BVwG W167 2004611-1

W167 2004611-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W167 2004611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2004611.1.00

Spruch

W167 2004611-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin in der Rechtssache betreffend die Verpflichtung der Dienstgeberin XXXX zur Entrichtung eines Beitragszuschlages wegen Betretung der nicht gemeldeten Dienstnehmer XXXX und XXXX am XXXX , in Anwendung des § 414 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG sowie § 33 Absatz 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX erfolgte durch Organe des Finanzamtes eine Kontrolle auf der Baustelle des Bauernhofes des XXXX . Dabei wurden XXXX und XXXX bei Dacharbeiten (Befestigung von Dachplatten) betreten. Diese waren zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Mit Bescheid vom XXXX , verpflichtete die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet)

XXXX zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

1. 300,--. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für XXXX die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor dessen Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung (€ 500,-- je Dienstnehmer) und den Prüfeinsatz (§ 800,--) pauschal abgegolten würden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX Einspruch. Er wendete im Wesentlichen ein, dass nicht er, sondern seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, die XXXX führe, welche zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht angemeldet, sondern still gelegt gewesen sei. Die Tätigkeit auf der Baustelle habe mit der Firma nichts zu tun, die Dacharbeiten seien als Gegenleistung des XXXX gegenüber dem Bauernhofeigentümer erbracht worden. XXXX sei nur gegenwärtig gewesen, weil er angefragt hätte, ob er als Bauspengler anfangen könnte und sei deshalb zu ihm auf das Dach geklettert. Seine Leistung sei eine freiwillige Hilfe gewesen, für welche er weder Geld gefordert noch bekommen habe.

4. Mit Bescheid vom XXXX behob die belangte Behörde mittels Einspruchsvorentscheidung den Bescheid vom XXXX , mit welchem XXXX wegen nicht erfolgter Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag in Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben wurde und stornierte den verhängten Beitragszuschlag.

5. Mit Bescheid vom XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 1.800,-- verpflichtet, weil für XXXX und XXXX die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor deren Arbeitsantritt erstattet worden sei.

6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Firma bis einschließlich XXXX bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich still gelegt gewesen sei und mit den Dacharbeiten auf der Baustelle des Bauernhofes nichts zu tun habe.

7. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Gegenäußerung am XXXX dem damals für den Einspruch zuständigen Landeshauptmann von Wien vor.

8. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht über. Mit Schreiben vom XXXX (eingelangt am XXXX ) legte der Landeshauptmann von Wien daher zuständigkeitshalber den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) die Baustelle des Bauernhofes des XXXX , auf der die österreichischen Staatsangehörigen XXXX ) und XXXX bei der Befestigung von Dachplatten arbeitend angetroffen wurden, ohne dass sie zur Sozialversicherung angemeldet waren.

XXXX fuhr am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei mit dem Firmenauto der Firma XXXX (Firmeninhaberin: seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin) zur Baustelle.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass XXXX für XXXX im Rahmen eines Freundschaftsdienstes tätig war.

XXXX hat XXXX kontaktiert und um Unterstützung bei den Dacharbeiten gegen Entgelt ersucht.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.07.2013 gemäß §°113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von €

1. 800,-- verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei.

Die Tätigkeit der genannten im Zeitpunkt der Betretung wird nicht bestritten. Die Nutzung des Firmenautos durch XXXX wird von der Beschwerdeführerin im Einspruch bestätigt.

Im Beschwerdefall haben XXXX und die Beschwerdeführerin nur lapidar auf einen angeblichen Freundschaftsdienst für den Bauernhofinhaber hingewiesen. Nach der Judikatur ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). Da sich auch keine weiteren Anhaltspunkte im Akt finden und aufgrund der Gesamtsituation (größere Baustelle, Firmenauto, Tätigwerden im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin), ist daher von einer Schutzbehauptung auszugehen und das Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen. Hinweise auf einen etwaigen Freundschaftsdienst für die Ehefrau liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Befragt durch die Finanzpolizei im Rahmen der Betretung gab XXXX an, dass er tags zuvor von XXXX telefonisch gefragt worden sei, ob er ihm helfen könne; es seien € 10,-- pro Stunde vereinbart worden. Diese Aussage im Zuge der Betretung ist glaubwürdig und entspricht der Lebenserfahrung. Im Gegensatz dazu ist das Vorbringen von XXXX im Rahmen seines damaligen Einspruchs als Schutzbehauptung zu werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass XXXX für seine Anfrage, ob er als Bauspengler anfangen könnte, auf einer fremden Baustelle auf das Dach geklettert sein soll und dann auch noch freiwillig und unentgeltlich geholfen haben soll, insbesondere da weder zum Bauherrn noch zu XXXX irgendein Naheverhältnis vorgebracht worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Absatz 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vormals: Einspruch) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.2. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten der Sozialversicherung regelt § 414 Abs. 2 ASVG, wann auf Antrag Senatszuständigkeit gegeben ist. Ein Antrag liegt nicht vor, weshalb EinzelrichterInnenzuständigkeit vorliegt.

3.3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

3.4. Prüfungsumfang und Rechtsform der Entscheidung

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus folgt aus § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG betreffend den Vorlageantrag nach einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im vorliegenden Fall der Prüfungsumfang durch die Beschwerde und das Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.6.1. Maßgebliche Bestimmungen des ASVG:

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Absatz 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4 Absatz 4 ASVG regelt, unter welchen Bedingungen freie Dienstnehmer den Dienstnehmern gemäß § 4 Absatz 2 1. Satz ASVG gleichgestellt sind.

Gemäß § 4 Absatz 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4 aus.

Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Absatz 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.6.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

3.6.2.1. Die Betretenen waren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (siehe zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin weiter unten) daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Dienstnehmereigenschaft der Betretenen

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen auf einer Baustelle im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Befestigung von Dachplatten angetroffen wurden. Diese Tätigkeit ist zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur zu bewerten. Die Betretenen waren auch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert, was sich hinsichtlich ihres Ehemanns aus der Nutzung des Dienstautos, hinsichtlich des zweiten Betretenen an dessen Tätigkeit unter Anleitung des Erstgenannten ergibt. Gegenläufige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.

Dass das Gewerbe der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum ruhend gemeldet war, spricht nicht dagegen, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin auf der Baustelle operativ tätig war. Im Gegenteil: Die Betretenen erbrachten auf der Baustelle typische Spenglerarbeiten, wie sie vom Unternehmen der Beschwerdeführerin üblicherweise erbracht werden und nutzten das Firmenauto der Beschwerdeführerin. Dies spricht für ein Tätigwerden der Betretenen für die Beschwerdeführerin auf der Baustelle.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Hinsichtlich XXXX gab es eine Entgeltvereinbarung. Die Beschwerdeführerin hat keinen Freundschaftsdienst durch ihren Ehemann geltend gemacht. Aus den Versicherungszeiten von XXXX ergibt sich, dass er in den Jahren XXXX jeweils zwischen zwei ( XXXX ) und zehn ( XXXX ) Monaten für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmer tätig war und von dieser als solcher zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Daher ist auch im Beschwerdefall davon auszugehen, dass er für die Beschwerdeführerin gegen Entgelt tätig war.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Die Betretenen waren gegen Entgelt beschäftigt. Zudem hat Erich FELLINGER das Firmenauto genutzt. Demnach ist im Beschwerdeverfahren auch die zweite Voraussetzung des § 4 Absatz 2 ASVG für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der Betretenen erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung (vergleiche jüngst VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194) aus: Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Atypische Umstände, die der Deutung als Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG entgegenstehen würden, wurden im Beschwerdefall nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.

Zur Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. zuletzt VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207, mwN). Damit wird keine lückenlose Kontrolle verlangt; eine solche ist insbesondere dann nicht möglich, wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird. Dies enthebt den Dienstgeber aber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (VwGH 26.01.2015, Ra 2014/08/0065).

Die Betretenen führten Arbeiten, die vom Gewerbe des Unternehmens der Beschwerdeführerin umfasst sind, aus. XXXX fuhr mit einem Firmenauto von der Beschwerdeführerin zur Baustelle, wo er und XXXX gemeinsam Dacharbeiten ausführten. Der gesamte Sachverhalt deutet darauf hin, dass XXXX im Namen von der Beschwerdeführerin aufgenommen hat. Es wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, welche Vorkehrungen diese getroffen hat, um eine Arbeitsaufnahme gegen ihren Willen zu verhindern. Dass das von ihr angemeldete Gewerbe ruhend gemeldet war, ist für ihre Qualifikation als Dienstgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unerheblich.

Daher sind die Betretenen nach dem Gesamtbild als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und das Bestreiten der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist.

3.6.2.2. Die belangte Behörde hat den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beitragszuschlag dem Grunde nach zu Unrecht vorgeschrieben worden ist.

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Absatz 1 Ziffer 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Herabsetzung des verhängten Beitragszuschlages nicht beantragt. Es wird angemerkt, dass die belangte Behörde die Höhe des Beitragszuschlags korrekt berechnet hat und die Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. einen Entfall der Beitragszuschläge nicht vorliegen (vgl. dazu VwGH vom 13.05.2009, 2008/08/0249; VwGH vom 13.05.2009, 2008/08/0249).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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