W213 1433067-1•BVwG W213 1433067-1
W213 1433067-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W213 1433067-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 12 07.838-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 27.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 27.06.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1990 in Afghanistan geboren. Seine Muttersprache sei Dari, er sei schiitischer Moslem, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und habe zuletzt als Computerhändler gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen unterhalten habe. Das Mädchen sei deswegen von Taliban gesteinigt worden. Er selbst sei von den Taliban brieflich bedroht worden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.08.2012 gab der Beschwerdeführer seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2010 in XXXX, Provinz XXXX, ein Computergeschäft eröffnet habe. Ein Mädchen namens XXXX sei in Begleitung ihres Vaters in sein Geschäft gekommen und hätte einen Laptop gekauft. Sie sei in weiterer Folge bei Problemen mit dem Laptop mehrmals zu ihm ins Geschäft gekommen. Sie hätten eine Freundschaft begonnen. Nach einem halben Jahr hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Eltern des Mädchens kontaktiert. Diese hätten jedoch eine Heirat abgelehnt, weil der Beschwerdeführer seine Familie Hazara seien. Etwa einen Monat später habe ihm Gol Gothai telefonisch mitgeteilt, dass immer wieder Männer um ihre Hand anhielten. Im März bzw. April 2011 habe er Gol Gothai zu sich geholt. Er sei mit ihr zu seinen Eltern nach Kabul gefahren. Nach etwa 20 Tagen habe seine Familie versucht mit der Familie von Gol Gothai Frieden zu schließen. Es sei schließlich vereinbart worden, dass Gol Gothai, um die Ehre nicht zu verlieren, wieder zu ihrer Familie zurückkehren sollte und er anschließend einen Heiratsantrag machen sollte. 4 Tage später habe eine Freundin von Gol Gothai mitgeteilt, dass sie von den Taliban gesteinigt und getötet worden wäre. Seine Eltern hätten ihn danach Ende April 2011 zu einer Tante geschickt. Da die Taliban ihm und seiner Familie einen Drohbrief geschickt hätten, sei er in den Iran geflüchtet.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.08.2012, Zl. 11 15.615-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nur vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt hätte. Er sei nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte. Eine Vorortrecherche habe ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, den genauen Standort seines Computergeschäft des zu nennen. Außerdem habe niemand etwas von der Steinigung eines Mädchens im April oder Mai 2011 gewusst. Auch der angebliche Talibankommandant, der die Steinigung veranlasst haben soll, sei nicht bekannt bzw. habe nicht angetroffen werden können. Soweit die Angaben der Familie mit denen des Beschwerdeführers übereinstimmten sei davon auszugehen, dass es sich um Gefälligkeitsangaben handle. Obwohl in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief auch seine Familienangehörigen mit dem Tod bedroht worden seien, lebten diese noch immer in Afghanistan. Dies sei ein Hinweis, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar sei und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Vielmehr habe er seinen Heimatstaat aus persönlichen Gründen verlassen. Wenn auch die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans prekär und unsicher sei, könne doch unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden.
Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass während des gesamten Verfahrens keine Indizien oder Anhaltspunkte hervorgekommen wären, die darauf hingedeutet hätten, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werden würde. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, der in Afghanistan in der Lage sei, mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus bestünden innerstaatliche Fluchtalternative in Herat, Kabul oder Mazar-i- Sharif.
Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass er weder persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich habe und ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen führte er aus, dass er seinen Herkunftsstaat Afghanistan bin wohl begründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite habe verlassen müssen, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. in der Lage seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Die Art und Weise mit der die belangte Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Seine Angaben hätten immer der Wahrheit entsprochen. Die Behauptung, er hätte das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt werde schärfsten zurückgewiesen. Der Umstand, dass sich die Eltern und ein Freund des Beschwerdeführers sich geweigert hätten sich mit dem Rechercheur zu treffen, sei darauf zurückzuführen, dass die Menschen in Afghanistan Angst hätten mit ausländischen Institutionen zu kooperieren, da die reale Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban drohe. Es sei daher unverständlich, dass die belangte Behörde von Gefälligkeitsangaben ausgehe.
Wenn auch seine Familie noch in Afghanistan lebe müsse sie doch regelmäßig den Wohnort ändern und könne sich wegen der Gefährdung nie lange an einem Ort aufhalten. Wenn auch die Recherchen vor Ort keine Bestätigung für die Steinigung seiner Freundin erbracht hätten, lasse sich das ebenfalls dadurch erklären, dass niemand sich durch derartige Auskünfte einer Verfolgung durch die Taliban aussetzen wolle. Es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan außereheliche Beziehungen strikt verboten seien, da sie die Ehre der Familien (vor allem jene der Familie der jungen Frau) verletzten. Ebenso allgemein bekannt sei es, dass es in derartigen Fällen zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen kann.
Eine Rückkehr nach Afghanistan könne ihm nicht zugemutet werden, dass sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr sein würden. Dabei sei es irrelevant, dass die asylrelevanter Verfolgung in seinem Fall von nichtstaatlicher Seite ausgehe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei davon auszugehen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) nur sehr eingeschränkt möglich seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, denn es sei nicht bestätigt dass er dort unbehelligt leben könne.
Es werde daher beantragt, dass
1. seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;
2. in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde;
3. in eventu der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betreffend die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde;
4. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen;
5. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schreiben vom 02.09.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung der Caritas betreffend Deutschkurs für Erwachsene vom 06.05.2013
Bestätigung über Mithilfe beim Lerncafé Mondi der Caritas Knittelfeld vom 18.06.2013.
Teilnahmebestätigung betreffend Computerkurs bei ISOP GmbH vom 19.08.2013
Mit Schreiben vom 27.11.2013 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung des BFI Steiermark betreffend Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss vom 21.11.2013,
Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs bei ISOP GmbH vom 25. 11. 2013
Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurden weitere Bestätigungen über die Teilnahme am Lehrgang "Basisbildung für Migrantinnen und Migranten" und am Lehrgang "Im Fordergrund lernen" vom 17.06.2014 bzw. 19.05.2014.
Mit Schreiben vom 11.12.2014 legte der Beschwerdeführer das Zeugnis über die erfolgreiche Pflichtschulabschluss- Prüfung der Neuen Mittelschule Bruck an der Mur vom 17.11.2014 vor.
Am 13.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:
"RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?
BF: Ja.
RI: Fühlen Sie sich gesundheitlich in der Lage an der heutigen Verhandlung teilzunehmen?
BF: Ja.
RI: Erzählen Sie ein wenig über sich, wann sind Sie geboren?
BF: Ich bin im Jahr 1990 in Afghanistan in der Stadt Kabul auf die Welt gekommen und ich
bin auch dort aufgewachsen.
RI: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara und schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie in Kabul auch zur Schule gegangen?
BF: Wegen des Krieges konnte ich nicht regelmäßig zur Schule gehen. Ich habe ca. 4 - 5 Jahre
die Schule unregelmäßig besucht.
RI: Wo war die Schule?
BF: Meine Schule war in der Stadt Kabul, im Stadtteil XXXX, der Name der Schule
lautete: XXXX.
RI: Haben Sie einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe ca. 3 Jahre in Afghanistan als Computerverkäufer gearbeitet. Mit der Zeit habe
ich durch die Arbeit diesen Beruf gelernt.
RI: Wem gehört das Geschäft?
BF: Das Geschäft gehörte einem Freund von mir, namens XXXX.
RI: Und wo war dieses Geschäft?
BF: Das Geschäft war im Stadtteil XXXX im Markt XXXX.
RI: Dieser Stadtteil gehört zu Kabul?
BF: Ja.
RI: Von wann bis wann haben Sie in diesem Geschäft gearbeitet?
BF: Ich glaube, dass ich im Jahr 2006 oder 2007 begonnen habe und bis zum Jahr 2009 dort
gearbeitet habe.
RI: Wo haben Sie danach gearbeitet?
BF: Ich habe danach mein eigenes Geschäft eröffnet und ich habe ebenfalls Computer
verkauft.
RI: Wo haben Sie Ihr Geschäft eröffnet?
BF: Ich habe in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, mein Geschäft eröffnet.
RI: Wie lange haben Sie dieses Geschäft betrieben?
BF: In diesem Geschäft habe ich 1 Jahr und ca. 3 - 4 Monate gearbeitet.
RI: Wie viel haben Sie dort verdient pro Monat?
BF: Ich habe ca. 500 Dollar monatlich verdient.
RI: Sie haben in der ersten Instanz gesagt, dass Sie dort Computer verkauft haben, was
waren das für Computer?
BF: Ich habe hauptsächlich Laptops verkauft. Bei diesen Geräten hat es um Geräte aus
"zweiter Hand" gehandelt, es waren gebrauchte Laptops.
RI: Wissen Sie noch, welche Marken Sie da hauptsächlich verkauft haben?
BF: Ich habe DELL-, TOSHIBA- und ACER-Laptops verkauft.
RI: Wie sind Sie zu diesen gebrauchten Geräten gekommen?
BF: Ich habe einmal Laptops in Kandahar in der Region Wesh, zu einem günstigen Preis
gekauft und diese in meinem Geschäft verkauft. Diese Region liegt an der Grenze zu
Pakistan. Die Sicherheitslage war bereits damals sehr gefährlich. Aus diesem Grund hat mir
mein Vater nicht mehr erlaubt, dorthin zu fahren um neue Geräte zu kaufen. Ich habe von
anderen Händlern in Kabul Laptops in meinem Geschäft verkauft und habe den Händlern das
Geld gebracht.
RI: Sie haben gesagt in der ersten Instanz, dass Sie auch Geräte repariert haben. Was waren
das für Reparaturen?
BF: Ich kann alle Reparaturarbeiten betreffend der Software durchführen. Wenn bei Laptops
diverse Programme nicht funktioniert haben, konnte ich diese reparieren.
RI: Erzählen Sie mir noch etwas über Ihre Familie und Ihren Eltern.
BF: Zu meinen Familienangehörigen gehören, mein Vater, XXXX, meine Mutter
XXXX, meine ältere Schwester XXXX und XXXX. Meine ältere Schwester XXXX ist
verheiratet und lebt mit ihrer Familie im Iran. Wegen der schlechten Sicherheitslage in
gesamt Afghanistan, haben meine Eltern und meine jüngere Schwester ebenfalls
Afghanistan verlassen. Sie leben seit ca. einem Jahr im Iran.
RI: Sie haben zuletzt in XXXX gewohnt, wo Ihr Geschäft war?
BF: Ich habe während der Woche in XXXX gelebt, am Wochenende bin ich nach Hause
gekommen.
RI: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich bin in Afghanistan, während der Regierungszeit der Taliban, aufgewachsen. Ich habe
den Krieg erlebt, ich bin trotzdem gemeinsam mit meiner Familie in Afghanistan geblieben.
Als ich etwas älter wurde, ist es mir gelungen, in XXXX ein Geschäft zu eröffnen, um von
dem Einkommen, meine Familie finanziell zu unterstützen. Damals ist ein Mädchen namens
XXXX, gemeinsam mit ihrem Vater in mein Geschäft gekommen. Er hat ihr einen
Laptop gekauft. Das Mädchen war sehr hübsch und ich hatte, ab diese Zeitpunkt, Kontakt zu
ihr. Wir haben regelmäßig telefoniert. Wir hatten beide große Angst davor, jemand könnte
von unserer Beziehung erfahren. Nach ca. 4 - 5 Monate Kontakt, habe ich mit meinen Eltern
gesprochen, die zur Familie des Mädchens gegangen ist und um ihre Hand angehalten hat.
Ihre Familie war mit einer Heirat nicht einverstanden, weil wir verschiedenen
Glaubensrichtungen angehört haben. Sowohl das Mädchen, als auch ich waren traurig über
diese Entscheidung. Eines Tages hat sich mich angerufen und hat am Telefon sehr viel
geweint und mir berichtet, dass ihre Familie sie mit jemand anderen verheiraten möchte.
Wir haben damals den Entschluss gefasst, gemeinsam in den Iran zu fliehen. Ich habe mich
um das Geschäft gekümmert und habe mich mit ihr im Distrikt XXXX getroffen und bin mit
ihr gemeinsam nach Kabul gefahren. Ich habe sie aus der "Zwangsehe" gerettet. Als ich mit
ihr nach Hause gegangen bin, wurden meine Eltern sehr böse auf mich. Ich konnte meine
Eltern beruhigen und sie von meinen Plänen, nämlich die Flucht in den Iran, überzeugen. Das
Mädchen ist ca. 3 Wochen bei uns geblieben, ihre Familie hat uns gefunden, die ältesten
Angehörige und ihrer Familie und einige Dorfältesten sind gemeinsam zu uns gekommen, sie
haben von meinem Vater verlangt, ebenfalls einige ältere Personen zu finden, um mit denen
an Verhandlungen teilzunehmen. Bei dieser Versammlung wurde ausgemacht, dass die
Familie das Mädchen wieder mitnimmt, meine Familie offiziell um ihre Hand anhält und ihre
Familie sich damit für einverstanden erklären wird, nur so konnte die Ehre der Familie des
Mädchens wieder hergestellt werden. Mit den Entscheidungen der Dorfältesten war somit
meine Familie als auch die Familie des Mädchens, einverstanden. Die Familie des Mädchens
haben das Mädchen mitgenommen. Sie haben damals im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX
XXXX, gewohnt. Ca. 2 Tage nach dem Gespräch der Ältesten, hat mich die beste Freundin
von XXXX namens XXXX angerufen und mir berichtet, die Taliban hätten
XXXX
gesteinigt. Ich habe davon sofort meinen Eltern erzählt, die gemeint haben, dass diese
Information nicht stimmt und dass ihre Freundin mich nur ärgern wollte. Kurze Zeit später,
haben wir einen Drohbrief der Taliban bekommen. Im Brief haben sie meinen Vater
aufgefordert, mich den Taliban zu "übergeben". Aus Angst, die Taliban könnten zu uns ins
Haus kommen und mich mitnehmen, haben mich meine Eltern zum Haus meiner Tante
mütterlicherseits geschickt. Die Familie des Mädchens hat eine Anzeige gegen mich
erstattet. Die Polizei des 13. Sprengels des Bezirkes XXXX, haben meinem Vater
mitgenommen und ihn eine Nacht festgehalten. Sie wollten von ihm meinen Aufenthaltsort
erfahren. Ich habe ca. 1 - 2 Monate im Haus meiner Tante verbracht. Ich konnte aus Angst
gefunden zu werden, das Haus nicht verlassen. Ich habe meine Familie gebeten, den
Wohnort zu wechseln, um mit ihnen gemeinsam leben zu können. Meine Familie ist in einem
Stadtteil namens XXXX gezogen. Nach einiger Zeit hat mein Vater den Entschluss
gefasst, mich in den Iran zu schicken, weil er Angst davor hatte, diese Leute könnten uns
finden, mich mitnehmen und ebenfalls bestrafen. Ich bin in den Iran geflüchtet und ich habe
dort ca. 6 Monate verbracht. Ich hatte in dieser Zeit regelmäßig Kontakt zu meiner Familie.
Damals hat meine jüngere Schwester als Frisörin gearbeitet und die Familie finanziell
unterstützt. Ich habe im Iran in einer Textilfabrik gearbeitet. Ich hatte keine
Aufenthaltspapiere. Man Vater hat mir geraten, den Iran zu verlassen, weil er der Meinung
war, diese Leute könnten mich auch im Iran finden. Abgesehen davon, hatte ich keine
Aufenthaltspapiere und die iranischen Behörden hätten mich jederzeit wieder nach
Afghanistan abschieben können. Da mein Leben in Afghanistan in Gefahr war, war ich
gezwungen, meine Heimat zu verlassen und mich in Sicherheit zu bringen.
RI: Wann genau haben sich diese Vorfälle abgespielt? Wann ist das Mädchen das erste Mal
zu Ihnen gekommen?
BF: Ich habe das Mädchen das erste Mal im Jahr 2010, im 8. und 9. Monat, gesehen.
RI: Wann haben Sie das Mädchen zu Ihrer Familie gebracht?
BF: Im Jahr 2011.
RI: Können Sie sich noch an den Monat erinnern?
BF: Ich glaube es war der 2. Monat des Jahres 2011. Ich kann mich leider nicht mehr sehr
genau erinnern, es war 2. oder 3. Monat 2011.
Dem BF werden die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan von der D übersetzt.
BF: Ich stimme den Angaben der Länderberichte zu. Ich kann mich sehr gut daran erinnern,
dass, als die Taliban Kabul eingenommen haben, bin ich gemeinsam mit meiner Familie nach
Mazar-e Sharif geflüchtet bin. Mir wurde erzählt, dass damals sehr viele Hazara entführt und
getötet wurden. Junge Hazara wurden dazu gezwungen, zu kämpfen. Damals ist die Anzahl
der verstorbenen Hazara sehr hoch gewesen. Ich kann mich auch daran erinnern, dass die
Taliban in unserem Haus in Kabul eingedrungen sind und meinem Vater gefragt haben, ob er
Söhne im jugendlichen Alter hätte. Ich war damals noch ein Kind.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben können, wie haben Sie vor, Ihren Lebensunterhalt zu
verdienen?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, war es für mich sehr schwer, mich hier zu Recht
zu finden. Ich hatte meine Familie zurückgelassen, um die ich mir große Sorgen gemacht
habe. Ich hatte meine Freundin verloren. Es war sehr schwer für mich, als diese Schmerzen
zu ertragen. Ich habe damals 150 Euro von der Caritas bekommen. 50 Euro habe ich selbst
ausgegeben und 100 Euro habe ich an meine Familie geschickt. Mit der Zeit, als es mir etwas
besser ging, habe ich mich darum gekümmert, einen Deutschkurs zu finden. Ich habe damals
zweimal in der Woche, einen Deutsch- und Computerkurs besucht. Da ich Englisch sprechen
konnte, konnte ich einige andere Asylwerber zu ihren Terminen begleiten und für sie
dolmetschen. Im Jahr 2014 konnte ich über meine Deutschlehrerin in Leoben beim BFI
aufgenommen werden. Ich habe in einem Jahr meinem Hauptschulabschluss gemacht.
Wenn ich die Möglichkeit erhalte, möchte ich gerne als Krankenpfleger ausbilden lassen und
in diesem Bereich arbeiten.
RI an RV: Gibt es aus Ihrer Sicht noch etwas zu ergänzen?
RV: Nein.
RI an BF: Ist aus Ihrer Sicht noch irgendetwas zu ergänzen?
BF: Ich habe in den letzten 5 Jahren sehr viel durchgemacht. Ich möchte sehr gerne ein
normales Leben, wie andere Menschen führen. Ich möchte mich auf die Zukunft
konzentrieren. Ich möchte nicht mehr dem Druck ausgesetzt sein, ich könnte eines Tages
wieder zurückgeschickt werden. Ich möchte mich 100 % sicher fühlen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, schiitischer Moslem und gehört der Minderheit der Hazara an. Er wurde am 25.07.1990 in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat 4-5 Jahre lang die Schule besucht und von 2006-2009 im Geschäft eines Freundes als Verkäufer von Computern gearbeitet. Danach eröffnete er in XXXX, Provinz XXXX, ein eigenes Geschäft. Er handelte mit Laptops, wobei sich größtenteils um gebrauchte Geräte gehandelt hat. Im Herbst 2010 lernte er in seinem Geschäft ein Mädchen namens Gol Gothai kennen. Nach etwa 4-5 Monaten bat er seine Eltern bei der Familie des Mädchens um ihre Hand anzuhalten. Die Familie des Mädchens war damit nicht einverstanden weil der Beschwerdeführer einer anderen Glaubensrichtung angehörte. Als der Beschwerdeführer erfuhr, dass die Familie des Mädchens mit einem anderen Mann verheiraten wollte, fuhr er mit ihr nach Kabul zu seinen Eltern. Sie blieben etwa 3 Wochen bei den Eltern des Beschwerdeführers in Kabul. Dann kam es zu Gesprächen mit der Familie von XXXX, wobei vereinbart wurde, dass diese zu ihrer Familie zurückkehren sollte. Dann sollte die Familie des Beschwerdeführers offiziell um ihre Hand anhalten. Etwa 2 Tage danach wurde der Beschwerdeführer von einer Freundin XXXXs angerufen wobei diese mitteilte, dass XXXX von Taliban gesteinigt worden sei. Kurze Zeit später erhielt die Familie des Beschwerdeführers einen Drohbrief der Taliban, womit sie aufgefordert wurde dem Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben. Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein bis 2 Monate im Haus eeiner Tante. Dann verließ er Afghanistan in Richtung Iran.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits Deutschkurse besucht und die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich abgelegt.
Zur im gegenständlichen Verfahren relevanten Situation in Afghanistan wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)
Kabul
Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)
Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.
Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.
Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.
Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.
Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.
Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.
Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.
Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.
Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.
29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.
Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.
Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.
Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.
Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).
Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.
Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.
Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.
In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.
Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und XXXX (Zentralregion).
Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.
Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.
Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.
Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.
Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.
Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.
Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.
Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015)
XXXX und Situation der Hazara
Nach Angaben des UNHCR stieg die Zahl der intern Vertriebenen im September 2014 um 33.240 auf 755.011 Personen. Als wichtigste Fluchtauslöser wurden bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Regierungs-gegnern und den afghanischen Sicherheitskräften sowie Belästigungen und Einschüchterungen durch Aufständische genannt. Weitere Gründe waren Militäroperationen der Sicherheitskräfte, allgemeine Unsicherheit, stammesinterne Dispute, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen von Regierungsgegnern und Bombardierungen von jenseits der pakistanischen Grenze. Die meisten Flüchtlinge nahm die Provinz Kabul auf (11.722 Personen). Fluchtbewegungen gab es aus bzw. innerhalb folgender Provinzen: Kabul, Maidan Wardak, Logar, XXXX, Parwan (Zentralafghanistan), Kunduz (Nordosten), Nuristan, Laghman, Nangarhar, Kunar (Osten), Ghazni (Südosten), Helmand (Süden), Farah, Badghis (Westen).
Am 18.11.14 wurde im Distrikt Kohistani der zentralafghanischen Provinz XXXX ein junges Paar wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs von einem staatlichen Gericht zu 100 Peitschenhieben verurteilt und die Strafe öffentlich vollzogen.
Bei einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen in der zentralafghanischen Provinz XXXX wurden Anfang Februar 2015 mindestens 16 Zivilisten verletzt.
Am 24.02.15 griffen Aufständische einen Militärkonvoi in der zentralafghanischen Provinz XXXX an. Bei dem achtstündigen Feuergefecht wurden mindestens 16 Menschen verletzt. Ebenfalls am 24.02.15 hielten Bewaffnete einen Bus in der südafghanischen Provinz Zabul an und entführten 30 Männer, Angehörige der religiösen und ethnischen Minderheit der Hazara. Die Täter sollen afghanische Armeeuniformen getragen, aber keine der Landessprachen gesprochen haben. Der Distriktsgouverneur vermutet, dass es sich um ausländische Anhänger des "Islamischen Staats" (IS) gehandelt habe.
In der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 17.04.15 die Leichen von fünf Angehörigen der schiitischen Hazara-Minderheit gefunden. Die Männer waren zuvor entführt worden. Es ist nicht klar, wer die Täter waren. Möglicherweise handelt es sich um eine Gruppe Aufständischer, die behaupten, sich dem IS angeschlossen zu haben. Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und XXXX (Zentralregion).
Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es Anfang Juli 2015 in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), XXXX, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten).
Auch Mitte Juli 2015 kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen waren die Provinzen XXXX, Maidan Wardak (Zentrum), Paktia (Südosten), Helmand, Nimroz, Uruzgan (Süden) und Laghman (Osten).
Weitere Kampf-handlungen gab es Mitte August 2015 in XXXX (Zentrum), wo innerhalb eines Monats mindestens 30 Zivilisten getötet oder verletzt wurden.
Am 04.09.15 töteten im Distrikt Sari in der nördlichen Provinz Balkh Unbekannte 13 Insassen von zwei Fahrzeugen. Die Angreifer hielten die Fahrzeuge an und erschossen alle männlichen Passagiere. Bei den Opfern handelt es sich um Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara. Die Taliban bestritten, für die Tat verantwortlich zu sein.
Am 15.09.2015 starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz
XXXX.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Und 24.November 2014, 16. Februar, 2. März, 20. April. 13. und 20. Juli, 24. August, 7., 21. September 2015)
Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äussert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.
(Schweizer Flüchtlingshilfe, 13. September 2015)
Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details (etwa in Bezug auf seine Tätigkeit als Händler) und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Zudem wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorlage von Dokumenten (Drohbrief etc.) erhärtet.
Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass außereheliche Beziehungen als Ehrverletzungen betrachtet werden und Blutrache auslösen können, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu.
Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Pflichtschulabschluss etc.) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und es besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 28.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist:
Er gehört der sozialen Gruppe der wegen Ehrverletzung von Blutrache bedrohten Personen an, weil versucht hat eine drohende Zwangsverheiratung seiner damaligen Freundin XXXX zu verhindern. Staatlichen Schutz kann er nicht in Anspruch nehmen, weil Zina-Verbrechen auch von den staatlichen Stellen sanktioniert werden.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage dokumentiert.
Für den gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die Verletzung religiöser Vorschriften bzw. die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um keinen drohenden Übergriff von staatlicher Seite handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention dann relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge der Missbrauchs der macht durch einen lokalen Regierungsvertreter und des nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt (Kontrolle einzelner Organe, die machtmissbräuchlich handeln) nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch - angesichts der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers in den Iran - mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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