BVwG W145 2115628-1

W145 2115628-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, Interessenabwägung,<br/>Konkretisierung

Texte intégral

BVwG W145 2115628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2115628.1.00

Spruch

W145 2115628-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,

SVNR: XXXX, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)) des Bescheides des Arbeitsmarktservices Wien

Redergasse vom 07.09.2015, AMS-Geschäftszahl: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (Spruchpunkt A)) beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse vom 07.09.2015 wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (kurz: AMS) Wien Redergasse vom 07.09.2015, AMS-Geschäftszahl: XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 21.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine vom AMS zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

Im Spruchpunkt B) des Bescheides des AMS Wien Redergasse vom 07.09.2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen diesen Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 07.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht per 06.10.2015, einlangend am 06.10.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr für den Zeitraum 11.08.2015 bis 21.09.2015 Notstandhilfe zuzuerkennen und ihrer gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es am erforderlichen öffentlichen Interesse am vorzeitigen Vollzug des Bescheides fehle und die belangte Behörde keine Interessensabwägung im Einzelfall vorgenommen habe. Der von der belangten Behörde für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ins Treffen geführte Normzweck des § 10 AlVG setze eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen voraus. Eine solche könne aber erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Solange das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen sei, stelle der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei § 10-Sperren daher einen massiven Verstoß gegen die im § 13 Abs. 2 VwGVG vorgeschriebene Interessensabwägung im Einzelfall dar. Darüber hinaus würden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Existenzsicherung in Zeiten der Arbeitslosigkeit dienen, wodurch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den Beschwerdeführer weit härter treffe als es die Öffentlichkeit träfe, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Da die belangte Behörde nunmehr offenbar in allen Bescheiden gemäß § 10 AlVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließe und den Ausschluss lediglich mit dem öffentlichen Interesse begründe, ohne eine Einzelfallabwägung durchzuführen, führe sie durch die Hintertür wieder jenen verfassungswidrigen Rechtszustand her, welcher mit Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014, beseitigt worden sei.

3. Aufgrund des als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung legte das AMS Wien Redergasse den Bescheid sowie die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.10.2015 mit dem Hinweis, dass das AMS Wien Redergasse von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin (neuerlich) seit 15.3.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und seit 2.8.2008 Notstandshilfe beziehe; seit 2008 sei sie nur mehr einmal kurzfristig bei Firma XXXX bzw. zweimal bei einem sozialökonomischen Betrieb "Job-TransFair" beschäftigt gewesen. Seit 2008 seien der Beschwerdeführerin auch zahlreiche Wiedereingliederungsmaßnahmen ermöglicht worden: 04.08.2008 - 12.09.2008 Qualifikation und Nachschulung im IT Bereich, 11.05.2009 - 03.07.2009 Nagelkosmetikerin, 27.07.2009 - 16.10.2009 Arbeitstraining dekoratives make up und Nagelkosmetik, 16.11.2009 - 16.04.2010 Perspektiven für Personen bis 30, 25.10.2010 - 22.11.2010 Vorbereitungsmaßnahme Job-TransFair, 01.02.2011 - 28.02.2011 Arbeitstraining, 05.12.2011 - 20.01.2012 ACE - Aktivierung, Coaching, EDV, 18.06.2012 - 14.09.2012 Büro Plus, 22.10.2012 - 19.11.2012 Vorbereitungsmaßnahme Job-TransFair, 22.07.2013 - 11.10.2013 Neue Wege - ein Kursangebot für Personen ab 30 Jahren, 03.02.2014 - 25.04.2014 Vorbereitungsmaßnahme Job-TransFair und 12.01.2015 - 13.03.2015 New Skills Büro/Handel. Der Vollständigkeit halber sei auch ausgeführt, dass seit Ende 2011 bis dato ca. 50 Vermittlungsvorschläge an die Beschwerdeführerin ausgefolgt worden seien und dennoch keine Beschäftigungsaufnahme zustande gekommen sei. Ab 10.8.2015 habe die Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsphase" bei Trendwerk teilnehmen sollen. Die Beschwerdeführerin habe am 10.8.2015 mit der Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk begonnen und sei bereits am 11.8.2015 aus disziplinären Gründen ausgeschlossen worden.

4. Laut Auszug aus der Insolvenzdatei vom 12.10.2015 wurde über das Vermögen der am 23.06.1980 geborenen Beschwerdeführerin am 24.03.2010 ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht

XXXX zu Zl. XXXX eröffnet. Mit Beschluss vom 11.08.2010 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig, das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben und das Ende der Zahlungsfrist mit 29.07.2017 festgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird betreffend Spruchpunkte B) des angefochtenen Bescheides als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Das bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe stattfindende Beschwerdevorverfahren ist noch nicht abgeschlossen; das AMS Wien Redergasse hat ausdrücklich nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheiden (je Spruchpunkt B)) wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36). Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenanspruch - die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde - abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung daher durch Beschluss zu erfolgen.

3.5. Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Das AMS Wien Redergasse begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpra¿ventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist den bekämpften Bescheiden nicht zu entnehmen.

Vorweg ist allerdings auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem ausschließlich generalpräventiven Vorhalt der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde lediglich völlig allgemein gehaltene Ausführungen und führte Rechtsgrundlagen und Judikatur zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an; ein individuelles Vorbringen ist der Beschwerde zu Spruchpunkt B) nicht zu entnehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.2.2014, Zl. Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der vorliegende Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin ihre - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und der amtswegigen Einsichtnahme in die Ediktsdatei ergeben sie allerdings sehr wohl individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Den Akten zufolge steht die im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführerin seit 15.03.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 02.08.2008 bezieht sie Notstandshilfe. Seit dem Jahr 2008 ist die Beschwerdeführerin nur einmal kurzfristig bei einem Unternehmen bzw. zweimal bei einem sozialökonomischen Betrieb beschäftigt gewesen. Laut belangter Behörde habe ihre Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche (seit Ende 2011 ca. 50) und zwölf Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht beendet werden können, weswegen die Beschwerdeführerin schließlich ab 10.8.2015 an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsphase" bei Trendwerk teilnehmen habe sollen. Die Beschwerdeführerin habe am 10.8.2015 mit dieser Vorbereitungsmaßnahme bei Trendwerk begonnen, sei aber bereits am 11.8.2015 aus disziplinären Gründen ausgeschlossen worden.

Diese Umstände, die freilich erst im Rahmen der Ermittlungen im Beschwerdevorentscheidungsverfahren endgültig geklärt werden können, sprechen dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die lange Arbeitslosigkeit der doch jungen Beschwerdeführerin ehestens zu beenden.

Bei der individuellen Interessensabwägung kommt im vorliegenden Fall jedenfalls auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einem in ihrem Schuldenregulierungsverfahren rechtkräftig vereinbarten Zahlungsplan bis 29.07.2017 unterliegt, erschwerend hinzu.

In einer Gesamtschau der Interessensabwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden Interessen des AMS Wien Redergasse aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einem auf ein Schuldenregulierungsverfahren beruhenden Zahlungsplan bis Ende Juli 2017 unterliegt, die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche und Wiedereingliederungsmaßnahmen bisher erfolglos geblieben sind, und die Gefahr der Uneinbringlichkeit bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, überwiegen.

Aus all den soeben dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides abzuweisen.

Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Daher erübrigen sich Erhebungen über den durch das AMS Wien Redergasse vorgelegten Verwaltungsakt hinaus.

Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen nicht abgesehen wird, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über die Ausschlüsse der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem AMS Wien Redergasse steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen und in diesen - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss über Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides des AMS Wien Redergasse vom 07.09.2015 eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung in der Hauptsache (Spruchpunkte A)) nicht vorweg genommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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