BVwG W142 2002728-1

W142 2002728-1Tribunal administratif fédéral15 oct. 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Rechtsvertreter, Sorgfaltspflicht,<br/>Wiedereinsetzung

Texte intégral

BVwG W142 2002728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2002728.1.01

Spruch

W142 2002728-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Herr Koskarti als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.12.2013 betreffend XXXX sowie XXXX, XXXX, beide vertreten durch Mag. Marko Szucsich, Rechtsanwalt, in 1010 Wien, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 33 Abs. 1 und 4

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 30.07.2013 langte ein Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung der Rot - Weiß - Rot - Karte (Schlüsselkräfte) für XXXX durch die XXXX (in der Folge BF) bei der MA 35 ein.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 12.09.2013, GZ: XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl XXXX als auch der XXXX durch Hinterlegung am 20.11.2013 zugestellt.

Am 10.12.2013 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten ein. Darin wurde vorgebracht, dass es durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zum Versäumen der Berufungsfrist (hier: Beschwerdefrist) gekommen sei. Der Rechtsvertreter, der am 03.12.2013 von der BF mit der Vertretung beauftragt worden sei, habe umgehend die Berufung (hier: Beschwerde) entworfen. Am letzten Tag der Frist habe der Rechtsvertreter die Berufung rechtzeitig in seine Aktentasche gegeben, damit das Kuvert auf jeden Fall zur Post gebracht werde. Aufgrund eines Irrtums habe der Rechtsvertreter seine andere Aktentasche mitgenommen, wodurch die Berufung irrtümlich nicht aufgegeben worden sei. Das Verwechseln der Aktentasche stelle ein unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis dar, wobei den Rechtsvertreter ein minderer Grad des Verschuldens treffe, da ein solcher Fehler auch einer ordentlichen Verfahrenspartei passieren könne. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch die Berufung übermittelt.

Am 05.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Schloßhofer Straße vom 12.09.2013, GZ: XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde sowohl XXXX als auch der XXXX durch Hinterlegung am 20.11.2013 zugestellt.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Schloßhofer Straße vom 12.09.2013, GZ: XXXX endete am 04.12.2013.

Am 10.12.2013 langte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde durch den rechtskundigen Vertretungsbevollmächtigten bei der erstinstanzlichen Behörde ein.

Am letzten Tag der Frist hat der Rechtsvertreter das Kuvert mit der Beschwerde am frühen Nachmittag in seine Aktentasche gegeben, damit diese auf jeden Fall zur Post gebracht wird. Auf Grund eines Irrtums hat der Rechtsvertreter eine andere, sehr ähnlich aussehende Aktentasche zur Post mitgenommen, sodass das Kuvert irrtümlich nicht aufgegeben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Zum Spruchpunkt A:

§ 33 Abs 1 VwGVG bestimmt, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das VwG allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 99/03/0029, 2009/03/0089). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.

Der nach dieser Rechtslage für berufliche rechtskundige Parteienvertreter - wie den Vertreter des Beschwerdeführers - gebotene strenge Sorgfaltsmaßstab hätte es erforderlich gemacht, dass sich dieser vor dem Verlassen der Kanzlei vergewissert, dass er die richtige Aktentasche mitnimmt, in der sich das Kuvert mit der Berufung befand. Die besondere Sorgfalt wäre schon deshalb geboten gewesen, weil es sich um den letzten Tag der Frist gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann der im Antrag vertretenen Rechtsansicht, die Versäumung der Frist beruhe lediglich auf einem minderen Grad des Versehens, nicht geteilt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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