnung einen GdB von 20 vH und wird im Gutachten nun als Position 3 aufgenommen.
Ad Leiden 5: Wird gegenüber dem Vorgutachten nicht verändert.
Der Nabelbruch erreicht - analog zum Vorgutachten - keinen Grad der Behinderung, da hieraus keine Funktionseinschränkung dokumentiert ist, die Operationsnotwendigkeit wird mitberücksichtigt. Es erfolgt keine Veränderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung gegenüber dem Gutachten der ersten Instanz.
5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde außerdem den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX angeführte Positionsnummer "g.z. 243" bezüglich der Funktionseinschränkung 3 offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Sowohl aus dem Punkt "Ergänzung/Korrektur" auf Seite 2 des Ergänzungsgutachtens als auch aus der Begründung des herangezogenen Rahmensatzes gehe für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Positionsnummer "323" nach der Richtsatzverordnung gemeint gewesen sei. Dieser Schreibfehler sei im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX korrigiert worden.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 5.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die neu vorgelegten Beweismittel sind in die fachärztliche Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde Leiden 1 ("Degenerative Gelenksveränderungen") dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, abweichend von dem den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten, mit einem Grad der Behinderung von 30 vH beurteilt. So wird im Sachverständigengutachten (inkl. dem Ergänzungsgutachten) Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass, basierend auf dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln, der Grad der Behinderung dieses Leidens auf 30 vH herabzusetzen ist, da keine Schwellung, keine deutliche Herabsetzung der Kraft sowie keine Atrophie der Muskulatur vorliegt. Weiters besteht ein guter Allgemeinzustand und es liegen nur endlagige Bewegungseinschränkungen bei unauffälliger Morphologie vor. Die geänderte Einschätzung von Leiden 3 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH (vormals 10 vH) resultiert aus der nunmehrigen Anwendung der Richtsatzverordnung. Wie gutachterlich festgestellt, hat sich eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung dadurch jedoch nicht ergeben, da Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da sich dieses erschwerend auf die Alltagsbewältigung auswirkt. Die übrigen Leiden führen zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Nabelbruch keineswegs als unwesentlich zu beurteilen sei, wird von der Sachverständigen Dris. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser keinen Grad der Behinderung erreicht, da diesbezüglich keine Funktionseinschränkung dokumentiert ist. Bei dieser Beurteilung ist auch die Operationsnotwendigkeit mitberücksichtigt worden.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die vorliegende Hörstörung zu gering beurteilt worden sei, ist auf die Ausführungen im eingeholten Sachverständigengutachten
XXXX Facharzt für HNO-Heilkunde, zu verweisen. Der befasste Sachverständige führt in seinem Gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es hinsichtlich der Hörstörung zu keiner Veränderung in der Einschätzung des Grades der Behinderung im Vergleich zu dem den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten kommt. So dokumentieren die vorgelegten Befunde allesamt das Vorliegen einer mittelgradigen sensoneuralen Hörstörung rechts sowie einer geringgradigen sensoneuralen Hörstörung links. Das beklagte Ohrgeräusch wird durch die Wahl des oberen Rahmensatzes berücksichtigt. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens XXXX führt XXXX überzeugend aus, dass dieses Gutachten vorwiegend Stellung zu Kausalitätsfragen nimmt (inwieweit der Verkehrsunfall im Jahre XXXX ein vorbestehendes Ohrgeräusch und Hörschwäche rechts ursächlich verschlechtert hat, sowie welche Schmerzperioden und anfällige Spät- und Dauerfolgen daraus resultieren). Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht Auftrag und Inhalt dieses Gutachtens gewesen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die im Ergänzungsgutachten Dris. XXXX angeführte Positionsnummer "g.z. 243" bezüglich der Funktionseinschränkung 3 offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen sei. Sowohl aus dem Punkt "Ergänzung/Korrektur" auf Seite 2 des Ergänzungsgutachtens als auch aus der Begründung des herangezogenen Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Positionsnummer "323" nach der Richtsatzverordnung gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde korrigiert und auch im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden -Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz BBG idF BGBl. I Nr. 109/2008 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55
Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Soweit aus der Beschwerde hervorgeht, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Chirurgie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung angemerkt wird, dass die Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu addieren seien, so ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (Richtsatzverordnung). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen (vgl. VwGH 24.09.2003, Zl. 2003/11/0032).
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens blieb jedoch unbestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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