G308 2115058-1•BVwG G308 2115058-1
G308 2115058-1Tribunal administratif fédéral16 oct. 2015
Geltendmachung, Krankheit, Notstandshilfe
G308 2115058-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als BeisitzerInnen über den Vorlageantrag der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX, Zl. XXXX, vom 08.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 38 iVm. 17 und §§ 58 iVm. 46 AlVG als unbegründet
a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" tituliertem Schreiben vom 11.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis XXXX in der Höhe EUR 16,03/tgl. zustünde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10.06.2015, wurde die BF seitens der belangten Behörde angewiesen, bis spätesten XXXX eine neuerlichen Antrag auf Auszahlung der Notstandshilfe, zur Sicherung des Fortbezuges zu stellen, widrigenfalls es zu keiner Fortzahlung komme.
2. Die BF stellte mittels Antragsformular am 04.08.2015 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
In einem brachte die BF medizinische Unterlagen in Vorlage, wonach diese in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX stationär im XXXX, behandelt worden sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2015 wurde festgestellt, dass der BF Notstandshilfe ab XXXX gebühre.
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF ihren Antrag auf Notstandshilfe nicht spätestens am XXXX gestellt und eingebracht habe, sondern erst im Zuge einer persönlichen Vorsprache am XXXX und ihr die Mitteilung über das Höchstausmaß XXXX per Post am 10.06.2015 übermittelt worden sei.
4. Mit am 19.08.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, den Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe ab XXXX aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere aufgrund stationärer Behandlung im Zeitraum
XXXX bis XXXX im XXXX und angeordneter körperlicher Schonung nach erfolgter Entlassung sowie ärztlicher Termine im April, Mai und Juli, nicht stellen gekonnt zu haben.
Demzufolge beantrage die BF, ihr die Notstandshilfe rückwirkend ab 16.06.2015 weiter zu gewähren.
5. Mit der oben im Spruch bezeichneten Beschwerdevorentscheidung, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde führte, nach Darlegung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen, zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF erst am XXXX bei der belangten Behörde vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt habe.
Da aber Notstandshilfe gemäß § 17 iVm. § 46 AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Notstandshilfe beantragt wurde, hier der 04.08.2015, und eine rückwirkende Gewährung gemäß § 17 Abs. 4 AlVG nur dann möglich ist, wenn ein Fehler des AMS vorgelegen habe, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne - was gegenständlich jedoch nicht der Fall sei - sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Mit Schreiben vom 25.09.2015, beantragte die BF, unter Wiederholung der von ihr in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitlichen Verhinderungsgründen, fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 01.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF wurde seitens der Regionalstelle des AMS XXXX mittels Schreiben vom 11.09.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser Notstandshilfe bis XXXX zuerkannt worden sei sowie mit Schreiben vom 10.06.2015, dass es zur weiteren Gewährung der elektronischen oder persönlichen neuerlichen Antragstellung bis spätestens XXXX bedürfe.
Die BF brachte erst am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde in Form der persönlichen Vorsprache ein.
Die BF befand sich in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung im XXXX
Die BF nahm jeweils am 04.05.2015 sowie am 21.07.2015 einen Termin beim XXXX im Rahmen der "bedarfsorientierten Betreuung" wahr.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Die Antragstellung der BF auf Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe und die jeweiligen Mitteilungen über den Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Dokumenten. Zudem trat die BF diesem Sachverhalt nicht entgegen, sondern bestätigte selbst in ihrer Beschwerde das Versäumen der Antragstellung am XXXX und deren erst erfolgte neuerliche Antragstellung am XXXX.
Das Vorbringen der BF beruht auf deren Angaben in der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Wenn die BF in der Beschwerde vermeint aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen zu sein, rechtzeitig einen neuerlichen Antrag auf weitere Zuerkennung der Notstandshilfe, mangels bestehender Fähigkeit persönlich bei der belangten Behörde zu erscheinen, zu stellen, ist zu entgegnen, dass der BF auch die elektronische Einbringung des besagten Antrages, worauf die BF im Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2015 hingewiesen wurde, zugestanden wurde.
Auch kann dem Vorbringen der BF insofern nicht gefolgt werden, als diese erst zwei Wochen nach dem besagten, der BF seitens der belangten Behörde bekanntgegebenen Antragszeitpunkt, konkret erst am XXXX, sich in stationäre Behandlung begeben, jedoch für den Zeitraum davor und danach keine die Vorbringen der BF stützen könnenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat.
Mit Blick auf die in Vorlage gebrachten Unterlagen, aus welchen hervorgeht, dass die BF sich im Juli sowie im August in stationäre Behandlung begeben hat und jeweils mit bloßen ärztlichen Kotrollanordnungen aus dieser entlassen wurde, kann ein von der BF geschilderte, deren Antragstellung verhindern vermocht habender, Krankheitszustand ihrer Person nicht erkannt werden. Mit dem bloßem Vorbringen in den Monaten April, Mai und Juli Ärzte aufgesucht zu haben, vermochte die BF keinen Beweis für den Bestand eines von dieser in der Beschwerde und im Vorlageantrag behaupteten Krankheitszustandes zu erbringen, der eine Antragstellung unmöglich gemacht hätte. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass im Falle des Vorliegens tatsächlicher einer Antragstellung im Weg gestanden habender schwerer Erkrankungen, die BF - ergänzend zu den Krankenhausaufenthaltsbestätigungen - diesbezügliche medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht und sich nicht einzig auf bloße Behauptungen beschränkt hätte. Zudem kann den im Akt befindlichen Protokoll des XXXX vom XXXX entnommen werden, dass die BF vorgebracht habe sich stabil zu fühlen und am selbigen Tag ein Vorstellungsgespräch wahrgenommen zu haben.
Im Ergebnis ist - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - sohin davon auszugehen, dass es der BF jederzeit möglich gewesen wäre, - rechtszeitig - eine Antragstellung in Bezug auf den ihr von der belangten Behörde genannten Termin, konkret ab XXXX, einzubringen, dieser jedoch von der BF selbstverantwortlich und ohne schuldhaftes Zutun der belangten Behörde versäumt wurde.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen des Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen und hat diese gemäß Abs. 2 einen - bei ihr einzubringenden - verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuverweisen, sowie im Falle der erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Der mit "Beginn des Bezuges" betitelte § 17 AlVG lautet wie folgt:
"(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend¬machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld (Abschnitt 1 des AlVG) sinngemäß anzuwenden.
Der mit "Geltendmachung des Anspruches" betitelte § 46 AlVG lautet wie folgt:
"(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Gemäß § 58 AlVG sind die Verfahrensregeln des Artikels III des AlVG auch auf Angelegenheiten der Notstandshilfe nach der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist:
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
Der BF wurde seitens der belangten Behörde Notstandshilfe bis XXXX zuerkannt und diese, im Falle des gewollten - unterbrechungsfreien - Fortbezuges dieser, auf eine neuerliche Antragstellung bis spätestens XXXX hingewiesen. Aufgrund des am XXXX erfolgten Auslaufens der zuerkannten Notstandshilfe liegt gegenständlich kein Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand iSd. § 16 AlVG vor, sodass es hinsichtlich des neuerlichen Bezuges von Notstandshilfe - dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit folgend - seitens der BF der erneuten Antragstellung bedurfte.
Aufgrund der von der BF vorgebrachten Verhinderungsgründe, nämlich infolge ihrer Erkrankung und stationären Aufenthalte im Krankenhaus nicht in der Lage gewesen zu sein, einen rechtzeitigen Antrag auf neuerliche, bzw. weitere Gewährung von Notstandshilfe zu stellen, ist es entscheidungswesentlich, ob die Erkrankung der BF es ihr tatsächlich unmöglich gemacht hat, die Antragstellung vorzunehmen, und sohin ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Abgabe des Antrages vorliegt.
Liegt nämlich ein triftiger Grund vor, der an der fristgerechten persönlichen Vorsprache hindert, ist analog zu § 46 Abs. 5 AlVG die persönliche Vorsprache innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses nachzuholen, um als rechtzeitig anerkannt zu werden (vgl. Krapfl/Keul, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 792)
§ 46 Abs. 1 AlVG führt als Gründe, welche die persönliche Vorsprache entbehrlich machen, beispielhaft die Verhinderung infolge Krankheit oder Arbeitsaufnahme an.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die BF in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX, sowie XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung. Krankmeldungen für die Zeiträume zwischen XXXX und XXXX, XXXX bis XXXX, sowie XXXX und XXXX wurden seitens der BF jedoch nicht beigebracht und auch nicht substantiiert behauptet.
Gemäß Erkenntnis des VwGH liegt (selbst bei Vorliegen einer Bestätigung eines Arztes über die Arbeitsunfähigkeit) ein triftiger Grund für eine Verhinderung der persönlichen Vorsprache iSd. § 46 Abs. 1 AlVG nicht vor, wenn der Betroffene gleichzeitig in der Lage ist, andere Termine wahrzunehmen. (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 96/08/0076, jüngst VwGH 09.09.2015,Ra 2015/08/0052),
Im gegenständlichen Fall liegt eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit der BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX nicht vor und sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte erkennbar, welche trotz allenfalls bestehender körperlicher Gebrechen, gegen die Möglichkeit der Wahrnehmung anderer Termine durch die BF sprechen würden. Vielmehr war die BF in der Lage an Terminen des "XXXX" am XXXX und XXXX teilzunehmen.
Zudem wurde die BF seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, ihre neuerliche Antragstellung ebenfalls auf elektronischem Wege einbringen zu können, ohne dass dieser das persönliche Erscheinen aufgetragenwurde.
Dass die BF aufgrund ihrer vorgebrachten gesundheitlichen Leiden weder in der Lage gewesen sei, sich einer elektronisch unterstützten, die Anwesenheit der BF bei der belangten Behörde nicht erfordernden, Antragstellung zu bedienen, noch einen Antrag persönlich zu stellen, kann - den obigen Ausführungen folgend - den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht entnommen werden.
Demnach ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Vorliegen eines triftigen Grundes, iSd. § 46 Abs. 1 AlVG auszugehen und ist, mangels erkennbarer - und nicht vorgebrachter - Fehlleistungen der belangten Behörde iSd. § 17 Abs. 4 AlVG, dieser recht zu geben, wenn diese die Voraussetzungen zur (Fort) Gewährung der Notstandshilfe erst mit Neuantragstellung der BF am XXXX als vorliegend angesehen und diese erst beginnend mit diesem Datum neuerlich gewährt hat.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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